§ 36a StVZO (Radkappen und Ersatzräder)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Vorschriften zu Radkappen bzw. Radzierblenden

Radkappen oder Radzierblenden dienen im Straßenverkehr nicht nur der Verschönerung der Fahrzeuge. Auch sollen die Radmuttern und die Felgen durch die Radkappe vor Witterung und Schmutz geschützt sein. Doch nicht alles ist erlaubt. Was gilt es bei Lkw- und Pkw-Radkappen zu beachten und welche Kosten kommen auf Fahrer bei einem Verstoß gegen Paragraph 36a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) zu?

Bußgeldtabelle zu § 36a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
336012Sie führten das Fahrzeug ohne/mit unzureichender Radabdeckung.5

FAQ: Radkappen

Muss mein Fahrzeug Radkappen aufweisen?

Ja, die StVZO schreibt Radkappen u. a. an Autos, LKW und Motorrädern vor.

Warum sind Radkappen am Fahrzeug wichtig?

Radkappen sollen nicht nur die Reifen schützen, sondern beispielsweise auch Passanten bei einem Unfall. Ohne Radkappen können diese nämlich leichter durch die Drehbewegung der Reifen verletzt werden.

Droht ein Bußgeld, wenn ich ohne (vorschriftsmäßige) Radkappen fahre?

Ja, für das Fahren ohne (vorschriftsmäßige) Radkappen droht ein Verwarnungsgeld von 5 Euro. In Ausnahmefällen kann aber auch die Betriebserlaubnis erlöschen, was mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro einhergeht.

Die Radabdeckung an den Reifen von Autos, Lkw, Motorrad und Co. zählen laut Vorschrift der StVZO zu den verpflichtenden Einrichtungen. Zu den entsprechenden Vorrichtungen gehören:

Radkappen zählen zu den Radabdeckungen, die laut § 36a StVZO vorgeschrieben sind.
Radkappen zählen zu den Radabdeckungen, die laut § 36a StVZO vorgeschrieben sind.
  • Kotflügel
  • Schmutzfänger
  • Radeinbauten (Radkappe)

Zu den Radabdeckungen an Kraftfahrzeugen zählen dabei also nicht nur Radzierblenden. Besonders auch die Kotflügel an mehrspurigen Fahrzeugen dienen der Verkehrssicherheit. Sie bewirken nicht nur eine Verminderung des Luftwiderstandes der Räder. Durch die Abdeckungen sollen auch die anderen Verkehrsteilnehmer geschützt werden:

„Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.“ (Anhang 1 Absatz 1.2 der EU-Richtlinie 78/549/EWG)

Kotflügel und Radkappen haben daher nicht nur einen optischen Nutzen bei Kraftfahrzeugen. Wären die genannten Einrichtungen nicht ordnungsgemäß an den Fahrzeugen angebracht, so bestünde stets die Gefahr, dass Passanten und andere Fahrzeuge von herumwirbelnden Steinchen verletzt bzw. beschädigt würden. Ein Steinschlag beim nachfolgenden Fahrzeug wäre vermutlich wesentlich häufiger gegeben.

Und auch die Sichteinschränkung ist durch fehlende entsprechende Anbringungen für den nachfolgenden Verkehr verstärkt. Gewissermaßen funktionieren Einrichtungen zur Radabdeckung bei Kfz ähnlich wie Schutzbleche am Fahrrad.

Achten Sie stets darauf, die Radkappen gut zu befestigen. Sollten sie während der Fahrt abfallen, können Sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Fehlt etwa eine Radzierblende am Auto so können sich in den Felgenzwischenräumen Wasser, Schmutz u. a. ansammeln. Diese Bestandteile werden dann durch die Drehbewegung der Räder nach außen geschleudert und können viel Schaden anrichten. Aufgrund der Größe der Bereifung sind auch besonders bei Lkw Radzierblenden anzubringen.

Auch die Felgen und Schrauben der Kraftfahrzeuge werden durch Radkappen vor Umwelteinflüssen geschützt. Zu hohe Feuchtigkeit und zu viel Schmutz können die Korrosion der Radaufhängung und der Radschrauben beschleunigen. Der Wechsel der Reifen und die Anbringung selbst können so negativ beeinflusst sein.

Die Maße von Radzierblenden an Lkw, Auto usf. sind weitesgehend schwammig gehalten. In der Regel sollen jedoch die Felgen komplett abgedeckt sein. Hierzu zählen jedoch nicht die Flanken der Räder, sondern in der Regel nur der Felgenzwischenraum. Ist die Radblende zu klein oder zu groß kann sie möglicherweise auch nicht sicher an den Felgen angebracht werden.

Das Abfallen während der Fahrt ist zu befürchten. Die benötigte Größe der Radblende richtet sich somit nach der jeweiligen Reifengröße Ihres Fahrzeuges. Die genaue Größe können Sie den Angaben auf den Reifenflanken entnehmen.

Radkappen: Welche Größe benötigen Sie? Sie können die benötigten Angaben auf den Flanken der Räder – oder aber in der Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“) – finden.

Beispiel-Reifengröße: 175/70-13
175 – nominelle Breite des Reifens an der breitesten Stelle (unbelastet) in Millimeter
70 – Verhältnis von Flankenhöhe zu Reifenbreite in Prozent
13 – Felgendurchmesser

Die Autoradkappen müssen in diesem Falle dem Felgendurchmesser von 13 Zoll entsprechen. Radkappen für Lkw sind im Gegensatz hierzu wesentlich größer.

Solange Sie sich an die entsprechenden Größen halten, ist Ihnen viel Freiheit gegeben. Sie können Ihr Auto mit Radzierblenden versehen, die Ihnen besonders gut gefallen. Besonders das Bestreben im Tuningsbereich zielt darauf ab, das eigene Fahrzeug zu individualiseren. Die werkseigenen Radschutzkappen können Sie daher unter Einhaltung der Verkehrsregeln beliebig austauschen.

Bei entsprechender Größe ist es daher auch möglich, die vorhandenen Radkappen an die Winterreifen zu montieren, da die Reifengröße sich nach dem Fahrzeugtyp richtet und somit für jedes Fahrzeug gleich bleibt.

Und wie sieht es mit den Maßen der Kotflügel aus? Die hinteren Abschlusskanten der Radabdeckungen dürfen laut EU-Richtlinie nicht mehr als 15 Zentimeter über der Radmitte liegen. Mindestens die Hälfte der Reifen muss oberhalb von der Abdeckung umgeben sein. Enden damit die Kotflügel zu weit oben, ist die Schutzwirkung nicht mehr gewährleistet. Die Betriebserlaubnis für ein derartig modifiziertes Fahrzeug kann sodann erlöschen.

Das Fahren ohne Betriebserlaubnis kann laut Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro belegt werden. Zudem ist die Nutzungsuntersagung des Kfz möglich.

Die Radabdeckung muss dabei so nah wie möglich am Reifen liegen – jedoch nicht so nah, als dass die Kotflügel den Reifen selbst berührt. Dadurch können schwere Schäden an Reifen und Karosserie drohen. Ein entsprechendes Fahrzeug können die Kontrollbehörden im Rahmen einer Kontrolle aus dem Verkehr ziehen. Auch beim TÜV – bzw. der Hauptuntersuchung – stehen die Chancen dann meist schlecht, eine entsprechende HU-Plakette zu erhalten.

Ein weiterer Grund für die Anbringung dieser Schutzvorrichtungen ist die Sicherheit von Passanten im Falle eines Unfalls. Kotflügel und Co. sollen verhindern, dass die Personen bei einem Zusammenstoß zu leicht von den Reifen erfasst oder durch die Drehbewegung der Reifen verletzt werden. Auch die Radkappen dienen dazu, dass Personen nicht durch den sich bewegenden Reifen schwerere Verletzungen erleiden.

Radschraubenkappen sollten leicht zu montieren sein, damit im Falle einer Panne auch der Reifenwechsel schnell möglich ist.
Radschraubenkappen sollten leicht zu montieren sein, damit im Falle einer Panne auch der Reifenwechsel schnell möglich ist.

Besonders bei größeren Lkw sind Radkappen daher als wichtige Ergänzung zu den seitlichen Schutzvorrichtungen und dem Unterfahrschutz gedacht.

Doch woraus bestehen die Radkappen? Und wie können Sie die Radblende anbringen? Auf dem Markt finden sich überwiegend Modelle aus dem besonders widerstandsfähigen Kunststoff Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS). Radzierblenden aus Nylon sind hingegen besonders bruchfest, allerdings auch entsprechend kostenintensiv.

Die Anbringung von einer Radkappe ist bei den meisten Modellen ähnlich. Da im Notfall, etwa bei einer Reifenpanne, der Wechsel des Reifens schnell möglich sein soll, sind Radzierblenden zwar gut befestigt, können jedoch auch leicht an- und abmontiert werden. Dies wird in der Regel über ein Klicksystem oder über eine Ringbefestigung gewährleistet. Seltener finden sich Radzierblenden, die festzuschrauben sind. Dies betrifft zumeist besonders hochwertige und teure Radkappen, die vor einem möglichen Diebstahl geschützt werden sollen.

Wie überall im Straßenverkehr finden sich auch hier Ausnahmen, für die die Vorschriften nicht gelten. Diese nennt § 36a Absatz 2 StVZO:

„1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
3. eisenbereifte Fahrzeuge,
4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
8. mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
9. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.“

Sind Radabdeckung und Radkappen an Ihrem Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, können die Behörden ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro erheben. Zudem ist auch das Eröschen der Betriebserlaubnis des mangelhaften Fahrzeuges möglich. Hierfür können eine Geldbuße von 50 Euro und die Nutzungsuntersagung drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 36a StVZO (Radkappen und Ersatzräder)
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Kommentare

  1. Christian sagt:

    Also wenn ich sowas lese platzt mir der *****. Was machen denn Leute mit Alufelge 5 Speichen wo man durch die Felge die Beläge wechseln kann? Wer stellt bitte Radkappen für LKW her in 22,5 Zoll? Warum kenne ich 5 tüv Prüfer die das nicht wissen? Sind die alle doof und machen seit Jahrzehnten Fehler? Leute Leute Leute!!!

  2. Rino B. sagt:

    Guten Tag zusammen,

    habe eine Frage bitte:

    Stimmt es das wenn am Auflieger die Schmutzfänger unter den Kotflügeln fehlen, dies von der Polizei und BAG sanktioniert wird mit 5,00eu?
    Was mache ich wenn ich keinen festen Auflieger habe,
    sondern für jede Tour zugeteilt bekomme?
    Kann ich die Strafe an den Chef deshalb abwälzen?

    Vielen Dank für eine Info hierzu zurück.

    Mit freundlichem Gruß und
    einen schönen Tag
    wünscht

    Rino B.

  3. Steffen sagt:

    Leider geht es aus dem Paragraph 36A nicht hervor, ob man selbstgebaute Radschraubenkappen, wie zum Beispiel alte Schrotpatronenhülsen, benutzen darf, bzw. evtl. Vorgaben dafür. Es steht nur drin das die wegen einer Panne leicht zu montieren sein müssen. Sind solche Schraubenkappen verboten?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Steffen,

      leider ist es uns nicht möglich, diese Frage zu beantworten. Die Kollegen vom TÜV könnten Ihnen eventuell behilflich sein.

      – Die Redaktion

  4. Joe sagt:

    Sind in D weiche „Radkappen“ / Deko-Elemente erlaubt die größer sind als die Felge?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Joe,

      das sollte in der Regel kein Problem sein – erfragen Sie dies zur Sicherheit jedoch beim TÜV oder anderen Prüfinstitutionen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  5. Udo sagt:

    Was ist mit den Radmuttern von Vorderrädern an LKW? Sie ragen zwar nur in die Radabdeckung (Metall) hinein, haben manchmal jedoch eine Kunststoffkappe. Wie weit darf diese Kunststoffkappe herausragen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Udo,

      dazu liegen uns keine genauen Informationen vor. Dies können Sie jedoch beim TÜV oder anderen Prüfinstitutionen erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  6. Vincent sagt:

    Bekommt man ebenfalls einen Punkt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Vincent,

      nein, der Bußgeldkatalog sieht für Verstöße rund um Radkappen und Ersatzräder keine Punkte vor.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  7. Moritz sagt:

    Ich hatte mit den Radkappen noch nie Probleme gehabt – damals noch ne alte Rostlaube gefahren und ich hatte immer mal wieder Radkappen daran montiert, die dann auch wieder abgefallen sind.

    No Risk – no Fun :D

  8. H. F. sagt:

    Es ist nicht zu verstehen, dass Leichtmetallräder ohne Radkappen gefahren werden dürfen und solche aus Stahl nicht.

  9. Jörg L. sagt:

    ich sehe nahe alle außen am Heck angebrachten Reserverräder mit einer Abdeckung ummantelt. Ist das Vorschrift? § § 36a StVZO sagt darüber nichts aus. Gibt es eine andere Vorschrift hierzu?

    Danke für die antwort.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jörg,

      laut § 36a Absatz 1 StVZO müssen „die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern […] mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.“ Mögliche Ausnahmen können Sie § 36a Absatz 2 StVZO entnehmen.

      – Die Redaktion

      1. Stefan B. sagt:

        Zu der Anfrage von Jörg L.: § 36a Absatz 1 StVZO bezieht sich auf diejenigen Räder, die im allgemeinen Betrieb die Fahrbahn berühren; das gilt konsequenterweise ebenso für die gelisteten Ausnahmen in Absatz 2. Die Anbringung von Ersatz- beziehungsweise Reserverädern regelt Absatz 3: sie müssen vernünftig befestigt und gegen Verlust doppelt gesichert sein. Wenn also das an der Hecktür von Geländewagen befestigte Rad vollständig ummantelt ist, so dient das eher der Optik, dem persönlichen Geschmack, als Werbefläche, oder dem Schutz vor Verschmutzung; gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht. Meine Vermutung besagt, daß ein Reifen mit freiligendem Profil am Heck den meisten Fahrzeugbesitzern schlichtweg zu rustikal ist.

        1. Jörg L. sagt:

          Lieber Stefan, sehe erst heute, dass du einen Kommentar zu meiner Anfrage vom 13.09.2015 geschrieben hast. Du hast Recht, alle Vorschriften ergeben sich aus Absatz 1. Ich hatte nur irgendwoher mal gehört, dass es eine gesetzliche Vorschrift in D gäbe, wonach die an der Fahrzeugaußenseite angebrachten Ersatzräder abgedeckt sein müssten – hatte aber keine Erklärung dafür.
          Ich gehöre zu denen, denen nicht nur das Ersatzrad gar nicht rustikal genug aussehen kann :)

  10. Robert S. sagt:

    Wenn man ohne ausreichende Radabdeckung erwischt wird, zählt das nur als Verwarnungsgeld oder schon als Bußgeld? Beziehungsweise was passiert wenn ich ohne Radabdeckung in der Probezeit erwischt werde?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Robert S.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Robert,

      es fällt ein Verwarngeld von 5 Euro an. Auf den Probezeit-Führerschein hat dieses Vergehen keinen Einfluss.

      – Die Redaktion

    2. W. Bernsmann sagt:

      kann der Tatbestand nach §36a eine sofortige Stillegung des Fahrzeugs vor Ort rechtfertigen ?

      1. bussgeldkatalog.net sagt:

        Sehr geehrter Herr Bernsmann,

        da eine fehlende Radabdeckung nicht zwingend auch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, kommt es in der Regel nicht zur sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs.

        – Die Redaktion

  11. Florian Kahnt sagt:

    Ist mit der unzureichenden Radabdeckung die Radzierblende gemeint oder wenn ein Fahrzeug
    eine Spurverbreiterung hat und die Räder über dem Kotflügel stehen und die sogenannten „flaps“ fehlen?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    Florian Kahnt

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Herr Kahnt,

      der Begriff könnte beide Fälle bezeichnen. Wenn die „unzureichende Radabdeckung“ ein Sicherheitsrisiko darstellt, so kann der Fahrer mit einem Bußgeld belastet werden.

      – Die Redaktion

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