§ 19 GGVSEB: Pflichten des Beförderers

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 12. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

§ 19 GGVSEB teilt Pflichten anhand von Verkehrs­wegen zu. Auf Gewässern gelten also gesonderte Regelungen.

Eine wichtige Rolle beim Gefahrguttransport

§ 19 GGVSEB teilt Pflichten anhand von Verkehrswegen zu. Auf Gewässern gelten also gesonderte Regelungen.
§ 19 GGVSEB teilt Pflichten anhand von Verkehrs­wegen zu. Auf Gewässern gelten also gesonderte Regelungen.

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) hält viele Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter bereit. In § 19 der Verordnung werden speziell die Vorgaben für den Beförderer festgehalten.

Unter diesem Begriff werden die Unternehmen und verantwortlichen Personen zusammenge­fasst, welche an der Beförderung der Gefahrgüter mit oder ohne Beförderungsvertrag beteiligt sind. Der vorliegende Text gibt einen kompakten Überblick zu den Pflichten, die den Beförderern auferlegt werden.

FAQ: § 19 GGVSEB

Was ist in § 19 GGVSEB definiert?

Paragraph 19 der Gefahrgutverordnung GGVSEB definiert, welche Pflichten ein Beförderer beim Transport von Gefahrgut hat.

Was gehört zu den Pflichten eines Beförderers?

Ein Beförderer muss darauf achten, dass das Gefahrgut sicher transportiert und alle Vorschriften bezüglich dieser Sicherheit eingehalten werden. Mehr zu den Pflichten auf den verschiedenen Transportwegen erfahren Sie hier.

Welche internationalen Vorschriften kommen hier zum Tragen?

In Bezug auf die Pflichten und den sicheren Transport beinhaltet die GGVSEB Richtlinien des ADR-Abkommens.

Pflichten zur sicheren Beförderung

Beförderer werden als Bindeglied zwischen Absender, Verlader und Empfänger eines Gefahrguts angesehen. Die verantwortlichen Personen nehmen einen starken Einfluss auf die Sicherheit eines Transports. Das beginnt schon bei der Bereitstellung eines Fahrzeugs, geht weiter mit der Ausstattung des Vehikels und endet bei der Auswahl eines fähigen Fahrzeugführers.

In der Regel erhält das Unternehmen, welches die Befördererrolle einnimmt, alle wichtigen Informationen vom Absender. Dazu gehören transportrelevante Informationen wie UN-Nummern, Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppen und Klassifizierungsangaben. Diese Angaben müssen anschließend dem Frachtführer mitgeteilt werden.

Einteilung nach Verkehrswegen

In § 19 GGVSEB werden die Pflichten den Beförderern anhand der unterschiedlichen Verkehrswege zugeteilt. So gibt es unterschiedliche Auflagen für Transporte auf der Straße, den Schienen und den Binnengewässern. Es folgt eine Auswahl der Vorgaben, die in § 19 GGVSEB in Absatz 2 bis 4 festgehalten sind:

§ 19 GGVSEB verpflichtet auf Straßen zur Mitnahme einer gültigen Bescheinigung.
§ 19 GGVSEB verpflichtet auf Straßen zur Mit­nahme einer gültigen Bescheinigung.
  • Im Straßenverkehr: Verantwortliche Personen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass Fahrzeugführer eine gültige Bescheinigung besitzen, Beförderungseinheiten gesetzeskonform ausgerüstet sind und alle Prüffristen eingehalten werden.
  • Im Eisenbahnverkehr: Beförderer im Schienenverkehr müssen dafür sorgen, dass Zugbesatzungen gültige Lichtbildausweise tragen und Warntafeln und –hinweise ord­nungsgemäß an den Waggons angebracht sind.
  • In der Binnenschifffahrt: Das zuständige Unternehmen muss sichergehen, dass betroffene Schiffe für den Gefahrguttransport zugelassen sind und die Besatzung die geltenden Vorschriften zum Befördern, Laden und Löschen beachtet.
§ 19 GGVSEB hält auch einige Vorschriften bereit, die alle Beförderungsunternehmen verpflichten, unabhängig vom Transportweg eines Gefahrguts. So muss unter anderem eine Kopie des Beförderungspapiers für mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Außerdem dürfen Sendungen solange nicht transportiert werden, wie nicht alle Vorschriften nach geltenden Gefahrgut-Abkommen erfüllt sind.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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