Waffenbesitzkarte – Eintragung erlaubnispflichtiger Waffen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Die Waffenbesitzkarte wird auch WBK oder Waffenbesitzschein genannt.

Weitere Ratgeber zur Waffenbesitzkarte

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Waffenbesitzkarte:

Eine Waffenbesitzkarte ist kein Waffenschein

Die Waffenbesitzkarte erlaubt in Deutschland den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen.
Die Waffenbesitzkarte erlaubt in Deutschland den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen.

Was eine Waffenbesitzkarte in Deutschland genau ist, wissen die wenigsten. Denn umgangssprachlich wird diese oft mit dem Waffenschein verwechselt und als solcher bezeichnet. Dabei stehen die Bezeichnungen für jeweils unterschiedliche Berechtigungen nach dem Waffengesetz.

Es muss bei einem Waffenschein zwischen einem großen und einem kleinen unterschieden werden. Wer im Besitz eines großen Waffenscheins ist, hat keine Waffenbesitzkarte und umgekehrt. Wichtig wird dies, wenn es darum geht, erlaubnispflichtige Waffen besitzen oder führen zu dürfen.

FAQ: Waffenbesitzkarte

Wozu berechtigt eine Waffenbesitzkarte?

Gemäß dem Waffengesetz berechtigt eine Waffenbesitzkarte zum Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen.

Gibt es verschiedene Waffenbesitzkarten?

Es gibt drei verschiedene Arten. Rote, grüne und gelbe Waffenbesitzkarte beinhalten verschiedene Berechtigungen für unterschiedliche Gruppen von Waffenbesitzern.

Wer stellt eine Waffenbesitzkarte aus?

Für die Ausstellung ist immer die Waffenbehörde zuständig. Auch der Antrag muss dort eingereicht werden. Welche Behörde in Ihrem Bundesland zuständig ist, erfahren Sie hier.

Die Waffenbesitzkarte hat im Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Waffen nur für den großen Waffenschein eine Bedeutung. Welche Voraussetzung für eine Waffenbesitzkarte erfüllt sein muss, welche Kosten auf Interessierte zukommen und was es damit auf sich hat, eine Waffenbesitzkarte erweitern zu lassen, klärt der folgende Artikel zum Thema.

Was ist ein Waffenbesitzschein?

Die Waffenbesitzkarte wird auch WBK oder Waffenbesitzschein genannt. Hierbei handelt es sich um ein ist eine Erlaubnis Waffen zu besitzen. In der Regel betrifft dies nur erlaubnispflichtige Schusswaffen und deren Munition.

Für Hieb- und Stichwaffen ist eine solche Besitzberechtigung nicht erforderlich. Diese Waffen dürfen entweder besessen werden oder sind grundsätzlich verboten.
Ein Waffenbesitzschein erlaubt nicht das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit.
Ein Waffenbesitzschein erlaubt nicht das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit.

Für die Erteilung einer WBK sind die Voraussetzungen im Waffengesetz (WaffG) geregelt. So ist festgelegt, dass die Erlaubnis Schusswaffen zu besitzen, von der zuständigen Waffenbehörde erteilt wird. Eine Waffenbesitzkarte zu machen, ist demnach eher eine umgangssprachliche Ausdrucksweise, da dies nicht möglich ist.

In der Karte werden alle Schusswaffen eingetragen, welche der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich bei den Inhabern um Jäger, Sportschützen, Waffensammler oder Erben.

Werden diese Waffen transportiert, zum Beispiel zum Schießstand oder ins Jagdrevier, ist die Waffenbesitzkarte mitzuführen. Liegt ein großer Waffenschein vor, der das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit erlaubt, ist die Karte ebenfalls immer mitzunehmen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Waffen ohne Eintragung in eine Waffenbesitzkarte werden bei einer Kontrolle in der Regel beschlagnahmt und dem Besitzer ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro auferlegt.

Das Bußgeld richtet sich in der Höhe nach den Vorgaben vom Bußgeldkatalog sowie der Schwere des Verstoßes und ist meist eine Einzelfallentscheidung.

Wer Schusswaffen in EU-Nachbarländer transportieren will, benötigt einen europäischen Feuerwaffenpass. Das ist keine europäische Waffenbesitzkarte, da dieser nur den Transport erlaubt, jedoch nicht den Erwerb oder Besitz von Waffen.

Wie bekommt man eine Waffenbesitzkarte

Wenn es darum geht, Schusswaffen für die Ausübung vom Schießsport oder der Jagd sowie zum Sammeln zu erwerben, ist eine der häufigsten Fragen, die Interessierte stellen: „Wie bekomme ich eine Waffenbesitzkarte?“

Der Antrag für eine Waffenbesitzkarte ist bei der Waffenbehörde zu stellen.
Der Antrag für eine Waffenbesitzkarte ist bei der Waffenbehörde zu stellen.

Jäger, Sportschützen sowie Sammler und Erben von Waffen können die Erlaubnis für den Besitz von Schusswaffen bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

Die Vollstreckung des Waffengesetzes ist in Deutschland Ländersache, daher können in den einzelnen Landkreisen und Städten verschiedene Behörden für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zuständig sein.

Meist sind das die Kreisverwaltung, das Ordnungsamt oder die zuständigen Polizeidirektionen. Nachfolgend findet sich eine Übersicht der zuständigen Behörden in den Bundesländern:

Bundeslandzuständige Behörde
Baden-WürttembergKreispolizeibehörde
BayernLandratsämter
BerlinWaffenbehörde
Landeskriminalamt 553
BrandenburgPolizeidirektion (Nord, Ost, West, Süd)
BremenAbteilung Waffen-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten – Stadtamt
HamburgPolizei Hamburg
HessenOrdnungsamt
Mecklenburg-VorpommernAmt für Ordnung
NiedersachsenBürgerauskunft der Gemeinden
Nordrhein-Westfalenörtliche Kreispolizeibehörde
Rheinland-PfalzStadtverwaltung
SaarlandKreispolizeibehörde
SachsenOrdnungsamt
Sachsen-AnhaltDezernat 21 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord
Schleswig-HolsteinVerwaltungsbehörden im Landkreis oder der Stadt
ThüringenVerwaltungsbehörden im Landkreis oder der Stadt

Um eine WBK zu bekommen, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind in § 4 des Waffengesetzes (WaffG) geregelt. Dieser Paragraph legt die Vorgaben für eine Erlaubnis zum Erwerb, zum Besitz, zum Schießen sowie zum Führen von Waffen fest:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. […]“

Die persönliche Eignung setzt die geistige sowie körperliche Fähigkeit voraus, verantwortungsvoll mit Schusswaffen umzugehen. Ist ein Antragsteller geschäftsunfähig, alkohol- bzw. drogenabhängig oder liegt eine psychische Erkrankung vor, wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine persönliche Eignung nicht gegeben ist.

Da der Umgang mit Schusswaffen mit einer besonderen Verantwortung einhergeht, kann die zuständige Waffenbehörde ein psychologisches Gutachten für eine Waffenbesitzkarte verlangen, wenn Zweifel an der persönlichen Eignung vorliegen.
Zum Nachweis der persönlichen Eignung kann für die WBK ein psychologisches Gutachten erforderlich sein.
Zum Nachweis der persönlichen Eignung kann für die WBK ein psychologisches Gutachten erforderlich sein.

Darüber hinaus sieht das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuregG) in § 6 Abs. 3 vor, dass Antragsteller zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr ihre persönliche Eignung für eine Waffenbesitzkarte durch ein psychologisches Gutachten nachweisen müssen.

Dies ist bei der ersten Antragstellung einzureichen und dient als Nachweis der Eignung, mit Waffen verantwortungsvoll umgehen zu können.

Daher ist es oft die Regel, dass beim ersten Antrag auf eine WBK ein psychologisches oder fachärztliches Gutachten beziehungsweise Zeugnis vorzulegen ist.

Hier werden unter anderem die moralische Reife, Besonnenheit, Selbstbeherrschung sowie soziale Kompetenzen, Verantwortungsgefühl und weitere Charaktereigenschaften des Antragstellers untersucht. Ein solches Gutachten oder Zeugnis wird von staatlich anerkannten Institutionen wie dem TÜV erstellt.

Ausgenommen hiervon sind Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen, und Sportschützen, die für ihre Waffen eine WBK bereits mit 18 Jahren erwerben.

Neben der persönlichen Eignung müssen Antragsteller auch ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die Zuverlässigkeit wird von der Behörde aufgrund der Auskünfte des Bundeszentralregisters, des zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden beurteilt. Ab 2020 wird durch eine Änderung des Waffengesetzes auch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz hinzukommen. Bei Auffälligkeiten diesbzeüglich kann die Zuverlässigkeit verneint werden.

Liegen keine Anzeichen vor, dass Antragsteller im Umgang und der Aufbewahrung von Schusswaffen unzuverlässig vorgehen, wird eine WBK in der Regel erteilt.


Eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn unter anderem:

  • Personen rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden und die Rechtskraft noch keine zehn Jahre verstrichen ist.
  • Personen mit Waffen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen, nicht sachgemäß lagern, anderen nicht berechtigten Personen überlassen.

Sachkundenachweis und Bedürfnis

Es muss eine Sachkundeprüfung für eine Waffenbesitzkarte absolviert werden.
Es muss eine Sachkundeprüfung für eine Waffenbesitzkarte absolviert werden.

Die Waffenbesitzkarte sowohl für Sportschützen, Jäger und Sammler als auch für Erben bezieht sich immer auf erlaubnispflichtige Schusswaffen.

Daher wird bei der Antragstellung der Nachweis einer vorliegenden Sachkunde verlangt.

Diese Sachkunde wird in speziellen Lehrgängen von Waffenschulen und amtlich anerkannten Einrichtungen vermittelt. Der Lehrgang ist mit einer staatlichen Prüfung abzuschließen.

Jäger weisen durch eine bestandene Jägerprüfung ihre Sachkunde nach.

Die Sachkundeprüfung für eine WBK muss absolviert und erfolgreich abgeschlossen sein, bevor ein Antrag eigereicht werden kann. Der Nachweis über eine WBK-Sachkundeprüfung ist mit dem Antrag vorzulegen.

Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte ist das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Waffenerwerb. Es muss also ein vernünftiger Grund vorliegen, warum Waffen besessen werden sollen. Ein Recht auf Waffenbesitz gibt es in Deutschland nicht.

In der Regel besteht ein Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte im Schützenverein, bei Sammlern und Jägern. Der Waffenbesitz dient hier der Ausübung eines Sports, eines Berufs, der Jagd oder der Bewahrung von kulturhistorischem Gut. Auch Selbstschutz kann einen Grund darstellen. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich äußerst streng, sodass dies oft nicht als Bedürfnis zugelassen wird.

Jede legal erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffe muss in die WBK als Erweiterung eingetragen sein.
Jede legal erworbene erlaubnispflichtige Schusswaffe muss in die WBK als Erweiterung eingetragen sein.

Einzig Waffenerben müssen kein Bedürfnis nachweisen, wenn sie die WBK binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft beantragen.

Ein verspäteter Antrag führt zum Wegfall des Erbenprivilegs. Können Erben ein Bedürfnis nachweisen, kann die Waffenbesitzkarte auch später erteilt werden.

Ein Munitionskauf ist auf Grundlage des Erbenprivilegs nicht gestattet. Darüber hinaus müssen die geerbten Waffen, sofern kein Bedürfnis vorliegt, mit einem Blockiersystem, welches die Schussabgabe verhindert, ausgerüstet sein.

Besteht ein Bedürfnis nicht mehr, kann es zu einem Entzug der Waffenbesitzkarte kommen, da ein Waffenbesitz dann nicht mehr zu begründen ist. Ab 2020 ist das Bestehen eines Bedürfnisses alle fünf Jahre nachzuweisen. Erleichterte Regelungen gelten für Sportschützen. Sie müsse dies nicht für jede Waffe, sondern nur für die Waffengattung nachweisen. Nach zehn Jahren reicht der Nachweis einer andauernden Vereinsmitgliedschaft aus.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag

Neben dem eigentlichen Antrag, einem Personalausweis oder Pass und, wenn nötig, dem psychologischen Zeugnis, müssen je nach Grund für den Waffenbesitz weitere Unterlagen eingereicht werden. Sportschützen benötigen die Bescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins, welche das Bedürfnis und eine mindestens seit einem Jahr bestehende schießsportliche Tätigkeit belegt sowie einen Sachkundenachweis.

Jäger müssen einen gültigen Jagdschein vorlegen und Sammler einen Sachkundenachweis oder einen Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung.

Verschiedene Arten der Waffenbesitzkarte

In Deutschland gibt es drei verschiedene Arten der Waffenbesitzkarte. Je nach Aussehen des Dokuments wird von einer grünen, einer gelben oder einer roten WBK gesprochen. Schon aufgrund der Farbe lässt sich feststellen, welche gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Waffenbesitz greifen.

Ein Jagdschein ist keine WBK, berechtigt also nicht zum Besitz von Waffen.
Ein Jagdschein ist keine WBK, berechtigt also nicht zum Besitz von Waffen.

Da der Jagdschein keine Waffenbesitzkarte darstellt, müssen auch Jäger eine solche beantragen.

Nach § 10 WaffG wird hier die grüne Waffenbesitzkarte ausgestellt. Ein Sportschütze erhält ebenfalls diese Karte, wenn er bestimmte Waffen eintragen lässt.

Die grüne WBK für Sportschützen und Jäger erlaubt Eintragungen von mehrschüssigen Pistolen und Revolvern. Auch Langwaffen (Selbstladeflinten, Selbstladebüchsen, Repetierflinten, Repetierbüchsen und Einzellader) können hier eingetragen werden.

Besitzer haben die Möglichkeit, eine grüne Waffenbesitzkarte zu erweitern. Waffen, die nach der Erstausstellung der WBK erworben wurden, müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Behörde angemeldet werden.

Allerdings ist die Eintragung dieser Waffen schon vor dem Erwerb einzeln bei der Behörde zu beantragen. In der WBK wird ein Voreintrag für jede der Waffen vermerkt. Die Waffe ist dann innerhalb eines Jahres zu erwerben. Geschieht dies nicht, verfällt der Voreintrag.

Besitzen Sie einen gültigen Jahresjagdschein, greift diese Regelung nicht. In diesem Fall sind Sie befugt, Langwaffen ohne vorherige Genehmigung zu erwerben. Allerdings sind Sie verpflichtet, diese in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dazu haben Sie maximal zwei Wochen Zeit.

Sportschützen mit grüner WBK haben darauf zu achten, dass das sogenannte Regelbedürfnis für diese Waffenbesitzkarte zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre umfasst.

Wird regelmäßig, mindestens einmal pro Monat oder 18 Mal im Jahr, an Schießübungen teilgenommen, liegt ein Bedürfnis in Bezug auf die grüne WBK vor.

Ebenfalls für Sportschützen wichtig ist die gelbe Waffenbesitzkarte. Diese wird nach § 15 Waffengesetz erteilt. Diese Karte erlaubt Eintragungen von Waffen der folgenden Arten:

Auch Sportschützen müssen eine WBK beantragen, wenn sie Waffen besitzen möchten.
Auch Sportschützen müssen eine WBK beantragen, wenn sie Waffen besitzen möchten.
  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen,
  • Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen,
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und
  • mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Die Anzahl der Waffen ist mit der gelben Waffenbesitzkarte auf zehn Waffen beschränkt. Die Waffe muss in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportvereins zugelassen sein, damit sie in die gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann. Nach dem Kauf haben Besitzer 14 Tage Zeit, die Waffe bei der Waffenbehörde anzumelden und eintragen zu lassen.

Die rote Waffenbesitzkarte wird für Sammler nach § 17 Waffengesetz und für Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz ausgestellt. Sie wird für Schusswaffen einer bestimmten Gattung oder eines bestimmten Sammelgebietes und in Ausnahmen auf für „Schusswaffen aller Art“ erteilt.

Ein Voreintrag ist bei der für Sammler notwendigen WBK nicht vorgeschrieben. Die Waffen müssen jedoch auch hier innerhalb von zwei Wochen angemeldet und eingetragen werden.

Neben diesen drei Arten wird mitunter auch die Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen erteilt. Hier ist der Verein Inhaber der Karte und kann Berechtigte eintragen lassen.

Die Waffenbesitzkarte und ihre Kosten

Was kostet so eine Waffenbesitzkarte eigentlich? Da es sich bei der Erteilung um Ländersache handelt, kann es regional zu einigen Unterschieden bei dem Kosten der WBK kommen.

Auch die Art der WBK und welche Eintragungen erfolgen sollen, beeinflussen die Höhe der Ausgaben.

Die Kosten für eine WBK hängen von der Art dieser ab.
Die Kosten für eine WBK hängen von der Art dieser ab.

Es fallen Gebühren für die Ausstellung der Karte sowie für die Eintragung der Waffen an.

Diese liegen zwischen 35 und 80 Euro für die Ausstellung und bei etwa 20 Euro pro Waffe für die Eintragung.

Hinzu kommen die Ausgaben für den notwendigen Sachkundelehrgang und die staatliche Prüfung.

Auch hier kann es je nach Waffenschule oder Anbieter zu Unterschieden kommen. Interessierte sollten mit Ausgaben zwischen 200 und 400 Euro rechnen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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Waffenbesitzkarte – Eintragung erlaubnispflichtiger Waffen
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Kommentare

  1. Max M sagt:

    Hallo, dieser Text ist zumindest an einer Stelle nicht mehr aktuell:

    „Die Anzahl der Waffen ist mit der gelben Waffenbesitzkarte nicht beschränkt, allerdings ist es in der Regel nur möglich, zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten zu erwerben.“

    Seit dem 1. September 2020 ist die Anzahl der Waffen bei der gelben Waffenbesitzkarte gesetzlich auf zehn beschränkt.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Max M,

      vielen Dank für den Hinweis.

      – Die Redaktion

  2. Hans-Martin sagt:

    Darf ich als Naturfotograf ( Tiere) eine Schreckschuss-Waffe mitführen? Zum Beispiel Angriff Wildschwein.

  3. Heike sagt:

    Hallo besitze eine grüne WBK seit Januar 1991 ausgestellt in NRW , lebe seit über 30 Jahre in Bayern beim Umzug habe ich alles ordnunggemäß umgemeldet eingetragen ist ein Revolver den ich von meinem Vater geerbt habe . 2018 wurde mir in Bayern die Munitionserwerbsberechtigung gestrichen . Für mich ist dieser Revolver ein Andenken meines Vaters . Aktiv als Sportschütze bin ich nicht . Nun will mir das Landratsamt meinen Revolver und die WBK nehmen weil ich in keinem Verein mehr tätig bin . Geht das so einfach ??

  4. Hauke sagt:

    Hauke,
    moin ich bin Sportschütze und habe eine Pistole auf meiner grünen WBK. Ich werde demnächst umziehen in eine andere Stadt in einem anderem Bundesland. Was muss ich alles beachten bei Umzug und Ummeldung?

  5. lutz sagt:

    Hallo Redaktion,
    bei einer Kontrolle während meines Umzuges bei dem kurzzeitig die Waffen außerhalb eines geforderten Waffenschrankes aufgefunden wurden (ging gar nicht anders zu lösen) wurde mir die Waffenbesitzkarte nach 20 Jahren ohne Tadel gnadenlos entzogen. (Man brauchte vermutlich einen Erfolg und mit 70 bin ich aus dem Schützentreiben sowieso raus !) Nur das ich meine, zum Teil sehr wertvollen historischen Westernwaffen an einen Händler abgeben mußte hat mich geärgert. Trotz versuchtem Gerichtsverfahren – keine Chance in diesem Land. Nun will man nach nahezu 2 Jahren von mir 120 EUR Gebühren für die Austragung von Waffen aus einer Karte haben die ich seit Jahren nicht mehr besitze. Ist so etwas korrekt oder muß ich wieder streiten ?
    mfg Lutz

  6. Klaus sagt:

    Zitat: „die Kreispolizeibehörde fordert mich [nun] auf meine Waffen einem Jäger etc. zu überlassen. Die Waffen sind über 40 Jahre in meinem Besitz, ist das Rechtens?“
    Das Waffengesetz ist in den zurückliegenden Jahrzehnten mehrfach geändert worden:
    in diesem zitierten Beispiel kann die Behörde NICHT die Abgabe aufgrund fehlenden Bedürfnisses verlangen,
    da in dem erwähnten Erwerbszeitraum kein Bedürfnis-Nachweis (im heutigen Sinne) verlangt wurde.
    Es galt nur der Nachweis der Erwerbserlaubnis.

  7. Frank sagt:

    Hallo,
    ich bin seit zwei Jahren in einem Sportschützenverein und habe eine Waffe die in der grünen WBK eingetragen ist.
    Ich habe eine Frage zum Bedürfnis:
    Ich komme in diesem Jahr wohl nur auf insgesamt 16 Eintragungen im Schießbuch anstatt der geforderten 18 für den Bedürfnis Nachweis. Kann mir jetzt die WBK entzogen werden?

  8. Rick sagt:

    Ich werde Anfang August 18, und habe vor in den Sommerferien meinen Jagdschein zu machen. Bezüglich Schusswaffen (sehr Teuer) habe ich mir sehr viel durchgelesen deswegen weiß ich jetzt auch das man trotz des Jagdschein Besitzes einen Waffenbesitzschein haben muss. Ich hatte vor mir eine compound Armbrust und einen compound Bogen für die Jagd zuzulegen, wie sieht das rechtlich betrachtet aus? Muss ich da auch zum (in meinem Fall) Landratsamt und vor dem Kauf bescheid sagen oder habe ich da mehr Spielraum im Sinne von Waffenbesitzschein in Verbindung mit dem Jagdschein reicht aus?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Rick,

      da wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständige Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt bzw. Landratsamt zu wenden.

      – Die Redaktion

  9. Heinz O. sagt:

    Habe einen Revolver 357 Mag. am 04.09.2018 erworben, diesen aber noch nicht im Besitz [tatsächliche Verfügungsgewalt]. Gilt die vierzehntägige Meldeplicht bei der Behörde ab dem 04.09.2018 oder ab dem Datum wo ich sie erhalten habe? Gültiger Voreintrag in der grünen WBK ist vorhanden.

  10. franz sagt:

    Hallo,
    habe 1990 eine mehrschüssige Schrotflinte geerbt ( in USA ) und sie legal nach Deutschland eingeführt. Hatte damals noch keine WBK gelb, und die affe bei einem Jäger gelagert. Jetzt hat sich herausgestellt dass dieser sie nicht eintragen lassen hat. Möcht die Waffe jetzt selbs übernehmen, geht das ?? und wie ??

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo franz,

      wenden Sie sich am besten an die zuständige Waffenbehörde. Diese kann Ihnen mitteilen, ob eine Übertragung ohne Weiteres möglich ist und welche Schritte Sie dafür unternehmen müssen.

      – Die Redaktion

  11. Christian sagt:

    Hallo zusammen,
    Mein Onkel ist 2006 verstorben( Jäger),im Nachlass war eine Waffe welche nicht aufzufinden war.Diese Waffe wurde zur Sachfahndung ausgeschrieben. 2014 ist meine Tante (Ehefrau des Onkels ) verstorben. Ich bin Rechtsnachfolger meiner Tante. Die Waffe ist jetzt (2018) wieder aufgetaucht. Gibt es die Möglichkeit die Waffe auf mich (ebenfalls Jäger) umzuschreiben?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Christian,

      diesen Sachverhalt sollten Sie direkt mit der zuständigen Waffenbehörde abklären. Wir können nicht beurteilen, ob eine solche Übertragung in diesem Fall möglich ist.

      – Die Redaktion

  12. Dieter sagt:

    Ich nehme nicht mehr aktiv am Schießsport teil, die Kreispolizeibehörde fordert mich nun auf meine Waffen einem Jäger etc. zu überlassen. Die Waffen sind über 40 Jahre in meinem Besitz, ist das Rechtens

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dieter,

      wenn das Bedürfnis, eine Waffe zu besitzen, nicht mehr besteht, kann die Behörde ein Abgabe fordern. Ob die sin Ihrem Fall so ist, können wir rechtlich nicht beurteilen. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Anwalt.

      – Die Redaktion

  13. Andreas sagt:

    Andreas
    Hallo an alle die hier dabei sind.
    Nach Auskunft des SB werden Austauschläufe nur dann in der WBK eingetragen wenn dazu ein passendes Gewehr vorhanden ist.
    Ich habe nun die Gelegenheit günstig einen Austauschlauf zu erwerben habe aber noch nicht die passende Waffe und auch erst im Februar wieder einen Eintrag frei.

    Frage: Wo steht es im Gesetz, dass ein Gewehr vorhanden sein muss?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Andreas,

      dies sollten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter, der Ihnen diese Auskunft gegeben hat, erfragen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  14. Paule sagt:

    Hallo an alle die hier dabei sind.
    Frage ich bekomme eine Waffenüberprüfung laut des Prüfers sind in seiner Liste mehr Waffen eingetragen wie in meinen WBK`s.

    Was gilt nun, alle Ein und Austragungen sind korrekt abgestemmelt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Paule,

      alle erlaubnispflichtigen Waffen müssen in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sein. Sind sie das nicht droht ein Bußgeld. Am besten wenden Sie sich an die zuständige Waffenbehörde und erfragen warum der Prüfer eine andere Liste hat. Zur Not könnten Sie auch einen Anwalt konsultieren.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

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