Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 26. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Regelungen der FeV in Deutschland

Bußgelder bei Verstößen gegen die FeV

Tatbestands­katalog FeV
§ 2 FeVeinge­schränkt­e Zu­las­sung
§ 3 FeVEinschrän­kung und Ent­ziehung der Zulas­sung
§ 4 FeVErlaubnis- und Ausweis­pflicht für das Führen von Kfz.
§ 5 FeVSonder­bestimmungen für das Führen von Mofas und moto­risierten Kranken­fahr­stühlen
§ 10 FeVMindestalter der Kraft­fahrzeug­führer
§ 23 FeVGeltungsdauer der Fahrer­laubnis, Beschrän­kungen
und Auflagen
§ 25 FeVAusfertigung des Führer­scheins
§ 28 FeVSonderbestimmungen für In­haber auslän­discher
Fahr­erlaub­nisse
§§ 46, 47 FeVEntziehung, Beschrän­kung, Auflagen
§ 48 FeVFahrerlaubnis zur Fahr­gastb­eför­derung
§ 48a FeVBegleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 74 FeVAusnahmen

FAQ: Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Was steht in der Fahrerlaubnisverordnung?

Allgemein dreht sich in der Fahrerlaubnisverordnung alles um die Fahrerlaubnis. Auch die Einteilung der verschiedenen Führerscheinklassen ist darin geregelt.

Befinden sich auch die Verschriften zur MPU in der FeV?

Ja, die Bestimmungen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), bei der die Fahreignung eines Kraftfahrers überprüft wird, sind in §§ 65 – 72 FeV zu finden.

Wie werden Verstöße gegen die FeV sanktioniert?

Welche Konsequenzen Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung nach sich ziehen können, entnehmen Sie dieser Tabelle, indem Sie einfach auf den Paragraphen klicken, gegen den Sie verstoßen haben.

Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Deutschland

Regelungen der FeV in Deutschland
Regelungen der FeV in Deutschland

Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) befasst sich mit der Zulassung von Personen im Straßenverkehr und bildet seit dem 18. August 1998 die Nachfolgeregelung zu Teil A der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Die Neuregelung im Verkehrsrecht wurde umgesetzt, um eine Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechtes zu schaffen, beispielsweise durch die Übernahme der internationalen Fahrerlaubnisklassen. Die Zusammenfassung aller Fahrerlaubnisbestimmungen in eine eigene Verordnung erleichtert die Übersicht und erhöht die Bedeutung der Regelungen.

Neben den Voraussetzungen zur Zulassung von Personen im Straßenverkehr und der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr, enthält die FeV zusätzlich die Bestimmungen zum zentralen Fahrerlaubnisregister, zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) sowie zur Fahrerlaubnisprüfung.

Der nachfolgende Artikel gibt Ihnen einen kompakten Überblick zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und geht vor allem auf deren Inhalte und Zuständigkeiten ein. Zudem erfahren Sie, auf welche Verkehrsteilnehmer sich die FeV genau bezieht und welche Sanktionen laut Bußgeldkatalog bei einem Verstoß gegen diese Verordnung drohen.

Laut der aktuellen Bußgeldtabelle ist in jedem Fall bei einem Verstoß gegen die FeV mit einem Bußgeld zu rechnen. Bei schwereren Delikten, die verkehrsgefährdende Auswirkungen haben, sind auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar der Führerscheinentzug möglich.

Inhalte der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten inhaltlichen Punkte der FeV.

I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Bereich I. der FeV enthält grundlegende Bestimmungen über die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr.

KapitelParagraphen (Auswahl)
Abs. 1: Allgemeine Rege­lungenGrundregel der Zulas­sung (§1), Eingeschränkte Zulassung (§2),
Ein­schrän­kung und Ent­ziehung der Zulas­sung (§3)

II. Führen von Kraftfahrzeugen

Beschreibt die Voraussetzungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Voraussetzungen für die Fahreignung einer Person, die Verfahrensvorschriften bei Zuteilung eines Führerscheines, die Einteilung in Fahrerlaubnisklassen, dem Mindestalter, den Vorschriften zur Fahrerlaubnis auf Probe, das Punktesystem und Maßnahmen zur Entziehung/ Beschränkung der Fahrerlaubnis.

KapitelParagraphen (Auswahl)
Abs.1: Allgemeine Regelungen, Abs. 2: Voraus­setzungen für die Er­teilung einer Fahr­erlaub­nis, Abs. 3: Ver­fahren bei der Er­teilung einer Fahr­erlaub­nis, Abs. 4: Sonder­bestimmungen für das Führen von Dienst­fahr­zeugen, Abs. 5: Sonder­bestimmungen für Inhaber aus­ländischer Fahr­erlaub­nisse, Abs. 6: Fahr­erlaub­nis auf Probe, Abs. 7: Punkte­system, Abs. 8: Ent­ziehung oder Be­schränkung der Fahr­erlaub­nis, An­ordnung von Anlagen, Abs. 9: Sonder­bestimmungen für das Führen von Taxen, Miet­wagen, Kranken­wagen, PKW im Linien­verkehr etc., Abs. 10: Beglei­tetes Fahren ab 17 JahreEinteilung der Fahr­erlaubnis­klassen (§6), Mindest­alter (§10), Seh­vermögen (§12), Theo­retische Prüfung (§16) etc., Verlän­gerung von Fahr­erlaub­nissen (§24), Dienst­fahr­erlaubnis (§26), Aus­ländische Fahr­erlaub­nisse (§29), Aus­nahmen von der Probe­zeit (§32), Punkte­bewertung nach dem Punkt­system (§40), Entziehung, Beschrän­kung, Auflagen (§46), Fahr­erlaub­nis zur Fahrgast­beför­derung (§48), Evaluation (§48a)

III. Register

Regelt die Verfahrensweise bei der Speicherung von Führerscheindaten im zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburg.

KapitelParagraphen (Auswahl)
Abs. 1: Zentrales Fahr­erlaub­nis­regis­ter, Abs. 2: Verkehrs­zentral­registerSpeicherung der Daten im Zen­tralen Fahr­erlaub­nis­regis­ter (§49), Speicherung der Daten im Verkehrs­zentral­register (§59)

IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben

Beschreibt, wer nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine ärztliche Untersuchung oder psychologische Prüfung (z. B. MPU) durchführen darf

Wichtige Paragraphen: Begutachtungsstelle für Fahreignung (§66), Sehteststelle (§67), Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung (§70)

V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Enthält die Ahndungen von Bußgelder für Verstöße gegen die FeV

Wichtige Paragraphen: Zuständigkeiten (§73), Ausnahmen (§74), Ordnungswidrigkeiten (§75)

VI. Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung

Enthält Anlagen zur Information der einzelnen Regelungen/Bestimmungen.

KapitelParagraphen (Auswahl)
15 Anlagen, z.B.: Anlage 4 FeV, Anlage 5 FeV, Anlage 6 FeV, Anlage 7 FeVAnlage zur Eig­nung und bedin­gte Eig­nung zum Führen von Kraft­fahr­zeugen (FeV Anlage 4), Anlage zu Eig­nungs­unter­suchun­gen für Bewer­ber und Inhaber der Klassen C, C1, D und D1 sowie der zuge­hörigen Anhänger­klassen E und der Fahr­erlaub­nis zur Fahr­gast­beför­derung (FeV Anlage 5), Anlage zu den An­forde­rungen an das Seh­vermögen (FeV Anlage 6), Anlage zur Fahr­erlaub­nis­prüfung (FeV Anlage 7) und Fahr­er­schu­lung (FeV Anlage 7a)

Wie Fahrerlaubnisverordnung Anlage 5/6 beschäftigt sich auch Anlage 11 mit den Voraussetzungen der Fahrerlaubnis, allerdings in Bezug auf die Umschreibung ausländischer Führerscheine.

Änderung der Fahrerlaubnisverordnung 2013: EU-Führerschein

Regelungen der FeV zum EU-Führerschein
Regelungen der FeV zum EU-Führerschein

Viele Autofahrer sind nur unzureichend darüber informiert, was sich alles für sie mit dem Inkrafttreten der neuen Fahrerlaubnisverordnung 2013 verändert hat. Nachfolgend finden Sie einige Änderungen der neuen Führerscheinverordnung, die sich vor allem auf die Änderung der Fahrerlaubnisklassen seit dem 19. Januar 2013 und dem neuen EU-Führerschein beziehen.

Die neue FeV bringt die Einführung neuer Fahrzeugklassen mit sich, ebenso wie eine Änderung des Führerscheinformates sowie der Gültigkeit und veränderter Sicherheitsmerkmale. Die Einführung der neuen Fahrerlaubnisverordnung 2013 erfolgte europaweit in allen EU-Mitgliedsstaaten und soll die Übersichtlichkeit und den Schutz vor Fälschungen erhöhen.

Gültigkeit des Führerscheins

Das neue Führerscheindokument ist nicht mehr lebenslang gültig, sondern muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Für PKW- und Kraftradfahrer bleibt er über die Dauer von 15 Jahren rechtsgültig, während Führerscheine von LKW- und Busfahrern weiterhin nur eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzen.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die alten Ausführungen umzutauschen – dies beruht auf Freiwilligkeit. Die alten Fahrzeugdokumente bleiben bis zum Jahr 2033 gültig, das heißt, bis zu dieser Frist sind Verkehrsteilnehmer mit einem gültigen Führerschein (egal, ob alt oder neu) zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt und sind aufgefordert, sich verkehrsrechtlich an die StVO zu halten.

Alle Delikte, die gegen jegliche Rechtsverordnungen verstoßen, wie zum Beispiel gegen die FeV, gegen die StVO oder gegen die StVZO, werden mit einem Bußgeldbescheid und Punkten in Flensburg geahndet. Schwere Vergehen werden laut aktuellem Bußgeldkatalog und der Bußgeldtabelle sogar mit einem Fahrverbot bestraft.

Gut zu wissen: Der freiwillige Führerscheinaustausch bedingt keine erneute Fahrprüfung, denn alle bestehenden Rechte hinsichtlich der Fahrerlaubnis bleiben gemäß FeV beim Umtausch bestehen.

Neue Führerscheinklassen:

Klasse A2 (früher A):
Diese neue Fahrerlaubnisklasse wurde für Motorräder mit einer Motorleistung von maximal 35 kW / 48 PS und einem Verhältnis von Leistung/ Gewicht von maximal 0,2 kW/kg eingeführt.(Voraussetzung: Gewicht mindestens 175 kg) Wer zwei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis A1 oder 3 ist, kann ohne Theorieprüfung in die Klasse A2 wechseln – jedoch ist eine erneute praktische Prüfung notwendig.

Klasse AM (früher S und M):
Diese neue Klasse gilt für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und erfordert ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Fahrzeuge dürfen maximal eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einen 50 cm3 Hubraum und eine Motorleistung von maximal 4 kW bei Elektromotoren besitzen.

Änderungen der Fahrerlaubnisklassen laut Fahrerlaubnisverordnung 2013:

Diese Änderungen gab es in der FeV bzgl. der Fahrerlaubnisklassen
Diese Änderungen gab es in der FeV bzgl. der Fahrerlaubnisklassen

Stufenweiser Aufstieg der Motorradklassen
Für den Aufstieg der Führerscheinklasse A1 zur neuen Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach zwei Jahren lediglich eine praktische Prüfung erforderlich – eine theoretische Prüfung entfällt.

Klasse A1:
Die Fahrerlaubnisverordnung erlaubt für die Führerscheinklasse A1 keine Sonderauflagen mehr. So darf zum Beispiel das Verhältnis von Leistung/Gewicht 0,1 kW pro kg Gewicht des Motorrades nicht übersteigen. Ebenso neu: Das Geschwindigkeitslimit von 80 km/h für 16- bis 17-Jährige wird bei Leichtkrafträdern bis zu 125 cm3 Hubraum und eine Motorleistung von maximal 11 kW aufgehoben. Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 3 und 4 dürfen diese Klasse weiterhin fahren.

Caravanführerschein B96:
Der Caravanführerschein B96 ist Voraussetzung für das Ziehen eines schweren Caravans. Besitzer eines B-Führerscheins dürfen mit der Erteilung dieses Führerscheins eine PKW-Anhänger-Kombination von bis zu 4.250 kg zulässigen Gesamtgewichts fahren. (Bedingung ist eine eintägige Schulung)

Anhängerregelung BE:
Vereinfachung der Klasse BE durch eine Erteilung zum Führen von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen von bis zu 3.500 kg zulässigen Gesamtgewichts ohne die Voraussetzung mit dem Führerschein der Klasse B zu fahren.

Anhängerregelung C1E:
Inhaber dieser Fahrzeugklasse dürfen Fahrzeugkombinationen fahren, sofern das Zugfahrzeug und der Anhänger zusammen das zulässige Gesamtgewicht von 12.000 kg nicht überschreiten. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zuges kommt es bei der neuen Fahrerlaubnisverordnung 2013 nicht mehr an.

Führerscheinklasse D und D1:
Bei den Klassen D und D1, betrifft alle Omnibusse, kommt es nicht mehr auf die Sitzplatzanzahl an, sondern auf die Zahl der Personen. Die maximale Länge ist auf 8 m beschränkt.

Zusammenfassung zur Fahrerlaubnisverordnung

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die FeV-Rechtsvorschriften und Regelungen enthält, die die Zulassung von Personen im Verkehr und damit auch im Verkehrsrecht festlegt. Die Rechtsordnung der Fahrerlaubnisverordnung erstellt in diesem Zusammenhang Gutachten, die eine Fahrerlaubnisberechtigung beziehungsweise Fahreignung nachweisen.

Zudem übernimmt die Verordnung der FeV die Übermittlung von Daten hinsichtlich der Fahrzeughalter sowie der Prüflinge, die sich für eine Führerscheinprüfung anmelden.

Ebenso beinhaltet die FeV eine Beschreibung zum Bußgeldkatalog und den möglichen Sanktionsmaßnahmen, die auf Autofahrer zukommen können, wenn diese gegen die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung verstoßen. Dies ist in der Regel ein Bußgeldbescheid mit einer entsprechenden Aufforderung zur Zahlung von Bußgeld oder aber Punkte in der Verkehrssünderkartei Flensburg. Bei besonders schweren Fällen, die die Verkehrssicherheit gefährden, droht sogar ein Fahrverbot.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (32 Bewertungen, Durchschnitt: 4,59 von 5)
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder