§ 20 FZV (Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 22. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Auto ummelden: Dafür vom Ausland nach Deutschland fahren, kann nur derjenige, der eine entsprechende Zulassungsbescheinigung besitzt.

Ein ausländisches Kfz in Deutschland fahren

§ 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert Voraussetzungen, unter welchen es möglich ist, mit einem Fahrzeug, welches im Ausland zugelassen ist, auf deutschen Straßen zu fahren. Haben Sie Verwandte im Ausland, die mit dem Auto zu Besuch kommen wollen? Besitzen Sie selbst ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung, das Sie nach Deutschland überführen wollen? Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 20 FZV (Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland) zu finden.

FAQ: § 20 FZV

Womit beschäftigt sich § 20 FZV?

In § 20 FZV definiert der Gesetzgeber Kriterien, die es erlauben, mit einem Fahrzeug, welches im Ausland zugelassen ist, in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Wie lange dürfen Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung in Deutschland fahren?

Die vorübergehende Kfz-Zulassung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr.

Welche Sanktionen drohen für einen Verstoß gegen § 20 FZV?

Der Bußgeldkatalog sieht für die entsprechenden Tatbestände in der Regel nur ein Verwarngeld vor. Eine Übersicht der konkreten Geldsanktionen liefert diese Tabelle.

Bußgeldtabelle zu § 20 FZV:

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
820000Keinen internationalen Zulassungsschein für das Fahrzeug mitführen10
820100Keine ausländische Zulassungsbescheinigung oder eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins für das Fahrzeug mitführen10
820106Keine ausländische Zulassungsbescheinigung, eine Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins oder einen internationalen Zulassungsschein für das Fahrzeug mitführen10
Das Auto ummelden: Dafür vom Ausland nach Deutschland fahren, kann nur derjenige, der eine entsprechende Zulassungsbescheinigung besitzt.
Das Auto ummelden: Dafür vom Ausland nach Deutschland fahren, kann nur derjenige, der eine entsprechende Zulassungsbescheinigung besitzt.

In beiden oben genannten Fällen sollten die betreffenden Personen mit § 20 FZV gut vertraut sein und sich an die darin festgehaltenen Pflichten halten. Wer sich an die Gesetze hält, dem wird vorübergehend die Zulassung für ein ausländisches Fahrzeug auf deutschen Straßen gewährt. Bei Missachtung der Gesetzeslage droht ein Bußgeldbescheid.

Personen die ausländische Fahrzeuge in Deutschland führen, müssen sich an § 20 FZV halten.

Im Paragraphen ist definiert, dass Kfz, die in „einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zugelassen wurden, nur dann in Deutschland fahren dürfen dürfen, wenn eine Zulassungsbescheinigung von der zuständigen Stelle des betreffenden ausländischen Landes bzw. Vertragsstaatesausgestellt vorliegt.

Eine weitere wichtige Vorgabe ist, dass der Betroffene keinen dauerhaften Standort in Deutschland besitzt. Auch die Zulassungsbescheinigung unterliegt strengen Auflagen: So muss sie die Angaben enthalten, die nach Anlage 9 der FZV auch im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen enthalten sind. Ausländische Fahrzeuge dürfen in Deutschland fahren, wenn sie diese Auflagen erfüllen.

Dient eine Zulassungsbescheinigung nur dem Zweck der Überführung, wird sie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt festgehalten.

Eine vorübergehende Zulassung für Autos aus dem Ausland gibt es nur, wenn eine Zulassungsbescheinigung oder ein internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde. In diesem werden folgende Rahmenbedingungen definiert:

  • Internationale Zulassungsscheine sind vom Zeitpunkt der Ausstellung ein Jahr gültig.
  • Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben müssen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen verfasst werden.
  • Die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen Vertragsstaaten und werden ohne Überprüfung anerkannt.
Die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland ist an § 20 FZV gebunden.
Die Zulassung ausländischer Fahrzeuge in Deutschland ist an § 20 FZV gebunden.

Anlage B desselben Abkommens gibt genau vor, welchem Schema ein internationaler Zulassungsschein folgen muss. Auch ein Fahrzeugführer aus einem Drittstaat darf für die vorübergehende Fahrgenehmigung in der Bundesrepublik keinen dauerhaften Standort in Deutschland haben. § 20 FZV regelt weiterhin, dass die erforderlichen Zulassungsdokumente die Angaben enthalten müssen, die in Artikel 35 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr festgelegt wurden.

Dazu zählen:

  • Das Kfz-Kennzeichen
  • Der erste Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs
  • Der vollständige Name und Wohnsitz des Halters
  • Der Name oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers
  • Die höchste zulässige Gesamtmasse (bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung)
  • Die Gültigkeitsdauer
Wenn ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland fahren soll, muss es nach § 20 Absatz 3 FZV außerdem betriebs- und verkehrssicher sein.

Ist eine internationale Zulassungsbescheinigung nicht in deutscher Sprache verfasst, entspricht nicht den genannten Punkten von Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr oder der Richtlinie 1999/37/EG (über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge), muss für die Übersetzung entweder Kontakt zu einem Berufskonsularbeamten bzw. einem Honorarkonsul aus Deutschland oder einem anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates aufgenommen oder eine Verbindung zum Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hergestellt werden.

Schließlich regelt § 20 FZV, dass die Zulassungsbescheinigung stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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§ 20 FZV (Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland)
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Kommentare

  1. Chris sagt:

    Hallo :) Vor meinem Haus parkt seit über einem Jahr ein Auto mit italienischen Kennzeichen. (Ich glaube, es ist nicht erlaubt so lange in D zu sein mit ausländischen Kennzeichen). Aber wie will die Polizei oder Ordnungsamt denn bei einer Prüfung des Sachverhaltes nun wissen, wie lange das Fahrzeug schon dort steht? Ich persönlich weiß, dass es seit über 1 Jahr da steht. Aber vllt. denkt die Polizei, dass er da erst seit gestern steht. Und dann kann er ja quasi ewig mit IT Kennzeichen in Deutschland parken/bleiben? Soll ich jemanden darauf aufmerksam machen? Danke vorab und viele liebe Grüße

  2. B. sagt:

    Guten Abend,

    wenn mich ein Freund aus Österreich mit seinem dort zugelassenen Pkw besucht für einen Tag – darf ich diesen dann beispielsweise kurzfristig zum Einkaufen benutzen?

    Mit freundlichen Grüßen
    B.

  3. Cristina sagt:

    Guten Tag,

    wer sind dann die zuständigen Behörden?

    Meine Mama wohnt in Spanien, ich in Deutschland. Sie möchte mir ihr in Spanien zugelassen altes Auto schenken. Wie funktioniert das Beschenken aus einem anderen Land und das Ummelden des Autos?

    Danke
    Cristina

  4. Jürgen sagt:

    Hallo,

    Darf ich mit einem Audi A4 Bj. 1999 Disel mit spanischem Kennzeichen kurzzeitig in Deutschland fahren?
    LG u Gruss Jürgen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jürgen,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden.

      – Die Redaktion

  5. Klaus sagt:

    Wie sieht es aus wenn ich eine Ferienwohnung in Spanien habe und ein in Spanien zugelassenes Auto. Darf ich damit in Deutschland vorübergehend fahren? Wohnort ist un Deutschland und Papiere sind deutsch.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Klaus,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständigen Behörden.

      – Die Redaktion

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