§ 29 GGVSEB – Vorschriften für Beteiligte am Gefahrguttransport

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgeldtabelle für Verstöße nach § 29 GGVSEB

BETEILIGTERVERSTOßSANKTION
BefördererErforderliche Ausrüstung zur Ladungssicherung dem Fahrzeugführer nicht übergeben.800 Euro
VerladerEs wurden keine Maßnahmen durch eine Ladungssicherung getroffen, um das Austreten eines Gefahrguts zu vermeiden.500 Euro
FahrzeugführerEs wurden keine Maßnahmen durch eine Ladungssicherung getroffen, um das Austreten eines Gefahrguts zu vermeiden.300 Euro
VerladerEs wurde nicht auf eine angemessene Be- und Entlüftung im Frachtraum geachtet.300 Euro
FahrzeugführerEs wurden keine Feuerlöschgeräte mitgeführt.150 Euro
Beförderer und HalterDie Prüfung der Feuerlöschtgeräte wurde versäumt.200 Euro
Beförderer und HalterDie Bezettelung des Fahrzeugs ist nicht korrekt.500 Euro
FahrzeugführerNichtmitführen der vorgeschriebenen ADR-Bescheinigung25 Euro
Fahrzeugführer ohne SchulungEine ADR-Schulung ist nicht vorhanden oder der Nachweis einer Teilnahme fehlt.300 bis 500 Euro
BefördererEs wurde Fahrer eingesetzt, die die notwendige ADR-Schulung nicht nachweisen können.500 bis 600 Euro
Verantwortlicher
(Inhaber/Unternehmer
des
Betriebes)
Der Auskunftspflicht an die Behörden wurde nicht nachgekommen.bis 1000 Euro

Pflichten im Straßenverkehr nach § 29 GGVSEB

§ 29 GGVSEB beinhaltet die Pflichten am Transport Beteiligter.
§ 29 GGVSEB beinhaltet die Pflichten am Transport Beteiligter.

Gefahrguttransporte unterliegen bestimmten gesetzlichen Bestimmungen, die es zu beachten gilt. Diese werden durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. Der § 29 GGVSEB ist hierbei einer der wichtigsten, da dieser die Pflichten im Straßenverkehr aller am Transport Beteiligten festlegt.

Durch die in der Gefahrgutverordnung festgehaltenen Bestimmungen, soll die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit einem Gefahrguttransport minimiert werden. Wissen alle Beteiligten, welche Aufgaben und Pflichten sie haben, kann ein reibungsloser Ablauf in den meisten Fällen auch gewährleistet werden.

Was der § 29 GGVSEB genau beinhaltet und wer von diesem betroffen ist, wird in dem nachfolgenden Artikel näher betrachtet.

FAQ: § 29 GGVSEB

Was regelt § 29 GGVSEB?

In diesem Paragraphen sind die Pflichten der Beteiligten beim Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr definiert.

Wer ist alles an einem Gefahrguttransport beteiligt?

Diese Vorschriften des GGVSEB richten sich insbesondere an Fahrzeugführer, Verlader, Beförderer, Be- und Entlader sowie die Empfänger.

Können gemäß § 29 GGVSEB Sanktionen drohen?

Ja, kommt die Beteiligten an einem Gefahrguttransport ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen diese mit einem Bußgeld rechnen. Wann dieses droht und wie hoch es ausfällt, verrät diese Tabelle.

An wen richtet sich § 29 GGVSEB?

Die GGVSEB ist eine direkte Umsetzung der Vorgaben des „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“ (ADR – „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“) und befasst sich mit den Vorschriften für die Durchführung eines Gefahrguttransportes.


Neben der Klassifizierung von Gefahrgut sowie den Vorgaben zur Ausrüstung der Fahrzeuge und Transportbehälter beinhaltet die GGVSEB auch Regelungen für die Beteiligten an einem Gefahrguttransport. Hier spielt der § 29 GGVSEB eine wichtige Rolle.

Aus dem Titel des Paragraphen lässt sich dessen Inhalt bereits eindeutig entnehmen: „Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr“. Der Inhalt richtet sich insbesondere an Verlader, Fahrzeugführer, Beförderer, Be- und Entlader sowie Empfänger die einen Gefahrguttransport im Straßenverkehr durchführen.

So wird festgelegt, dass Verlader und Fahrzeugführer sich an die ADR-Regelung unter Abschnitt 7.5 („Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung“) zu halten haben. Die betreffende Personengruppe muss sich also mit diesen Vorgaben genau auseinandersetzen.

Weitere Pflichten die unter § 29 GGVSEB definiert sind

Die im § 29 GGVSEB enthaltenen Vorschriften gelten für den Straßenverkehr.
Die im § 29 GGVSEB enthaltenen Vorschriften gelten für den Straßenverkehr.

Neben der Einhaltung der ADR-Vorgaben verpflichtet § 29 GGVSEB Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger dazu, im Straßenverkehr auch Vorschriften zu beachten, die sich direkt auf den Umgang mit dem Transport beziehen. Dies dient vornehmlich der Verhinderung von Gefahrenquellen sowie der Minimierung der Unfallwahrscheinlichkeit während des Transports.

Demnach müssen die Beteiligten laut Gefahrgutverordnung zum Beispiel die direkte Einstrahlung von Sonnenlicht sowie die Einwirkung von Wärmequellen verhindern und das Rauchverbot achten. Wird der Gefahrguttransport abgestellt, so ist nach § 29 GGVSEB für eine ausreichende Belüftung gemäß den ADR-Vorgaben zu sorgen.

Beteiligte an einem Gefahrguttransport im Straßenverkehr haben nach § 29 GGVSEB darüber hinaus auch die Befolgung der Vorschriften bezüglich der Ladungssicherung sowie für die Kennzeichnung der jeweiligen Ladung sicherzustellen.

 

Zudem müssen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personen gemäß ADR im Umgang mit diesen geschult und sich ihrer Verantwortung beziehungsweise Pflichten bewusst sein. Nach § 29 GGVSEB muss das Wissen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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