§ 35 GGVSEB – Bestimmungen zum Fahrweg

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

§ 35 GGVSEB bestimmt, auf welchen Straßen Gefahrgut transportiert werden darf

Welche Wege erlaubt sind, bestimmt § 35 GGVSEB

§ 35 GGVSEB bestimmt, auf welchen Straßen Gefahrgut transportiert werden darf.
§ 35 GGVSEB bestimmt, auf welchen Straßen Gefahrgut transportiert werden darf.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrgut in Deutschland legen den Umgang sowie die Art der Beförderung für dieses fest.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) regelt zudem auch den Fahrweg, der für einen solchen Transport gewählt werden darf.

§ 35 GGVSEB hat hierfür eine wichtige Funktion.

Die allgemeinen Fahrwegbestimmungen laut GGVSEB dienen dazu, dass gefährliche Güter nur dort transportiert werden, wo sie keine Gefahr für die Umwelt oder den Menschen darstellen. Auch das Unfallrisiko auf einigen Wegen soll so minimiert werden.

Was § 35 GGVSEB bezüglich der Fahrwegbestimmung aussagt, wird in dem nachfolgenden Artikel näher betrachtet.

FAQ: § 35 GGVSEB

Was thematisiert § 35 GGVSEB?

Dieser Paragraph behandelt die Fahrwege, die für den Transport gefährlicher Güter genutzt werden. Ziel ist dabei ein möglichst geringes Unfallrisiko.

Welche Straßen sind für Gefahrguttransporte zu bevorzugen?

Muss ein Gefahrguttransport auf der Straße erfolgen, ist dabei in der Regel die Autobahn zu bevorzugen.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen § 35 GGVSEB?

Beachten Fahrzeugführer die Fahrwegbestimmung nicht, müssen diese mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro rechnen. Gleiches droht, wenn die notwendigen Papiere nicht mitgeführt werden.

Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB

Welche Fahrwege mit einem Gefahrguttransport möglich sind, ist ein wichtiger Teil der Gefahrgutvorschrift GGVSEB. Die §§ 35 GGVSEB bis 35b GGVSEB legen fest, welche Art von Gütern auf bestimmten Wegen befördert werden dürfen.

Demnach sind gefährliche Güter grundsätzlich auf Autobahnen zu transportieren. Da hier in der Regel die Wahrscheinlichkeit von Unfällen geringer ist. Allerdings gibt es für diese Regelung Ausnahmen, die auch in § 35 a GGVSEB definiert sind. So heißt es hier:

 

Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
1.die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Ist ein Transport auf der Autobahn nicht möglich, bestimmt die zuständige Straßenverkehrsbehörde, welchen Fahrweg dieser nehmen darf. Diese Genehmigung ist dann entweder für die einzelne Fahrt gültig oder kann bei gleichen Sachlagen für höchstens drei Jahre ausgestellt werden.

In der Regel erfolgt eine Fahrwegbestimmung nach GGVSEB § 35 a durch die Straßenverkehrsbehörde als sogenannte Allgemeinverfügung öffentlich.

Weitere Bestimmungen im § 35 GGVSEB

Eine Fahrwegbestimmung gemäß GGVSEB erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.
Eine Fahrwegbestimmung gemäß GGVSEB erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde.

Die §§ 35 GGVSEB und 35aGGVSEB bestimmen neben den allgemeinen Regelungen zum Fahrweg auch, was Beförderer von Gefahrgut tun müssen, wenn diese Vorgaben für sie nicht zutreffend sind.

Ist ein Transport auf der Autobahn, per Schiene oder Schiff nicht möglich, so muss dies durch Bescheinigungen des Eisenbahn-Bundesamtes sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nachgewiesen werden. Diese sind durch Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Liegen sie vor, kann ein Transport auf der Straße außerhalb von Autobahnen genehmigt werden.

Dürfen gefährliche Güter nach § 35 GGVSEB Absatz eigentlich nicht auf der Straße oder nur zum nächsten Hafen oder Bahnhof befördert werden, ist durch den Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens einzutragen. Ein Hinweis auf diesen Paragraphen ist ebenso einzutragen.

Der Fahrer des Transports muss alle Bescheinigungen nach § 35 GGVSEB immer mit sich führen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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