Zuteilung von Kfz-Kennzeichen nach § 9 FZV

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 30. Juli 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Der Sinn hinter den Kennzeichen

In § 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zuteilung eines Kennzeichens genau geregelt. Darüber hinaus erklärt der Paragraph, wie die Zahlen und Buchstaben auf jedem einzelnen Schild festgelegt werden. Auch regelt das Gesetz die Vergabe von Wechselkennzeichen im Falle von zwei zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 9 FZV (Zuteilung von Kennzeichen) zu finden.

Bußgeldtabelle zu § 9 FZV:

Tatbestand Strafe (€)
Fahrzeug, dass ein Wechselkennzeichen hat, ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen fahren50
Fahrzeug, dass ein Wechselkennzeichen hat, ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf öffentlicher Straße abstellen40

FAQ: Zuteilung von Kfz-Kennzeichen nach § 9 FZV

Wie ist die Beschriftung eines Kennzeichens aufgebaut?

Bei den Zeichen auf dem Kennzeichen wird zwischen Erkennungsnummer und Unterscheidungskennzeichen unterschieden. Wobei letzteres die Stadt bzw. den Landkreis der Zulassung angibt.

Wann kann eine Kombination nicht zugeteilt werden?

Für die Zuteilung von Kfz-Kennzeichen gelten bestimmten Regelungen. Jedes Kennzeichen darf nach § 9 FZV nur einmal auf der Straße unterwegs sein. Zudem sind Kombinationen untersagt, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Wann können gemäß § 9 FZV Sanktionen drohen?

Über mögliche Tatbestände und Sanktionen informiert diese Bußgeldtabelle.

Amtliches Kennzeichen: In § 9 FZV sind die gesetzlichen Vorgaben definiert.
Amtliches Kennzeichen: In § 9 FZV sind die gesetzlichen Vorgaben definiert.

Das Nummernschild ist das amtliche Kennzeichen jedes Kraftfahrzeugs und unterliegt strengen Richtlinien. Jedes Fahrzeug, welches erfolgreich zugelassen wird, muss sich mit einem Nummernschild vorn und hinten an der Karosserie ausweisen. Auf diese Weise ist die Polizei in der Lage, Straftäter effektiv zu verfolgen und zu identifizieren. Die Zuteilung von Kfz-Kennzeichen ist per Gesetz geregelt.

§ 9 FZV folgend besteht jedes Kfz-Kennzeichen aus einem Unterscheidungszeichen für den betreffenden Verwaltungsbezirk und einer auf das Fahrzeug festgelegten Erkennungsnummer. Das Unterscheidungszeichen besteht dabei in der Regel aus ein bis drei Buchstaben (so steht beispielsweise B für Berlin und HH für Freie und Hansestadt Hamburg). Danach folgt eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die zufällig vergeben oder auf Antrag selbst ausgewählt wird.

Fahrzeughalter können sich ein Kennzeichen zuweisen lassen oder ein Wunschkennzeichen beantragen. Die Kosten für ein Wunschkennzeichen liegen bei 2,60 Euro Reservierungskosten und 10,20 Euro Gebühren. Die Reservierung lässt sich am besten auf den Internetseiten der Zulassungsstellen durchführen. Hier kann die Zuteilung vom Kfz-Kennzeichen nach Verfügbarkeit dann in der Regel auch online erfolgen.

Tipp: Ob das Wunschkennzeichen noch verfügbar ist, kann man ganz leicht prüfen und direkt beanspruchen. Verschiedene Anbieter kontrollieren die Wunschkombination und lassen eine zügige Reservierung von Zuhause aus zu. Doppeltes Anstehen in der Zulassungsbehörde bleibt so aus.

Vorgaben für Kfz-Kennzeichen

Gemäß § 9 FZV gelten bei der Zuteilung von KFZ-Kennzeichen bestimmten Regelungen, die beachten werden müssen. So ist beispielsweise bestimmt, dass ein Antrag auf Wunschkennzeichen beschränkt ist. Es gilt die Regelung, dass keine Erkennungsnummer und auch keine Kombination aus Erkennungsnummer und Unterscheidungskennzeichen gegen „die guten Sitten verstoßen“ darf. Verfassungsfeindliche Zeichen werden entsprechend nicht akzeptiert.

Es obliegt den einzelnen Landesregierungen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Antrag auf die Festlegung oder Aufhebung von Unterscheidungskennzeichen zu stellen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsbezirk mehr als ein Unterscheidungskennzeichen zugewiesen bekommt. Jedes festgelegte oder aufgehobene Unterscheidungszeichen wird folglich im Bundesanzeiger geöffnet.

Der Bundesanzeiger funktioniert als Amtsblatt, welches von den deutschen Bundesbehörden als Verkündigungs- und Bekanntmachungsinstitution genutzt wird.

Es stellt kein Problem dar, nach der Aufhebung eines Kennzeichens ein Fahrzeug weiterzuführen, welches mit der betreffenden Autonummer zugelassen ist. Dies gilt, bis das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird. Wird ein Kennzeichen nach § 9 FZV angefertigt, ist es dem Antragssteller auf Wunsch vor der Zuteilung dieses Kfz-Kennzeichen zu zeigen.

Zuteilung: Ein amtliches Kennzeichen ist immer nur für ein Fahrzeug gültig.
Zuteilung: Ein amtliches Kennzeichen ist immer nur für ein Fahrzeug gültig.

Kommt es zur Zulassung von zwei Fahrzeugen eines Halters oder sollen zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge eines Besitzers Nummernschilder erteilt bekommen, wird ein Wechselkennzeichen zugewiesen.

Dafür müssen die betreffenden Fahrzeuge zur gleichen Fahrzeugklasse gehören, die entweder der Klasse M1, L oder O1 entspricht. Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen gehören zu einer anderen Kennzeichenklasse und dürfen nicht mit einem so zugeteilten Wechselkennzeichen vertauscht werden. Die Zuteilung bei diesen Kfz-Kennzeichen bezieht sich dann also immer nur auf ein Fahrzeug. Auch darf ein Wechselkennzeichen nicht zur selben Zeit für mehr als ein Fahrzeug verwendet werden.

Des Weiteren regelt § 9 FZV, dass ein mit dem Wechselkennzeichen ausgestattetes Fahrzeug nur dann im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden darf, wenn das betreffende Kennzeichen komplett mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil am Fahrzeug angebracht ist. Die Zulassungsbehörde ist außerdem dazu in der Lage, ein zugeteiltes Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen und für diesen Zweck den Fahrzeughalter aufzufordern, das Kfz vorzuzeigen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt informiert Verbraucher auf bussgeldkatalog.net zu wichtigen Themen rund um das Verkehrsrecht. Seine Zulassung erhielt er 2013, nachdem er ein Jura-Studium in Rostock sowie sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen erfolgreich absolvierte.

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