§ 25 FZV (Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 22. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Fehlender Versicherungsschutz beim Kfz

In dem Fall, dass ein Auto nicht mehr versichert ist, tritt § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft. Dieser gibt an, wie sich ein betroffener Fahrzeughalter zu verhalten hat. Unser Ratgeber informiert Sie zu allen wichtigen Informationen und klärt zudem über die Bußgelder auf, die bei Missachtung der Gesetzeslage fällig werden. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 25 FZV (Verwertungsnachweis) zu finden.

FAQ: § 25 FZV

Was passiert, wenn Fahrzeughalter die Haftpflichtversicherung nicht mehr bezahlen?

Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung beendet, kann der beteiligte Versicherer darüber gemäß § 25 FZV eine Anzeige bei der Zulassungsstelle erstatten.

Welche Schritte leitet die Zulassungsbehörde ein?

Bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist das entsprechende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 25 FZV?

Wird das Fahrzeug beim Verlust des Versicherungsschutzes nicht außer Betrieb gesetzt, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

Bußgeldtabelle zu § 25 FZV:

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
825000Das Fahrzeug nach Ablauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht außer Betrieb setzen15
Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Alle in Betrieb befindlichen Fahrzeuge müssen in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Versicherung aufweisen. Es kann natürlich immer passieren, dass ein finanzieller Engpass entsteht und dadurch die Autoversicherung vorübergehend gekündigt wird. Der Versicherungsschutz ist dann nicht mehr gewährleistet.
Liegt dauerhaft oder zeitweise keine Kfz-Versicherung vor, kann der betreffende Versicherer nach § 25 FZV bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anzeige über den Sachverhalt erstatten.

Dabei gilt, dass die Anzeige elektronisch zu übermitteln ist oder alternativ im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten ist (siehe § 23 FZV Absatz 2 Satz 1). Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Versicherers
  • Die Schlüsselnummer des Versicherers
  • Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs (bei mehreren Fahrzeugen, die unterschiedliche Kfz-Kennzeichen aufweisen, müssen alle Kennzeichen angegeben werden)
  • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Der Status des Versicherungsverhältnisses

Geht es um ein Auto ohne Versicherungsschutz, können zusätzlich folgende Daten übermittelt werden, wenn die Übersendung an die Behörde zur Prüfung der Anzeige notwendig ist:

  • Die Nummer des Versicherungsscheines
  • Den Namen und die Anschrift des Halters (wenn sich dieser vom Versicherungsnehmer unterscheidet)
  • Die Kennzeichenart

Eine Anzeige darf nicht durchgeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer der zuständigen Zulassungsstelle rechtzeitig die Bestätigung zu einer neuen, nach dem Pflichtversicherungsgesetz zulässigen Kfz-Haftpflichtversicherung zugesandt hat. Wird die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens durch eine Versicherungsbestätigung bekräftigt, ist das einer Anzeige zur Beendigung des Versicherungsschutzes gleichzusetzen.

Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.
Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.

Wird ein Kfz ohne Versicherung der Zulassungsstelle mitgeteilt, muss die Behörde wiederum dem Versicherer das Datum zukommen lassen, an dem die Anzeige eingegangen ist.

Jeder Fahrzeughalter ist nach dem dritten Absatz von § 25 FZV dazu verpflichtet, bei einem Kraftfahrzeug ohne vom Gesetz geforderte Haftpflichtversicherung die Außerbetriebsetzung zu veranlassen. Ein solches Gefährt besitzt keine Zulassung für den Straßenverkehr.


Der vierte Absatz von § 25 FZV wirkt wie eine Gegenversicherung zum dritten Absatz. Darin wird auch die Zulassungsbehörde dazu aufgefordert, ein Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers über die nicht mehr bestehende Haftpflichtversicherung informiert wird. Diese Doppelpflicht, die sowohl den Fahrzeughalter als auch die Zulassungsstelle betrifft, soll dafür sorgen, dass keine Autos ohne Versicherungsschutz auf deutschen Straßen unterwegs sind.

Absatz drei und vier von § 25 FZV gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen. Entsprechend müssen für diesen Fall die geforderten Maßnahmen nicht getroffen werden.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 25 FZV (Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz)
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Kommentare

  1. Giuliano sagt:

    Meine KFZ Versicherung lief auf mein Vater. Die Versicherung hat mich gekündigt am 13.09.2023 ich wusste nicht mal das die gekündigt haben und die Versicherung hat der Behörde am 15.09.2023 gemeldet das ich nicht versichert bin der Brief kam am 18.09.2023 bei mir an. Also ich bin 5 Tage ohne Versicherung gefahren. Da ich am Abend den Brief vom Landratsamt bekommen habe und ich mein wagen morgen brauchte bin ich zu meinem Vater mit dem gefahren um sein auto abzuholen und auf dem Heimweg habe hatte ich ein unfall mit dem auto von meinem Vater. Der wagen ist ein Totalschaden. Kann man jemanden auf Schadensersatz fordern weil ohne die verspätete Mitteilung hätte ich kei. unfall gebaut. Außerdem hat am gleichen Tag mei. Vater mit dem Versicherungsberater telefoniert und gelacht und der hat nicht mal gesagt das mein wagen nicht versichert war

  2. Manfred sagt:

    Liebes Expertenteam,
    während eine kurzen Zeitraums war mir nicht bewusst, dass mein Fahrzeug nicht versichert war. In diesem unversicherten Zeitraum habe ich mein Fahrzeug, unwissend über den fehlenden Versicherungsschutz ausgeliehen. Das Fahrzeug verfügte über intakte Siegel.
    Ist der Fahrer strafbar, der keine Kenntnis über den fehlenden Versicherungsschutz hatte, da ich selbst unwissend war, strafbar?

  3. erster_Kommentar sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Motorrad nutze ich seit 2017 nicht mehr, es ist auch fahruntauglich, es steht einige km entfernt bei den Eltern in der Garage. Ende 2021 habe ich die Versicherung gekündigt (31.12.2021) und mir nicht asap Gedanken um die Abmeldung gemacht – mein Fehler, ich weiß. Ca. 01.03. kam das Ordnungsamt und hat Kennzeichen entsiegelt. Nun bekomme ich von der Polizei den Brief über „Vergehen nach dem Pflichtversicerhungsgesetzt“… . Sicher alles folgerichtig, jedoch habe ich „in meinem Kopf seit über 5 Jahren kein Motorrad mehr“. Aus dem Grund mir auch keine Gedanken bei Abmeldung & Co gemacht. Eigentlich hätte ich das Teil einfach stilllegen sollen, da es verkauft werden soll.

    Welche Tipps habt ihr im Umgang mit der Stellungnahme gegenüber der Polizei?

    Herzlichen Dank im Voraus!

  4. D.Wanner sagt:

    Hallo liebe Experten,

    im November 2021 hatte ich den KFZ Versicherer gewechselt
    Jahresbeitrag wie immer bezahlt für das ganze Jahr 2022.
    Ende Februar 2022 erhielt ich eine förmliche Zustellung über die
    „Verfügung zur Außerbetriebssetzung wegen fehlendem gültigen Versicherungsschein“
    Dazu eine Anordnungsgebühr + PZN von 43 Euro die sich nicht erledigt mit der Vorlage eines
    gültigen Versicherungsnachweises.

    Kontaktaufnahme mit der HDI:
    Laut HDI Versicherung war eine Bestätigung der Zulassungsstelle am 05.11.2021 eingegangen.

    Kontaktaufnahme mit der Zulassungsstelle:
    Die 43 Euro sind auf jeden Fall zu zahlen, meine PDF des gültigen Versicherungsvertrags reicht nicht aus, die Versicherung muß das elektronisch machen.

    Kontaktaufnahme mit der HDI:
    Es erfolgte eine neue elektronische Übermittlung mit positiver Rückmeldung
    Meine Bitte um die schriftliche Zusage, dass ich mein Fahrzeug wieder nutzen kann wurde ignoriert, es wurde nur die erneute elektronische Meldung bestätigt.

    Kontaktaufnahme mit der Zulassungsstelle per Email.
    Nach 10 Tagen wurde mir via Email zugesichert. dass die elektronische Versicherungsnachweis bei der Zulassungsstelle angekommen ist und ich mein Fahrzeug wieder nutzen kann und ich die Gebühren bei der Versicherung geltend machen soll.
    Muss ich als Versicherungsnehmer der keinen Einfluss auf die Kommunikation zwischen Versicherung und Zulassungsstelle hat, KFZ Versicherung hat Steuern für ein Fahrzeug bezahlen welches ich 10 Tage nicht nutzen konnte?
    Wer erstattet mir die Kosten?

    Vielen Dank schon im Voraus für die Tipps für einen Bürger der dachte ohne Rechtsschutz leben zu können.

    Mfg
    Dieter

  5. Roman sagt:

    Hallo,

    Ich habe mein Fahrzeug zum Jahreswechsel bei einer anderen Versicherung versichert. Dabei kam es aufgrund einer falschen Fahrzeug-Identifikationsnummer zu einem Rückläufer. Ich habe vom KVR eine Anordnung, dass Fahrzeug abzumelden erhalten. Das KVR erhebt eine Gebühr von 78 EUR – nur für die Anordnung (nicht für eine Zwangsaußerkraftsetzung o.Ä.).
    Zu letzterem kam es nicht, da ich die korrekte Nummer nachgereicht habe und das Fahrzeug normal versichert ist.
    Ich bin allerdings sehr verärgert über die m.E. horrenden Gebühren iHv. 78 EUR nur für einen Brief. Ist das gerechtfertigt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Roman

  6. Maria sagt:

    Guten Abend,

    für´s Verständnis. Wenn man ein KFZ zulassen möchte braucht man ja einen gültigen Versicherungsvertrag. Wie verhält es sich in den Fällen, wenn das KFZ zwar zugelassen ist, jedoch der Versicherungsvertrag bspw. abgelaufen ist (Verstoß gegen PflichtVersG ist klar). Ist dann mit Beendigung der Versicherung ebenfalls das KFZ nicht mehr zugelassen? Sprich kommt es bei einem Versicherungsverstoß gleichzeitig zu einem Zulassungsverstoß?
    Und die fehlende Zulassung indiziert doch dann gleichzeitig einen Verstoß gegen die Abgabeordnung (Steuerhinterziehung) oder verstehe ich es falsch?

  7. Roland sagt:

    Ich habe bis jetzt von meiner Versicherung keine neuen Unterlagen erhalten? Ist mein Kfz.noch versichert Mit freundlichen Grüßen. Roland

  8. Jupp sagt:

    Hallo,

    ich bin in Kurzzeit und mein Arbeitgeber hat mich informiert, ich dürfte meinen Dienstwagen (Kleinbus), nicht mehr in Bewegung setzen, er ist im öffentlichen Raum geparkt, auf der Straße, in der ich wohne.
    Die Begründung dafür, es bestände kein Versicherungsschutz, da wegen der Corona-Krise derzeit keine Fahraufträge kämen.
    Auf meine Rückfrage wurde mir das Ganze nochmal bestätigt, „in Betrieb setzen keinesfalls, parken im öffentlichen Raum jedoch trotz fehlendem Versicherungsschutz erlaubt, weil das Fahrzeug nicht abgemeldet ist“.

    Ich verstehe das nicht, denn ich bin immer davon ausgegangen, dass fehlender Versicherungsschutz automatisch der Zulassungsstelle gemeldet wird, die dann als Folge das Fahrzeug ggf. entstempelt. Dann darf das Fahrzeug nach meinen Wissensstand auch nicht mehr im öffentlichen Raum stehen.

    Liege ich falsch ? Mache ich mich als mitverantwortlicher Fahrer dabei auch strafbar ?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jupp,

      das Abstellen eines Kfz im öffentlichen Raum ist ohne Versicherungsschutz strafbar. Da es in der Verantwortung des Halters liegt, für die Kfz-Versicherung zu sorgen, kann der Fahrer hierfür in der Regel nicht belangt werden, sofern er das Fahrzeug nicht fährt.
      Da Ihr Fall aber sehr speziell ist, sollten Sie ggf. einen Anwalt für Verkehrsrecht um eine genaue Einschätzung der rechtlichen Situation bitten.

      – Die Redaktion

  9. Angelika sagt:

    Hallo liebes Team,
    mein Fahrzeug (Saisonkennzeichen 04-10) wurde zum 31.03.2019 gekündigt.
    Der Antrag für eine neue Versicherungsgesellschaft wurde am 28.03.2019 online an den Versicherer versendet.
    Am 01.04.2019 verschickte die KFZ-Zulassunbgsstelle schon den Bußgeldbescheid, da kein neuer Versicherer vorliegt.
    Am 03.04.2019 wurde mit der neuen Versicherung telefoniert, darauf dann auch die eVB versandt.
    Nun sitze ich auf den Bußgeldbescheid.
    Ist das gerechtfertigt am ersten Tag gleich kostenpflichtig diesen zu versenden?

    Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antwort.

    Lg Angelika

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Angelika,

      ein nicht versichertes Fahrzeug dürfen Sie nicht im öffentlichen Raum parken oder fahren. Mit einem Anwalt für Verkehrsrecht können Sie Ihre Möglichkeiten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid prüfen. Dieser muss binnen zwei Wochen ab Erhalt erfolgen.

      – Die Redaktion

  10. MVP sagt:

    Hallo, bei uns im Dorf sind neue Leute vor drei Monaten eingezogen und gehen teilweise offen damit um, das ihr Fahrzeug was täglich benutzt wird, ohne versicherung Schutz ist. Wir haben mehrere Kinder vor Ort und ich mache mir dabei natürlich viele Gedanken. Wer tritt bei einen schadensfall ein? Kann ich diese Person irgendwo melden oder prüfen lassen ob diese die Wahrheit sagen? Ich dachte so etwas geht gar nicht, weil die letzte Versicherung der Zulassungsstelle meldet…

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo MVP,

      bei einem Unfall ohne Versicherung haftet der Fahrer selbst für die Schäden. Kann er das nicht, kann die Verkehrsopferhilfe einspringen.

      – Die Redaktion

  11. jpn sagt:

    Guten Tag, mein Fahrzeug war eine Woche nicht versichert, da meine Versicherung mir gekündigt hat; anschließend habe ich eine Strafe vom Strassenverkehrsamt erhalten in höhe von 43 Euro..mir scheint das etwas zu viel zu sein oder?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo jpn,

      ohne Details können wir Ihnen leider keine Auskunft dazu geben.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  12. Jochen sagt:

    Guten Tag,
    Wie sieht es aus, wenn es eine „Lücke“ bei KFZ-Haftpflichtversicherung vorliegt?
    Z.b. bestehende Haftpflichtversicherung zu einem Zeitpunkt gekündigt, und neuen Vertrag erst 20 Tage später abgeschlossen (aus Zeitgründen). In der Zeit wurde das Auto nicht bewegt, aber auch nicht abgemeldet.

    Danke im voraus.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jochen,
      Private Flächen sowie auch Stellplätze von Privathäusern sind zulässige Stellplätze, solange keine Öle oder Flüssigkeiten austreten. Wird das Fahrzeug also auf so einem Platz nicht bewegt, liegt kein Verstoß vor.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  13. Maik sagt:

    Ist für die Zulassungsstelle ausschließlich die Meldung der EVB Nr. maßgeblich oder kann man ein Betriebsverbot auch durch Vorlage eines Versicherungsvertrages (als Nachweis, dass die Versicherung bestanden hat) aus der Welt schaffen?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Maik,

      ohne eine EVB-Nummer kann kein Kfz angemeldet werden. Über Ausnahmen müssen Sie sich bei der zuständigen Zulassungsstelle informieren. Oftmals reicht aber auch ein Anruf bei Ihrem Versicherungsvertreter aus, um innerhalb weniger Minuten die nötige EVB-Nummer zu erhalten.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

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