Verjährung von Schmerzensgeld: Wie lange bestehen Ansprüche?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Beim Schmerzensgeld tritt die Verjährung spätestens nach 30 Jahren ein.

Sie können einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht ewig durchsetzen!

Wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld ein?
Wann tritt die Verjährung von Schmerzensgeld ein?

Nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können einer Person gegenüber, die einer anderen fahrlässig oder vorsätzlich einen immateriellen (etwa körperlichen) Schaden zugefügt hat, Schmerzensgeldansprüche gestellt werden. Nach einem Autounfall kann dies sogar aufgrund der Gefährdungshaftung ohne vorliegenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit geschehen.

Das Problem dabei: Wie bei den meisten gesetzlich eingeräumten Ansprüchen tritt auch beim Schmerzensgeld irgendwann die Verjährung ein. Hiernach können Betroffene dann keine Schadensersatzansprüche mehr für ihre Verletzungen verlangen. Doch wann tritt die Verjährung beim Schmerzensgeldanspruch genau ein?

FAQ: Verjährung von Schmerzensgeld

Wann kommt es beim Schmerzensgeld zur Verjährung?

Normalerweise gilt der Anspruch auf Schmerzensgeld nach drei Jahren als verjährt.

Wann startet die Verjährungsfrist?

Die Frist für die Verjährung von Schmerzensgeld beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem sich der Schaden ereignete und der Geschädigte Kenntnis von dem Schädiger erhielt.

Was passiert, wenn Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nicht innerhalb der Frist geltend machen?

Wenn Sie erst nach dem Ablauf der Frist Schmerzensgeld beantragen, können Sie Ihren eigentlichen Anspruch darauf nicht mehr durchsetzen.

Welche Fristen gelten bei der Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen?

Die regelmäßige Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen beträgt drei Jahre.
Die regelmäßige Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen beträgt drei Jahre.

Die Verjährung von Schmerzensgeld richtet sich ebenfalls nach Festlegungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen werden. Maßgeblich hierbei ist § 195 BGB.

Dieser bestimmt eine regelmäßige Verjährungsfrist – auch bei Schmerzensgeld – von drei Jahren.

Diese dreijährige Frist der Verjährung von Schmerzensgeld beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schadensverursacher erhielt – oder ohne erhebliche Fahrlässigkeit zu begehen hätte erhalten können.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung der Verjährungsfrist: Angenommen im Januar 2017 ereignete sich ein Autounfall mit Personenschaden, durch den gegenüber dem Schadensverursacher Schmerzensgeldansprüche entstanden. Der Fahrer beging jedoch Fahrerflucht und konnte erst Anfang Juni 2017 ermittelt werden. Hiervon erhielten die Geschädigten umgehend Kenntnis, sodass die für die Verjährung vom Schmerzensgeld gesetzte Frist mit dem 31.12.2017 beginnt. Die Schmerzensgeldansprüche können damit bis spätestens zum 31.12.2020 geltend gemacht werden.

Anders hingegen sähe es aus, wenn die Polizei den Unfallfahrer erst im nächsten Jahr feststellen kann, z. B. im Januar 2018. Dann würde die für die Verjährung gesetzte Frist beim Schmerzensgeld erst zum 31.12.2018 beginnen.

Die Frist für die Verjährung der Schmerzensgeldansprüche nach einem Unfall oder anderen Schadensereignis liegt regelmäßig bei drei Jahren. Allerdings kann sich entsprechend der oben gemachten Ausführungen der Fristbeginn verschieben, sodass die Durchsetzung grundsätzlich je nach Einzelfall auch später als drei Jahre nach dem Schadensereignis noch möglich ist – aber auch das nicht unendlich.

Wann verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld endgültig?

Beim Schmerzensgeld tritt die Verjährung spätestens nach 30 Jahren ein.
Beim Schmerzensgeld tritt die Verjährung spätestens nach 30 Jahren ein.

Nicht immer können die Betroffenen den Schädiger nach einem Autounfall oder einem anderen Schadensereignis schnell ausmachen. Um zu verhindern, dass der Entzug des Schuldigen vor der Strafe auch über mehrere Jahre hinweg nicht dazu führt, dass die Ansprüche der Geschädigten auf Genugtuung verfallen, ist beim Schmerzensgeldanspruch eine maximale Verjährung bestimmt.

Nach § 197 Absatz 1 Ziffer 1 BGB tritt die Verjährung von Schmerzensgeld spätestens nach 30 Jahren ein.

Der Fristbeginn dieser Verjährungsfrist orientiert sich hierbei an dem Jahr, in dem das Schadensereignis stattfand. Sollte der Unfallverursacher beispielsweise erst nach 15 oder mehr Jahren bekannt werden, kann der Geschädigte ihm gegenüber noch Schmerzensgeldansprüche erheben. Von da an gilt dann wieder die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wichtig: Sobald der Anspruch geltend gemacht wurde (gerichtlich oder außergerichtlich), ist die Verjährung gehemmt. Das heißt, auch wenn das Verfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, bleibt die Forderung rechtmäßig. Andernfalls wäre der ein oder andere vermutlich geneigt, die Regulierung so lange hinauszuzögern, bis die Verjährung von Schmerzensgeld eintritt.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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