Ferienreiseverordnung (FerReiseV)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 13. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Für wen gilt die Fernreiseverordnung?

Welche Fahrverbote regelt die Ferienreiseverordnung?

Die Ferienreiseverordnung gilt für LKW über 7,5 Tonnen
Die Ferienreiseverordnung gilt für LKW über 7,5 Tonnen

Im deutschen Verkehrsrecht ist eine Ferienreiseverordnung verankert – das ist eine Verordnung zur Erleichterung des Ferienverkehrs auf Deutschlands Straßen. Diese beinhaltet ein gesetzlich vorgeschriebenes Fahrverbot für alle LKW in einem festgelegten Zeitraum. Zudem ist in § 30 StVO ein Sonntagsfahrverbot und ein Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen verkehrsrechtlich vorgeschrieben.

Was in der Ferienreiseverordnung genau geregelt wird, für wen das Ferien-Fahrverbot gilt und aus welchen Gründen die StVO dieses Fahrverbot festgelegt hat, erfahren Sie in dem folgenden Artikel. Zudem klären wir Sie darüber auf, ob bei einem Verstoß gegen die Ferienreiseverordnung laut Bußgeldkatalog Strafen erfolgen und beispielsweise Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbote drohen.

Bußgelder bei Verstößen gegen die Ferienreiseverordnung

TBNRTatbestandStrafe (€)
501000Sie fuhren mit dem Kraftfahrzeug trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrsverbotes auf der Autobahn.25
501600Sie fuhren mit dem Kraftfahrzeug länger als 15 Minuten trotz des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verkehrsverbotes.60
501606Sie ließen zu bzw. ordneten an, dass mit dem Kraftfahrzeug entgegen dem bestehenden Verkehrsverbot länger als 15 Minuten gefahren wurde.150
503006Sie haben die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere oder die Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt.10

FAQ: Ferienreiseverordnung 

Sieht der Gesetzgeber für Lkw besondere Fahrverbote in den Ferien vor?

Die Ferienreiseverordnung sieht ein Lkw-Fahrverbot an allen Samstagen zwischen dem  01.07. und 31.08. von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr vor. Dieses gilt allerdings nur auf festgelegten Autobahnen und Bundesstraßen.

Welche Strecken sind betroffen?

Hier finden Sie eine Übersicht mit den Autobahnen und Bundesstraßen, auf denen die Ferienreiseverordnung gilt.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Ferienreiseverordnung?

Welche Sanktionen die Missachtung nach sich ziehen kann, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Ferienreiseverordnung: Ferien-Fahrverbot für LKW

Die allgemeine Ferienreiseverordnung bezieht sich primär auf den Güterverkehr beziehungsweise auf LKW.

Laut StVO gilt für alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen ebenso wie für alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen inklusive Anhänger ein generelles Fahrverbot an:

  • Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr (= Sonn- und Feiertagsfahrverbot)
  • in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. an allen Samstagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten, festgelegten Autobahnen und Bundesstraßen (= Ferienreiseverordnung)
Fahr­verbote für Lkw an gesetz­lichen Feier­tagen
Feier­tagDatumGel­tungs­bereich
Neu­jahr01. Jan­uarbundes­weit
Kar­freitag30. Märzbundes­weit
Oster­montag02. April
bundes­weit
Tag der Arbeit01. Maibundes­weit
Christi Himmel­fahrt10. Maibundes­weit
Pfingst­montag21. Maibundes­weit
Fron­leichnam31. MaiBaden-Württem­berg, Bayern, Hessen, Nord­rhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz und Saar­land
Tag der deutschen Ein­heit03. Okto­berbundes­weit
Refor­mationstag31. Okto­berBranden­burg, Bremen, Ham­burg, Mecklen­burg-Vorpom­mern, Nieder­sachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Hol­stein und Thü­ringen
Aller­heiligen01. Novem­berBaden-Württem­berg, Bayern, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz und Saar­land
1. Weihnachtsfeiertag25. Dezem­berbundes­weit
2. Weihnachts­feiertag26. Dezem­berbundes­weit

Für bestimmte Güter beziehungsweise für spezielle Gütertransporte durch Lastkraftwagen können hinsichtlich des Verbotes Ausnahmegenehmigungen beantragt werden, und zwar bei der Straßenverkehrsbehörde.

Ferienreiseverordnung vs. Wochenendfahrverbot

Das Ferien-Fahrverbot gibt es seit 1969
Das Ferien-Fahrverbot gibt es seit 1969

Die Ferienreiseverordnung ist seit 1969 in erster Linie in Deutschland rechtlich festgelegt, allerdings existieren auch in Tschechien, Frankreich, Österreich, Polen, Frankreich und der Schweiz ähnliche Ferien-Fahrverbote. Diese beziehen sich ebenso wie das Wochenendfahrverbot auf LKW mit Anhängern sowie LKW, die eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen überschreiten. Sie tritt über die Sommermonate jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 31. August an allen Samstagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr in Kraft.

Die Ferienreiseverordnung soll vor allem den Ferienreiseverkehr erleichtern und Staus vermeiden. Diese Verordnung gilt jedoch nur auf bestimmten Strecken, zumeist an einem Autobahnkreuz oder an einem Autobahndreieck. Generell bezieht sich diese Verkehrsbestimmung nur auf bestimmte Autobahnen und Bundesstraßen – ganz im Gegensatz zum Sonntagsfahrverbot und Feiertagsfahrverbot, die für alle Straßen gelten. Auch bei der Ferienreiseverordnung kann das Fahrverbot für LKW durch Ausnahmegenehmigungen aufgehoben werden, wenn eine Beförderung mit alternativen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Welche Autobahnen und Bundesstraßen beziehungsweise welches Autobahnkreuz oder Autobahndreieck von der Ferienreiseverordnung genau betroffen sind, erfahren Sie im § 1 der Ferienreiseverordnung.

Wo gilt die Ferienreiseverordnung?

Ferienreisefahrverbote für Lkw
Autobahn/BundesstraßeGeltungsbereich
A1von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A2von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A3von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A5von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
A6von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A7von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A8von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A9/E51Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A10Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
A45von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A61von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A81von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A92von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A93von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A99von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A215von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
A831von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A980von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A995von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
B31von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B96/E251Neubrandenburger Ring bis Berlin

Kritik am Fahrverbot für LKW

Das Sonntagsfahrverbot für LKW sowie das Feiertagsfahrverbot an bestimmten Feiertagen soll primär dem Lärm- und Umweltschutz dienen. Diese Reglementierung des Schwerlastverkehrs hat demnach das Ziel, den erhöhten Verkehrsbelastungen, die durch den LKW-Verkehr verursacht werden, entgegenzuwirken. Doch gerade Fernfahrer sehen dieses Verbot häufig recht kritisch, da sie zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten mit ihrem LKW auf Raststätten verweilen und ihre Fahrt unterbrechen müssen, statt die Freizeit bei ihrer Familie verbringen zu können. Ebenfalls kritisch zu sehen: Da die Fahrt am Sonntag erst nach 22 Uhr begonnen werden darf, werden die Fahrer zur Nachtarbeit gedrängt.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Ferienreiseverordnung (FerReiseV)
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Kommentare

  1. Guido sagt:

    Wichtig wäre, die Gesete und Verordnungen erstmal tatsächlich zu lesen. Diese LKW Fahrverbote gelten IMMER nur für gewerblichen bzw. entgeltlichen Gütertransport. Alle anderen Fahrten sind erlaubt. Das gilt für Fahrschulen genauso wie für eigenbetriebliche Zwecke und auch für private Zwecke.

  2. Andreas sagt:

    Wenn man wenigsten das Ferienfahrverbot aufheben würde in der Bundes Republick Deutschland, wäre uns Fahrern schon geholfen. Dieses dürften doch unsere Verkehrs Minister vielleicht zu Stande bringen.

  3. Klaus-Dieter sagt:

    Was wirt, wen ein LKW in der Werkstatt ist und das Fahrzeug erst am Samstag geholt werden kann.
    Brems belege mussten erneuert werter,sowie zwei Reifen. da die Reifen schon gerissen warn,
    konnte die Fahrt nicht bis zum Ziel fort gesetzt werden.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Klaus-Dieter,

      das Samstagsfahrverbot für LKW, das in der „Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße“ (FerReiseV) festgelegt ist, besagt, dass samstags in der Ferienzeit vom 01. Juli bis zum 31. August zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht gefahren werden darf. Allerdings gilt es nur auf bestimmten Bundesstraßen und Autobahnen und man kann unter bestimmten Umständen (z.B. für die Durchführung dringender Transporte) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ansprechpartner wäre hierfür das zuständige Straßenverkehrsamt.

      -Die Redaktion

  4. M. sagt:

    Das Ferienfahrverbot sollte noch mal genau betrachtet werden. Es kann nicht sein, dass die Fuhrunternehmen Maut bezahlen, und das nicht wenig, und dann die Strassen nicht benutzen dürfen. LKW’s sind die Hauptschlagader der Wirtschaft, ich deke eher die Autofahrer stören den Verkehr auf der Autobahn. Das Verhalten der Autofahrer im Stau verursacht meist erst die langen Staus. LKW’s sind gezwungen auf Bundesstrassen auszuweichen, für die wir übrigens ebenfalls zahlen. Gerade bei der Wärme leiden die Strassen unter der Belastung, aber das scheint egal zu sein. Ferner ist dort selten ein Parkplatz zu finden, und schliesslich müssen wir unserer Pausen einhalten. Der Verkehrsminister schreibt uns vor, wann wir müde sind und Pause zu machen haben und wann wir fahren dürfen. Was tragen die Autofahrer zur Maut bei? Wir haben auf der Autobahn unsere Arbeit zu verrichten, wohingegen die Urlauber alle Zeit der Welt haben. Bei uns LKW-Fahrern läuft die Arbeitszeit, nicht so bei den Autofahrern. Unsere Lenkzeit verplämpern wir dann auch noch auf den Bundesstrassen, welche ebenfalls sehr voll sind, weil Urlauber sich hier rumtreiben und uns LKW Fahrer auch noch aufhalten. Kurzum, weg mit dem veralteten Ferienfahrverbot für LKW.

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