§ 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorschriften zu Park-Warntafel und Parkleuchte

In § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Vorschriften zu sogenannten Parkleuchten und Park-Warntafeln zusammengefasst. Diese Einrichtungen sollen der besseren Sichtbarkeit eines abgestellten Fahrzeuges dienen. Doch wann müssen diese Einrichtungen an Kraftfahrzeugen angebracht bzw. eingeschaltet sein? Und was droht bei einem Verstoß gegen § 51c StVZO?

FAQ: § 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)

Was ist der Zweck von Parkleuchten?

Parkleuchten sollen die seitliche Begrenzung eines Fahrzeugs beim Parken anzeigen.

Womit muss ich rechnen, wenn ich gegen die Vorschriften für Parkleuchten verstoße?

In diesem Fall droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Welche Farben müssen Parkleuchten aufweisen?

Gemäß der StVZO ist für die vorderen Leuchten die Farbe Weiß und für die hinteren die Farbe Rot vorgeschrieben.

Bußgeldtabelle zu § 51c StVZO:

TBNRTatbestandStrafe (€)
351000Sie sorgten nicht dafür, dass an dem parkenden Fahrzeug die Parkleuchten vorschriftsmäßig angebracht waren.15
351006Sie sorgten nicht dafür, dass an dem parkenden Fahrzeug die Park-Warntafeln vorschriftsmäßig angebracht waren.15

„Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.“ (§ 51c Absatz 1 StVZO)

Abgestellte Anhänger und parkende Fahrzeuge: Eine Park-Warntafel soll andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die parkenden Riesen aufmerksam machen.
Abgestellte Anhänger und parkende Fahrzeuge: Eine Park-Warntafel soll andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die parkenden Riesen aufmerksam machen.

Abgestellte Fahrzeuge – vor allem die breiteren Kfz-Klassen – müssen beim Parken durch zusätzliche Einrichtungen abgesichert werden. So soll verhindert werden, dass Fahrer von anderen Kraftfahrzeugen mit ihrem Wagen mit den Parkenden kollidieren. Es handelt sich damit bei Parkleuchte und Warntafel um eine Form der Verkehrssicherung.

Besonders in dunklen oder nur schwach beleuchteten Straßenbereichen und an Gefahrenstellen müssen daher Parkleuchte und Warntafel zum Einsatz kommen. Anhänger und Zugmaschinen nutzen zumeist eine ganze Fahrspur in voller Breite aus. Eine kleine Unachtsamkeit von anderen Verkehrsteilnehmern und das am Straßenrand abgestellte Vehikel ist übersehen. Schwere Auffahrunfälle können dann die Folge sein. Um diesem Risiko vorzubeugen, sollen Parkleuchte und Warntafel das Verkehrshindernis erkennbar machen.

Die rot-weißen Warntafeln an Fahrzeugen dürfen dabei nicht höher als einen Meter auf der der Fahrbahn zugewandten Seite des Lastkraftwagens oder Sattelzugs angebracht sein (§ 51c Absatz 5 StVZO). Nur so ist gewährleistet, dass andere Verkehrsteilnehmer auf die gesamte breite des Fahrzeugs aufmerksam werden.

Neben der rot-weißen Park-Warntafel gibt es jedoch auch zusätzlich Parkleuchten an Kraftfahrzeugen. Doch was genau ist eine Parkleuchte? An Fahrzeugen und ihren Anhängern finden sich hierfür unterschiedliche Möglichkeiten. Bei kleineren Kraftfahrzeugen wie Pkw sind diese Parklichter in der Regel in die normale Lichtanlage integriert. Bei Abziehen des Zündschlüssels muss das Parklicht bei entsprechender Einstellung weiter leuchten. Doch nicht immer und überall ist die Parkbeleuchtung am Auto Pflicht. Auf gut ausgeleuchteten Straßen und Verkehrswegen sowie auf offiziellen Parkplätzen müssen die Parkleuchten am Auto in der Regel nicht eingeschaltet sein.

Parkleuchten, egal in welcher Ausführung, müssen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht abstrahlen (§ 51c Absatz 2 StVZO).

Neben den integrierten Parkleuchten gibt es auch noch andere Einrichtungen, die für die Sicherheit sorgen sollen: Hierzu zählen vor allem auch die Begrenzungs- und Schlussleuchten. An Lastkraftwagen, Sattelzug und Co. sind diese Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben.

Besonders in der Dämmerung und in Dunkelheit dienen Parkleuchte und Warntafel der Sicherheit.
Besonders in der Dämmerung und in Dunkelheit dienen Parkleuchte und Warntafel der Sicherheit.

Doch auch eine abnehmbare Parkleuchte kann zum Einsatz kommen. Diese müssen derart beschaffen sein, dass sie während der Fahrt aufladbar sind (§ 51c Absatz 4 StVZO). Dabei können die Einrichtungen mittels eines Kabels an die Bordelektronik der Fahrzeuge angeschlossen werden.

Für die korrekte Anbringung der Leuchten an den Fahrzeugen sind dabei jedoch nicht allein die Halter zuständig. Jeder Fahrer muss sich vor Betriebsbeginn davon überzeugen, dass sein Fahrzeug den Straßenverkehrsrichtlinien entspricht. Stellen die Behörden einen Verstoß gegen § 51c StVZO fest, müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro rechnen.

Doch ein Verwarngeld ist das geringste Risiko. Fehlen die Leuchten und andere Einrichtungen zur Absicherung des parkenden Fahrzeugs, sind schwere Unfälle möglich. Das Hauptverschulden kann dann beim Fahrer des Lkw gesucht werden, der sein stehendes Fahrzeug nicht richtig absicherte. Schadensersatzkosten und Schmerzensgelder können dann zusätzlich drohen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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§ 51c StVZO (Parkleuchten, Park-Warntafeln)
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Kommentare

  1. Klaus sagt:

    Ich fahre einen Opel Meriva ab Baujahr 2005 hat sich Opel die Parkleuchte gespart, die gibt es nicht mehr, soviel ich weiß beim Opel Corsa auch nicht mehr.
    Was Werkseitig gar nicht eingebaut wurde, kann man auch nicht einschalten.
    Dürfte ich Nachts am Straßenrand, an dunklen Stellen trotzdem parken.?

  2. Christian sagt:

    Hallo,

    danke erstmal.
    Entschuldigung, dass ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Es geht um innerorts wenn man die Nacht über das Auto auf der Straße parkt.
    Wäre es dort akzeptabel?

    Grüße
    Christian

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Christian,

      in § 17 Abs. 4 StVO heißt es „Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen.“ Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dazu lassen zu § 17 weiter verlauten: „Andere lichttechnische Einrichtungen zur Kenntlichmachung sind Park-Warntafeln nach Anlage 4 Abschnitt 4. Einzelheiten über die Verwendung ergeben sich aus § 51c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln unterliegen einer Baugenehmigung nach 22a StVZO.“
      In Anlage 4 Abschnitt 4 der StVO sehen Sie, wie eine Parkwarntafel nach Zeichen 630 auszusehen hat. Nach § 51c Abs. 5 StVZO ist eine Parkwarntafel wie folgt anzubringen: „(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
      (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
      1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
      2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
      3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
      4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
      An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
      (3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.
      (4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen während des Betriebs am Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
      (5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.“

      – Die Redaktion

  3. Christian sagt:

    Hallo,

    danke für die Antwort.
    Jedoch verbraucht diese Parkleuchte ja Batterieleistung, insofern wäre es eventuell besser eine Tafel zu benutzen?
    Dazu 2 Fragen:
    1. Ist dies rechtlich in Ordnung?
    2. wie genau muss diese angebracht werden?

    Grüße
    Christian

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Christian,

      Sie dürfen nicht einfach durch eine Parkwarntafel das Standlicht ersetzen, das Sie meist außerhalb geschlossener Ortschaften und bei unübersichtlicher Verkehrslage im Dunklen verwenden müssen. Das Standlicht verbraucht nur minimal Batterie. Zudem lässt sich so eine Parkwarntafel nicht sehr gut an einem PKW befestigen.

      – Die Redaktion

  4. Christian sagt:

    Also ist es richtig, dass ich einen normalen PKW ohne Anhänger, der die Nacht über auf einer nicht beleuchteten Straße abgestellt ist auch mit einer Parkwarntafel oä sichern muss? Und wenn wie genau sieht das mit der tafel aus? muss diese vorne und hinten angebracht werden?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Christian,

      bei PKW sind die Parkleuchten in aller Regel bereits installiert. Eine zusätzliche Parkwarntafel ist nicht notwendig.

      – Die Redaktion

  5. Werner R. sagt:

    Muss die Parkwarntafel auch am Tage sichtbar angebracht sein?
    Um 16.00 Uhr wurde die fehlende Warntafel bemängelt uns mit einem Verwarnungsgeld belegt obwohl erst um17:30 Sonnenuntergang war.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Werner,

      wenn es sich um eine Gefahrenstelle handelt, muss die Parkwarntafel auch angebracht sein, wenn es noch hell ist.

      – Die Redaktion

  6. Gabi sagt:

    Was ist wenn der Anhänger 90 Grad zur Fahrbahn geparkt ,in einem Parkhafen, ist. Die Warntafel wären dann von dem vorbeifahrenden Fahrzeug nicht zu sehen. Die Straße ist Hell-erleuchtet. Und trotzdem gab es eine Anzeige. Wo ist hier der Sicherheitsaspekt. Können Sie mir das Erklären ist NDR bitte nicht auf den Paragraphen hinweisen, denn ich kann lesen, aber nicht verstehen.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gabi,

      wir sind nicht befugt, Sie rechtlich zu beraten. Da es auch auf Einzelheiten ankommen kann, könnten Sie sich überlegen, ob es sich für Sie lohnt, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  7. AL sagt:

    Seit 12 Jahren steht mein Anhänger unter einer sehr hell beleuchten Straßenlampe. Da circa 30m davon entfernt iein Notfall-Hubschrauberlandeplatz ist sind zusätzlich noch auf der anderen Seite extrem helle Hallogenlampen installiert.
    Sogar ein Hubschrauberpilot würde aus mindestens 50m Höhe bei schlechtem Wetter noch meinen kleinen, weißen 200kg Anhänger sehen.
    Trotzdem habe ich einen Strafzettel über 20 Euro wegen fehlenden Parkleuchten und Park-Warntafeln bekommen.

    Entweder braucht der Polizist einen Sehtest, oder die Polizei Geld.
    AL

  8. Marco K. sagt:

    Moin Moin,

    meine Freundin ist gestern gegen eine nicht abgesicherte Wechselbrücke gefahren! Die Brücke stand in einem schlecht beleuchteten Industriegebiet! Müssen diese Wechselbrücken auch mit Park-Warntafeln gesichert sein wenn Sie nicht auf einem Zugfahrzeug stehen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Marco K.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Marco,

      In § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind die Vorschriften zu sogenannten Parkleuchten und Park-Warntafeln zusammengefasst.

      – Die Redaktion

  9. Jan O. sagt:

    Liebe Leser,

    ich habe einen MB 710 LA Baujahr 1968 , Leergewicht ca. 6 to am Strassenrand geparkt. Die Strasse ist ein
    beleuchteter Zubringer zum Waldfriedhof München, wo ganz viele Anhänger und LKW parken. Ich wurde mit einem Bussgeld von 20,- wegen fehlender „Nachtparktafel“ oder fehlender eigener Beleuchtung verwarnt.
    Wie ist das mit einem Oldtimer ? Ich müsste an dem Fahrzeug von aussen Warntafeln anbringen, die der Originalität nicht enstprechen, ebenso hat dieses Fahrzeug bedingt durch sein Alter kein Parklicht.
    Über eine fundierte Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Besten Dank

    Jan O.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jan,

      die Vorschriften zu Parkleuchten und Park-Warntafeln finden Sie in § 51c StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

      – Die Redaktion

  10. pit sagt:

    Ich habe noch nie einen PKW Anhänger (1,2 t Last) mit einer Parkwarntafel gesehen. Ich bin auch mit 15 € verwarnt worden. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass diese in den Rücklichtern enthalten ist (Bereich Katzenauge)?!

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Pit,

      in § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) finden Sie die Vorschriften zu sogenannten Parkleuchten und Park-Warntafeln.

      – Die Redaktion

  11. Lutz sagt:

    Ja, aber ein ganz kleiner PKW-Anhänger,
    welcher sogar auch vorschriftsmäßig unter einer Strassenlaterne steht dürfte doch nicht unter diese Regel fallen !?!
    Und,
    wo, an welcher Stelle soll denn die relativ große Tafel angebracht werden?
    Da ist doch nirgends Platz?
    Da hab ich schon Probleme mit den beiden großen Hängern von mir !
    Gruß

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Lutz,

      in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist unter anderem von Anhängern die Rede. Es steht dort nicht, dass Anhänger unter einer bestimmten Größe gar keine Parkleuchte haben sollten. In § 51c StVZO können Sie die genauen Regelungen selbst nachlesen.

      – Die Redaktion

  12. mathias sagt:

    lkw auf parkstreifen abgestellt. nicht auf fahrbahn.keine parkwarntafel. kostet 15eus??????

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Mathias,

      ja, das Parken eines LKW ohne Parkwarntafel kostet 15 Euro.

      Ihr Team von Bußgeldbescheid-Einspruch.com

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