§ 55 StVZO (Einrichtungen für Schallzeichen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Einrichtungen für Schallzeichen

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden sich zahlreiche Vorschriften zur Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen, die sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Paragraph 55 StVZO beschäftigt sich dabei ausschließlich mit den Einrichtungen für Schallzeichen. Hierzu zählen Hupen und Hörner. Welche Strafe droht, wenn die Kraftfahrzeuge nicht mit entsprechenden Einrichtungen – oder defekten – ausgerüstet sind? Und wann ist das Hupen eigentlich erlaubt?

Bußgeldtabelle zu § 55 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)
355000Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Schallzeicheneinrichtung unzulässig/mangelhaft war.15

FAQ: § 55 StVZO

Welche Vorgaben gelten für Schallzeichen?

Die StVZO schreibt vor, dass jedes Kfz über eine Einrichtung für Schallzeichen verfügen muss. Beim Pkw erfüllt diese Funktion die Hupe.

Wann dürfen die Schallzeichen eingesetzt werden?

Laut StVO ist dies nur bei einer Gefahrensituation oder beim Überholen außerorts gestattet.

Was droht, wenn das Fahrzeug über keine Einrichtung für Schallzeichen verfügt?

Die möglichen Sanktionen können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

„Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.“ (§ 55 Absatz 1 StVZO)

In § 55 StVZO finden sich Vorschriften zur Beschaffenheit der Einrichtung für Schallzeichen der Fahrzeuge.
In § 55 StVZO finden sich Vorschriften zur Beschaffenheit der Einrichtung für Schallzeichen der Fahrzeuge.

Für den Fall, dass sich mehrere Einrichtungen für Schallzeichen am Fahrzeug befinden, muss laut Vorschrift sichergestellt sein, dass jeweils nur eine der Hupen bzw. Hörner zugleich ertönen. Das bedeutet, jede Vorrichtung muss separat zu bedienen sein.


Die Schallfrequenz der Hupe am Auto oder einer entsprechenden Einrichtung für Schallzeichen muss jedoch eine „mit gleichbleibenden Grundfrequenzen“ (§ 55 Absatz 2 StVZO) ertönen. Das bedeutet, dass abgespielte Melodien nicht zulässig sind. Dies könnte die anderen Verkehrsteilnehmer mehr irritieren als warnen.

Und auch zur maximalen Lautstärke der Schallzeichen gibt der Paragraph Auskunft: Zu keiner Zeit darf der Schall einen Wert von 105 Dezibel (dB) überschreiten. Ist das Schallsignal zu laut, können näher stehende Personen durch den Lärm belästigt und gar geschädigt werden.

Anders als bei Auto und Lkw werden die Schallzeichen von Kraftfahrzeugen der Feuerwehr und Polizei mit einem Nebelhorn erzeugt. Abweichend von den Bestimmungen für Hupen dürfen und müssen hier festgelegte Tonreihen erkennbar sein. So können Sie sich von den normalen Schallzeichen der anderen Kraftfahrzeuge abheben und auf die besondere Gefahrenlage hinweisen.

Auch kleinere Zweiräder wie Mofas oder Fahrräder müssen mit entsprechenden Einrichtungen für Schallzeichen (§ 64a StVZO) ausgerüstet sein. Allerdings ist hier eine helltönende Glocke vorgesehen. Andere Einrichtungen sind hier nicht zulässig und können ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.

Verstoßen Sie gegen eine Vorschrift zur Einrichtung für Schallzeichen an Kraftfahrzeugen – sind diese defekt, zu leise, zu laut usf. – dann können die Behörden im Falle einer Verkehrskontrolle ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro erheben.

Doch zu welchem Zweck darf die Hupe eigentlich benutzt werden? Die entsprechenden Bestimmungen zum Einsatz der Hupe der Fahrzeuge innerorts und außerorts finden Sie in § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 55 StVZO (Einrichtungen für Schallzeichen)
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Kommentare

  1. Bodo sagt:

    Ich fahre einen fünftonner LKW und möchte eine elektrische Kompressorfanfahre einbauen wieviel dB darf sie höchstens haben?

  2. Florian sagt:

    Hallo,

    ich habe eine Drucklufthupe. Mit einem E 3 Prüfzeichen. Von der Marke Bosch. Kann man so eine in einem PKW einbauen? Ist das in Deutschland sowas überhaupt erlaubt, wenn die auch nur bis 105 dB laut ist ?

  3. Ulrich sagt:

    Hallo,
    benötigt eine Hupe ein E-Zeichen wie bei Scheinwerfern?
    Vielen Dank.

  4. B. sagt:

    Hallo,
    Ich möchte in mein Auto eine zweite Hupe einbauen (ein Oltimer-Ahoga-Horn), die nicht als „Haupthupe“ verwendet werden soll.

    Darf ich das machen oder ist eine zweite Hupe nicht erlaubt, die unabhängig von der normalen Fahrzeughupe funktioniert? Die Hupe soll nicht die Funktionalität der normalen Hupe ersetzen.

    Danke im Voraus für die Antworten!

  5. Alex sagt:

    Hallo,
    Ich habe schon den Artikel zum Thema „die Fahrradklingel als Schallzeichen“ gelesen
    Da stand das die Hupe am Fahrrad kein Ersatz für eine Klingel sei.
    Hier steht wieder das so etwas doch nicht zulässig ist.
    Damit ist meine Frage : „Darf ich eine Hupe an meinem Fahrrad haben oder nicht“ noch nicht ganz eindeutig geklärt
    Die Hupe soll die Klingel ja nicht ersetzten, ich möchte ja die Hupe nur „nachrüsten“
    Schön mal Danke für die Antwort

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Alex,

      wie Sie im Text lesen können: „Andere Vorrichtungen als eine helltönende Fahrradklingel sind nicht zulässig“, ist eine Hupe am Fahrrad unzulässig.

      – Die Redaktion

  6. Diddy sagt:

    Hupe am Mofa,
    eindeutig geklärt sind diese Fragen, welche oft gestellt werden und nach denen auch ich gesucht habe, nicht.
    Als ich 1982 meine Prüfbescheinigung zum Führen einer Mofa abgelegt habe, war die Frage eindeutig zu beantworten. An eine Mofa gehört eine helltönende Fahrradglocke, genau diese, nicht mehr und nicht weniger, sowie ein Dauerabblendlicht.

    Seit dem Roller-Boom der 90er werden für Deutschland 50er-Roller auf 25 km/h gedrosselt. Seit dem fahren als Mofa zugelassene Roller im öffentlichen Straßenverkehr umher, welche sowohl eine „Hupe“ als auch Fernlicht haben. Dass eine Mofa keine Pedale mehr haben und der freie Platz der Sitzbank nicht mehr durch eine Platzhalter-Tasche belegt werden muss, habe ich gefunden.

    Aber wie sieht es nun mit dem Fernlicht und der Hupe aus? Sind sie erlaubt? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Darf ich an meiner alten Hercules Prima G3 eine Hupe oder gar Fernlicht nachrüsten?

    Vielen Dank im Voraus!

    Diddy

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Diddy,

      nach § 55 (6) StVZO müssen Mofas „mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig“, womit Hupen für Mofas verboten sind.

      Des Weiteren heißt es nach § 50 (6a) StVZO für Mofas: „Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann.“. Demnach ist davon auszugehen, dass es unzulässig ist ein Fernlicht am Mofa zu montieren.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

      1. Diddy sagt:

        Hallo, Team von bussgeldkatalog.net

        genau so kenne ich es, aber Ihre Bestätigung verwirrt mich nun zusätzlich. Denn Mofas im klassischen Sinne sind ja nun ausgestorben und vom Markt verschwunden.
        Heute werden als Mofa gedrosselte 50er Scooter ausgeliefert. Die haben von ihrem Ursprung als 50er alle keine Klingel, dafür aber eine Hupe und sie haben auch Fernlicht. Wie verträgt sich das mit der StVZO?

        Viele Grüße und ein schönes Wochenende,

        Diddy

        1. bussgeldkatalog.net sagt:

          Hallo Diddy,

          wir können Ihnen auch nur auf Grundlage des Gesetzes weiterhelfen. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die zuständige Zulassungsbehörde, wie es sich in Ihrem Fall damit verhalten würde und ob es Ausnahmeregelungen gibt.

          Das Team von bussgeldkatalog.net

          1. Diddy sagt:

            Haben Sie da Connections für mich?

            Viele Grüße, Diddy

          2. bussgeldkatalog.net sagt:

            Hallo Diddy,

            die ist die Behörde, bei der Sie in Ihrem Landkreis auch Ihre Zulassung erhalten.

            Das Team von bussgeldkatalog.net

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