§ 14 FZV (Auto abmelden: Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Ein Fahrzeughalter kann ein stillgelegtes Auto wieder anmelden, wenn er die gesetzte Frist einhält.

Infos zu Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung nach der Stilllegung

Dieser Beitrag erklärt die genauen Regelungen von § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Außerbetriebsetzung eines Kfz und zu den Bedingungen der Wiederzulassung. Doch wie genau läuft bei einem Kfz die Außerbetriebsetzung ab? Wie ist die Wiederzulassung genau geregelt? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Und welche Kosten folgen der Stilllegung eines Kfz? Alle Informationen zu § 14 FZV finden Sie nachfolgend.

FAQ: § 14 FZV

Womit befasst sich § 14 FZV?

Unter § 14 FZV finden sich die gesetzlichen Vorschriften zur Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen.

Was passiert bei einer Außerbetriebsetzung?

Beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde, dass ein Fahrzeug stillgelegt werden soll, führt dies zur Entstempelung des Kennzeichens. Zudem wird die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Wiederzulassung?

Gemäß § 14 FZV muss für die Wiederzulassung eines Kfz eine gültige Hauptuntersuchung vorliegen und die Zulassungsbescheinigungen sind bei der Zulassungsstelle vorzulegen.

Wissenswertes zur Außerbetriebssetzung

Ein Fahrzeughalter kann ein stillgelegtes Auto wieder anmelden, wenn er die gesetzte Frist einhält.
Ein Fahrzeughalter kann ein stillgelegtes Auto wieder anmelden, wenn er die gesetzte Frist einhält.

Die Außerbetriebsetzung eines Kfz kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Häufig geht es darum, Steuer- und Versicherungskosten zu sparen, weshalb sich der Halter dazu entschließt, das entsprechende Fahrzeug abmelden zu lassen.

Jeder der ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb setzen möchte, muss bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorstellig werden und muss entweder durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei zugelassenen Fahrzeugen) oder des Nachweises über die Kennzeichen-Zuteilung bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I (bei nicht zulassungspflichtigen, aber kennzeichenpflichtigen Kfz) den Antrag auf Außerbetriebsetzung eines Kfz stellen.

Sind Anhängerverzeichnisse vorhanden, sind auch diese vorzulegen.

Beinhaltet die Fahrzeugstilllegung ein Wechselkennzeichen, ist bei diesem der fahrzeugbezogene Teil mit der Stempelplakette zur Entstempelung notwendig – sofern keine anderen Fahrzeuge unter dem Wechselkennzeichen zugelassen sind. Nachdem ein Auto erfolgreich stillgelegt wurde, notiert die Zulassungsstelle das Datum der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und gegebenenfalls auch auf den vorhandenen Anhängerverzeichnissen.

Danach gibt die Behörde die Unterlagen und entstempelten Nummernschilder wieder aus. Um eine Wiederzulassung für ein Kfz zu ermöglichen, gibt es nach § 14 FZV für Fahrzeughalter die Möglichkeit, bei der Behörde eine bis zu zwölf Monate andauernde Frist festsetzen zu lassen, innerhalb der er sein stillgelegtes Auto wieder anmelden kann.

Fahrzeug elektronisch abmelden: So gehen Sie vor!

Eine Fahrzeugstilllegung kann auch über einen elektronischen Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen. Dafür muss das Auto, das die Außerbetriebsetzung durchlaufen soll, jedoch einige Anforderungen erfüllen:

  • Das Kfz-Kennzeichen enthält ein farbiges Länderwappen, zu dem die zuständige Zulassungsstelle gehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde als auch eine einzigartige Druckstücknummer.
  • Es muss einen auf dem Schild einen verdeckten Sicherheitscode geben, der erst durch Entfernung der Stempelplakette dauerhaft sichtbar wird.
  • Die Stempelplakette muss sich bei Entfernung selbst zerstören.
Das eigene Kfz stilllegen ist einfach: Kosten kommen dabei auch nur in Form niedriger Gebühren auf.
Das eigene Kfz stilllegen ist einfach: Kosten kommen dabei auch nur in Form niedriger Gebühren auf.

Der Fahrzeugschein muss für diesen Fall den Anforderungen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 FZV entsprechen. Außerdem muss der Fahrzeughalter eindeutig identifizierbar sein, hier gelten § 18 des Personalausweisgesetzes und § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes als Möglichkeiten der sicheren Identifizierung.

Wer ein Kfz elektronisch außer Betrieb setzen lassen möchte, muss bei der Antragsstellung folgende Daten übermitteln:

  • Das Kennzeichen
  • Den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • Den Sicherheitscode der Stempelplakette
  • Den Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils (nur bei Wechselkennzeichen)

Für die Stilllegung eines Autos ist es nach § 14 FZV jedem Fahrzeughalter gestattet, die Schicht, die den Sicherheitscode verdeckt, zu entfernen. Auch die die Markierung „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ im Fahrzeugschein darf dann entfernt werden, so dass der Schriftzug „Außer Betrieb gesetzt“ erscheint. Bei dieser Variante übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt alle personenbezogen Daten entsprechend an die zuständige Zulassungsbehörde, da es dazu verpflichtet ist, diese nach drei Monaten zu löschen.

Generell stimmt die Behörde dem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Kfz zu, sofern die erforderlichen Daten übermittelt worden sind und der Service der Kfz-Stilllegung durch gedeckte Kosten beglichen worden ist.

Wer ein Auto stilllegen möchte, nimmt Kosten, die die Behörde veranschlagt, in Kauf. Diese variieren leicht in den unterschiedlichen Regionen und bewegen sich aktuell zwischen fünf und zehn Euro.

Wird die Außerbetriebsetzung für ein Kfz mit Verwertungsnachweis oder für ein auswärtiges Fahrzeug beantragt, fällt die Gebühr etwas höher aus.

Informationen zur Außerbetriebsetzung

Lässt ein Autohalter einen Bevollmächtigten die Autoabmeldung vornehmen, so muss letzterer eine E-Mail-Adresse hinterlegen, über die er zur Außerbetriebsetzung des Kfz benachrichtigt wird.

Eine Wiederzulassung ohne Halterwechsel ist bei Übermittlung der geforderten Daten kein Problem.
Eine Wiederzulassung ohne Halterwechsel ist bei Übermittlung der geforderten Daten kein Problem.

Nach § 14 FZV übermittelt die Behörde dem Fahrzeughalter die Informationen zur Außerbetriebsetzung seines Kfz über folgende Mechanismen:

  • Via De-Mail, wenn der Halter einen elektronischen Antrag gestellt hat und dort ein auf seinen Namen eröffnetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg freigibt,
  • durch sonstige Verfahren, „welche § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen“, der Besitzer muss den elektronischen Kommunikationsweg dafür freigeben oder
  • in schriftlicher Form, wenn die ersten beiden Varianten nicht möglich sind oder scheitern.

Grundsätzlich gilt die Außerbetriebsetzung für ein Kfz ab dem abschließenden Tag der Bearbeitung durch die Behörde. Die genannten Mitteilungswege müssen gewählt werden, um den Halter zu informieren und ihm, bei Bedarf, eine rechtzeitige Wiederanmeldung zu ermöglichen.

Was ist bei einer Wiederzulassung zu beachten?

Auch bei der Wiederzulassung eines Kfz sind die Kosten kein Problem - nur niedrige Gebühren müssen bezahlt werden.
Auch bei der Wiederzulassung eines Kfz sind die Kosten kein Problem – nur niedrige Gebühren müssen bezahlt werden.

Möchte ein Fahrzeughalter eine KFZ-Wiederzulassung beantragen, muss er die Zulassungsbescheinigung der Behörde vorlegen. Findet sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II die Markierung „Verwertungsnachweis lag vor“ wieder, wird die Wiederzulassung nach Stilllegung abgelehnt. Die Markierung und die abgeschnittene untere linke Ecke der Zulassungsbescheinigung Teil II verraten der Zulassungsstelle, dass das betreffende Fahrzeug einem Demontage-Unternehmen übergeben worden ist und entsprechend keine Wiederzulassung stattfinden kann.

Will ein Besitzer ein abgemeldetes Auto wieder anmelden, muss er zudem eine Hauptuntersuchung veranlassen, wenn diese innerhalb des Abmeldungszeitraums fällig gewesen wäre.

Davon abgesehen, fordert die Wiederzulassung eines Kfz kaum Kosten vom Antragsteller. Auch hier gibt es variierende Gebühren zwischen den Behörden – wer ein abgemeldetes Auto wieder zulassen möchte, kann mit etwa 10 – 20 Euro Gebühr rechnen.

Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt sind dazu verpflichtet, bezüglich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten stets dem Stand der Technik zu folgen und so einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

Entsprechend müssen sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden.

Merke: Wer die Frist nicht versäumt, kann sein abgemeldetes Fahrzeug nach § 14 FZV problemlos wieder anmelden. Sowohl die Außerbetriebsetzung des Kfz als auch die Wiederzulassung nach der Stilllegung bergen keinen hohen Kostenaufwand.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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