§ 38a StVZO (Sicherung von Kfz. gegen unbefugte Benutzung)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fahrzeuge müssen eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung besitzen.

Zum Schutz vor unbefugter Benutzung

Paragraph 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt, dass Fahrzeuge stets mechanische Sicherungseinrichtungen besitzen müssen, die den Gebrauch durch unbefugte Dritte unterbinden. Ist Ihr Fahrzeug nicht ausreichend gesichert und wird es entwendet, müssen Sie am Ende häufig selbst den Schaden tragen, der mit und an Ihrem Fahrzeug verursacht wurde.

FAQ: § 38a StVZO (Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

Was besagt § 38a StVZO?

Gemäß § 38a StVZO müssen Kraftfahrzeuge mit geeigneten Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung gesichert sein. Pkw benötigen obendrein eine Wegfahrsperre.

Welche Sanktionen drohen, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen fehlen?

Mit welchen Bußgeldern Sie in diesem Fall rechnen müssen, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Welche Kraftfahrzeuge benötigen keine Sicherheitseinrichtungen?

Dies sind land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Dreirad-Kraftfahrzeuge, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

Bußgeldtabelle für § 38a StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
338006Sie führten das Kraftfahrzeug, obwohl die vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen nicht vorhanden waren.10
331018Sie ordneten die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs an, obwohl die vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung nicht vorhanden waren bzw. ließen sie zu.20

Fahrzeuge müssen eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung besitzen.
Fahrzeuge müssen eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung besitzen.

„Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t […] müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein.“ (§ 38a Absatz 1 StVZO)

Bei den meisten Kraftfahrzeugen sind mechanische Sicherungen bereits ab Werk serienmäßig. Doch muss der Fahrzeughalter auch stets darauf achten, dass die Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Die mechanische Türsicherung – die Verriegelung – wird bei modernen Kraftfahrzeugen zumeist durch ein Funksignal gesteuert.


Diebe können mittlerweile mit Störsendern und anderen Einrichtungen dafür sorgen, dass das Signal des Schlüssels nicht beim Fahrzeug ankommt. Aus diesem Grunde sollten Autofahrer stets testen, ob die Türen ihres Wagens in der Tat abgesperrt sind.

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Sicherungspflicht kann die Versicherung im Schadensfall Leistungen verweigern.

Bei Personenkraftwagen (Pkw) ist zusätzlich zu den mechanischen Sicherungseinrichtungen laut Paragraph 38a StVZO auch eine Wegfahrsperre Vorschrift. Diese dient indirekt auch dem Diebstahlschutz für Kraftfahrzeuge. Die Wegfahrsperre schützt insofern davor, dass ein Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs macht, als sie erst mit einem elektronischen Signal (Schlüssel) deaktiviert wird. Das Auto kann in der Regel ohne den Schlüssel nicht in Bewegung gesetzt werden.

Für Arbeitsmaschinen wie Stapler gilt die Sicherungspflicht nicht.
Für Arbeitsmaschinen wie Stapler gilt die Sicherungspflicht nicht.

Die Sicherung der Fahrzeuge muss in der Form gestaltet sein, dass unbefugte Personen nicht einfach auf den Wagen Zugriff haben. Wird das Auto etwa gestohlen, weil die mechanischen Schutzvorrichtungen nicht angebracht bzw. nicht funktionsfähig waren, kann die Versicherung etwaige Entschädigungsleistungen verwehren.

Paragraph 38a StVZO bestimmt darüber hinaus auch eine Sicherungspflicht für Krafträder. Alle Motorräder u.a. „mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h“ (§ 38a Absatz 2 StVZO) müssen vor unbefugter Benutzung geschützt werden.

Ausnahmen nach § 38a StVZO
Die folgenden Fahrzeugklassen müssen nicht mit Einrichtungen zum Schutz vor unbefugter Benutzung versehen sein:

 

  • land- und forstwirtschaftliche Maschinen
  • Dreirad-Kraftfahrzeuge
  • Kleinkrafträder
  • Fahrräder mit Hilfsmotor

Welche Einrichtungen bei Fahrzeugen den Vorschriften entsprechen, kann der Anlage zu § 38a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entnommen werden. Bei einem Verstoß gegen § 38a StVZO kann laut Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 10 bis 20 Euro erhoben werden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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Kommentare

  1. Hoffmann sagt:

    Wie sieht es denn bei Cabriolets aus ? Müssen die beim Parken das Verdeck schließen?
    Gruß Hoffmann

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