Merkblatt zum kleinen Waffenschein

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 17. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

M e r k b l a t t
zum Antrag auf Erteilung eines Kleinen WaffenscheinsRechtsgrundlage ist das Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I Seite 3970 ff.)
 

Umgang mit Schusswaffen und Munition

Folgende Schusswaffen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ohne Waffenbesitzkarte erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber ausüben: a) Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit benötigen Sie einen kleinen Waffenschein. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.) ist generell verboten. Wer eine solche Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass und den kleinen Waffenschein mit sich führen. Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes. b) Luftdruck-, Federdruck- und CO 2 -Waffen mit Zulassungszeichen F- Diese Waffen dürfen nicht ohne Waffenschein geführt und nur ungeladen und verpackt transportiert werden. Das Schießen ist generell nur auf Schießständen gestattet. Mit Ausnahme in geschlossenen Räumen ohne Fenster und mit Erlaubnis des Inhabers des Hausrechts auch im Befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse das umfriedete Besitztum nicht verlassen können. Aufbewahrung von Waffen oder Munition Schusswaffen und Munition dürfen nur getrennt voneinander aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Behältnis erfolgt, dass mindestens der Norm DIN/EN 1143-1, Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) entspricht. Ausnahmen Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Schusswaffe nicht schussbereit, nicht zugriffsbereit und Waffe und Munition getrennt voneinander transportiert befördert werden. Kostenpflicht Die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen nach dem Waffengesetz ist kostenpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Anträge aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, abgelehnt werden müssen. Die Pflicht zur Zahlung der Kosten entsteht mit der Abgabe des Antrages. Vorschriften über Notwehr und Notstand Notwehr § 32 Strafgesetzbuch (StGB) (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 15 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet. Überschreitung der Notwehr § 33 StGB Überschreitet der Täter die Grenze der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. siehe § 15 (3) OwiG Rechtfertigender Notstand § 34 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. § 16 OwiG Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Entschuldigender Notstand § 35 StGB (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Weitere Vorschriften über Notwehr und Notstand sowie über Selbsthilfe ergeben sich aus §§ 227 – 231 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies sind jedoch hier im Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz nicht anzuwenden. Erläuterungen zu einzelnen Fragen des Antragsvordruckes Bitte den Antrag sorgfältig und vollständig ausfüllen. Dies beschleunigt die Bearbeitung. 1. Hier genügt die Antwort ja oder nein. 2. Bitte geben Sie an, ob Sie – Mitglied in einem Verein sind oder waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbarem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, – Mitglied einer Partei sind oder waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat ( § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WaffG), – Mitglied in einer Vereinigung sind oder waren, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Ziffer 3 WaffG). Ihren Antrag richten Sie bitte auf dem Postwege an die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde. Sollten Sie noch Fragen haben, geben Ihnen die Sachbearbeiter/ innen des Sachgebiets Waffenrecht gerne Auskunft.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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