§ 52 StVZO (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Zusatzscheinwerfer: Zusätzliche Nebelschlussleuchten dürfen Sie nur bei Sichtweiten unter 50 m einsetzen.

Welche Zusatzscheinwerfer sind an Pkw und Co. zulässig?

Neben den obligatorischen – also verpflichtend vorgeschriebenen – Leuchten und Scheinwerfern an Fahrzeugen, können auch weitere lichttechnischen Einrichtungen zulässig sein. Hierzu zählen insbesondere Nebelscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer und das Rundumlicht. Doch welche Voraussetzungen gelten und welche Strafen können bei einem Verstoß drohen? Die genauen Vorschriften finden sich in § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Bußgeldtabelle zu § 52 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
352100Sie führten das Fahrzeug dessen Nebelscheinwerfer nicht vorschriftsmäßig angebracht bzw. geschaltet waren.15
352106Sie führten das Fahrzeug dessen Suchscheinwerfer nicht vorschriftsmäßig angebracht waren.15
352112Sie führten den Berechtigungsschein zum Führen eines Arztschildes nicht mit bzw. händigten diesen auf Verlangen nicht aus.10
352118Sie führten das Fahrzeug und benutzten dabei vorschriftswidrig die Arbeitsscheinwerfer.15

FAQ: § 52 StVZO

Können Fahrzeuge mit zusätzlichen Scheinwerfern ausgestattet werden?

ja, die StVZO sieht optionale Beleuchtungseinrichtungen vor. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Nebelscheinwerfer handeln.

Gibt es Beschränkungen für den Einsatz von Zusatzleuchten?

Grundsätzlich müssen diese für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sein. Darüber hinaus ist zum Beispiel die Verwendung eines Blaulichts nur Einsatzfahrzeugen der Polizei und anderer Einsatzkräfte gestattet.

Welche Sanktionen drohen für Verstöße gegen § 52 StVZO?

Eine Übersicht der verschiedenen Tatbestände liefert diese Bußgeldtabelle.

Welche Zusatzscheinwerfer sind laut StVZO zulässig?

Zusatzscheinwerfer: Zusätzliche Nebelschlussleuchten dürfen Sie nur bei Sichtweiten unter 50 m einsetzen.
Zusatzscheinwerfer: Zusätzliche Nebelschlussleuchten dürfen Sie nur bei Sichtweiten unter 50 m einsetzen.

Grundsätzlich ist es erlaubt, Fahrzeuge mit Zusatzscheinwerfern auszurüsten. Besonders im Fokus stehen hierbei die Nebelscheinwerfer. Anders als die Nebelschlussleuchten sind die Zusatzscheinwerfer nicht obligatorisch. Bauen Sie jedoch einen Nebelscheinwerfer ein, muss er weißes oder hellgelbes Licht abstrahlen.

Der Lichtkegel darf dabei nicht zu hoch liegen. Zudem müssen die Nebelscheinwerfer derart geschaltet sein, dass Sie nur gemeinsam mit dem Abblendlicht leuchten (falls der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche bei den Nebelscheinwerfern mehr als 400 mm entfernt ist von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses). Fällt eine der Nebelleuchten aus, kann das Auto aufgrund des zweiten Scheinwerfers noch weiterhin als solches erkannt werden.


Besonders wichtig ist bei der Anbringung dieser Zusatzscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug, dass Sie sie nur dann einsetzen dürfen, wenn die Sichtweite unter 50 Metern liegt. Grund hierfür ist vor allem, dass diese Zusatzscheinwerfer sehr grelles und vor allem weitgestreutes Licht abstrahlen, das andere Personen stark blenden könnte.

Eine besondere Stellung nehmen sogenannte Kennleuchten ein. Sie begegnen uns in unterschiedlichter Form im Straßenverkehr, etwa als blaues Blinklicht bzw. Rundumlicht. Das Feuerwehr-Blaulicht kennt vermutlich jeder Verkehrsteilnehmer. Doch diese Leuchten sind nur wenigen Fahrzeugen vorbehalten, insbesondere den Kraftfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Zoll. Kraftfahrzeuge, die diesen Berufsfeldern nicht zuzuordnen sind, dürfen nicht mit diesen Zusatzleuchten ausgerüstet sein.

An Dienstfahrzeugen von Ärzten, die im Notfalleinsatz tätig sind, kann darüber hinaus eine zusätzliche Kennleuchte mit der Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ angebracht werden (§ 52 Absatz 6 StVZO).

Neben dem blauen Blinklicht dürfen an Kraftfahrzeugen von Polizei, Zoll und Co. auch weitere Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein, die bei anderen Fahrzeugen nicht zulässig wären. Hierzu zählen (§ 52 Absatz 3a StVZO):

  • Anhaltesignal
  • nach vorn wirkende Signalgeber mit roter Leuchtschrift
  • nach hinten wirkende Signalgeber mit roter – oder auch gelber – Leuchtschrift
Auch für die Kennleuchten von Taxen gibt es Vorschriften!
Auch für die Kennleuchten von Taxen gibt es Vorschriften!

An folgenden Kraftfahrzeugen kann zudem als Zusatzscheinwerfer auch eine gelbe Rundumleuchte angebracht sein (§ 52 Absatz 4 StVZO):

  • Fahrzeuge des städtischen Dienstes wie Müllabfuhr, Baufahrzeuge, Straßenreinigung
  • Fahrzeuge des Pannendienstes, sofern sie als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind
  • Fahrzeuge mit Überbreite bzw. Überlänge
  • Großraum- und Schwertransporter

Neben den genannten Zusatzscheinwerfern gibt es auch Arbeitsscheinwerfer und Suchscheinwerfer. Am Auto dürfen diese jedoch stets nur für die ihnen zugedachten Zweck verwandt werden. Ein Missbrauch der Leuchten etwa als normales Abblendlicht kann zu Sanktionen führen.

Bei einem Verstoß gegen § 52 StVZO können laut Bußgeldkatalog Verwarngelder in Höhe von 10 bis 15 Euro drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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Kommentare

  1. Willibald sagt:

    Viele Autofahrer fahren bei Tag und Nacht mit eingeschalteten Zusatzscheinwerfern, die auch am Tag sehr blenden. Bei vielen Autos – so habe ich den Eindruck – gibt es keinen Schalter, um diese abzuschalten. Die Zusatzscheinwerfer leuchten einfach. Darf das sein? wer kontrolliert den Missbrauch?

  2. Gumpert P. sagt:

    Hier liegt ein Fehler vor. Der obige Text und die Bildunterschrift sagt aus, dass Nebelscheinwerfer der Sichtweitenbeschränkung von <50m unterliegen. Dies ist allerdings nur für Nebelschlussleuchten korrekt. Nebelscheinwerfer dürfen bei Wetterbedingungen, die die Sicht beeinträchtigen (z.B. Nebel, Regen, Schnee) eingeschaltet werden, ungeachtet der Sichtweite.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      vielen Dank für die Information. Wir haben unseren Text dahingehend korrigiert.

      – Die Redaktion

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