§ 34a StVZO (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Angaben zu Steh- und Sitzplätzen sowie dem zulässigen Gesamtgewicht finden sich auf Höhe des Fahrers.

Vorschriften zur Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen

In Zeiten der günstigen Fernreisebusse sind Kraftomnibusse für die meisten nicht nur in Städten zum alltäglichen Anblick geworden. Während der städtische Busverkehr auf die Personenbeförderung beschränkt ist, müssen Reisebusse weitere Anforderungen erfüllen. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) stellt Vorschriften auf zur Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Bussen. Verstöße gegen § 34a StVZO können wie folgt geahndet werden:

Bußgelder nach § 34a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
334852Sie beförderten mit dem Kraft­omnibus mehr Personen als in der Zulassungs­bescheinigung Teil I Sitz- und Steh­plätze eingetragen waren und die jeweilige Summe der im Fahrzeug ange­schriebenen Fahrgast­plätze ausge­wiesen haben.601
334858Sie beförderten mit dem Kraft­omnibus mehr Gepäck als die im Fahrzeug ange­schriebenen Angaben für die Höchst­masse des Gepäcks aus­gewiesen haben.601

FAQ: Besetzung, Beladung & Kennzeichnung von Kraftomnibussen

Wie viele Personen dürfen in einem Kraftomnibus mitfahren?

Diese Angabe finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Sie darf nicht überschritten werden.

Wie viel Ladung darf ein Kraftomnibus mitführen?

Auch diese Information finden Sie im Fahrzeugschein. Im Feld F.1 steht die Angabe für die zulässige Gesamtmasse. Überschreiten Sie diese, droht ein Bußgeld für Überladung.

Erhält der Fahrer oder der Halter die Sanktionen?

In der Regel ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass er nicht mehr Personen und Ladung befördert als zulässig. Daher droht ein etwaiges Bußgeld in aller Regel dem Fahrer des KOM.

§ 34a Absatz 1 StVZO im Wortlaut:

„In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.“

Die Angaben zu Steh- und Sitzplätzen sowie dem zulässigen Gesamtgewicht finden sich auf Höhe des Fahrers.
Die Angaben zu Steh- und Sitzplätzen sowie dem zulässigen Gesamtgewicht finden sich auf Höhe des Fahrers.

Vor nicht allzu langer Zeit gerieten die Busreiseanbieter unter großen Druck, als bei einer Überzahl von Kraftomnibussen zahlreiche Mängel festgestellt wurden. Mittlerweile gibt der ADAC teilweise Entwarnung: Busse sind sicherer geworden. Dies wohl nicht zuletzt auch wegen der hohen Nachfrage und der großen Konkurrenzdichte auf dem Reisemarkt.

Umso verlockender kann es dem ein oder anderen Anbieter jedoch auch zuweilen erscheinen, mehr Fahrgäste in seine Busse zu setzen, als laut Fahrzeugschein an Platzzahlen zulässig. Hinzu kommt die zeitweise Überladung von Reisebussen durch zu viel Gepäck. Obwohl die meisten Reiseveranstalter nunmehr auch aus diesem Grund ähnlich wie bei Flugreisen ein Maximalgewicht – meist um die 20 Kilogramm – für das Reisegepäck vorgibt.

Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“)

  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): umgangssprachlich auch „Fahrgestellnummer“
  • Halter: Zuteilung des Kfz-Kennzeichens an eine bestimmte Person (kann auch zugleich der Eigentümer sein)
  • Zulassungsbestätigung: Bestätigung, dass das Fahrzeug den Zulassungsbeschränkungen entspricht
  • Angaben zu Kfz-Abmessungen: Länge, Höhe, Breite
  • Angaben zu Gewicht: Leergewicht, Achslasten, zulässiges Gesamtgewicht u.a.
  • Angaben zu Bauteilen: Reifen, Auspuff u.a.
  • Angaben über Fahrgastplätze: die Platzzahlen für Sitzplätze inkl. Fahrersitz und Stehplätze

Ein Verstoß gegen § 34a StVZO kann zu einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg führen. Dabei wird vor allem der Fahrer belangt, da er die Beladung und Beförderung zu beaufsichtigen und zu steuern hat. Der Busfahrer hat dafür zu sorgen, dass der Bus nur unter den geltenden Bestimmungen in Betrieb genommen wird.

Kraftomnibusse: Zahl der Passagiere und zulässiges Gesamtgewicht sind auch im Fahrzeugschein zu finden.
Kraftomnibusse: Zahl der Passagiere und zulässiges Gesamtgewicht sind auch im Fahrzeugschein zu finden.

Damit den Fahrern der Kraftomnibusse keine Strafen drohen, müssen sie genau darauf achten, dass sie die im Fahrzeugschein angegebenen Richtwerte nicht überschreiten. Die Zulassungsbescheinigung Teil I dient als amtliche Urkunde über die den Vorschriften entsprechende Zulassung der Kraftfahrzeuge.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II („Fahrzeugbrief“) ist der jeweilige Eigentümer der Fahrzeuge genannt.

Neben den Angaben in der Zulassungsbescheinigung müssen nach § 34a StVZO die Angaben zu den Einrichtungen auch sichtbar im Businnenraum selbst angebracht sein. Im Stadtverkehr sieht man meist in der Front des Busses Angaben zu Sitz- und Stehplätzen. Auch das zulässige Gesamtgewicht ist ausgeschrieben. Die Angaben in der Zulassungsbescheinigung und im Bus müssen übereinstimmen.

In Reisebussen sind aufgrund der speziellen Nutzung Stehplätze in der Regel nicht vorgesehen. Die Passagierzahlen müssen den Einrichtungen angepasst sein – jedem Fahrgast muss ein Sitzplatz zugewiesen werden können.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (39 Bewertungen, Durchschnitt: 4,80 von 5)
§ 34a StVZO (Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen)
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder