Wiederholungstäter im Straßenverkehr

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wiederholungstäter erwarten hohe Strafen

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung kann teuer werden.
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung kann teuer werden.

Die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland soll durch verschiedene Mechanismen gewährleistet werden. So legt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Verhalten im Straßenverkehr fest und der Bußgeldkatalog regelt, welche Strafen diejenigen erwarten, die einen Verstoß begehen.

Jedes Vergehen ist mit einem individuellen Strafmaß versehen. Häufige Vergehen gegen die StVO betreffen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Alkohol am Steuer. Gerade wenn es darum geht, dass jemand zu schnell gefahren ist, sind die einzelnen Strafmaße stark gestaffelt. Das Bußgeld, Punkte in Flensburg und das Fahrverbot richten sich danach, wie stark eine Geschwindigkeitsvorgabe überschritten wurde.

Beim alkoholisierten Autofahren sind die Strafen klarer eingegrenzt, aber auch drastischer in ihrer Wirkung. Doch trotz vorhandener Gesetzesgrundlage und einem einsehbaren Bußgeldkatalog wissen viele Verkehrsteilnehmer nicht, ab wann Fahrverbot gültig wird, ab wann eine Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet wird und welche Strafen eigentlich denen drohen, die eine Wiederholungstat begangen haben. So liefert dieser Artikel die wichtigsten Informationen zu Wiederholungstätern und den Strafmaßen, die diese zu erwarten haben.

FAQ: Wiederholungstäter

Was ist ein Wiederholungstäter?

Ein Wiederholungstäter ist im Verkehrsrecht jemand, der innerhalb bestimmter Fristen zum wiederholten Male den gleichen Verstoß begangen hat.

Müssen Wiederholungstäter mit härteren Konsequenzen rechnen?

Ja, wer zum Beispiel zum ersten Mal gegen die 0,5-Promillegrenze verstößt, muss mit 500 Euro Bußgeld rechnen. Beim zweiten Mal sind es bereits 1000 Euro. Auch bei anderen Verstößen können höhere Bußgelder anfallen.

Bei welchen Verstößen gelte ich als Wiederholungstäter?

Denkbar ist das grundsätzlich bei sehr vielen Verstößen. Üblich sind höhere Sanktionen aber vor allem bei mehrmaligen Fahrten unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol.

Alkohol am Steuer – Finger weg

Was Alkohol und Drogen im Straßenverkehr betrifft, versteht der deutsche Gesetzgeber keinen Spaß. Besonders wenn ein Wiederholungstäter mit Alkohol am Steuer erwischt wird, drohen immense Geldbußen und dauerhafter Führerscheinentzug. Dabei liegt die entscheidende Grenze für den Konsum von Alkohol (auch für Wiederholungstäter) und der anschließenden Führung eines Kraftfahrzeugs bei einem Wert von 0,5 Promille. Unter diesem Wert gibt es in der Regel keine Strafen durch den Bußgeldkatalog – dem Strafgesetzbuch folgend können aber schon 0,3 Promille rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, wenn eine Tat vorliegt. Besonders scharf sind die Regeln in der Probezeit: Dort darf keinerlei Alkohol im Blut nachgewiesen werden.

Aber auch bei wenig Alkohol am Steuer muss ein Wiederholungstäter damit rechnen, dass bei einem Unfall die Versicherung aufgrund des minimalen Alkoholgehalts im Blut nur teilweise oder überhaupt nicht zahlt. Neben dem Alkohol gibt es auch für THC einen Grenzwert von 1 ng/ml. Doch selbst unter diesem Wert kann eine Untersuchung angeordnet werden. Bei allen anderen Drogen gilt im Straßenverkehr immer die Nulltoleranz-Grenze – sonst ist der Führerschein weg.

Die folgende Tabelle bezieht sich entsprechend auf eine Empfehlung der Grenzwertkommission und gilt so nicht für den Straßenverkehr.

SubstanzGrenzwerte
THC1 ng/ml0,001 mg/l
Morphin10 ng/ml0,01 mg/l
Kokain10 ng/ml0,01 mg/l
Benzoylecgonin75 ng/ml0,075 mg/l
Amfetamin25 ng/ml0,025 mg/l
MDA25 ng/ml0,025 mg/l
MDE25 ng/ml0,025 mg/l
MDMA25 ng/ml0,025 mg/l
Metamfetamin25 ng/ml0,025 mg/l
Alkohol am Steuer kostet einem Wiederholungstäter schnell den Führerschein.
Alkohol am Steuer kostet einem Wiederholungstäter schnell den Führerschein.

Wem der Konsum dieser Drogen nachgewiesen wird, bekommt direkt ein Fahrverbot und muss 500 Euro Strafe zahlen. Fahren unter Alkoholeinfluss bei über 0,5 Promille wird auf die gleiche Weise bestraft. Wird jedoch jemand als Wiederholungstäter identifiziert, wird es richtig drastisch.

So kann eine Alkoholfahrt für einen Wiederholungstäter damit enden, dass das auferlegte Fahrverbot um 3 Monate verlängert und die vorgegebene Strafe verdoppelt wird. Hinzu kommt, dass die Polizei in diesen Fällen oft nicht damit zögert, MPU für den Wiederholungstäter anzuordnen.

Neben Führerscheinentzug und Geldbußen wird jede Wiederholungstat bezüglich Alkohol am Steuer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch strafrechtlich verfolgt. Auch Ersttäter müssen damit rechnen, jedoch sind für Wiederholungstäter weitaus härtere Strafen festgelegt. So steht in § 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB):

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.

Je nachdem wie hoch der erfasste Promillewert ausfällt, wird ein angemessenes Strafmaß angewendet. Einem Wiederholungstäter, der mit Alkohol am Steuer erwischt wird, drohen höhere Strafen. Kommt es zu einem Unfall, zu dem Drogen- oder Alkoholkonsum beigetragen haben, ist sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung möglich.

“Wann muss ich zur MPU?“

Es ist nicht in allen Fällen klar festgelegt, wann eine MPU angeordnet wird. Es liegt vollkommen im Ermessensbereich der verantwortlichen Behörde, ob dieser Schritt unternommen wird. Mögliche Gründe für eine MPU sind vielfältig:

Alkohol am Steuer

Die MPU begrüßt gerne Wiederholungstäter, die durch alkoholisiertes Fahren auffallen.
Die MPU begrüßt gerne Wiederholungstäter, die durch alkoholisiertes Fahren auffallen.

Alkoholisiertes Fahren belegt den Spitzenplatz unter den Gründen für eine MPU-Verordnung. Eine Wiederholungstat muss dafür nicht vorliegen, wenn beim Vergehen ein Promillewert von 1,6 vorliegt. Sollte es sich jedoch um einen Wiederholungstäter handeln, droht fast immer der Gang zur MPU, auch wenn bei der Wiederholung nur kleine Alkoholmengen erfasst wurden.

Drogenkonsum

Wer sich unter Drogeneinfluss ans Steuer sitzt, wird mit Sicherheit dazu veranlasst, an einer MPU teilzunehmen. Selbst wenn der Konsument nicht der Fahrer war, besteht die Möglichkeit, dass der Führerscheinentzug (bei einem Wiederholungstäter sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit) vollzogen wird. Der Gesetzgeber bezieht sich hierbei darauf, dass die Tat die geistige Reife des Konsumenten in Frage stellt.

Verkehrsrechtliche Auffälligkeiten

Sammelt ein Kfz-Halter mehr als acht Punkte in Flensburg, kommt es zum Führerscheinentzug und einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Auch in diesem Fall ist die Teilnahme an einer MPU absolute Pflicht. Gefährlich wird es für jeden Fahrer, der erst einmal als Wiederholungstäter aktenkundig geworden ist. Für ihn besteht die Gefahr, selbst für kleine Verkehrswidrigkeiten, wie das Überfahren von Stoppschildern, zur MPU gebeten zu werden.

Strafrechtliche Auffälligkeiten / Behinderungen und Krankheiten

Wer unabhängig vom Straßenverkehr Verbrechen wie Diebstahl und Körperverletzung begeht, kann ebenfalls den Führerschein entzogen bekommen. Auch hier bezieht sich der Gesetzgeber auf einen Mangel an geistiger Reife.

Im Gegensatz dazu wird bei behinderten und kranken Menschen eine MPU nicht als Strafmaßnahme angeordnet, sondern dient der erneuten Überprüfung der Fahrtüchtigkeit.

Wer einer nach einem Ordnungsverstoß im Verkehr einer Anordnung zur MPU nicht folgt, kann seinen Führerschein aber auch ohne die Teilnahme nach 15 Jahren neu beantragen.

Wiederholungstäter: Wenn der Blitzer erneut zuschlägt

Eine Wiederholungstat provoziert den Führerscheinentzug.
Eine Wiederholungstat provoziert den Führerscheinentzug.

Je nachdem wie hoch Geschwindigkeitsübertretung ausfällt, wird auch das Bußgeld angepasst. Dabei wird zwischen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Landstraßen oder Autobahnen, unterschieden.

Die zu zahlenden Bußgelder sind innerhalb einer Ortschaft generell höher als außerhalb. So kann die Zahlungsspanne von 20 Euro (bei 10 km/h Geschwindigkeitsübertretung außerorts) bis zu 800 Euro (bei 70 km/h Überschreitung innerorts) reichen. Doch egal, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattfindet, sobald ein Fahrer 21 km/h oder mehr über der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem Tacho hat, erwarten ihn Punkte. Ein Fahrverbot ist innerorts ab 31 km/h zu viel vorgesehen, außerorts ist dies ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h der Fall.

2-mal geblitzt – was folgt?

Findet eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung statt, wird ein strengeres Strafmaß angewendet.

Merke: Wer innerhalb eines Jahres zweimal als Wiederholungstäter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, welche 26 km/h über der festgelegten Höchstgeschwindigkeit liegt, verliert seinen Führerschein auf jeden Fall für einen Monat. Gibt es laut Bußgeldkatalog sowieso schon ein Fahrverbot für die jeweilige Geschwindigkeitsübertretung, wird diese um einen Monat verlängert.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Fahrer XY ist am 12.06.2016 außerhalb einer Ortschaft mit 111 km/h unterwegs, obwohl nur 80 km/h erlaubt sind. Dabei entgeht ihm, dass er auf seinem Weg zur Arbeit an einem fest installierten Blitzer vorbeifährt. Nach vier Wochen erhält er den Bußgeldbescheid. Nach dem Toleranzabzug von drei Prozent war Fahrer XY immer noch 27 km/h zu schnell. Die Folge ist, dass er 150 Euro Strafe zahlen muss und einen Punkt in Flensburg bekommt.

Vier Monate später ist derselbe Fahrer außerorts wieder schnell unterwegs. Eine Geschwindigkeitsmessung der Polizei hält fest, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 33 km/h gefahren ist. Innerorts wäre in diesem Fall ein Fahrverbot garantiert. Fahrer XY denkt jetzt, dass er damit außerorts nochmal Glück gehabt hat. Doch dann erfährt er, dass er trotzdem den Führerschein entzogen bekommt. Später wird ihm in einer Rechtsberatung erklärt, dass er durch die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung als Wiederholungstäter bestraft wird und das Strafmaß entsprechend zulässig ist.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Wiederholungstäter im Straßenverkehr
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Kommentare

  1. e. K sagt:

    hallo hab ein Bussgeldbescheid von Thüringen Arten bekommen mit der Strafe 150 € und im Februar 2020 wurde ich mit 21 km/h innerorts geblitzt
    wer verhängt das Fahrverbot Flensburg oder die Behörde Arten

  2. M.a sagt:

    Hallo ich wurde 2019 1 mal über 26kmh geblitzt und jetzt 2020 ist aber keiner 12 Monate vergangen zählt das Jahr oder die 12 Monate

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo M.a,

      es zählt der Zeitraum von 12 Monaten.

      – Die Redaktion

  3. Melissa sagt:

    Hallo,

    Ich wurde im Mai 2019 mit 35 km/h zu schnell (ausserorts) geblitzt. 150,- und ein Punkt.
    Jetzt wurde ich am 08.10.19 geblitzt mit mehr als 25 km/h zu schnell aber noch keinen Bescheid und heute, am 22.10.19 auch mit mehr als 25 km/h zu schnell.
    Was droht mir? Mehr als ein Monat Fahrverbot?

  4. AK sagt:

    Hallo Bußgeldrechner-Team,

    ich hatte im Frühjahr diesen Jahres eine Geschwindigkeitsübertretung mit mehr als 26 km/h außerorts begangen, also ein Bußgeld mit einem Punkt bekommen. Nun wurde ich wegen rechts überholen auf der Autobahn von der Polizei angehalten, was neben dem Bußgeld einen weiteren Punkt bedeuten wird.
    Bin ich damit Wiederholungstäter, weil die beiden Vergehen innerhlab eines Jahres liegen, oder gilt das wirklich nur bei dem gleichen Vergehen?
    Falls ja, würde mir ja ein Fahrvebot drohen. Oder droht mir mit 2 Punkten sowieso ein Fahrverbot?

    Viele Grüße

  5. Yannick sagt:

    Guten Tag ,
    ich bin noch in der Probezeit und wurde im September Außerorts in der Stadt Hagen mit 24km/h mehr geblitzt. ca 100 Euro habe ich bezahlt und einen Punkt bekommen. bis jezt nichts mehr davon gehört und heute habe ich leider mitbekommen, dass ich vor 4 Wochen mit 23 km/h in der Stadt Speyer wieder geblitzt wurde . was passiert jezt bzw. was soll ich erwarten?
    Danke für die Antwort.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Yannick,

      Sie müssen damit rechnen, dass die Behörde ein Aufbauseminar verlangt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert.

      – Die Redaktion

  6. Miriam sagt:

    Hallo,
    Ich wurde im Sept 17 mit 26 zu viel geblitzt ( bezahlt am 6.10.17=Rechtskraft), im Dezember 17 wurde ich dann mit 22 zu viel geblitzt woraufhin ich Einspruch einlegte und dieser aber abgewiesen wurde. Im Februar 18 wurde der Vescheid dann rechtskräftig. Nun wurde ich Ende Okt 18 mit 29 zu viel erwischt… Droht trotz kurzem Ablauf der 12 Monate trotzdem ein Fahrverbot?? Oder kann man sogar von Beharrlichkeit ausgehen???

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Miriam,

      in der Regel sollte kein Fahrverbot drohen.

      – Die Redaktion

  7. Michael sagt:

    Guten Tag.
    Wurde dieses Jahr März mit 33 km/h zu viel außerorts abzüglich Toleranz geblitzt.
    Gestern nun mit 26-27 km/h mit Toleranz sprich netto ca 23 km/h zu schnell, wieder außerorts geblitzt.
    Gibt das nun ein einmonatiges Fahrverbot oder komm ich nochmal mit einem blauen Auge davon, da der zweitverstos unter 26 kmh liegt?
    Liebe Grüße danke für die Antwort

  8. Yves sagt:

    Hallo,

    welches Datum zählt für die Feststellung Wiederholungstäter. Das Datum an dem man geblitzt wurde oder das Datum, wann der Bescheid rechtskräftig würde. Wurde am 19.10.2017 geblitzt und jetzt am 31.10.2018. beide Male über 26 km/h außerhalb.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Yves,

      bei dem ersten Verstoß entscheidet die Behörde selbst, ob sie den Tag des Erhaltes des Bußgeldbescheides als Stichtag wählt oder den der Rechtskraft. Für den zweiten Verstoß gilt in der Regel der Tattag.

      – Die Redaktion

  9. Denise M. sagt:

    Hallo ich wurde in den letzten vier Monaten zweimal geblitzt jeweils mit 10 kmh zu schnell immer in der 30zone. Heute wurde ich leider wieder geblitzt an der selben Stelle, war wieder etwas über 10 kmh zu schnell in der 30 Zone. Was droht mir jetzt? Gelte ich hiermit schon als Wiederholungstäter.

    Gruß Denise

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Denise M.

      Bei wiederholten Verkehrsvergehen innerhalb eines Jahres, gelten Sie als Wiederholungstäter.

      – Die Redaktion

  10. Sven sagt:

    Hallo,
    Ich wurde gestern mit mehr als 26km/h innerorts geblitzt.
    Wenn ich z.B in 4 Monaten mit 13km/h zu schnell geblitzt werde, bekomm ich nur eine Geldstrafe oder? Erst wenn ich schneller bin wie 26km/h beim zweitenmal muss ich wieder einen Monat laufen oder?

  11. Cum sagt:

    Hallo,
    Ich hatte einen schon meinen Aufbauseminar und 1 Monat Fahrverbot + 2 Jahre probezeit verlängerung. Habe am 22.7.2018 meinen Führerschein zurück bekommen. Und wurde heute nochmal innerorts 20-25 kmh zu schnell gefahren. Erlaubt waren 50 kmh.
    Was passiert jetzt ? Was kommt auf mich zu?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Cum,

      das hängt unter anderem davon ab, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden.

      – Die Redaktion

  12. Frei sagt:

    Hallo ich wurde vor 1 Jahr und 3 Monaten mit 21 KM/H zu viel Ausserhalb geschlossener Ortschaften geblitz. Nun vor 1 Monat noch einmal mit 21 KM/H zu viel Ausserhalb geschlossener Ortschaften. Nun bekam ich von Kassel ein schreiben das ich nach § 17 OWiG in Verbindung mit § 3 BKatV wegen mehreren Einträgen eine erhöhte Strafe zahlen soll. Ist es nicht so das dies nach $ 4 BKatV innerhalb eines Jahres geschehen muss? Dürfen die das?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Frei,

      §3 BKatV schreibt vor, dass bei mehreren Verstößen das jeweils höhere Bußgeld zur Anwendung kommt.

      – Die Redaktion

  13. Uwe S. sagt:

    Hallo, ich wurde auf der Autobahn mit 27 km/h nach Abzug geblitzt. Ich bekam jetzt den Bußgeldbescheid über 140 € und einen Punkt. Da ich aber noch eine Eintragung im Register von einer früheren Geschwindigkeitsüberschreitung die länger als ein Jahr her ist habe wurde der Regelsatz von 80€ auf 140€ erhöht. Ist das rechtens?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Uwe,

      der Punktestand in Flensburg ist zum Zeitpunkt des Verstoßes von Bedeutung und nicht zu dem Zeitpunkt, wenn der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintrifft. Die Überliegefrist macht es möglich, dass die Bußgeldstelle den Punktestand zum Tatzeitpunkt zurückverfolgen und somit härtete Sanktionen verhängen kann.

      – Die Redaktion

  14. Peter sagt:

    Ich würde 2x geblitzt. 1x auf der Autobahn mit 30km/h zu viel – 1 Punkt und 1xx€ – und einmal heute innerorts mit maximal 20-25 km/h zuviel. Droht mir der Entzug des Führerscheins für einen Monat?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Peter,

      wenn Sie beim zweiten Mal nicht schneller als 25 km/h zu schnell unterwegs waren, dürfte in der Regel kein Fahrverbot drohen.

      – Die Redaktion

  15. Walter sagt:

    Hi ich wurde Mitte Juni innerhalb geschlossener Ortschaft in 50zone mit 20kmh zu viel geblitzt worden, hab 35euro bezahlen müssen.
    Heute wurde ich wieder,an der selben Stelle geblitzt, hatte geschätzt 79/80kmh Und dem Tacho….was droht mir jetzt?

    Gruß Walter

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Walter,

      eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 oder 30 km/h hat innerorts in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und einen Punkt zur Folge.

      – Die Redaktion

  16. Nils sagt:

    Hallo
    Ich habe letztes Jahr im Dezember meinen Führerschein abgegeben für 4 Wochen.
    Jetzt wurde ich wieder geblitzt ausserorts mit 31 zu schnell
    Muss ich jetzt da meinen Führerschein einen oder sogR zwei Monate abgeben?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Nils,

      ja, im Wiederholungsfall droht ein zusätzlicher Monat Fahrverbot. Es kann daher sein, dass Sie Ihren Führerschein für 2 Monate abgeben müssen.

      – Die Redaktion

  17. Ozan S. sagt:

    Hallo ich habe seit März 2018 wieder nach einer Neuerteilung den Führerschein und wurde heute leider geblitzt auf der Autobahn 120er Zone geblitzt mit ca. 170kmh was kommt auf mich zu muss ich wieder zur mpu meine mpu hatte ich wegen Geschwindigkeitsdelikten und Handy am Steuer machen müssen da ich 8 Punkte erreicht hatte?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ozan,

      bei 50 km/h zu viel drohen 160 Euro Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Eine MPU wird nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel nicht angeordnet.

      – Die Redaktion

  18. Carsten sagt:

    Hallo,

    ich bin im Dez. mit 44km/h zu schnell (Außerorts) geblitzt worden,
    und habe dafür im April auch schon für 1 Monat meinen Führerschein abgegeben.
    Nun bin ich im Juni wieder auf der Autobahn mit 31 km/h zuschnell geblitz worden.

    Droht mir jetzt ein weiteres Fahrverbot, oder bin ich mit 120€ und 1 Punkt zufrieden?

    Danke im Voraus für die Hilfe.

    Gruß
    Carsten

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Carsten,

      ja, es ist möglich, dass Sie als Wiederholungstäter gelten und zusätzlich 1 Monat Fahrverbot verhangen wird.

      – Die Redaktion

  19. Andreas sagt:

    Hallo…

    Meine Frau wurde innnerhalb von 2
    Monaten 1x mit über 42kmh auf der Autobahn geblitzt und dann 1x mit über 23 Km/h in einer 30 Zone. Jetzt kommt auch noch eine Rote Ampel überfahren hinzu. Wir haben derzeit aber noch nicht mal das Strafmaß des 1. Verstoßes von der Autobahn. Was wird keine Frau ca erwarten?

  20. David sagt:

    Hallo liebes Bussgeldkatalogteam,
    Meine frage bezieht siche auf Wiederholungstat.
    Bin am 07.04. außerhalb geschlossener Ortschaft mit 28km/h zuschnell geblitzt worden. Am 14.04 wieder außerhalb geschlossener Ortschaften mit 27km/h zuschnell geblitzt worden. Meine Strafe für das erste Vergehen habe ich am 30.05 erhalten und den Anhörungsbogen des zweiten Vergehens am 26.05. Nun meine frage da die eine Strafe noch nicht rechtskräftig ist. Droht mir nun eine Strafe als Wiederholungstäter und somit zusätzlich 1 Monat Fahrverbot? Und wenn ja, trifft für mich die drei Monats-Regel wann die Fahrerlaubnis von mir abgegeben wird ein?
    Vielen dank im Voraus für eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen Daniel

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo David,

      es kann sein, dass Sie für die Bußgeldstelle als Wiederholungstäter gelten. Dann würde ein zusätzlicher Monat Fahrverbot auf Sie zukommen. Wenn Ihnen zum 1. Mal ein Fahrverbot droht, gilt in der Regel die 3-Monats-Regelung.

      – Die Redaktion

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