Illegaler Waffenbesitz – Die gesetzlichen Grundlagen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Illegaler Waffenbesitz kann zur Freiheitsstrafe führen.

Bußgeldtabelle: Sanktionen für illegalen Waffenbesitz

VerstoßSanktionen
Führen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) ohne kleinen WaffenscheinBußgeld von bis zu 10.000 Euro
Besitz von Gegenständen aus 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 (z.B. Elektroimpulsgeräte)Bußgeld von bis zu 10.000 Euro
ohne Erlaubnis Schußwaffen oder verbotene Waffen erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, herstellen, instand setzen, bearbeiten oder damit Handel treiben
... in der RegelFreiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren
.... in minderschweren FällenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren
.... in besonders schweren FällenFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
bei fahrlässigen HandlungenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

Illegaler Waffenbesitz ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt

Illegaler Waffenbesitz liegt bei verbotenen Waffen oder einer nicht vorhandenen Waffenbesitzkarte vor.
Illegaler Waffenbesitz liegt bei verbotenen Waffen oder einer nicht vorhandenen Waffenbesitzkarte vor.

Das deutsche Waffengesetz zieht die Grenzen für den Besitz und die Nutzung von Waffen sehr eng. Die Vorgaben für Waffenbesitzer sind relativ strikt. Daher ist illegaler Waffenbesitz dem Gesetz nach ein ernstzunehmendes Vergehen.

Ab wann ist jedoch der reine Besitz einer Waffe nicht erlaubt und strafbar? Bei dieser Frage ist es wichtig zu differenzieren, um welche Waffe es sich handelt. Denn erlaubnispflichtige Waffen unterliegen weitaus strengeren Bestimmungen als beispielsweise sogenannte Schreckschusswaffen. Darüber hinaus gibt es dem Gesetz nach auch Waffen, deren Besitz grundsätzlich verboten ist.

Was unerlaubter Waffenbesitz ist und welche Strafe bei illegalem – also unerlaubtem – Waffenbesitz Betroffene erwartet, betrachtet der folgende Artikel näher.

FAQ: Illegaler Waffenbesitz

Wann liegt ein illegaler Waffenbesitz vor?

Gemäß den Bestimmungen im Waffengesetz kann ein solcher vorliegen, wenn entweder die notwendigen Berechtigungen fehlen oder Personen verbotene bzw. illegale Waffen besitzen.

Wo ist bestimmt, welche Waffen besessen werden können?

In Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz ist festgelegt, welche Waffen in Deutschland erlaubt sind und welche nicht. Zudem bestimmt das Gesetz auch, welche Voraussetzungen für den Waffenbesitz bestehen müssen.

Welche Sanktionen hat ein illegaler Waffenbesitz zur Folge?

Illegaler Waffenbesitz gilt bei erlaubnispflichtigen Waffen in der Regel als Straftat. Unsere Tabelle bietet hier einen Überblick zu den möglichen Strafen.

Wann ist es illegaler Waffenbesitz?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Waffenbesitz illegal ist, wenn keine Genehmigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen vorliegt oder die Waffen von Rechts wegen verboten sind.

Haben Personen keine Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist bereits der Erwerb dieser strafbar. Für verbotene Waffen gilt dies ebenso.

Wurden die Waffen gefunden oder geerbt, müssen diese umgehend bei der zuständigen Waffenbehörde gemeldet und der Polizei ausgehändigt werden. Tun Erben oder Finder dies nicht, zählt das als unerlaubter Waffenbesitz. Eine Strafe ist hier nicht ausgeschlossen.

Die Berechtigung erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, wird grundsätzlich nur an Volljährige erteilt. Sind die Waffen erlaubnisfrei, ist der Besitz auch hier nur Volljährigen gestattet. Besitzen Minderjährige eine solche Waffe, kann dies durchaus auch Folgen gemäß dem Jugendstrafrecht haben. In vielen Fällen wird eine Verwarnung ausgesprochen. Bei schweren Verstößen, können Sozialstunden und eine Geldstrafe drohen.

Unerlaubter Waffenbesitz kann mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.
Unerlaubter Waffenbesitz kann mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.

Illegaler Waffenbesitz kann eine Strafe, jedoch auch weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Liegt beispielsweise ein Urteil wegen unerlaubten Waffenbesitzes vor, wird dies in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.

Möchten Betroffene später eine Waffenbesitzkarte oder auch einen Jagdschein beantragen, kann dieser Eintrag Einfluss auf die gesetzlich verlangte Zuverlässigkeit haben und zur Ablehnung des Antrags führen. Illegaler Waffenbesitz kann also Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit haben.

Der Umgang mit Waffen erfordert eine besondere Sorgfalt, daher sollten Besitzer immer prüfen, ob sie die Waffen in ihrer Obhut auch rechtmäßig besitzen dürfen. Welche Waffen generell einem Besitzverbot unterliegen, eine Berechtigung benötigen oder als erlaubnisfrei gelten, ist im deutschen Waffengesetz und dessen Anlagen beschrieben.

Unerlaubter Waffenbesitz – Diese Waffen betrifft es

Die Anlage 2 zum Waffengesetz ist in Bezug auf erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen besonders wichtig. Denn in dieser wird definiert, welche Waffen in die beiden Kategorien eingeordnet werden. Die Abschnitte 2 und 3 der Anlage befassen sich ausführlichen mit der Kategorisierung und legen fest, unter welchen Vorgaben der Besitz dieser Waffen gestattet ist.

Darüber hinaus ist im Waffengesetz auch definiert, für welche Waffen ein generelles Besitzverbot gilt. Dies ist in Abschnitt 1 der Anlage 2 eindeutig festgehalten.

Hier sind insbesondere Kriegswaffen, vollautomatische Schusswaffen, Butterflymesser, Faustmesser, Wurfsterne sowie versteckte Waffen (etwa in einem Kugelschreiber oder einem Gehstock) zu nennen. Der Besitz dieser Waffen oder waffenähnlichen Gegenstände ist in jedem Fall strafbar.

Bei den erlaubnispflichtigen Waffen handelt es sich in der Regel um Schusswaffen, denn der Besitz von Hieb- und Stichwaffen ist entweder grundsätzlich erlaubt oder verboten. Für den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ist eine Waffenbesitzkarte zwingend notwendig. Diese stellt die Erlaubnis dar, die betreffenden Waffen zu besitzen.

Der Tatbestand "illegaler Waffenbesitz" wird in Deutschland in der Regel vor Gericht verhandelt.
Der Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ wird in Deutschland in der Regel vor Gericht verhandelt.

Wichtig hierbei ist, dass eine Erlaubnis zum Besitz keine Berechtigung zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit darstellt. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Waffen. Diese dürfen ohne eine Waffenbesitzkarte besessen, jedoch in der Regel nicht geführt werden.

Sind Personen im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, ohne eine entsprechende Berechtigung zu haben, liegt der Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ vor. Dies ist im Waffengesetz unter § 51 definiert. In diesem Fall gibt des WaffG die Strafen vor und nicht wie sonst üblich das Strafgesetzbuch (StGB).

Ein illegaler oder unerlaubter Waffenbesitz wird im StGB nicht behandelt. Das WaffG ist hier jedoch eindeutig und wird bei den Verhandlungen als gesetzliche Grundlage herangezogen.

Unerlaubter Waffenbesitz – Strafmaß und rechtliche Grundlage

Was in Deutschland dem Gesetz nach als Waffe gilt, wird in der Anlage 1 zum WaffG beschrieben. Dies zusammen mit der Definition aus Anlage 2 bildet die gesetzliche Basis, um den Tatbestand „illegaler Waffenbesitz“ zu definieren.

Besitzen Personen also einen Gegenstand, der rechtlich gesehen eine Waffe ist und dessen Besitz entweder verboten oder nur mit einer Berechtigung erlaubt ist, muss mit einer Strafe für unerlaubten Waffenbesitz gerechnet werden.

Das Strafmaß ist, wie bereits zuvor beschrieben, im Waffengesetz festgelegt. Der betreffende § 51 WaffG sagt dazu Folgendes aus:

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“

Es ist also durchaus möglich, dass illegaler Waffenbesitz ein hohes Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zur Folge haben kann.

Es kann ein Strafe drohen, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt.
Es kann ein Strafe drohen, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt.

Darüber hinaus bestimmt § 52 WaffG weitere Strafen, die ein illegaler Waffenbesitz nach sich ziehen kann.

Neben den Strafvorschriften für den unerlaubten Waffenbesitz wird in diesem Paragraphen auch definiert, dass bereits der Versuch des Erwerbs verbotener oder erlaubnispflichtiger Waffen ohne entsprechende Berechtigung strafbar ist.

Neben der Strafe, die ein unerlaubter Waffenbesitz mit sich bringt, können in diesem Zusammenhang auch weitere Straftatbestände Konsequenzen bedeuten. Das Verbergen einer illegalen Waffe sowie das Mitnehmen oder Führen dieser wird waffenrechtlich geahndet.

Welche Strafe bei unerlaubtem Waffenbesitz verhängt wird und wie hoch diese jeweils ausfällt, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die von den Umständen der Tat sowie dessen Schwere abhängt.

Führen Täter zudem die sich in ihrem Besitz illegal befindende Schusswaffe in der Öffentlichkeit, kann ein weiteres Vergehen hinzukommen. Denn das Führen einer Waffe ohne gültigen Waffen- oder Jagdschein ist ebenfalls strafbar.

Haben die Personen keine Berechtigung Waffen zu führen, liegt also kein großer oder kleiner Waffenschein vor, wird dies zusätzlich geahndet. Auch hier drohen nach §§ 51 und 52 Geld- oder Freiheitsstrafen.

Über den Autor

Avatar-Foto
Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (105 Bewertungen, Durchschnitt: 3,75 von 5)
Illegaler Waffenbesitz – Die gesetzlichen Grundlagen
Loading...

Kommentare

  1. Hr.Hackl sagt:

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

    ich bin aktiver Kampfsportler und habe mir für private Trainingszwecke im August 2022 ein sogenanntes Soft-Trainings- Nunchaku erworben.
    Nun habe ich eine Strafanzeige wegen unerlaubten Waffenbesitz am Hals.
    Ich hab ein einwandfreies Führungszeugnis.
    Bei meiner Hausdurchsuchung habe ich das Nunchaku freiwillig herausgegeben und mich kooperativ gezeigt.
    Aktuell bin ich 47 Jahre alt.

    Mit welcher Strafe/Strafen muss ich rechnen?

    Für eine zügige Antwort wäre ich sehr dankbar.
    MFG

    Es wurden sonst keine weiteren verbotene Gegenstände gefunden.

  2. Frank sagt:

    @ Otto…generell hast du recht. Jedoch geht es um die „Zweckbestimmung“ der Gegenstände. Eine Waffe wird es erst wenn du sie zielgerichtet dazu machst. Also wenn du den Hammer nimmst dich ins Auto setzt und 20 Kilometer fährst um jemanden den Schädel einzuschlagen

  3. Keyvan sagt:

    Mein Freund ist minderjährig (ich auch) und hat eine glock 17 er hatte auch schon of Probleme mit der Polizei wegen illegalem Drogen besitz was droht ihm wen die Polizei es herausfindet?

  4. Sabine sagt:

    Interessanter Artikel. Aber wie sieht es z.B mit versteckten „Gegenständen“ aus? Es gibt ja z.B bei ebay und Amazon auch kleine Messer die von außen aussehen wie ein Lippenstift.

  5. Otto sagt:

    Welche Strafe droht bei Waffenfund melden oder selber verschrotten

  6. Alex sagt:

    Oder ein Auto oder ein Hammer oder ein Schraubenzieher oder eine Antriebswelle oder ein Stein oder eine kaputte Glaßflasche oder oder oder …

    Man kann alles zu einer Waffe machen.

  7. Wienbrandt sagt:

    Kann ein Hund rein rechtlich als verbotene Waffe angesehen werden

  8. Phil sagt:

    Ich hatte auf einem Trödelmarkt eine Gewehr Patrone als Schlüsselanhänger oder ähnliches erworben.
    Bei einer Personenkontrolle, ist diese, sie war als Dekoration an meinem Rucksack befestigt, von der Polizei sichergestellt worden.
    Jetzt lautet der Tatvorwurf § 51, 52 WaffG, und ich soll oder kann mich dazu äußern,
    ich habe nicht gewusst das es sich dabei um scharfe Munition handelt. Was kann ich tuen? danke für Antworten

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Phil,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

  9. Gerald sagt:

    Hallo…ist ja sehr interessant was ihr schreibt…aber die Araberclans in allen deutschen Grosssträtten haben Maschinenpistolen…und uns kleine Leute wollt ihr in den Knast stecken wenn er eine Schreckschusspistole hat??? ….

  10. Kowalik sagt:

    Und falls es NICHT erlaubt ist, was würde passieren wenn ich das trotzdem bestelle? :O

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kowalik,

      der Erwerb verbotener Waffen oder Gegenstände wird mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet und reicht in besonders schweren Fällen bis hin zu zehn Jahren Gefängnis.

      – Die Redaktion

  11. Kowalik sagt:

    Hallo… ist so ein Messer für den Heimgebrauch erlaubt zu bestellen?
    Nicht zum Mitführen gedacht, nur für Zuhause als Deko-Artikel…:
    [Link von Redaktion entfernt]
    Weit über 18 bin ich auch. ;)
    Wäre über eine Antwort dankbar… ich blick da nicht mehr durch… :(

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Kowalik,

      Springmesser sind in den allermeisten Fällen verboten. Auch der Erwerb ist nicht erlaubt. Springmesser sind gestattet, wenn die Klinge eine Länge von 8,5 cm nicht überschreitet und die Klinge beidseitig geschliffen ist. Außerdem müssen sie sich seitwärts öffnen lassen.

      – Die Redaktion

  12. Werner sagt:

    Hallo.
    Solange Du die Waffe nicht in der Öffentlichkeit führst, (geladen und zugriffsbereit bei Dir trägst) sondern nur zu Hause hast, benötigst Du überhaupt keinen kleinen Waffenschein, sondern nur ein verschließbares Behältnis zur Aufbewahrung.
    MfG. Werner

  13. Mike sagt:

    Guten Tag,

    ich habe vor fast genau 20 Jahren einen Schreckschussrevolver erworben und nach einigen Umzügen wieder entdeckt.
    Wenn ich jetzt einen „kleinen“ Waffenschein beantrage kann man mich dann nachträglich belangen?

    Vielen Dank im Voraus, für Ihre Antwort!

  14. Hansjörg G. sagt:

    Hallo,
    ich bin Jäger und bei der Überprüfung meiner Waffen wurde bei mir eine nicht angemeldete 22lfb gefunden, die aus dem Besitz meines 2002 verstorbenen Vaters stammt. Das war der einzige Verstoß bei meinen Waffen. Ich hatte die Waffe vergessen.
    Mit was für einer Strafe muß ich rechnen?

  15. Peter M. sagt:

    Hallo, ich habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit meinem Vater, da er den Kontakt mit mir abgebrochen hat. Er hat aber meine! gelbe wbk und eine darin registrierte Pistole ebenfalls in seinem Besitz, er selbst hat keine wbk. Er will die Pistole und wbk nicht herausgeben. Die Pistole ist in einem Safe eingesperrt in seiner Wohnung. Welche Strafe würde auf mich zukommen? Soll ich die Polizei anrufen dass diese die Waffe dort abholt?

  16. mümin sagt:

    Ich habe gas signal waffen öfentlichkeit polizei von mir genommen ich besitzen kleine waffenschein nicht.aber waffen polizei registiert.ich habe waffen vor 20 jahre eine laden gekauft.ich bin schwerbehindert 50 gdB.welche straffe bei mir triftt.danke für antwort

  17. Eckard C. sagt:

    Eckard

    Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

    Die Sachlage ist folgender Fall:

    Habe vor 10 Jahren 2 Einzellader Sportgewehre an Waffenhändler verkauft. Aus gesundheitlichen und familiären Gründen es versäumt die Waffen bei der Behörde abzumelden, welches ich aber jetzt tat. Folge ein Bußgeldbescheid von fast 700,00 Euro. Stellungnahme dazu abgegeben per E-Mail mit lese Bestätigung, welche aber nicht geöffnet wurde.
    Bin schwerbehinderter Rentner. Wie soll man das noch finanzieren und ist das noch rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

  18. Alex sagt:

    Guten Abend , ich kenne jemanden der hat eine Schreckschusswaffe im Auto auf jemanden anderen im Verkehr gerichtet , nun wurde ihm der Führerschein entzogen und eine Strafanzeige erhalten. Jetzt meine Frage was für eine Strafe kann ihn erwarten ?

  19. N.Westhäusler sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    habe meine grüne WBK mit dem gültigen frazösischen Jagdschein und einem Kaufvertrag von einem Drilling an meine Behörde gesendet.
    Ich war der Meinung man darf 2 Langwaffen erwerben . Habe einen Fragebogen der Behörde ausgefüllt in dem
    Ich auch das Datum vom Erwerb angekreutzt habe. Die Waffe habe ich noch nicht übernommen sie ist immer noch
    im Besitz des Eigentümers. Bin Sportschütze und besitze schon Waffen.
    Meine Behörde macht mich jetzt für unerlaubten Waffenbesitz verantwortlich.
    Mit was für Maßnahmen muss ich hier rechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    N. Westhäusler

  20. Armin sagt:

    Guten Tag, ich hatte mir mal eine Deko K98 auf dem Trödel geholt . Nun war die Polizei da , weil ich eine Exportfeder für mein Luftgewehr bestellt habe . Der Deko k98 wies sich als ein echter aus , was ich Jahre lang nicht wusste,zudem hatten sie noch Bodenfund Munition gefunden , meine frage lautet , was droht mir. Danke im voraus

  21. S. Francis sagt:

    Hallo zusammen,
    Meine Tochter hat nach dem Tot des Mannes ihrer Mutter 2 Schusswaffen aus der Wohnung ihrer Mutter mitgenommen um sie bei der Polizei abzugeben. Es war spät Abend als sie zurück kam also ging sie am nächsten Tag zur Polizei und hat sie abgegeben. Dort sagte man ihr sie müsse mit einer anzeige rechnen ???? Was hätte sie den sonst mit den Waffen machen sollen um Ärger zu vermeiden. Ich weiß nicht ob es richtige Schusswaffen oder aber Schreckschusswaffen waren. Meine Tochter ist volljährig. Soll ich einen Rechtsanwalt einschalten ??
    Ich bitte um rasche Antwort

  22. Andre sagt:

    Hallo liebes Team ich habe mir vor einer Weile eine Schreckschuss Waffe mit einem Dafür vorgesehenen Schalldämpfer gekauft (im Set) und wollte fragen ob ich sie mit dem Schalldämpfer in der Öffentlichkeit mit mir führen darf? Ich bin im Besitz eines Kleinen Waffenscheins.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Andre,

      Sie sollten sich bei der Waffenbehörde erkundigen, ob ein Schalldämpfer für Ihre Waffe in der Öffentlichkeit zulässig ist.

      – Die Redaktion

  23. marvin o sagt:

    wie steht es mit einem schlackstock darf man den ohne schein mit sich führen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo marvin o,

      in der Regel ist ein Schlagstock zu führen in Deutschland verboten. Informieren Sie sich im Zweifel bei der zuständigen Waffenbehörde.

      – Die Redaktion

  24. K. S. sagt:

    Hallo,
    wie wäre die Sachlage in folgendem Fall:
    Man hat bereits in der Vergangenheit (vor ein paar Jahren) ein Verbot zur Führung von Waffen jeglicher Art erhalten (gesundheitliche/psychische Gründe). Dies liegt der zuständigen Stadt bzw. der Polizei auch entsprechend so vor. Kann man die hierfür benötigte verlangte Zuverlässigkeit zum aktuellen Zeitpunkt wieder erlangen, indem man sich an die Stadt/Polizei wendet oder gibt es hier bei vorherigem Vorhandensein von einem Einzelfall keine Chance, diese Zuverlässigkeit wieder zu erwerben? Es lag damals keine Straftat vor und das Verfahren wurde wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt.
    Sehen Sie hier noch Möglichkeiten, einen entsprechenden (psychologischen) Test o.ä. zu absolvieren, um die Zuverlässigkeit vor dem Staat unter Beweis zu stellen oder kann man hier nichts konkretes unternehmen?

    MFG

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo K. S.,

      dass können wir rechtlich nicht beurteilen und daher die Sachlage nicht einschätzen. Klären Sie das am besten mit der zuständigen Behörde ab oder wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

  25. Jonas sagt:

    Hi, ich würde gerne wissen ob Karambits mit 10cm Klinge auch unter das Waffengesetz fallen. Auch Bin ich 15 Jahre alt und Messersammler(Habe sie in einem Tresor). Ist das erlaubt, wenn ich ich messer ab 18 besitzen werden würde, wenn es mir mein Vater erlaubt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jonas,

      gemäß der BKA Beurteilung gilt das Messer als Hieb- und Stichwaffe, darf somit erst ab 18 Jahren besessen werden. Ob sich Ihr Vater mit einer solchen Erlaubnis eventuell strafbar macht, können wir nicht beurteilen, da wir keine rechtliche Beratung anbieten. Informieren Sie sich am besten direkt bei der zuständigen Waffenbehörde.

      – Die Redaktion

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder