§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Paragraph 2 StVO enthält Regeln zu Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Vorschriften zur Straßenbenutzung in Deutschland

Egal ob bei Glatteis, Regen oder gutem Wetter: es gibt einige Vorschriften an die sich Autofahrer immer halten müssen, wenn sie auf deutschen Straßen unterwegs sind. Doch zu Verstößen kommt es immer wieder. Die folgende Tabelle zeigt die nach Paragraph 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegten Ordnungswidrigkeiten, die bei der Straßenbenutzung durch Fahrzeuge entstehen können:

Bußgelder, Punkte und Fahrverbote gemäß § 2 StVO

Mit Inkrafttreten der StVO-Novelle am 28. April 2020 änderten sich mehrere Bußgelder, u. a. auch in Bezug auf Verstöße gegen § 2. Welche Bußgelder seit Inkrafttreten der Reform gelten, zeigt die folgende Tabelle:

TBNRTatbestand
Strafe (€)
Punkte
Fahr­verbot (Mon­ate)
102000Sie benutzten vorschrifts­widrig nicht die Fahrbahn.10
102001Sie benutzten vorschrifts­widrig nicht die Fahr­bahn und behin­derten dadurch Andere.
15
102002Sie benutzten vorschrifts­widrig nicht die Fahr­bahn und gefähr­deten dadurch Andere.20
102100Sie benutzten vorschrifts­widrig den Geh­weg.55
102101Sie benutzten vorschrifts­widrig den Geh­weg und behin­derten dadurch Andere.70
102102Sie benutzten vorschrifts­widrig den Geh­weg und gefähr­deten dadurch Andere.
80
102103Sie benutzten vorschrifts­widrig den Geh­weg und es kam zum Unfall.
100
102106Sie benutzten vorschrifts­widrig den Seiten­streifen.10
102107Sie benutzten vorschrifts­widrig den Seiten­streifen und behin­derten dadurch Andere.
15
102108Sie benutzten vorschrifts­widrig den Seiten­streifen und gefähr­deten dadurch Andere.20
102109Sie benutzten vorschrifts­widrig den Seiten­streifen und es kam zum Unfall.
25
102112Sie benutzten verbotener­weise die Verkehrs­insel.10
102113Sie benutzten verbotener­weise die Verkehrs­insel und behin­derten dadurch Andere.15
102114Sie benutzten verbotener­weise die Verkehrs­insel und gefähr­deten dadurch Andere.20
102115Sie benutzten vorschrifts­widrig die Verkehrs­insel und es kam zum Unfall.
25
102118Sie benutzten verbotener­weise den Grün­streifen.10
102119Sie benutzten verbotener­weise den Grün­streifen und behin­derten dadurch Andere.15
102120Sie benutzten verbotener­weise den Grün­streifen und gefähr­deten dadurch Andere.20
102121Sie benutzten vorschrifts­widrig den Grün­streifen und es kam zum Unfall.
25
102600Sie benutzten den Seiten­streifen zum Zweck des schnel­leren Vorwärts­kommens.
751
102601Sie benutzten den Seiten­streifen zum Zweck des schnel­leren Vorwärts­kommens. Beim Wechsel auf den Fahrs­treifen gefähr­deten Sie Andere.
901
102602Sie benutzten den Seiten­streifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts­kommens. Beim Wechsel auf den Fahr­streifen kam es zum Un­fall.
1101
102124Sie benutzten bei zwei getrenn­ten Fahr­bahnen nicht die rechte Fahr­bahn.
25
102125Sie benutzten bei zwei getrenn­ten Fahr­bahnen nicht die rechte Fahr­bahn und gefähr­deten dadurch Andere.
35
102603Sie benutzten bei zwei getrenn­ten Fahr­bahnen nicht die rechte Fahr­bahn. Es kam zum Unfall40
102606Sie fuhren in der Ein-/Aus­fahrt der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße ent­gegen der Fahrt­richtung.751
102607Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße entgegen der Fahrt­richtung und gefähr­deten dadurch Andere.901
102608Sie fuhren in der Ein-/Ausfahrt der Autobahn oder Kraftfahr­straße entgegen der Fahrt­richtung. Es kam zum Unfall.1101
102612Sie fuhren auf der Neben­fahrbahn/ dem Seitenstreifen der Auto­bahn oder Kraftfahr­straße entgegen der Fahrt­richtung.
1301
102613Sie fuhren auf der Neben­fahrbahn/dem Seiten­streifen der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße entgegen der Fahrt­richtung und gefähr­deten dadurch Andere.
1601
102614Sie fuhren auf der Neben­fahrbahn/dem Seiten­streifen der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße entgegen der Fahrt­richtung. Es kam zum Unfall.
1951
102618Sie fuhren auf der durch­gehenden Fahrbahn der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße entgegen der Fahrt­richtung.
20021
102619Sie fuhren auf der durch­gehenden Fahrbahn der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße entgegen der Fahrt­richtung und gefähr­deten dadurch Andere.
24021
102620Sie fuhren auf der durch­gehenden Fahrbahn der Auto­bahn oder Kraftfahr­straße ent­gegen der Fahrt­richtung. Es kam zum Unfall.
29021
102006Sie fuhren nicht möglichst weit rechts.5
102130Sie benutzten nicht die rechte Fahr­bahnseite.15
102131Sie benutzten nicht die rechte Fahr­bahnseite und behin­derten dadurch andere.
25
102136Sie benutzten nicht den rechten Fahr­streifen und behin­derten dadurch andere.
20
102142Sie missachteten als Rad­fahrer das Rechtsfah­rgebot, indem Sie den markierten Schutz­streifen nicht benutzten.
15
102143Sie missachteten als Rad­fahrer das Rechtsfahr­gebot, indem Sie den markierten Schutz­streifen nicht benutzten und behin­derten dadurch Andere.
20
102144Sie missachteten als Rad­fahrer das Rechtsfahr­gebot, indem Sie den markierten Schutz­streifen nicht benutzten und gefähr­deten dadurch Andere.
25
102145Sie missachteten als Rad­fahrer das Rechtsfahr­gebot, indem Sie den markierten Schutz­streifen nicht benutz­ten. Es kam zum Unfall.
30
102624Sie verstießen bei Gegen­verkehr gegen das Rechts­fahr­gebot und gefähr­deten dadurch Andere.
801
102625Sie verstießen bei Gegen­verkehr gegen das Rechtsfahr­gebot. Es kam zum Unfall.
1001
102630Sie verstießen beim Überholt­werden gegen das Rechts­fahr­gebot und gefährdeten dadurch Andere.801
102631Sie verstießen beim Über­holt­werden gegen das Rechts­fahr­gebot. Es kam zum Unfall.1001
102636Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechts­fahr­gebot und gefähr­deten dadurch Andere.
801
102637Sie verstießen an einer Kuppe gegen das Rechts­fahr­gebot. Es kam zum Unfall.
1001
102642Sie verstießen bei Unüber­sichtlichkeit gegen das Rechts­fahr­gebot und gefähr­deten dadurch Andere.801
102643Sie verstießen bei Unüber­sichtlichkeit gegen das Rechts­fahr­gebot. Es kam zum Unfall.
1001
102648Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechts­fahr­gebot und gefähr­deten dadurch Andere.801
102649Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechts­fahr­gebot. Es kam zum Unfall.1001
102654Sie verstießen durch Links­abbiegen in engem Bogen gegen das Rechts­fahrgebot und gefähr­deten dadurch Andere.
801
102655Sie verstießen durch Links­abbiegen in engem Bogen gegen das Rechts­fahrgebot. Es kam zum Unfall.1001
102660Sie verstießen durch Rechts­abbiegen in weitem Bogen gegen das Rechts­fahrgebot und gefähr­deten dadurch Andere.
801
102661Sie verstießen durch Rechts­abbiegen in weitem Bogen gegen das Rechts­fahrgebot. Es kam zum Unfall.1001
102666Sie gerieten auf die linke Fahr­bahn­seite und gefähr­deten dadurch Andere.
801
102667Sie gerieten auf die linke Fahr­bahn­seite und stießen mit dem ent­gegen­kommenden Fahr­zeug zusammen. Es kam zum Unfall.1001
102668Sie gerieten auf die linke Fahr­bahn­seite und stießen mit einem stehen den Fahr­zeug zusammen. Es kam zum Unfall.
1001
102672Sie verstießen auf der Auto­bahn oder Kraft­fahr­straße gegen das Rechts­fahr­gebot und behin­derten dadurch Andere.
801
102673Sie verstießen auf der Auto­bahn oder Kraftfahr­straße gegen das Rechts­fahr­gebot. Es kam zum Unfall.
1001
102167Sie fuhren als Rad-/Mofa­fahrer neben­einander und behinderten dadurch Andere.20
102148Sie ließen die in Längs­richtung fahrende Schienen­bahn nicht durchfahren.5
102168Sie fuhren als Rad-/Mofa­fahrer neben­einander und gefährdeten dadurch Andere.25
102169Sie fuhren als Rad-/Mofa­fahrer neben­einander. Es kam zum Unfall.30
102706Sie fuhren bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte ohne die vorge­schriebenen Winter- bzw. Ganz­jahres­reifen.
601
102707Sie fuhren bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte ohne die vorge­schriebenen Winter- bzw. Ganz­jahres­reifen und behin­derten dadurch Andere.
801
102708Sie fuhren bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte ohne die vorge­schriebenen Winter- bzw. Ganz­jahres­reifen und gefähr­deten dadurch Andere.
1001
102709 Sie fuhren bei Glatteis, Schnee­glätte, Schnee­matsch, Eis- oder Reif­glätte ohne die vorge­schriebenen Winter- bzw. Ganz­jahre­sreifen. Es kam zum Unfall.
1201
102690Sie verhielten sich als Führer eines kenn­zeichnungs­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei Schnee­glätte oder Glatt­eis nicht so, dass eine Gefähr­dung Anderer aus­geschlos­sen war.1401
102691Sie verhielten sich als Führer eines kenn­zeichnungs­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei Schnee­glätte oder Glatt­eis nicht so, dass eine Gefähr­dung Anderer aus­geschlos­sen war. Es kam zum Unfall.2051
102696Sie suchten als Führer eines kenn­zeichnungs­pflichtigen Kraft­fahr­zeugs mit gefähr­lichen Gütern bei einer Sicht­weite unter 50 m/Schnee­glätte oder Glatt­eis, obwohl nötig, nicht den nächsten geeig­neten Platz zum Parken auf.
1401

FAQ: Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Womit befasst sich § 2 StVO?

Dieser Paragraph beschäftigt sich mit den Grundlagen für die Straßenbenutzung. Dazu gehört unter anderem die Winterreifenpflicht, die Nutzung der rechten Fahrbahn sowie das Verbot fürs Gehwegfahren. Darüber hinaus ist auch definiert, wann Farradfahrer nebeneinander fahren dürfen.

Wann sind Winterreifen in Deutschland vorgeschrieben?

Die Verwendung von Winterreifen ist laut StVO in Deutschland immer dann Pflicht, wenn die Witterungsbedingung dies erfordern. Einen genauen Termin zum Reifenwechsel gibt es daher nicht. Eine Orientierung kann allerdings die Faustregel „Von O(ktober) bis O(stern)“ bieten.

Welche Tatbestände ergehen sich aus § 2 StVO?

Anhand von § 2 StVO werden unter anderem das unerlaubte Befahren des Gehwegs mit Kfz und Verstöße gegen die Winterreifenpflicht geahndet. Eine Übersicht der einzelnen Tatbestände liefert diese Tabelle.

Falsche Straßenbenutzung

Paragraph 2 StVO enthält Regeln zu Straßenbnutzung durch Fahrzeuge

Die falsche Benutzung der Straße, etwa das Fahren auf dem falschen Fahrstreifen oder gar der falschen Straßenseite, kann je nach Situation verheerende Folgen haben. Deshalb ist es immens wichtig, mit den richtigen Verhaltensweisen vertraut zu sein.

Die meisten dieser sind offensichtlich und jedem Verkehrsteilnehmer bekannt. Dennoch finden sich viele Autofahrer oft in Situationen wieder, in denen sie es für gerechtfertigt halten, gegen eben jene Verhaltensweisen zu verstoßen.

Der Hauptgrund hierfür ist vermutlich, dass Verkehrsteilnehmer in der Regel ihr Ziel möglichst schnell erreichen wollen. Das führt dann dazu, dass bei stockendem Verkehr kurz auf dem Seiten- oder Grünstreifen oder gar in der Rettungsgasse gefahren wird. Während letzteres offensichtlich höchst gefährlich ist, sind sich Verkehrssünder bei anderen Verstößen oftmals nicht der Auswirkungen bewusst, die ein solches Verhalten zur Folge haben kann.

Winterreifen

Doch die richtigen Straßenbenutzung nach StVO Paragraph 2 bedeutet nicht nur, auf der richtigen Fahrbahn zu fahren, sondern schließt auch die Anpassung an das Wetter mit ein.

Neben der korrekten Straßenbenutzung ist auch die richtige Bereifung sehr wichtig.
Neben der korrekten Straßenbenutzung ist auch die richtige Bereifung sehr wichtig.

Obwohl jeder weiß, wie gefährlich Glatteis, Schnee oder Eisregen werden kann, fahren Autofahrer unter diesen Umständen manchmal trotzdem noch mit Sommerreifen.

Dies liegt wahrscheinlich hauptsächlich daran, dass es keinen klaren Zeitraum laut StVO gibt, in dem Winter- bzw. Ganzjahresreifen vorgeschrieben sind.

Stattdessen gilt, dass das Fahrzeug bei den entsprechenden Wetterlagen über die richtige Bereifung verfügen muss. Deshalb sollte der Reifenwechsel im Oktober vorgenommen werden, und nicht erst beim ersten Schneefall oder Glatteis.

Die Winterreifen sind nicht nur eine Hilfe wenn die Straße durch Schnee glatt geworden ist, sondern auch bei Nässe durch Regen. Bei einem Verstoß droht in Deutschland außer einem Bußgeld auch der Verlust des Versicherungsschutzes – sollte die falsche Bereifung der Grund für einen Unfall sein. Darüber hinaus stellt ein Verkehrsteilnehmer selbstverständlich ein erhebliches Risiko für sich selbst und Andere dar.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge)
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Kommentare

  1. Helmut B. sagt:

    Ich habe meinen Pkw am rechen Straßenrand geparkt und bin dabei mit den beiden rechten Reifen etwas 10 cm in der angrenzenden Grünfläche zum Stehen gekommen. Es handelt sich hier um eine 3 m breite Fläche die zwischen Bäumen begrünt ist. Es schließt sich eine Schallschutzmauer an die Grünfläche an.

    Nun habe ich von der Parkraumüberwachung der Stadt ein Verwarnung über 10,- € erhalten. De Tatvorwurf lautete:

    Sie benutzten verbotener weise den Grünstreifen, § 2/1, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKat.

    Nun meine Frage: In § 2 de STVO finde ich keine entsprechende Definition für diesen Grünstreifen. Verbotswidriges Parken auf Grünstreifen ist in § 12 StVO beschreiben.

    Bedeutet dies, dass ich auf allen Flächen die irgendwie mit Gras bedeckt sind nicht nicht Drauffahren darf? Wo gibt es da eine gesetzliche Definition?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Helmut,

      wenn auf dem Seitenstreifen das Parken verboten ist, gilt das in der Regel auch für den Grünstreifen. Wenn der Grünstreifen befahrbar ist, kann dieser unter Umständen auch als Seitenstreifen gelten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Sie können sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.

      – Die Redaktion

  2. Wibo sagt:

    Ich bin mit meinem Auto auf einem privatem Parkplatz ,bei freier Sicht rückwärts aus dem Standplatz gefahren,währen von der angrenzenden Straße ein Pkw auf den überfüllten Parkplatz sich plötzlich hinter meinem Fahrzeug stellte,während ich noch rückwärts fuhr. Da ich beim rückwärts fahren den Parkplatz verlassen habe und ich annahm es sei nichts passiert wurde mir aus diesem Fall eine Fahrerflucht nachgewiesen. Ich wurde bestraf t bei meiner monatlich. Rente von 430,00 € soll ich 1000.oo€. Strafe bezahlen .Mein Führerschein wurde zum13.06.2016 eingezogen.lt.Urteil für 5 Monate, zum 31.01.2017.. Frage! Ist das alles gerecht.?..? Euro und Zeit??

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Wibo,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  3. Sven S. sagt:

    Ich hätte eine Frage wie viel Prozent eines Fahrzeugs dürfen Neonfarben lackiert sein

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Sven,

      laut § 49a StVZO sind nur die zugelassenen und vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen erlaubt. Tagesleuchtfarben bzw. Signalfarben sind den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr u.a. vorbehalten. Bei normalen Pkw sind sie genehmigungspflichtig, in der Regel jedoch nicht zulässig.

      – Die Redaktion

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