§ 50 StVZO (Fern-, Abblendlicht und die dazugehörigen Scheinwerfer)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Vorschriften zum Abblendlicht und Fernlicht

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Vorschriften zu den einzelnen Beleuchtungseinrichtungen. Neben allgemeinen Bestimmungen sind in mehr als 15 Paragraphen Regelungen zur Beschaffenheit einzelner Leuchten und Scheinwerfer gegeben. Angaben zu der regelkonformen Einrichtung und der Nutzung von Fernlicht und Abblendlicht sind in § 50 StVZO festgelegt. Doch wie müssen diese Scheinwerfer beschaffen sein?

Bußgeldtabelle zu § 50 StVZO:

TBNRTatbestandStrafe (€)
350100Sie führten das Fahrzeug und verstießen dabei gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.15

Bußgeldrechner zur Beleuchtung am Fahrzeug

FAQ: § 50 StVZO

Ist die Farbe der Scheinwerfer vorgeschrieben?

Ja, laut StVZO müssen die Scheinwerfer, die die Straße beleuchten, weiß sein.

Worauf gilt es bei der Verwendung des Fernlichts zu achten?

Informationen zu dieser Beleuchtungseinrichtung finden Sie hier.

Was droht, wenn die Scheinwerfer nicht den Vorschriften entsprechen?

Entsprechen die Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht nicht den gesetzlichen Vorschriften, zieht dies in der Regel ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro nach sich.

Das Abblendlicht am Auto – Fahrsicherheit im Dunkeln

Das Abblendlicht muss an jedem Fahrzeug richtig eingestellt sein.
Das Abblendlicht muss an jedem Fahrzeug richtig eingestellt sein.

Das Abblendlicht – oder gemeinhin auch Fahrlicht – ist an Kraftfahrzeugen jedweder Art unverzichtbar und somit auch verpflichtend vorgeschriebene Beleuchtung. Anders als etwa die optionalen Einrichtungen mit Tagfahrlicht dienen Abblendscheinwerfer nicht nur der Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeuges für entgegenkommende oder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer.

Hierzu dient in der Regel das Standlicht, das automatisch mit dem Abblendlicht eingeschaltet ist. Fällt eine der Abblendvorrichtungen aus, stellt das Standlicht sicher, dass Entgegenkommende u. a. Ihr Auto noch entsprechend wahrnehmen können.

Das Standlicht als Abblendlicht zu missbrauchen, ist nicht zulässig. Die Standleuchten sind in der Leuchtintensität wesentlich geringer und können die Fahrbahn nicht genügend ausleuchten bzw. ausreichend den Gegenverkehr und vorausfahrende Verkehrsteilnehmer auf Ihr Fahrzeug aufmerksam machen. Standlicht, Abblendlicht und Fernlicht zählen jedoch gleichermaßen zu den obligatorischen Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen.

In erster Linie sollen die Scheinwerfer bei der Fahrt im Dunkeln die Ausleuchtung der Straßenverhältnisse ermöglichen. Kann der Fahrer die Straße nicht richtig überblicken oder rechtzeitig Hindernisse und andere Verkehrsteilnehmer wahrnehmen, so stiege das Unfallrisiko für alle Beteiligten.


Aus diesem Grunde gilt die Pflicht, die Scheinwerfer stets den Witterungs- und Lichtverhältnissen anzupassen. Anders als in anderen europäischen Staaten ist das Fahren mit Licht bei Tage und gutem Wetter jedoch nicht verpflichtend.

Bei den Einstellungen des Abblendlichts gilt es zahlreiche Punkte zu beachten, um nicht andere Verkehrsteilnehmer durch die Leuchten zu blenden. Besonders in der dunklen Jahreszeit ist festzustellen, dass die Scheinwerfer bei zahlreichen Autos falsch eingestellt sind. Im Falle einer Kontrolle kann es mit derart eingerichteten Leuchten zu Problemen kommen. Neben 15 Euro Verwarngeld kann Ihnen im schlimmsten Fall auch die Nutzungsuntersagung des Fahrzeuges drohen, bis Sie die Einstellungen korrigiert haben.

Doch wie müssen die Scheinwerfer für Abblendlicht eingerichtet sein? § 50 StVZO gibt hierzu umfangreich Aufschluss. Grundlegend müssen an mehrspurigen Fahrzeugen stets zwei nach vorne weißes Licht abstrahlende Leuchten angebracht sein. Andere Beleuchtungsfarben, die sich besonders bei Tunern größerer Beliebtheit erfreuen, sind nicht zulässig.

Laut Verkehrsvorschriften sind nach vorne stets nur weiße Leuchten, nach hinten nur rote (ausgenommen Rückfahrscheinwerfer) und seitlich nur gelbe bzw. orange erlaubt. Ausnahmen bilden lediglich die Fahrtrichtungsanzeiger – umgangssprachlich auch Blinker. Sie sind die einzigen gelben Beleuchtungseinrichtungen, die nach vorne und hinten sichtbar sein dürfen – und müssen.

„Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.“ (§ 50 Absatz 3 StVZO)


Besonders beim Abblendlicht sollten Fahrzeugführer stets darauf achten, dass die Leuchten korrekt eingestellt sind. Sind Sie unsicher, wie Sie die Leuchten nachjustieren können, werfen Sie am besten einen Blick in das Handbuch Ihres Fahrzeuges. Am besten lässt sich die Einstellung der Scheinwerfer im Dunkeln optimieren. Denn erst dann können Sie genau erkennen, wie weit die Abblendleuchten über den Boden strahlen. Die Optimierung nehmen Sie dabei jedoch nicht während der Fahrt, sondern stets im Stand vor.

Liegen die Scheinwerferstrahlen mehr als 1,20 Meter über der Fahrbahn, muss eine Korrektur vorgenommen werden.

Leuchtweite vom Abblendlicht:
Die Scheinwerfer müssen laut §50 Absatz 6 StVZO derart die Fahrbahn beleuchten, dass die Stärke der Beleuchtung in einer Entfernung von 25 m vor diesen Scheinwerfern senkrecht zu dem Licht in einer Höhe von 15 cm über der Fahrbahn mindestens die Werte erreicht, welche in Absatz 5 angegebenen sind.

Im Grunde ist jeder Fahrer dazu verpflichtet, noch vor Fahrtantritt gewissenhaft zu prüfen, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Selbst, wenn Sie das Auto eines Freundes ausleihen oder einen Mietwagen nutzen, sind Sie daher gehalten, die Einstellung und Funktionsfähigkeit der Scheinwerfer zu prüfen.

In Deutschland gilt nur in wenigen Ausnahmen auch eine Halterhaftung. Doch generell muss der Fahrer für Verstöße haften, die an dem von ihm geführten Fahrzeug festzustellen sind. Ist das Abblendlicht defekt? Wechseln müssen Sie das Abblendlicht nicht unbedingt selbst, wenn Sie sich dies nicht zutrauen. Gegen eine geringe Gebühr kann Ihnen in einer Werkstatt geholfen werden. Hierzu benötigen Sie einen in der EU zugelassenen Strahler – erkennbar an ECE- oder EG-Genehmigung („E1“ oder „e1“).

Fahren Sie bei Dunkelheit und nutzen die Beleuchtung am Fahrzeug nicht gemäß der Vorschriften, können Ihnen nach § 17 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bußgelder zwischen 20 und 35 Euro drohen. Besonders jedoch, wenn Sie es versäumen bei Nebel oder Niederschlägen innerhalb geschlossener Ortschaften das Abblendlicht einzuschalten, ist eine besondere Gefahrensituation geschaffen. Hierfür können 60 Euro Geldbuße und sogar ein Punkt in Flensburg drohen. Provozieren Sie auf diese Weise gar einen Unfall, steigt die Geldbuße auf 90 Euro.

Das Abblendlicht-Symbol ist ein grüner Scheinwerfer, der schräg nach unten Licht abstrahlt.
Das Abblendlicht-Symbol ist ein grüner Scheinwerfer, der schräg nach unten Licht abstrahlt.

Keine Nebelscheinwerfer am Auto? Das Abblendlicht hilft aus. Nebelscheinwerfer sind obligatorische Einrichtungen an Fahrzeugen. Sie dürfen darüber hinaus durch ihre enorme Leuchtkraft nur bei Sichtverhältnissen unter 50 Metern genutzt werden. Der Einbau dieser Zusatzleuchten ist nicht immer sinnvoll.

Als Nebelleuchten dienen in der Regel die Abblendscheinwerfer, die bei schlechter Sicht und kräftigen Niederschlägen ebenso einzusetzen sind, wie bei Dunkelheit. Doch anders als das Fernlicht, dürfen Sie das Abblendlicht auch als Tagfahrlicht nutzen, sollte an Ihrem Fahrzeug noch keine entsprechende Vorrichtung vorhanden sein.

Das Tagfahrlicht

In den EU-Mitgliedsstaaten sollen demnächst nur noch Neuwagen zugelassen werden, die mit einem zusätzlichen Tagfahrlicht ausgestattet sind. Auch wenn in Deutschland bisher keine Tagfahrlicht-Pflicht besteht, finden sich entsprechende Regeln schon in einigen unserer Nachbarländer. Dort gilt die Vorschrift, dass ganzjährig auch bei Tag mit eingeschaltetem Licht zu fahren ist.


Sollten Sie also in den Urlaub in eines dieser Länder fahren, informieren Sie sich rechtzeitig über die gegebenen Vorschriften. Mitunter können Verstöße recht teuer sein. Besitzt Ihr Fahrzeug kein separates Tagfahrlicht, so müssen Sie in diesem Falle als Ersatz zum Tagfahrlicht das Abblendlicht einschalten.

LandBestimmungenBußgeld
Belgien▶ für Motorradfahrer Pflicht50 Euro
Dänemark▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer70 Euro
Deutschland▶ für Kfz-Fahrer Empfehlung
▶ für Motorradfahrer Pflicht

10 Euro
Finnland▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer50 Euro
Frankreich▶ für Kfz-Fahrer Empfehlung
▶ für Motorradfahrer Pflicht

35 Euro
Italien▶ ganzjährig außerorts
▶ für Motorräder auch innerorts
150 Euro
Norwegen▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer200 Euro
Österreich▶ für Motorradfahrer Pflicht
Polen▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer60 Euro
Portugal▶ für Motorradfahrer Pflicht300 Euro
Russland▶ ganzjährig außerorts
▶ für Motorräder auch innerorts
200 Euro
Schweden▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer50 Euro
Schweiz▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer40 Euro
Tschechien▶ ganzjährig für alle Verkehrsteilnehmer20 Euro

Seit dem Jahre 2005 ist das Fahren mit eingeschaltetem Licht auch am Tage – Abblend- oder Tagfahrlicht – in Deutschland empfohlen.

ABER: Tagfahrlicht ist fürs Motorrad auch in Deutschland Pflicht! Verstoßen Fahrer einspuriger Fahrzeuge gegen die Vorschrift, stets mit Beleuchtung zu fahren, müssen sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 10 Euro rechnen.

Vorsicht bei Xenonleuchten

Viele Autofahrer – besonders im Tuningbereich – spielen mit dem Gedanken, die Scheinwerferkomponenten gegen Xenonscheinwerfer (Gasentladungslampen) auszutauschen. Doch der Einbau ist nicht so einfach zu bewerkstelligen. Neben den Scheinwerfern selbst ist es notwendig, noch weitere Modifikationen am Fahrzeug durchzuführen. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Hierzu gehören vor allem (§ 50 Absatz 10 StVZO):

  • automatische Lichtweitenregelung
  • Scheinwerferreinigungsanlage
  • „System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt […].“

Zudem ist es unzulässig, lediglich die Glühlampen gegen Xenonleuchten auszutauschen. Die Standardscheinwerfer sind nicht auf die Strahler ausgelegt. Die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erlischt in einem solchen Falle.

Was Sie beim Fernlicht beachten müssen

Am Auto findet sich Fernlicht als Zusatzscheinwerfer, den Sie nur selten einschalten müssen und dürfen. Anders als beim Abblendlicht gilt beim Fernlicht besondere Vorsicht und Rücksichtnahme. Die Fernstrahler sind wesentlich heller als andere Leuchten und können bei falschem Einsatz schnell andere Verkehrsteilnehmer blenden. Dies kann sodann zu schweren Unfällen führen. Aus diesem Grunde dürfen Kfz-Fahrer das Fernlicht nicht unter allen Umständen nutzen.

Generell ist festgelegt, dass Fernleuchten lediglich bei Dunkelheit einzusetzen sind und dies auch nur dann, wenn die Lichtverhältnisse dies erfordern. Besonders zu beachten ist jedoch, dass weder vor noch hinter Ihnen dabei ein anderes Fahrzeug in Sicht sein darf. Dessen Fahrer kann durch die Reflektion im Rückspiegel bzw. beim Entgegenkommen geblendet werden und die Orientierung verlieren.

Fernlicht darf nicht in jeder Situation eingeschaltet sein, da sonst andere Fahrer geblendet werden.
Fernlicht darf nicht in jeder Situation eingeschaltet sein, da sonst andere Fahrer geblendet werden.

Während das Abblendlicht generell der Ausleuchtung der Straßenverhältnisse dient, benötigen Autofahrer das Fernlicht insbesondere in dünn besiedelten Gegenden, in denen nur wenige andere Lichtquellen vorhanden und die Straßenverhältnisse nicht klar zu erkennen sind.

Fahren Sie zum Beispiel auf einer schlecht ausgeleuchteten Landstraße, kein anderer Fahrzeugführer ist in Sicht, dürfen Sie das Fernlicht nutzen, um auch die eine längere Strecke vor Ihnen besser erkunden zu können – etwa um Kurven, Hügel oder Hindernisse besser wahrzunehmen.

Das Fernlicht auf einer Autobahn einzusetzen ist generell zulässig. Doch muss auch hier darauf geachtet werden, dass weder vor Ihnen, noch im Gegenverkehr Fahrzeuge fahren, deren Fahrer geblendet werden könnten.

Vom Gebrauch von Fernlicht innerorts ist in der Regel abzusehen, da hier durch zahlreiche Lichtquellen die Straßenverhältnisse relativ gut zu erkennen sind. Zudem ist in der Stadt nur selten kein anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer in Sicht, sodass stets die Gefahr bestünde, andere zu blenden.

Wenn Sie das Fernlicht einschalten, muss innerhalb der Cockpitkonsolen ein blaues Licht darauf hinweisen – die sogenannte Fernlicht-Kontrolleuchte. So soll ausgeschlossen werden, dass der Fahrer unbeabsichtigt vergisst, die Leuchten rechtzeitig wieder auszustellen.

Die Zeichen für Abblendlicht und Fernlicht:

 

  • Das Symbol für Fernlicht: Die Farbe der Leuchte muss blau sein. Die Kontrollleuchte für Fernlicht ist dabei ein kleiner Scheinwerfer, der das Licht gerade abstrahlt und taucht meist in der zweiten Reihe der Kontrolleuchten auf.
  • Das Symbol für Abblendlicht: Die Farbe der Kontrollleuchte ist in der Regel grün und zeigt einen Scheinwerfer, der Licht schräg nach unten abstrahlt.

Die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug muss derart beschaffen sein, dass bei Aktivierung vom Fernlicht unmittelbar auch das Abblendlicht mitstrahlt. Grund hierfür ist, dass bei Abstellen des Fernlichts – Abblenden – unmittelbar wieder eine Beleuchtungseinrichtung benötigt wird, nämlich das Abblendlicht.

Auch das Fernlicht sollte regelmäßig hinsichtlich der Justierung kontrolliert werden. Dies jedoch anders als beim Abblendlicht nicht, um andere Fahrer nicht zu blenden. Da Sie das Fernlicht immer nur einschalten dürfen, wenn dies auszuschließen ist, dient die korrekte Einstellung des Fernlichts vor allem der Optimierung der Umgebungsausleuchtung.

Wie das Fernlicht und Abblendlicht richtig einstellen? Sind Sie sich unsicher, können Sie auch jederzeit in einer Werkstatt oder bei einer der amtlichen Prüforganisationen die Einstellungen Ihrer Scheinwerfer prüfen und korrigieren lassen. Die Kosten liegen meist nur bei symbolischen Summen von bis zu 10 Euro. Sicherheit ist in diesem Falle besonders günstig.

Stellt der zuständige Prüfer bei einer Hauptuntersuchung fest, dass die Scheinwerfer nicht korrekt eingestellt sind, kann dies einen Mangel darstellen. Erst nach Behebung ist die Erteilung der HU-Plakette möglich.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 50 StVZO (Fern-, Abblendlicht und die dazugehörigen Scheinwerfer)
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Kommentare

  1. Iris B. sagt:

    Darf das Fernlicht auch innerorts genutzt werden, wenn die Straßenbeleuchtung so schlecht ist, dass man weder den Straßenverlauf erkennt noch unbeleuchtete Radfahrer, Fußgänger, Katzen oder abgestellte Mülleimer? Selbstverständlich wird auf Abblendlicht gewechselt, sobald eine Person oder Verkehrsteilnehmer ins Blickfeld gerät.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Iris,

      wenn Sie niemanden blenden, dürfen Sie innerorts das Fernlicht benutzen.

      – Die Redaktion

  2. Andreas sagt:

    Im Text steht, dass Nebelscheinwerfer obligatorische Einrichtungen sind.
    Sollte es nicht heißen, dass sie „NICHT obligatorische“ bzw. „optionale Einrichtungen“ sind?

  3. Wurst sagt:

    Das Symbol für das Abblendlicht ist auf eurer Webseite nicht normgerecht dargestellt.

    Es braucht unter anderem 5 Striche und nicht drei und ist Innen nicht mit Farbe gefüllt.

  4. Attaan sagt:

    “ ….. dass weder vor noch hinter Ihnen dabei ein anderes Fahrzeug in Sicht sein darf. …“

    DAS IST FALSCH !!

    Mit Fernlicht darf ich NICHT fahren
    1) Wenn mir jemand entgegen kommt.
    2) Wenn ich hinter jemandem herfahre. Wenn jemand in einer Entfernung von z.B. ca. 2 km vor mir
    herfährt, darf ich aufblenden, WENN kein Gegenverkehr ist.

    Es stimmt auch NICHT, daß man Fernlicht nur selten benutzen kann. Zu verkehrsarmer Zeit und auf
    einsamen Landstraßen kann man überwiegend mit fernlicht fahren.

  5. Oliver G. sagt:

    Wie sieht es mit dem Bußgeld bei zusätzlichen Fernlichtscheinwerfern aus? Gerade bei Geländewagen hat man es ja öfters das auf dem Dach oder dem Rammschutz zusätzliche Scheinwerfer angebracht werden.

    2 zusätzliche Fernlichter sind erlaubt, wenn ich mehr (bspw. 4) Scheinwerfer haben will, muss ich die 2 zusätzlichen Scheinwerfer abdecken und sie dürfen keine Funktion besitzen, sofern ich das richtig in Erinnerung habe.

    Wenn ich das aber missachte und 4 oder mehr zusätzliche Fernlichtscheinwerfer am Auto, mit vollem Funktionsumfang, montiere, wie wirkt sich das, bei sachgerechtem Gebrauch, d.h. nur eingeschaltet wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch behindert wird, auf ein Bußgeld aus?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Viele Grüße

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Oliver,

      die gesetzlichen Regelungen zum Thema Autobeleuchtung finden Sie unter anderem in § 52, § 52a, § 53, § 53a, § 53b, § 53c, § 53d, § 54, § 54a und § 55 der StVZO und in § 17 der StVO. Im Bußgeldkatalog sind die jeweiligen Bußgelder zu den Verstößen verzeichnet.

      – Die Redaktion

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