§ 31 und 31a StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Verpflichtungen von Halter und Fahrer vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs

Sowohl Halter als auch Fahrer sind verpflichtet, nur Fahrzeuge zu führen, für deren Leitung sie geeignet und die nach den Vorschriften zur Leitung zugelassen sind. Fehlende Eignung liegt etwa vor, wenn nicht die richtige Führerscheinklasse für Lkw und Zugmaschinen ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht erworben wurde. Auch der Einfluss von Alkohol und/oder Medikamenten, gesundheitliche Einschränkung u.a. können die Fähigkeit einschränken, ein Fahrzeug richtig und sicher zu bedienen. Da die Verkehrssicherheit hierbei für alle Verkehrsteilnehmer gefährdet ist, drohen mitunter hohe Bußgelder. Paragraph 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zeigt hierzu Vorschriften auf.

FAQ: § 31 StVZO

Worum geht es in § 31 StVZO?

§ 31 StVZO besagt, dass der Führer eines Fahrzeugs in der Lage sein muss, dieses selbstständig zu leiten. Dafür muss auch der Halter des Fahrzeugs sorgen. Dieser ist außerdem dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug (oder das Fahrzeuggespann) und die Ladung vorschriftsmäßig sind.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 31 StVZO?

Die Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Was kann dazu führen, dass ein Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Kfz gilt?

Das können z. B. eine fehlende Fahrerlaubnis, der Konsum von Medikamenten oder körperliche Einschränkungen sein.

Bußgelder nach § 31 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
331000Sie führten das Fahrzeug/ die Fahrzeug­kombination, ohne zur selbst­ständigen Leitung geeignet zu sein.25
331006Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs/ einer Fahrzeug­kombination an, obwohl das Fahrzeug Mängel hatte, bzw. ließen sie zu.25
331012Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Lenk­einrichtung Mängel aufwies, bzw. ließen sie zu.30
331018Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl die vorgeschriebenen Sicherungs­einrichtungen gegen unbefugte Benutzung nicht vorhanden waren, bzw. ließen sie zu.20
331024Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl dessen Bremsen Mängel aufwiesen, bzw. ließen sie zu.35
331030Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl dessen Ein­richtungen zur Ver­bindung von Fahr­zeugen nicht den Vor­schriften entsprachen, bzw. ließen sie zu.35
331036Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl dessen Anhänge­kupplung nicht den Vor­schriften entsprach, bzw. ließen sie zu.35
331042Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl eine über­mäßige Abgas- oder Geräusch­entwicklung festgestellt wurde, bzw. ließen sie zu.30
331048Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl unzulässige licht­technische Ein­richtungen ange­bracht bzw. geschaltet waren, bzw. ließen sie zu.10
331054Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl mitführ­pflichtige licht­technische Ein­richtungen nicht den Vor­schriften entsprachen, bzw. ließen sie zu.15
331060Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl das Fahrzeug nicht mit vor­geschriebenem Warn­dreieck bzw. betriebs­bereiter Warn­leuchte aus­gestattet war, bzw. ließen sie zu.15
331066Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl die Gültigkeits­dauer der letzten Prüfung des vor­geschriebenen Fahrt­schreibers bzw. Kontroll­gerätes abgelaufen war, bzw. ließen sie zu.25
331100Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses unter Verstoß gegen die Vorschrift über mitzu­führende Feuer­löscher an, bzw. ließen sie zu.20
331106Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses unter Verstoß gegen die Vor­schrift über mitzu­führendes Erste-Hilfe-­Material an, bzw. ließen sie zu.25
331112Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs unter Verstoß gegen die Vorschrift über mitzu­führendes Erste-Hilfe-­Material an, bzw. ließen sie zu.10
331118Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Mofas an, obwohl dessen Reifen keine vorschrifts­mäßigen Profilrillen oder Einschnitte oder keine Profil- oder Einschnitt­tiefe besaß, bzw. ließen sie zu.35
331124Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/ Anhängers an, obwohl es/ er unzu­lässig auf einer Achse mit Diagonal – und mit Radial­reifen ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.30
331506Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs (außer Mofa)/ Anhängers an, obwohl die Reifen mangel­haft waren, bzw. ließen sie zu.75
331512Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs (außer Mofa)/ Anhängers an, obwohl die Reifen mit Spikes aus­gestattet waren, bzw. ließen sie zu.75
331600Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu.1801
331601Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.2201
331602Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2651
331606Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraft­omnibusses mit Fahrgästen an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu.2701
331607Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.3301
331608Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.397,501
331612Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu.901
331613Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1101
331614Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahr­zeugs an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.1351
331609Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beein­trächtigt war, bzw. ließen sie zu.2701
331610Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.3251
331611Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.3901
331615Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu.4051
331616Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.487,501
331617Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beein­trächtigt war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.5851
331621Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahr­zeugs wesentlich beein­trächtigt war, bzw. ließen sie zu.1351
331622Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beein­trächtigt war, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1651
331623Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch einen nicht vorschrifts­mäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beein­trächtigt war, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2001
331618Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.2701
331619Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten dadurch Andere.3251
331620Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.3901
331624Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu.4051
331625Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.487,501
331626Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.5851
331630Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.1351
331631Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1651
331632Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2001
331660Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/ einer Fahrzeug­kombination an, obwohl die zuge­lassene Breite um ..,.. m über­schritten war, bzw. ließen sie zu.751
331666Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/einer Fahrzeug­kombination an, obwohl die zugelassene Höhe über alles um ..,.. m über­schritten war, bzw. ließen sie zu.751
331672Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/ einer Fahrzeug­kombination an, obwohl die zuge­lassene Länge über alles um ..,.. m über­schritten war, bzw. ließen sie zu.751
331678Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/ einer Fahrzeug­kombination an, obwohl die vor­geschriebenen Kurvenlauf­eigenschaften nicht eingehalten waren, bzw. ließen sie zu751
331684Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses an, obwohl mehr Personen be­fördert wurden, als in der Zulassungs­bescheinigung Teil I Plätze auswiesen waren, bzw. ließen sie zu.751
331690Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs/ Anhängers an, obwohl dessen Reifen keine vorschrifts­mäßigen Profil­rillen oder Einschnitte oder keine aus­reichende Profil- oder Einschnitt­tiefe besaß, bzw. ließen sie zu.751
331696Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefähr­lichen Gütern/ Kraft­omnibusses mit Fahr­gästen an, obwohl dessen Reifen keine vorschrifts­mäßigen Profilrillen oder Einschnitte oder keine aus­reichende Profil- oder Einschnitt­tiefe besaß, bzw. ließen sie zu.112,501
331702Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vor­schrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.2701
331703Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.3251
331704Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.3901
331708Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.4051
331709Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.487,501
331710Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.5851
331714Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.1351
331715Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1651
331716Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2001
331720Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.2701
331721Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefährdeten dadurch Andere.3251
331722Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.3901
331726Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.4051
331727Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.487,501
331728Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.5851
331732Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.1351
331733Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1651
331734Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2001
331738Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ KOM bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.2701
331739Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ KOM bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.3251
331740Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ KOM bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahr­zeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.3901
331742Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ KOM mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.4051
331743Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ KOM mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.487,501
331744Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ KOM mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.5851
331745Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahr­zeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu.1351
331746Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere.1651
331747Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahr­zeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. Es kam zum Unfall.2001
331754Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomnibusses/ eines Lkw/ einer Zugmaschine/ einer Sattelzug­maschine mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vor­geschriebenen Geschwindigkeits­begrenzer ausge­rüstet war, bzw. ließen sie zu.1501
331755Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungs­pflichtigen Lkw mit gefähr­lichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vor­geschriebenen Geschwindigkeits­begrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.2251
331756Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Zugmaschine/ Sattelzug­maschine mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vor­geschriebenen Geschwindigkeits­begrenzer ausgerüstet war, bzw. ließen sie zu.2251
331760Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomnibusses/ eines Lkw/ einer Zugmaschine/ einer Sattel­zugmaschine mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer auf eine unzulässige Geschwindig­keit einge­stellt war, bzw. ließen sie zu.1501
331761Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomni­busses mit Fahrgästen/ kennzeichnungs­pflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer auf eine unzu­lässige Geschwindig­keit eingestellt war, bzw. ließen sie zu.2251
331762Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Zugmaschine/ Sattelzug­maschine mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer auf eine unzulässige Geschwindig­keit eingestellt war, bzw. ließen sie zu.2251
331766Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomnibusses/ eines Lkw/ einer Zugmaschine/ einer Sattelzug­maschine mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.1501
331767Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses mit Fahrgästen/ kennzeichnungs­pflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.2251
331768Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Zugmaschine/ Sattelzug­maschine mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer ausgeschaltet war, bzw. werden konnte, bzw. ließen sie zu.2251
331130/ 331148Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahr­zeugs an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg überschritten war, bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamtgewicht/ Fest­gestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz über 7,5 t)35
331784/ 331802... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331785/ 331803... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Fest­gestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331786/ 331804... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Fest­gestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2851
331787/ 331805... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.3801
331788/ 331806... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.4251
331790/ 331808Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs mit gefähr­lichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz über 7,5 t m. gef. Gütern)2101
331791/ 331810... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331792/ 331811... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.427,501
331793/ 331812... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.5701
331794/ 331800... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.637,501
331796/ 331814Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs mit gefähr­lichen Gütern an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 5)
Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.(Kraft­omnibus über 7,5 t m. Fahr­gästen)
2101
331797/ 331815... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331798/ 331816... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.427,501
331799/ 331816... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.5701
331800/ 331818... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.637,501
331166/ 331178Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Zuges an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achs­last des Anhängers um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.(Kfz m. Anhänger über 2 t)35
331820/ 331832... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331821/ 331833... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331822/ 331834... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2851
331823/ 331835... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.3801
331824/ 331836... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.4251
331838Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Zuges mit gef. Gütern an, obwohl die zul. Achslast des Anhängers um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz m. Anhänger über 2 t m. gef. Gütern)2101
331839... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen
sie zu. Festgestellte Achs­last: ...... kg. Zulässige Achslast: ...... kg.
352,501
331840... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen
sie zu. Festgestellte Achs­last: ...... kg. Zulässige Achslast: ...... kg.
427,501
331841... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen
sie zu. Festgestellte Achs­last: ...... kg. Zulässige Achslast: ...... kg.
5701
331842... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen
sie zu. Festgestellte Achs­last: ...... kg. Zulässige Achslast: ...... kg.
637,501
331190/ 331208Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz bis 7,5 t)10
331191/ 331209... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.30
331192/ 331210... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.35
331844/ 331856... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.951
331845/ 331857... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331846/ 331858... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331848/ 331860Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kfz mit gef. Gütern an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie
zu. Festgestelltes Gesamtgewicht/Festgestellte Achslast: ...... kg.
Zulässiges Gesamtgewicht/Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz bis 7,5 t m. gef. Gütern)
142,501
331849/ 331861... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2101
331850/ 331862... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331852/ 331864Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses mit Fahrgästen an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht um ...,.. (mehr als 20) Prozent
= ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamtgewicht/Zulässige Achslast: ...... kg. (Kraftomnibus bis 7,5 t m. Fahrgästen)
142,501
331853/ 331865... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.210
331854/ 331866... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331226/ 331238Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Zuges an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht des Anhängers um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz m. Anhänger bis 2 t)10
331227/ 331239... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.30
331228/ 331240... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.35
331868/ 331880... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.951
331869/ 331881... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331870/ 331882... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331874/ 331882Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Zuges mit gef. Gütern an, obwohl das zul. Gesamt­gewicht/ die zul. Achslast des Anhängers um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Fest­gestelltes Gesamtgewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg.
Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Kfz m. Anhänger bis 2 t m. gef. Gütern)
142,501
331875/ 331887... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt ­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2101
331876/ 331888... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt ­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331248/ 331260Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer Fahrzeug­kombination an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Fahrzeug­kombination über 7,5 t)35
331892/ 331904... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331893/ 331905... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331894/ 331906... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2851
331895/ 331907... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.3801
331896/ 331908... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.4251
331898/ 331910Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Fahrzeug­kombination m. gef. Gütern an, obwohl das zul. Gesamt­gewicht/ die zul. Achslast um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Fahrzeug­kombination über 7,5 t m. gef. Gütern)2101
331899/ 331911... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331900/ 331912... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.427,501
331901/ 331913... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.5701
331902/ 331914... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.637,501
331272/ 331284Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer Fahrzeug­kombination an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht/ die zulässige Achslast um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Fahrzeug­kombination bis 7,5 t)10
331273/ 331285... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.30
331274/ 331286... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.35
331916/ 331928... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.951
331917/ 331929... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.1401
331918/ 331930... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2351
331922/ 331934Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Fahrzeug­kombination m. gef. Gütern an, obwohl das zul. Gesamt­gewicht/ die zul. Achslast um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. (Fahrzeug­kombination bis 7,5 t m. gef. Gütern)142,501
331923/ 331935... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.2101
331924/ 331936... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg.352,501
331296Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhängelast: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg. (Kfz über 7,5 t m. Anhänger)35
331940... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.1401
331941... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.2351
331942... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.2851
331943... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.3801
331944... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.4251
331946Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kfz mit Anhänger m. gef. Gütern an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg. (Kfz über 7,5 t m. Anhänger m. gef. Gütern)2101
331947... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.352,501
331948... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.427,501
331949... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.5701
331950... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.637,501
331308Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Zuges mit Anhänger an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg. (Kfz m. Anhänger über 2 t)35
331952... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.1401
331953... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.2351
331954... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.2851
331955... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.3801
331956... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.4251
331960Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Zuges mit Anhänger m. gef. Gütern an, obwohl die zul. Anhängelast um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. (Kfz m. Anhänger über 2 t m. gef. Gütern) Zulässige Anhänge­last: ...... kg.2101
331961... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.352,501
331962... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.427,501
331963... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.5701
331964... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhänge­last: ...... kg.637,501
331320Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs mit Anhänger an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg. (Kfz bis 7,5 t m. Anhänger)
10
331321... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.30
331322... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.35
331968... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.951
331969... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.1401
331970... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.2351
331974Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kfz mit Anhänger m. gef. Gütern an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg. (Kfz bis 7,5 t m. Anhänger m. gef. Gütern)142,501
331975... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.2101
331976... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässige Anhängelast: ...... kg.352,501
Sowohl Halter als auch Fahrer haben die Verpflichtung, für sichere Leitung des Fahrzeugs zu sorgen.
Sowohl Halter als auch Fahrer haben die Verpflichtung, für sichere Leitung des Fahrzeugs zu sorgen.

„Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“(§ 31 Abs. 2 StVZO)

Generell ist jeder Kfz-Halter verpflichtet, sein Fahrzeug nur in vorschriftsmäßigem und verkehrstüchtigem Zustand zu führen bzw. führen zu lassen. Besonders bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Gefahrenguttransporten ist hierauf besonders zu achten.

Werden bauliche Mängel festgestellt, hat der Fahrzeughalter dafür zu sorgen, dass diese behoben werden, bevor das Kraftfahrzeug wieder in Betrieb geht. Nicht selten werden auf Deutschlands Straßen Lkw aus dem Verkehr gezogen, weil etwa Bereifung und Bremsvorrichtungen nicht mehr die nötige Verkehrssicherheit gewährleisten und die Vorrichtungen nicht der StVZO entsprechen. Unternehmer, die ihre Fahrer mit Fahrzeugen fahren lassen, die rein theoretisch keine Zulassung erhalten würden, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Sichere Leitung: Als Einschränkung gilt auch Alkohol- und Drogenkonsum des Fahrers.
Sichere Leitung: Als Einschränkung gilt auch Alkohol- und Drogenkonsum des Fahrers.

Doch der Fahrzeugführer selbst muss in diesem Fall ebenso mit einem Bußgeld rechnen, da ihm gleichermaßen Pflichten auferlegt sind. Der Fahrzeugführer muss vor Fahrtantritt die Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeuges prüfen. Dies gilt für Autofahrer ebenso wie für Transportfahrer. Sind Sie also beauftragt, einen Lkw zu führen, müssen Sie sichergehen, dass dieser den Vorschriften der Verordnung entspricht.

Sollten während einer Kontrolle Mängel und Verstöße gegen die Ordnung festgestellt werden, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, hilft die Ausrede “Den hab ich so übernommen!” nicht. Paragraph 31 StVZO gilt für Sie in gleicher Weise: Das Abwälzen der Verantwortung allein auf den Fahrzeughalter ist nicht zulässig.

Auch die unsachgemäße Sicherung der Ladung – ebenso wie Überladung – kann als Gefährdung des Straßenverkehrs zu Sanktionen führen. Als Fahrzeughalter und oder -führer müssen Sie die nötige Ladungssicherung kennen und vollziehen können.

Neben der baulichen Sicherheit eines Fahrzeuges muss nach § 31 StVZO auch die Eignung des jeweiligen Fahrers Beachtung finden. Folgende Punkte können die Eignung des Fahrers für das Führen eines Fahrzeuges herabsetzen bzw. aufheben:

  • fehlende Fahrerlaubnis bzw. falsche Führerscheinklasse
  • Konsum von Rauschmitteln (Alkohol und andere Drogen)
  • Konsum von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können
  • gesundheitliche Einschränkungen (z. B. hohes Fieber, Schwindel)

Stellen Sie als Halter bei einem Ihrer Fahrer derlei Einschränkung fest, dürfen Sie ihm die Leitung des Fahrzeuges nicht gestatten. Andernfalls drohen bei der falschen Besetzung nicht nur dem Fahrer, sondern auch Ihnen hohe Strafen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 31 und 31a StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge)
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