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Mehr Sicherheit durch einen kleinen Waffenschein?
Ein kleiner Waffenschein suggeriert vielen Inhabern mehr Sicherheit, da dieser ihnen erlaubt bestimmte Waffen zu führen, also in der Öffentlichkeit einsatzbereit bei sich zu haben. Sie fühlen sich so in der Lage, sich gegen etwaige Gefahren wehren zu können.
In Zeiten von politischen Krisen oder gesellschaftlich komplizierten Umbrüchen, suchen Menschen oft nach einer Möglichkeit, sich sicherer zu fühlen. So sind in den letzten Jahren Anträge auf die Erteilung eines kleinen Waffenscheins laut der zuständigen Waffenbehörde in Berlin stetig angestiegen.
Was aber ist ein kleiner Waffenschein überhaupt? Welche Befugnisse erteilt eine solche Erlaubnis und für welche Waffen gilt diese? Und was kostet ein kleiner Waffenschein in Deutschland? Der folgenden Artikel beantwortet diese und weitere Fragen zum Thema „kleiner Waffenschein“.
FAQ: kleiner Waffenschein
Gemäß Waffengesetz stellt ein kleiner Waffenschein die Berechtigung dar, bestimmte Waffen zu führen. In Anlage 2 des Waffengesetzes ist definiert, dass es sich dabei um sogenannte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt.
Um einen kleinen Waffenschein zu erwerben, müssen Antragsteller volljährig sein sowie eine körperliche und geistige Eignung nachweisen. Welche weiteren Bedingungen zu erfüllen sind, erfahren Sie hier.
Führen Waffenbesitzer den Waffenschein nicht mit, kann das Bußgelder von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Ist der Schein nicht vorhanden, kann dies als Straftat gelten und Geld- oder Freiheitsstrafen drohen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Kleiner oder großer Waffenschein: Das sind die Unterschiede
Nach dem Waffengesetz (WaffG) wird in Deutschland zwischen dem kleinen und dem großen Waffenschein unterschieden. Die Anforderungen, die zur Erteilung des jeweiligen Waffenscheins erbracht werden müssen, unterscheiden sich teils erheblich.
Der große Waffenschein, der allgemein als Waffenschein bezeichnet wird, berechtigt den Inhaber nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtige Waffen in der Öffentlichkeit zu führen. Das bedeutet, dass eine Schusswaffe geladen und zugriffsbereit am Körper oder in einem Behältnis mitgeführt werden darf.
Um einen großen Waffenschein zu erlangen, müssen Interessierte neben der Volljährigkeit, ein einwandfreies Führungszeugnis vorweisen, eine Zuverlässigkeitsprüfung absolvieren, eine Nachweis über die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe erbringen sowie auch das Bedürfnis zum Führen eindeutig darlegen.
Daher ist es in Deutschland eher selten, dass ein großer Waffenschein ausgestellt wird, den der Nachweis für ein Bedürfnis und einer übermäßigen Gefährdung sind in der Regel relativ schwer zu erbringen.
Des Weiteren muss für die Bewilligung eines großen Waffenscheins auch ein Sachkundenachweis erfolgen. Dieser ist mit der Teilnahme an einem Lehrgang mit abschließender staatlicher Prüfung verbunden und eine Grundvoraussetzung für die Antragstellung.
Etwas anders sieht das aus, wenn ein kleiner Waffenschein benötigt wird. Beantragen Interessierte diesen, entfallen der Bedürfnis- sowie der Sachkundenachweis. Alle anderen Voraussetzungen sind dennoch zu erfüllen.
Für andere Waffenarten ist ein großer Waffenschein nicht zuständig. Entweder sind diese grundsätzlich verboten, wie zum Beispiel Butterflymesser oder Wurfsterne, fallen nicht unter das Waffengesetz (wie das sogenannte CS-Gas) oder bedürfen eines kleinen Waffenscheins.
Der sogenannte kleine Waffenschein umfasst erlaubnisfreie Waffen, die in der Öffentlichkeit geführt werden. Welche Waffen dies betrifft und welche Voraussetzungen für einen kleinen Waffenschein genau vorliegen müssen, wird in den folgenden Abschnitten eingehender dargelegt.
Was ist ein kleiner Waffenschein?
Ein kleiner Waffenschein ist in Deutschland, wie bereits erwähnt, eine Erlaubnis bestimmte Waffen zu führen. Er ist ein Dokument, das unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag erstellt wird und den Inhaber berechtigt, klar definierte Waffen zugriffsbereit in der Öffentlichkeit mit sich zu führen.
Die nach dem Waffengesetz Anlage 2 definierten Waffen sind sogenannte SRS-Waffen, welche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen umfassen. Diese Waffen müssen ein PTB-Siegel aufweisen. Dies bedeutet, dass die Waffen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und abgenommen wurden.
Um eine solche Erlaubnis, SRS-Waffen führen zu dürfen, auch zu erhalten, ist, wie zuvor erwähnt, ein Antrag (ein kleiner Waffenschein ist hiervon nicht ausgenommen) zu stellen.
Der kleine Waffenschein als solcher wurde erst im Jahr 2002 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Waffengesetz (WaffG) überarbeitet und größtenteils neu aufgesetzt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG ist ein kleiner Waffenschein in Deutschland ein Waffenschein, der zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe berechtigt.
Diese Ausübung kann dann auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums stattfinden. Der Inhaber darf also die Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen und in angemessenen Situationen auch nutzen.
Voraussetzungen für einen kleinen Waffenschein
Wie bereits erwähnt, ähneln die Voraussetzungen für den Erhalt eines kleinen Waffenscheins denen des großen. Das Waffengesetz regelt diese auf Bundesebene, was einen Standard von Mindestanforderungen etabliert.
Dennoch ist es mitunter möglich, dass in den einzelnen Bundesländern weitere Vorgaben für die Erteilung erlassen wurden. Diese unterliegen dann der Gesetzgebung dieser Länder. Ein kleiner Waffenschein und dessen Voraussetzungen sind also sowohl Bundes- als auch Ländersache.
Grundsätzlich muss ein Antragsteller jedoch immer volljährig sein, seine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes sowie seine persönliche Eignung nachweisen können.
Ein Bedürfnis zum Führen der betreffenden Waffen sowie eine Haftpflichtversicherung sind jedoch nicht erforderlich. Ebenso wenig muss ein Sachkundelehrgang oder eine Prüfung diesbezüglich abgelegt werden. Daher können Interessierte den kleinen Waffenschein nicht „machen“, sondern nur bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Die Behörde prüft, wie bei einem vollfertigen Waffenschein, die Nachweise der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Hierbei stehen folgende Punkte besonders im Vordergrund:
- Volljährigkeit,
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung,
- keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit,
- einwandfreies Führungszeugnis (§ 5 WaffG regelt die Zuverlässigkeit, § 6 WaffG die persönliche Eignung)
- keine Auffälligkeiten bei der Regelabfrage beim Verfassungsschutz
- Nachweise einer fachgerechten Aufbewahrung der Waffen, für Unbefugte unzugänglich.
Liegen diese Voraussetzung gar nicht oder nur teilweise vor, wird ein kleiner Waffenschein meist abgelehnt. So soll verhindert werden, dass Personen, die geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, Waffen verantwortungsvoll zu nutzen und aufzubewahren, diese in der Öffentlichkeit bei sich tragen.
Kleiner Waffenschein – wo wird dieser beantragt?
Antragsteller, die diese Voraussetzungen erfüllen, können den Antrag für einen kleinen Waffenschein stellen. Welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist, kann je nach Bundesland, Stadt oder Gemeinde unterschiedlich sein. So wird ein kleiner Waffenschein beziehungsweise dessen Antrag entweder der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, der Kreisverwaltung oder einer anderen Verwaltungsbehörde der Gemeinde bearbeitet.
Einen kleinen Waffenschein zu beantragen ist in Berlin nur bei der zuständigen Polizeidirektion möglich, wohin gegen der Antrag in Bremen bei der Abteilung Waffen-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten im Stadtamt eingereicht werden muss.
Der Antrag ist in allen Bundesländern persönlich mit allen notwendigen Unterlagen bei der Behörde am Wohnort einzureichen. Dies ist in der Regel nur vor Ort in den Geschäftsräumen realisierbar. Möchten Interessierte also einen kleinen Waffenschein beantragen, ist das online sehr oft nicht möglich. Dies ist allerdings von den jeweiligen Behörden und deren Serviceangebot abhängig.
Die Antragsunterlagen für einen kleinen Waffenschein sind meist online verfügbar. Das Beantragen kann nur mit diesen Unterlagen stattfinden.
Kleiner Waffenschein – so handhaben verschiedene Bundesländer die Erteilung
Da die Bearbeitung der Anträge Ländersache ist, kommt es hier zu Unterschieden wo und wie ein kleiner Waffenschein beantragt werden kann. Interessierte sollten sich im Vorfeld informieren, welche Behörde an ihrem Wohnort genau zuständig ist.
Es kann durch aus sein, dass ein Antrag sowie ein kleiner Waffenschein in NRW (Nordrhein-Westfalen) anderen Vorgaben unterliegen als in Berlin, Thüringen oder Bayern. Dies müssen Antragsteller bedenken, wenn beispielsweise ein kleiner Waffenschein in NRW zu beantragen ist.
In der nachfolgenden Übersicht erfahren Interessierte, wo sie den kleinen Waffenschein beantragen können.
Bundesland | Zuständige Behörde | Zusätzliche Anforderungen |
---|---|---|
Kleiner Waffenschein Baden Württemberg | Kreispolizeibehörde (je nach Wohnort: Landratsamt, Stadtverwaltung, Verwaltungsgemeinschaft) | Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Bayern | Landratsämter | Ausweisdokument |
Kleiner Waffenschein Berlin | Waffenbehörde Landeskriminalamt 553 | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung |
Kleiner Waffenschein Brandenburg | Polizeidirektion (Nord, Ost, West, Süd) | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung |
Kleiner Waffenschein Bremen | Abteilung Waffen-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten – Stadtamt | Ausweisdokument |
Kleiner Waffenschein Hamburg | Polizei Hamburg | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung |
Kleiner Waffenschein Hessen | Ordnungsamt am Wohnort | Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Mecklenburg-Vorpommern | Amt für Ordnung | Ausweisdokument |
Kleiner Waffenschein Niedersachsen | Bürgerauskunft der Gemeinden -> erfragen der zuständigen Behörde | Ausweisdokument |
Kleiner Waffenschein Nordrhein-Westfalen (NRW) | örtliche Kreispolizeibehörde | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung, Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Rheinland-Pfalz (RLP) | Stadtverwaltung | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung, Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren, weitere Unterlagen telefonisch erfragen |
Kleiner Waffenschein Saarland | Kreispolizeibehörde | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung, Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Sachsen | Ordnungsamt | Ausweisdokument Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Sachsen-Anhalt | Dezernat 21 Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord | Personalausweis, Reisepass, letzte Meldebescheinigung, Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Schleswig-Holstein | Verwaltungsbehörden im Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt, der selbstständigen Gemeinden | Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kleiner Waffenschein Thüringen | Verwaltungsbehörden im Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt, der selbstständigen Gemeinden | Anforderungen können in den Landkreisen/ Städten variieren |
Kosten – Ein kleiner Waffenschein ist nicht teuer
Im Gegensatz zu einem vollfertigen Waffenschein oder einem Jagdschein fallen für einen kleinen Waffenschein nur Verwaltungsgebühren an. Da weder ein Sachkundelehrgang noch eine Jägerausbildung absolviert oder Prüfungen abgelegt werden müssen, halten sich die Summen in Bezug auf diesen Waffenschein in Grenzen.
Doch was kostet der kleine Waffenschein genau? In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass es in der Bundesrepublik keine einheitlichen Regelungen gibt. Derzeit ist weiterhin die Kostenverordnung des Waffengesetzes in der Fassung von 1990 gültig.
Allerdings gab es zu dieser Zeit noch keinen kleinen Waffenschein, so dass die diesbezüglich erhobenen Verwaltungsgebühren recht unterschiedlich ausfallen. Eine Neuregelung der Kosten gibt es bisher nicht. Daher kann keine pauschale Aussage zu den Gebühren getroffen werden. Hier kommt es nicht nur zu Unterschieden in den Bundesländern, sondern auch in den Landkreisen und zwischen den Städten.
In der Regel sehen die Gebühren in den Bundesländern derzeit folgendermaßen aus: In Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, im Saarland und Thüringen werden 50 Euro bis 53 Euro verlangt. In Bayern liegt die Gebühr hingegen zwischen 30 und 150 Euro. In Schleswig-Holstein werden 60 Euro fällig, Sachsen-Anhalt erhebt 66 Euro und Sachsen 75 Euro.
In Reihnland-Pfalz sind es 80 Euro. In Baden-Württemberg zahlen Sie 82,50 Euro und Nordrhein-Westfalen kostet ein kleiner Waffenschein 90 Euro. Berlin verlangt 92 Euro, Bremen 100 Euro. Regionale Unterschiede in den Bundesländern können zudem zu verschiedenen Kosten in den jeweiligen Landkreisen führen.
Im Gegensatz zum großen Waffenschein entfällt die Befristung, das heißt ein kleiner Waffenschein ist in der Regel unbefristet gültig. Eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung nach drei Jahren kann auch beim kleinen Waffenschein vorgeschrieben sein. Antragsteller sollten sich bei der zuständigen Waffenbehörde also immer nach der regionalen Bestimmungen erkundigen. Darüber hinaus kann Ihnen die Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Waffen entzogen werden, wenn der Wegfall der Zuverlässigkeit festgestellt wird.
Wozu berechtigt der kleine Waffenschein?
Beschäftigen sich Interessierte mit dem Thema „kleiner Waffenschein“ sind „Was darf ich damit machen?“, „Wie bekomme ich einen kleinen Waffenschein?“ oder „Wo beantrage ich den kleinen Waffenschein?“ die häufigsten Fragen, die in diesen Zusammenhang auftreten.
Auch müssen die sogenannten PTB-Waffen in einem verschlossenen Behältnis und getrennt von etwaiger Munition transportiert werden, wenn kein kleiner Waffenschein vorliegt. Der Besitz sowie die Nutzung in der eigenen Wohnung oder Grundstück sind ohne einen Waffenschein erlaubt.
Grundsätzlich dürfen diese Waffen nur an zugelassenen Schießständen und auf privatem Gelände, wo dies erlaubt ist sowie in den eigenen Räumlichkeiten oder umfriedeten Besitztümern ohne Erlaubnis geführt werden.
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen fallen unter das Waffengesetz, sind jedoch keine Schusswaffen, sondern ihnen gleichgestellte Gegenstände. Da kein Geschoss, sondern Gase abgefeuert werden, wurde diese Definition im Waffenrecht eingeführt.
Darüber hinaus erlaubt ein kleiner Waffenschein nicht, das Führen sowie den Erwerb oder Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Des Weiteren darf die Waffe auch nicht in der Öffentlichkeit abgefeuert beziehungsweise genutzt werden.
Ausnahmen diesbezüglich sind § 12 Abs. 4 WaffG festgelegt:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.“
In einer sogenannten Notwehr- oder Notstandssituation ist der Gebrauch der Waffe oder das Abfeuern also erlaubt. Wann eine solche Situation vorliegt, lässt sich in vielen Fällen jedoch eher schwierig bestimmen. Ein kleiner Waffenschein berechtigt also nicht dazu, die Waffen ohne Grund abzufeuern oder bei Veranstaltungen und Menschensammlungen Gebrauch von diesen zu machen. Das Schießen in der Öffentlichkeit bedarf einer behördlichen Sondererlaubnis.
In der Regel dürfen auch Waffen, die dem kleinen Waffenschein unterliegen, bei öffentlichen Veranstaltungen gar nicht geführt werden.
Hier sind die Vorgaben für den kleinen und großen Waffenschein die gleichen. So ist es auf Konzerten, Demonstrationen, bei Fußballspielen, auf Jahr- oder Weihnachtsmärkten oder im Kino generell untersagt jegliche Art von Waffen zu führen.
Auch sollten hier die Regeln der Veranstalter genau beachtet werden, denn auch auf vielen Silvesterparties, in Clubs, Diskos und ähnlichen Versammlungen ist das Führen von Waffen trotz eines vorliegenden Waffenscheins, egal ob kleiner oder großer, nicht erlaubt.
Allerdings kann es in einigen Situationen für Laien schwer sein, einzuschätzen, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Daher sollten Waffenscheininhaber immer gut überlegen, wo sie hingehen und ob das Führen einer Waffen in diesem Fall unbedingt notwendig ist.
Kleiner Waffenschein – welche Waffen sind eingeschlossen?
Wie beschrieben, fallen nur bestimmte Waffen unter die Erlaubnis, die ein kleiner Waffenschein darstellt. Obwohl waffenrechtlich nicht als Schusswaffen geführt, können auch die SRS-Waffen schießen.
Die Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benutzen keine Munition im herkömmlichen Sinn, nutzen jedoch in vielen Fällen das gleiche Prinzip wie eine Schusswaffe mit Magazin oder Geschosstrommel.
Eine Schreckschusswaffe besitzt in der Regel ein Kartuschenlager, das Kartuschenmunition verschießt. Diese ist nicht scharf, kann jedoch bei einem aufgesetzten Schuss tödliche Verletzungen auslösen. Oft sind die Waffen Nachbildungen von Revolvern oder Pistolen und auf den ersten Blick kaum von „echten“ Schusswaffen zu unterscheiden.
Beim „Schuss“ wird durch die Schreckschussmunition ein lauter Knall verursacht, was einen Angreifer oder eine Bedrohung durch den „Schreck“ in die Flucht schlagen soll. Diese Waffen besitzen zudem auch eine sogenannte Luftsperre. Dies soll verhindern, dass Geschosse vorgeladen werden oder scharfe Munition genutzt wird.
Die Schreckschussmunition kann zu erheblichen Verletzungen führen, wenn die Waffe aus nächster Nähe abgefeuert wird. Daher hat der Gesetzgeber entschieden, dass ein kleiner Waffenschein für diese Waffen notwendig ist, da so die Zuverlässigkeit des Besitzers im Vorfeld überprüft werden kann.
Reizstoffwaffen hingegen können entweder ein Patronenlager oder ein Kartuschenlager besitzen. Diese verschießen Reiz- oder andere Wirkungsstoffe, die als Gas durch den Lauf der Waffe gepresst werden. Hierbei entsteht ebenso wie bei der Schreckschusswaffe ein lauter Knall. Das Reizgas wird in Richtung der Bedrohung „geschossen“.
Ein kleiner Waffenschein schließt unterschiedliche Arten von Reizgaswaffen ein. Im Allgemeinen wird zwischen CN- (Chloracetophenon), CS- (Chlorbenzylidenmalodinitril) und Pfeffer-Reizgaspatronen (Nonivamid) unterschieden. Wie weit das Gas geschossen wird, ist vom Kaliber und der Patronenfüllung abhängig.
Eine Signalwaffe hat ein Patronen- oder Kartuschenlager, dass pyrotechnische Munition verschießt.
Die Waffen sind in der Regel einschüssig und verwenden entweder Leuchtpatronen oder akustische Signalpatronen. Sie kommen beispielsweise bei Sportveranstaltungen als Startsignalgeber zum Einsatz.
SRS-Waffen müssen eine Zulassung nach § 8 Beschussgesetz vorweisen. Diese erteilt die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt, was durch das PTB-Siegel kenntlich gemacht wird. Das Siegel beinhaltet die Buchstaben PTB in einem Kreis.
In entsprechenden Paragraphen ist Folgendes festgelegt:
Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum
1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
3. Verschießen von pyrotechnischer Munition
bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. […]
Besitzen die Waffen kein Prüfzeichen, wird eine Waffenbesitzkarte und für das Führen in der Öffentlichkeit ein großer Waffenschein verlangt. Denn diese Waffen gelten als nicht zulässige SRS-Waffen. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel beispielsweise werden als scharfe Schusswaffen geführt. Ein kleiner Waffenschein reicht für den Besitz und zum Führen nicht mehr aus.
Besitzer dieser nicht geprüften Waffen machen sich unter Umständen wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie diese Waffen nicht führen und nur zu Hause aufbewahren.
Anschließend findet sich eine zusammenfassende Übersicht zu den Waffen, die mit einem kleinen Waffenschein geführt werden dürfen:
Waffenart | Funktion | Waffenschein |
---|---|---|
Schreckschusswaffe | Schreckschussmunition, die Knall erzeugt | Kleiner Waffenschein bei PTB-Siegel, Waffenbesitzkarte und/oder großer Waffenschein ohne Siegel |
Reizstoffwaffe | Reizgaspatronen, Reizgas wird verschossen | Kleiner Waffenschein bei PTB-Siegel, Waffenbesitzkarte und/oder großer Waffenschein ohne Siegel |
Signalwaffe | Leuchtpatronen oder akustische Signalpatronen | Kleiner Waffenschein bei PTB-Siegel, Waffenbesitzkarte und/oder großer Waffenschein ohne Siegel |
Pfefferspray | versprüht durch Druck natürliches Oleoresin Capsicum (aus der Paprikapflanze gewonnen) | Kleiner Waffenschein bei PTB- oder BKA-Siegel und/oder Zusatz „nur für den Einsatz gegen Tiere“, fehlt beides ist Pfefferspray verboten oder fällt in den Bereich des großen Waffenscheins, "Tierabwehrspray" bedarf derzeit keiner waffenrechtlichen Erlaubnis |
CS-Gas Reizstoffsprühgeräte | versprüht 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (Tränengas) | Frei, wenn PTB-Prüfzeichen vorhanden Ohne Prüfzeichen ist das Führen und der Besitz verboten |
Elektroschocker | verabreicht kontrolliert einen elektrischen Schlag | Frei, wenn PTB-Prüfzeichen vorhanden Ohne Prüfzeichen ist das Führen und der Besitz verboten, Distanz-Elektroimpulsgeräte (wie Airtaser) sind generell verboten |
Wichtiges über den Umgang mit Waffen des kleinen Waffenscheins
Liegt ein kleiner Waffenschein vor, dürfen SRS-Waffen geführt werden. Dies setzt eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung voraus, sodass in der Regel davon auszugehen ist, dass die Waffenscheininhaber verantwortungsvoll mit den Waffen umgehen.
Beim Kauf sind Händler verpflichtet, Kunden darauf hinzuweisen, dass das Führen ohne eine gültige Erlaubnis, in diesem Fall ein kleiner Waffenschein, strafbar ist. Zudem müssen Händler diese Belehrung auch in einem Protokoll festhalten.
In der Öffentlichkeit dürfen eine PTB-Waffe und die dazugehörige Munition, wenn ein kleiner Waffenschein nicht vorliegt, nur getrennt voneinander und nicht zugriffsbereit transportiert werden. Hier ist es empfehlenswert, die Waffe in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren und diese so zu befördern. Liegt die Waffe nur im Handschuhfach oder in der Handtasche, kann dies schon als zugriffsbereit gewertet werden.
Darüber hinaus sollten Käufer auch davon absehen, SRS-Waffen im Ausland zu kaufen. In den meisten Fällen erfüllen diese Waffen die gesetzlichen Vorgaben für den Kauf und Besitz von erlaubnisfreien Waffen in Deutschland nicht. Ist dies der Fall ist bereits der Kauf eine Straftat, auch wenn der kleine Waffenschein vorhanden ist.
Sonderfall CS-Gas und Elektroschocker
Neben den Waffen, für die ein kleiner Waffenschein notwendig ist, gibt es in Deutschland auch andere Mittel, die zur Selbstverteidigung erworben werden können. Diese gelten jedoch nicht mehr als Waffe im Sinne des Waffengesetzes.
Davon ausgenommen ist das sogenannte Pfefferspray. Dieses Reizstoffsprühgerät verwendet den Wirkstoff Oleoresin Capsicum (OC) und darf in Deutschland nur zur Abwehr von Tieren verkauft werden. Dies ist auf den Dosen deutlich gekennzeichnet. Ein Einsatz gegen Menschen ist dann strafbar und wenn überhaupt nur in einer Notsituation zulässig.
Der Wirkstoff ist in Deutschland nicht zugelassen. Daher besitzen die Pfeffersprays mit diesem Inhaltstoff kein PTB-Zeichen.
Sind sie jedoch für die Tierabwehr vorgesehen, dürfen sie ohne Einschränkungen erworben, besessen und geführt werden.
Polizei und Feldjäger verwenden Pfefferspray mit einer Ausnahmegenehmigung.
Etwas anders sieht das bei einem Reizstoffsprühgerät mit CS-Gas aus. Diese werden umgangssprachlich zwar auch als Pfefferspray bezeichnet, versprühen jedoch einen anderen Wirkstoff. Das 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril ist im Allgemeinen als Tränengas bekannt.
Ein offizielles PTB-Prüfzeichen müssen auch Elektroschockgeräte aufweisen. Für diese ist der Erwerb und Besitz erst ab 18 zulässig. Auch hier gilt: Ist kein Prüfzeichen vorhanden, sind Kauf, Besitz und Führen verboten.
Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Altgeräte ohne Prüfzeichen, die vor dem 11.10.2002 hergestellt und vor dem 01.01.2011 erworben wurden. Diese Geräte dürfen weiterhin im Besitz bleiben. Ein Neuerwerb sowie das Führen sind verboten.
Kleiner Waffenschein – Bußgelder und Strafen
Fehlt ein kleiner Waffenschein oder wird er mit der entsprechenden Waffe nicht mitgeführt, drohen Sanktionen. Wird eine SRS-Waffe geführt gilt eine Ausweispflicht, die zu beachten ist.
Neben dem Personalausweise oder dem Pass, ist dann auch der kleine Waffenschein mitzuführen.
Diese Papiere sind auf Verlangen Polizeibeamten oder anderen zur Personenkontrolle befugten Personen vorzuzeigen.
Haben Waffenbesitzer ihre Papiere nicht griffbereit, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen kann.
Ist ein kleiner Waffenschein überhaupt nicht vorhanden, handelt es sich um eine Straftat, die eine Geld- oder einen Freiheitstrafe zur Folge haben kann.
Auch wenn die Waffen kein notwendiges Prüfzeichen aufweisen, ist mit Sanktionen und Strafen zu rechnen. Sind sich Käufer nicht sicher, ob der Erwerb und Besitz der Waffen erlaubnisfrei ist, sollten sie vom Kauf absehen.
Sind der Besitz und das Führen erlaubt, sind dennoch einige Einschränkungen zu beachten. So schreiben viele Waffenbehörden und Ordnungsämter vor, dass die Waffe nur verdeckt geführt werden darf.
Ragt dies aus der Kleidung heraus oder ist anders sichtbar, kann das je nach Region zu Bußgeldern führen. Waffeninhaber sollten sich bei der zuständigen Behörde informieren, wie die Vorschriften diesbezüglich aussehen.
Grundsätzlich ist es jedoch, wie bereits erwähnt, verboten Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zu tragen. Hierbei ist es nebensächlich, ob ein kleiner Waffenschein vorhanden ist oder nicht.
Waffen, auch SRS-Waffen, sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugriff haben. Gehen Waffenbesitzer hier fahrlässig vor und lagern die Waffen frei zugänglich, hat das bei einem Vorfall Konsequenzen für sie.
Waffen und deren Munition sollten immer getrennt voneinander in geschlossenen Behältern aufbewahrt sein. Wenn möglich, sollte die Munition sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Die Schlüssel zu diesem sind ebenfalls unzugänglich für Unbefugte, vor allem für Minderjährige, zu hinterlegen. Ein Waffenschrank oder ein Tresor für Schusswaffen des großen Waffenscheins ist hier nicht notwendig.
In der Regel werden die Bußgelder sowie die Geld- und Haftstrafen bei Verstößen gegen das Waffengesetz oder gegen die Auflagen, die ein kleiner Waffenschein mit sich bringt, je nach Einzelfall verhängt. Die Schwere des Verstoßes oder der Straftat spielen hierbei ein wichtige Rolle.
Ich habe einen kleinen Waffenschein und trage täglich von morgens bis abends eine Schreckschußwaffe im Holster mit mir rum! Nun werden Waffenverbotszonen usw. ausgerufen bin ich berechtigt meine Waffe in einer Waffenverbotszone zu tragen?Gilt der Kleine Waffenschein als berechtigtes interesse
Einfach den kl Waffenschein zurückgeben. Schon ist der Fall für die Zukunft erledigt.
Ich sehe gerade, dass eine Rückgabe des Kleinen Waffenscheins wohl möglich ist, wobei die aktuellen Gebühren dennoch bestehen bleiben, da die Amtshandlung bereits erfolgt ist. Im Klartext heißt es dann wohl im besten Fall dass man den Kleinen Waffenschein noch 3 Jahre nutzen kann und ihn dann zurückgibt oder versteckt sich dahinter eine weitere Klausel und man muss ihn sofort zurückgeben?
Ich habe heute erstmals von der Polizei Berlin LKA 514 eine Gebührenrechnung in Höhe von 61 eur erhalten (datiert am 26.09.22) aufgrund der „Durchführung des Waffengesetzes“, in meinem Fall den Besitz des Kleinen Waffenscheins. Die Regelung ist neu in Berlin. „Auf Zuverlässigkeit geprüft“ werden soll alle 3 Jahre, d.h. die Kosten fallen zukünftig alle 3 Jahre an. Ich besitze derzeit keine Waffe. Da der Besitz des Kleinen Waffenscheins unbefristet ist, gibt es kein Auslaufen des Kleinen Waffenscheins und ich bin offenbar verpflichtet, Zeit meines Lebens für den Besitz des Kleinen Waffenscheins zu zahlen, obwohl ich ihn nicht mehr nutze. Hier besteht offenbar eine Gesetzeslücke! Ich würde ansonsten sofort den Besitz des Waffenscheins auslaufen lassen bzw. kündigen.
Diese aktuelle Rechtslage ist mehr als wackelig und muss juristisch geprüft werden. Die Betroffenen hatten bei der Beantragung des Kleinen Waffenscheins ehemals keine Kenntnis über mögliche lebenslange Kosten erhalten.
@effjot: Wende dich bitte an das Bürgerbüro deiner Stadt, an die Polizei direkt oder das Ordnungsamt. Je nachdem wo du wohnst. Ich musste vor 3 Jahren, als ich den kl. Waffenschein beantragt habe, in das örtliche Bürgerbüro gehen (dort Personalausweis und den ausgefüllten Antrag vorlegen den es online gibt, bestimmt irgendwo auf der Homepage deiner Stadt/Ort). 5 Wochen konnte ich den Schein abholen. Hat bei mir um die 36,- € gekostet. Wie gesagt: Frag einfach mal bei deinem Bürgerbüro nach.
Hab mir die Info (Gesetzestext) aufmerksam durchgelesen. Weiß aber immer noch nicht:
Bei vorhandenen kleinen Waffenschein ist das Führen (verdeckt) einer CO2 (Kapseln) Waffe erlaubt oder nicht?
Danke für aufklärende Antworten!
Ich würde gerne einen waffen schein machen
Wie sieht es mit Luftdruckwaffen aus, welche Regelungen gelten dort?
Hallo ich habe mal folgende Frage,
was ist mit Softairwaffen mit einer Schussenergie über 0,7 Joule, also Waffen die ab 18 Jahren durch Altersnachweis erworben werden können?
Sind diese Softairwaffen durch den kleinen Waffenschein abgedeckt?
Vielen Dank für eure Antworten