Womit befasst sich das Landschaftsgesetz (LG)?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 29. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Das Landschaftsgesetz wurde zum Umweltschutz eingeführt

Bußgelder bei Verstößen gegen das Landschaftsgesetz

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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Bayern (Stand: 2011)

Zuwider­handlungStrafe (€)1Strafe (€)2Strafe (€)3
Uner­laubte oder unter­sagte Errichtung, Auf­stellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden ein­schließlich orts­festen Hütten, Türme und Masten aller Art
bau­rechtlich genehmi­gungs­freie Vor­haben150 - 3.000100 - 1.500
bis 100 m³ um­bauten Raum750 - 7.500500 - 5.000
über 100 m³ um­bauten Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²75 - 1.0001.500 - 50.000
über 2 m²150 - 2.500100 - 1.500
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m³50 - 50025 - 50015 - 150
über 2 m² oder 2 m³75 - 2.500100 - 1.50040 - 750
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²250 - 10.000150 - 5.000
bis 10.000 m²1.500 - 25.0001.000 - 15.000
über 10.000 m²3.500 - 50.0002.500 - 50.000
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfall­entsorgungs­anlagen
bis 1.000 m²250 - 10.000150 - 5.000
bis 10.000 m²1.500 - 25.0001.000 - 10.000
über 10.000 m²3.500 - 50.0002.500 - 50.000
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen ein­schließlich Liften und sons­tigen Verkehrs­flächen und -ein­richtungen
bis 100 m² oder 50 m Länge150 - 2.500100 - 1.500
bis 1.000 m² oder 500 m Länge750 - 15.000500 - 10.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 50.0001.500 - 50.000
- ober- und unter­irdischen Ver- oder Entsorgungs­leitungen sowie sonstigen Transport­leitungen
bis 100 m250 - 1.000100 - 500
bis 1.000 m500 - 15.000250 - 10.000
über 1.000 m2.500 - 50.0001.000 - 50.000
- Abgrab­ungen, Auf­schüttungen, Ver­füllungen, Auf- und Abspül­ungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³500 - 7.500150 - 2.500
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.500 - 20.0001.000 - 10.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 50.0001.500 - 50.000
- Einfried­ungen aller Artpro lfd. m 5, mind. 75pro lfd. m 3, mind. 50pro lfd. m 2, mind. 25
- Gewässern ein­schließlich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 2.50050 - 1.500
bis 1.000 m²1.000 - 15.000750 - 10.000
über 1.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
- Zelten oder Wohn­wagen50 - 50015 - 25010 - 200
- sonstigen bau­lichen Anlagen, auch wenn sie keiner Bau­genehmigung bedürfen
bau­rechtlich genehmi­gungs­freien Vorhaben150 - 3.000100 - 1.500
bis 100 m³ um­bautem Raum750 - 7.500500 - 5.000
über 100 m³ um­bautem Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.000
Auf- und Abstellen von nicht zuge­lassenen Kraft­fahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transport­ablen Anlagen oder Ein­richtungen im Außen­bereich500 - 5.00050 - 2.500
Nicht­herrichten des Abbau- und Betriebs­geländes entsprechend dem geneh­migten Abgrabungs­plan10 % der Rekulti­vierungs­kosten, höchstens 50.00010 % der Rekulti­vierungs­kosten, höchstens 50.00010 % der Rekulti­vierungs­kosten, höchstens 50.000
Unerlaubtes oder untersagtes Ent­wässern oder sonstiges nach­haltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufer­vegetation oder von Röhricht und Schilf­beständen
bis 1.000 m²200 - 7.500100 - 5.0050 - 2.500
bis 10.000 m²2.000 - 25.0001.000 - 15.000500 - 10.000
über 10.000 m²3.000 - 50.0001.500 - 25.000750 - 12.500
Unerlaubte oder unter­sagte Besei­tigung oder Beschä­digung von Hecken, Baum­reihen, Alleen, Feld­rainen und sonstigen Flur­gehölzen
- bis 10 m50 - 1.00050 - 500
- bis 100 m500 - 5.000250 - 2.000
- über 100 m1.500 - 15.0001.000 - 10.000
- pro Baum50 - 5.00050 - 5.000
Unerlaubte oder unter­sagte Erst­aufforstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisigkulturen
bis 1.000 m²250 - 4.000150 - 2.500
bis 10.000 m²1.500 - 12.500500 - 7.500
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
Unerlaubtes oder unter­sagtes Um­brechen von Dauer­grünland
5.000 - 10.000 m²1.500 - 12.500500 - 2.500
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
Unerlaubte oder untersagte Um­wandlung von Wald oder sonstigen flächen­haften Holz­beständen
bis 1.000 m²150 - 2.500100 - 1.500
bis 10.000 m²750 - 12.500500 - 5.000
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
Naturschutz­rechtlich verbotenes Betreten von Flächen und Baden in Gewäs­sern, die nach Natur­schutz­recht nicht genutzt werden dürfen50 - 2.00025 - 1.00025 - 750
Naturschutz­rechtlich verbotenes Reiten und Fahren oder Abstellen von Fahr­zeugen aller Art sowie naturschutz­rechtlich verbo­tenes Be­fahren von Gewässern50 - 5.00025 - 2.50025 - 2.000
Naturschutz­rechtlich verbotenes Verun­reinigen oder Beschädigen von Grund­stücken75 - 2.50050 - 1.50025 - 1.000
Naturschutz­rechtlich verbotenes Zurück­lassen von Sachen75 - 2.50050 - 1.50025 - 1.000
Unerlaubtes Beein­trächtigen des Rechtes, alle Teile der freien Natur zu betreten25 - 2.50025 - 2.50025 - 2.500
Zuwider­handlungen gegen eine vollzieh­bare Anordnung, Verän­derung oder
Störung von geschütz­ten oder einst­weilig sicher­gestellten Gegen­ständen einzu­stellen
100 - 50.00050 - 25.000
- Beun­ruhigen, Fangen, Ver­letzen oder Töten wild lebender Tiere oder deren Entwicklungs­stadien, Entfernen, Beschä­digen oder Zer­stören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stättendas Doppelte des wirtschaft­lichen Werts, mind. 50das Doppelte des wirtschaft­lichen Werts, mind. 50
- Beschädigen, Aus­reißen oder Aus­graben wild wachs­ender Pflanzendas Doppelte des wirtschaft­lichen Werts, mind. 50das Doppelte des wirtschaft­lichen Werts, mind. 50
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aus­setzen von Tieren75 - 7.50050 - 7.500
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa
- Anzünden und/ oder Betrei­ben von Feuer75 - 2.50050 - 1.500
- Erzeugen von Lärm, Benutzen von Ton­übertragungs- oder Ton­wiedergabe­geräten50 - 2.50025 - 1.500
- Ver­lassen von Wegen50 - 1.000
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Be­nutzung unter­sagt ist50 - 5.00025 - 2.500
- Parken oder Ab­stellen von Kfz, Wohn- oder Camping­fahrzeugen sowie Zelten und Lagern50 - 2.50025 - 1.500
- Betreiben von Flug­modellen oder Starten und Landen mit anderen Luft­fahrzeugen50 - 2.50025 - 1.500
- An­bringen von Schildern oder Beschrift­ungen25 - 1.00025 - 750
- Ausbringen von orga­nischem oder mineral­ischem Dünger, Gülle, Klär­schlamm, oder Pflanzen­behandlungs­mitteln oder Handl­ungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffen­heit verändern oder verändern können75 - 2.50050 - 1.500
- Lagern von Abfällen oder sonstigen Material­ien und Gegen­ständen75 - 2.50050 - 1.500
- Ändern der bisherigen Nutzung in einer Art, die dem Schutz­zweck zuwider­läuft75 - 2.50050 - 1.500

1 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, gesetzlich geschützte Biotopen, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig sichergestellen Schutzgebieten
2 in Landschaftsschutzgebieten, einstweilig sichergestellte Schutzgebiete
3 außerhalb geschützter Flächen, insbesondere Naturparks und Biosphärenreservate, soweit sie nicht Spalte 2 und 3 unterfallen

Bußgeldkatalog Berlin
(nicht existent)

Brandenburg (Stand: 1995)

ZuwiderhandlungStrafe (€)4
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließ­lich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art
baurechtlich geneh­migungs­freie Vorhaben100 - 1.000
bis 100 m³ umbauten Raum500 - 5.000
über 100 m³ umbauten Raum1.500 - Höchst­grenze
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­auto­maten oder Festzelten
bis 2 m³25 - 500
über 2 m³50 - 2.000
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m³25 - 250
über 2 m³50 - 1.000
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²50 - 500
bis 10.000 m²250 - 5.000
über 10.000 m²2.500 - Höchst­grenze
- Flug-, Lager-, Stell-, Austel­lungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfall­entsor­gungs­anlagen
bis 1.000 m²250 - 1.500
bis 10.000 m²1.000 - 7.500
über 10.000 m²1.500 - Höchst­grenze
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen einschließ­lich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrichtungen
bis 100 m² oder 50 m Länge100 - 1.000
bis 1.000 m² oder 500 m Länge500 - 5.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge1.500 - Höchst­grenze
- ober- und unter­irdischen Ver- oder Entsorgungs­leitungen sowie sonstigen Transport­leitungen
bis 100 m100 - 500
bis 1.000 m250 - 2.500
über 1.000 m500 - 5.000
- Abgrabungen, Aufschüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspü­lungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³100 - 2.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³500 - 12.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³1.500 - Höchst­grenze
- Einfriedungen aller Artpro lfd. m 2,50, mind. 25
- Gewässern einschließ­lich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 1.000
bis 1.000 m²500 - 5.000
über 1.000 m²1.500 - Höchst­grenze
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben100 - 2.000
bis 100 m³ umbautem Raum500 - 10.000
über 100 m³ umbautem Raum1.500 - Höchst­grenze
- Zelten oder Wohn­wagen
bis zu 10 Tagen10 - 400
jeder weitere Tag5 - 100
Unerlaubtes oder untersagtes Ent­wässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feucht­wiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschä­digen von Ufer­vegeta­tion oder von Röhricht und Schilf­beständen
bis 100 m²50 - 500
bis 1000 m²250 - 4.000
über 1.000 m²1.000 - Höchst­grenze
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Wallhecken, Knicks und Einzelbäumen
- bis 10 m Hecke oder Knick50 - 1.000
- bis 100 m Hecke oder Knick250 - 4.000
- über 100 m Hecke oder Knick1.000
- pro Baum50 - 10.000
Unerlaubte oder unter­sagte Erst­auffors­tung sowie die Anlage von Weihnachts­baum- und Schmuck­reisigkulturen
bis 1.000 m²50 - 2.500
bis 10.000 m²250 - 12.500
über 10.000 m²500 - Höchst­grenze
Unerlaubtes oder unbefugtes Ab­brennen der Boden­decke mit chemischen oder anderen nicht­chemischen Mitteln auf Wiesen, Feld­rainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen
bis 50 m²50 - 500
bis 200 m²100 - 1.500
über 200 m²250 - 7.500
Unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Ufer­vegetation oder von Röhricht- und Schilf­beständen
bis 50 m²50 - 1.000
bis 200 m²250 - 4.000
über 200 m²1.000 - 15.000
von Quellen
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Erwei­terung und der ungeneh­migte Betrieb von Tier­gehegen
bis 1.000 m²50 - 5.000
bis 10.000 m²250 - 12.500
über 10.000 m²1.000 - Höchstgrenze
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa
- Fangen oder Töten wild lebender Tiere50 - 5.000
- Beschädigen, Ausreißen oder Aus­graben wild wachsender Pflanzen50 - 5.000
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren25 - 5.000
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer250 - 2.500
- Erzeugen von Lärm25 - 250
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz­recht untersagt ist25 - 500
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Abstellen von Kraft­fahr­zeugen auf Flächen, deren Benut­zung nach Natur­schutz­recht untersagt ist50 - 1.000
- Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Natur­schutz­recht nicht genutzt werden dürfen25 - 500
- Verhinderung oder Ein­schrän­kung des Betretens von Wegen und Flächen25 - 250
- Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen, soweit sie nicht ausschließ­lich auf die Schutz­auswei­sung hinweisen oder als Orts­hinwei­se oder Warn­tafeln dienen25 - 2.000
- Markierung von Wander­wegen ohne Befugnis oder Verwen­dung von nicht festgelegten Markie­rungs­zeichen
25 - 150
- Benutzung eines Liege­platzes für ein Sport­boot außerhalb eines Hafens25 - 150

4 in Landschaftsschutzgebieten, Nautrparks, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen: Eröhöhung des Bußgelds um 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %

Bußgeldkatalog Bremen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungStrafe (€)5
die ungeneh­migte Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließlich orts­festen Hütten aller Art100 - 1.000
- baurechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben
bis 100 m³ umbautem Raum500 - 5.000
über 100 m³ umbautem Raum1.500 20.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­auto­maten oder Festzelten
bis 2 m²25 - 250
über 2 m²50 - 1.000
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m²25 - 250
über 2 m² oder 2 m²50 - 1.000
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m250 - 500
bis 10.000 m2250 - 500
über 10.000 m22.500 - 20.000
- Wohn­wagen und Zelten
bis zu 10 Tagen15 - 150
jeder weitere Tag10 - 75
- Wegen und Straßen, Eisen­bahnen und sonstigen Verkehrs­flächen und Einrich­tungen
bis 100 m² oder 50 m Länge100 - 1.000
bis 1000 m² oder 500 m Länge500 - 5.000
über 1000 m² oder 500 m Länge1.500 - 20.000
- Flugplätzen, Lager­plätzen, Stell­plätzen, Ausstellungs­plätzen, Zelt- und Camping­plätzen
bis 1000 m²250 - 1.500
bis 10.000 m²1.000 - 7.500
über 10.000 m²1.500 - 20.000
- Ober- und unter­irdi­schen Ver- oder Entsor­gungs­leitungen sowie sonstigen Transport­leitungen
bis 100 m150 - 1.500
bis 1000 m1.00 - 7.500
über 1000 m1.500 - 20.000
- Abgrabungen, Auf­schüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspü­lungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m²150 - 1.500
bis 10.000 m² oder 10.000 m²1.000 - 7.500
über 10.000 m²1.500 - 20.000
- Wildschutz­zäunen und sonstigen Einfrie­dungenpro lfd. m 5, mind. 50
sonstige baulichen Anlagen; auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
- baurechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben100 - 1.500
bis 100 m³ umbauten Raum500 - 5.000
über 100 m³ umbauten Raum1.500 - 20.000
- Gewässern einschließ­lich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 1.000
bis 1.000 m²500 - 5.000
über 1.000 m²1.500 - 20.000
das Nicht­her­richten des Abbau- und Betriebs­geländes entsprechend dem geneh­migten Ab­grabungs­plan10% der Rekulti­vierungs­kosten bis 20.000
die Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beein­trächtigung von besonders geschützten Biotopen
bis 100 m²100 - 1.500
bis 1.000 m²500 - 7.500
über 1.000 m²1.500 - 20.000
die ungeneh­migte Umwand­lung von Wald oder sonstigen flächen­haften Holz­beständen
bis 1.000 m²50 - 500
bis 10.000 m²250 - 2.500
über 10.000 m²500 - 10.000
die ungeneh­migte Besei­tigung oder die Beschä­digung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzel­bäume oder Baum­reihen
- bis 10 m Hecke oder Knick50 - 500
- bis 100 m Hecke oder Knick250 - 2.000
- über 100 m Hecke oder Knick1.000 - 7.500
- pro Baum50 - 5.000
- die ungeneh­migte Beseiti­gung oder die Beschä­digung von Ufer­vegetation oder von Röhricht- und Schilf­beständen
bis 50 m²50 - 500
bis 200 m²250 - 2.000
über 200 m²1.000 - 7.500
Verstöße gegen sonstige Verbote in Natur­schutz­gebieten wie etwa
- das Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von Pflanzendas doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50
- das Fangen oder Töten frei­leben­der Tieredas doppelte des wirtschaftl­ichen Wertes, mind. 50
- das Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren25 - 5.000
- das Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen, soweit sie nicht ausschließ­lich auf die Schutz­aus­weisung hinweisen oder als Orts­hinweise oder Warn­tafeln dienen25 - 5.000
sonstige in Natur­schutz­gebieten verbotene Hand­lungen wie etwa
- Feuer anzünden25 - 2.500
- Ruhestörung durch Lärm oder auf andere Weise25 - 250
- Hunde frei laufen lassen50 - 20.000
das Betreten von Flächen, deren Betreten nach Natur­schutz- und Land­schafts­pflege­recht untersagt ist25 - 250
das Reiten und Fahren sowie das Abstellen von Kraft­fahr­zeugen auf Flächen, deren Benut­zung nach Natur­schutz- und Land­schafts­pflege­recht untersagt ist50 - 500
das Befahren von sowie das Baden in Gewässern, die nach Natur­schutz­recht und Land­schafts­pflegerecht nicht genutzt werden dürfen25 - 250
die Verhinderung oder Ein­schränkung des Betretens von Wegen und Flächen25 - 250
das unbefugte Ab­brennen oder Vernichten mit chemischen Mitteln der Boden­decke auf Wiesen, Feldrainen, Wegrändern, Stoppel­feldern, Hängen und Hecken sowie auf unge­nutzten Flächen in dem landes­rechtlich festgesetzten Zeitraum
bis 50 m²50 - 500
bis 200 m²100 - 500
über 200 m²250 - 7.500
die eben genannten Hand­lungen in der restlichen Zeit des Jahres
bis 50 m²25 - 250
bis 200 m²50 - 1.000
über 200 m²250 - 5.000
Entnehmen, Nutzen oder Nieder­schlagen wild­lebender Pflanzen oder auf sonstige Weise Verwüsten ihrer Bestände ohne vernün­ftigen Grund50 - 20.000
mutwilliges Beun­ruhigen oder Fangen, Verletzen oder Töten wild­lebende Tiere ohne vernün­ftigen Grund100 - 20.000
Beeinträchtigen oder Zer­stören der Lebens­stätten wild lebender Tier- und Pflanzen­arten ohne vernün­ftigen Grund100 - 20.000
gewerbsmäßiges Sammeln, Töten, Be- oder Ver­arbeite, wild lebender Pflanzen, Teile von ihnen oder wild­lebende Tiere oder ihrer Ent­wicklungs­formen150 - 20.000
Abbrennen der Boden­decke auf Wiesen, Feldrainen, unge­mähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen500 - 20.000
Baumfällen in der Zeit vom 1. März bis 30. September200 - 20.000
Ansiedeln oder Aussetzen von Tieren oder Pflanzen in der freien Natur außerhalb ihres natürlichen Verbreitungs­gebietes ohne Geneh­migung100 - 20.000
Errichten, Erweitern oder Betrei­ben eines Tier­gehege ohne Geneh­migung oder entgegen einer vollzieh­baren Wider­rufs­verfü­gung200 - 20.000
Errichten, wesentliches Ändern und Betreiben eines Zoos1.000 - 20.000
Reiten oder Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf dafür nicht zulässigen Wegen, Straßen und Flächen über die Erlaubnis100 - 20.000
Entzünden von Feuer oder Rauchen in Wald und Flur50 - 20.000
Nichtüber­wachen eines in Wald und Flur angezün­deten200 - 20.000
Nichtüber­wachen eines in Wald und Flur angezün­deten200 - 20.000
Nutzen öffentlicher Grün­anlagen über den zulässigen Gemein­gebrauch hinaus (Insbesondere kann eine Ordnungswidrigkeit begründen, wenn dadurch eine Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer erfolgt oder die Besucher der Grünanlagen gefährdet oder bei ihrer Erholungssuche gestört werden
- die Benutzung von Laut­sprechern und anderen Beschal­lungen20
- Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ball­spiel­plätzen sowie auf Liege­wiesen mitzu­nehmen oder in Gewäs­sern baden zu lassen50
- Feuer anzuzünden oder zu unter­halten50
- zu übernachten20
- mit Kraft­fahr­zeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen25 - 150
Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tiere oder ihre Ent­wicklungs­formen, das Ent­nehmen von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht­stätten aus der Natur75 - 50.000
Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Ent­wicklungs­formen75 - 50.000
Verkaufen, Kaufen, Anbieten zum Verkauf oder Kauf, Vorrätig­halten oder Befördern zum Verkauf, Erwerben, Zur Schau­stellen oder sonstiges Verwenden eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware zu kommerziellen Zwecken75 -50.000
Stören wild lebender Tiere50 - 10.000
Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten75 - 10.000
in Besitz oder Gewahrsam nehmen, in Besitz oder Gewahrsam haben oder Be- oder Verarbeiten eines Tieres, einer Pflanze oder einer Ware75 - 50.000
das, Kaufen, Anbieten zum Kauf, Erwerben zu kommer­ziellen Zwecken, Zur Schau­stellen oder Verwenden eines Exemplars einer in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 genannten Art oder das Verkaufen oder Vorrätig­halten zu Verkaufs­zwecken, Anbieten oder Befördern eines derartigen Exemplars75 - 50.000
Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines Tieres entgegen § 4 Abs. 1 BArtSchV in der dort bezeich­neten Weise100 - 10.000
Züchten von Greif­vogel­hybriden100 - 10.000
Halten von Greif­vogel­hybriden100 - 10.000
Entlassen von Greif­vogel­hybride in den Freiflug100 - 10.000
das entgegen § 11 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitige Ergreifen einer Maßnahme oder nicht rechtzeitige Zurück­führen einer Greif­vogel­hybride100 - 10.000
Durchführen oder durchführen Lassen von Kahlschlägen oder teilweisen Rodungen ohne dass ein Zulassungs­grund vorliegt2.000 - 50.000
Umwandeln von Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungs­art oder das zu diesem Zweck kahl Schlagen oder auf sonstige Weise Beseitigen oder das durchführen Lassen dieser Maß­nahmen ohne die erforderliche Genehmigung2.000 - 50.000
Vornehmen einer Erstauf­forstung ohne die erforderliche Geneh­migung und dabei das Verursachen oder billigende In kauf Nehmen erheblicher Beeinträchti-
gungen des Natur­haus­haltes und des Landschafts­bildes
2.000 - 50.000

5 in Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore) – in Naturschutzgebieten, einstweilig für den Naturschutz sichergestellte Flächen, besonders geschützten Biotopen: Erhöhung der Geldbuße um ca. 50 % – außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte: Verminderung der Geldbuße um ca. 20 %

Bußgeldkatalog Hamburg (Stand: 2007)

Zuwider­handlungStrafe (€)6Strafe (€)7
Zelten, Aufstellen von Camping­wagen und Abstellen von Kraftfahr­zeugen außerhalb der hierfür frei gegebenen Plätze
- Zelten50 - 2.50025 - 2.500
- Aufstellen von Camping­wagen100 - 2.50050 - 2.500
- Abstellen von Kraftfahr­zeugen100 - 2.50050 - 2.500
Stören der Ruhe der Natur oder des Natur­genusses auf andere Weise50 - 50025 - 500
Verun­reinigen des Geländes
Einfaches Verun­reinigen25 - 250
- Abfallab­lagerungen
bis 3 m³200 - 2.500100 - 1.500
bis 10 m³500 - 5.0001.000 - 5.000
über 10 m³2.500 - 25.0005.000 - 25.000
- Einleiten von Abasser1.000 - 50.000500 - 25.000
Anmachen von Feuer im Freien50 - 5.00025 - 2.500
Ent­nehmen oder Bes­chädigen von wild­lebenden Pflanzen oder Pflanzen­teilen (z. B. Schmuck­reisig)
Einzel­pflanzen oder Pflanzen­teile50 - 1.00025 - 500
Schmuck­reisig, Heil­kräuter und dgl.50 - 5.00025 - 2.500
- gefährdete oder stark gefährdete oder prioritäre Arten50 - 10.000
Entnehmen oder Be­schädigen ganzer Pflanzen­bestände1.000 - 50.000500 - 25.000
Be­seitigen oder Be­schädigen von Knicks
bis 10 m200 - 5.000100 - 2.500
bis 100 m1.000 - 10.000500 - 5.000
über 100 m2.000 - 50.0001.000 - 25.000
Be­seitigen oder Bes­chädigen von Ge­büschen200 - 20.000100 - 10.000
Be­seitigen oder Be­schädigen von Bäumen
einfacher Baum100 - 2.00050 - 1.000
in schwer­wiegenden Fällen2.000 - 20.0001.000 - 10.000
heraus­ragender Baum20.000 - 50.00010.000 - 25.000
Fangen oder Töten von Tieren oder ihnen nach­stellen oder An­bringen von Fallen oder anderen Fangvor­richtungen100 - 10.00050 - 5.000
Fort­nehmen oder Be­schädigen von Nestern, Eiern, Larven oder Puppen von Tieren100 - 10.00050 - 5.000
Er­richten neuer Bauten aller Art sowie Vor­nahme baulicher Verän­derungen an den Außen­seiten beste­hender Baulich­keiten, auch soweit solche Bauten oder Verän­derungen einer bau­ordnungs­rechtlichen Geneh­migung nicht bedürfen
Er­richten, An­legen oder Ver­ändern bau­rechtlich geneh­migungs­freier Anlagen oder von Einfrie­digungen jeglicher Art, von Frei- oder Rohr­leitungen sowie von Wegen, Treppen, Brücken oder Stegen100 - 20.000
- Errichten bau­rechtlich geneh­migungs­freier Vorhaben (auch Verkaufs­stände, Buden etc.)100 - 2.500
Errichten bau­rechtlich geneh­migungs­pflichtiger Vorhaben
bis 100 m³ umbauten Raums2.500 - 25.0001.500 - 15.000
über 100 m³ umbauten Raums5.000 - 50.00010.000 - 50.000
Vor­nehmen baulicher Verän­derungen an den Außen­seiten beste­hender Baulich­keiten200 - 25.000100 - 15.000
Er­richten oder Ver­ändern von Einfrie­dungen100 - 25.00050 - 15.000
Er­richten von Frei­leitungen aller Art
bis 100 m200 - 5.000100 - 2.500
bis 1.000 m2.500 - 25.0001.500 - 15.000
über 1.000 m15.000 - 50.00010.000 - 50.000
Anbringen von Bild- oder Schrift­tafeln50 - 2.00025 - 1.000
Vor­nehmen von Gra­bungen, Ent­nehmen oder Ein­bringen von Boden­bestand­teilen oder sonstiges Ver­ändern der Boden­gestalt
unter 100 m² oder 100 m³200 - 5.000100 - 2.500
bis 1.000 m² oder 1.000 m³2.500 - 25.0001.500 - 15.000
über 1.000 m² oder 1.000 m³15.000- 50.00010.000 - 50.000
Aus­trocknen von Gewässern1.000 - 25.000500 - 15.000
Vor­nehmen schädi­gender Vor­haben ent­gegen der üb­lichen Wohn- und Garten­nutzung oder ent­gegen der ordnungs­gemäßen land- und forst­wirschaft­lichen Nut­zung100 - 50.000
Verlassen der Wege25 - 250
Lagern50 - 500
Führen von Hunden und Katzen
- Mit­führen entgegen Verbot50 - 500
- anders als kurz angeleint entgegen dem Verbot25 - 250
Baden oder Surfen25 - 250
Reiten auf nicht dafür be­stimmten oder freige­gebenen Flächen100 - 2.500
Fahren mit Fahr­zeugen
- Fahrrad50 - 500
- Fahr­zeuge mit Motor oder Zug­tieren250 - 5.000
Ein­bringen von Bäumen, Sträu­chern und sons­tigenPflanzen oder Aus­setzen von Tieren100 - 10.000
Nut­zung entgegen der Bestim­mungen
bis 1.000 m²100 - 1.000
bis 10.000 m²500 - 5.000
über 10.000 m²1.000 - 50.000
die Jagd­ausübung ent­gegen der jewei­ligen Bestim­mung aus­üben100 - 10.000
die Sport­fischerei ent­gegen der jewei­ligen Bestim­mung aus­üben100 - 10.000
Be­fahren der Gewässer mit Wasser­fahr­zeugen aller Art50 - 5.000
Schiffs- oder Flug­modelle, Drachen fahren bzw. fliegen lassen50 -5.000
Heiß­luft­ballone starten oder zu landen oder im Flug die Mindest­höhe von 150 m unter­schreiten50 - 5.000
Weg­werfen von bren­nenden ung glim­menden Gegen­ständen25 -5.000
Anbieten von Waren aller Art50 - 50.000

6 in Naturschutzgebieten
7 in Landschaftsschutzgebieten

Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 1999)

ZuwiderhandlungStrafe (€)8Strafe (€)9
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten und sonstigen baulichen Anlagen im Außen­bereich
baurechtlich geneh­migungs­freie Vorhaben150 - 2.000
bis 100 m³ umbauten Raum750 - 10.000
über 100 m³ umbauten Raum3.000 - 100.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m³50 - 1.000
über 2 m³100 - 5.000
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m³50 - 500
über 2 m³100 - 2.000
- Hafen­anlagen, See­brücken, Stegen, Sport­boot­häfen, Boots­liege­plätzen und Boots­schuppen sowie von Offshore-Anlagen100 - 10.000
- Lager-, Ausstellungs-, Sport-, Zelt- und Camping­plätzen, Golf­plätzen sowie Park- und Stell­plätzen von mehr als 300 m² im Außen­bereich
bis 1.000 m²100 - 10.000
bis 10.000 m²1.000 - 20.000
über 10.000 m²3.000 - 100.000
- Straßen, Wegen, Bahn­anlagen, Flug­plätzen, Motor- und Flug­sport­flächen und sonstigen Verkehrs­flächen im Außen­bereich
bis 100 m² oder 50 m Länge200 - 2.000
bis 1.000 m² oder 500 m Länge1.000 - 10.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge3.000 - 100.000
- Abgrabungen, Auf­schüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspü­lungen von mehr als 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grund­fläche vom mehr als 300 m² im Außen­bereich
bis 1.000 m² oder 1.000 m³150 - 2.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.000 - 10.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³3.000 - 100.000
- Einfrie­dungen aller Artpro lfd. m 2,50, mind. 25
- Gewässern oder ihren Ufern sowie die Benutzung von Gewässern, die den Wasser­stand oder den Abfluß wesentlich verändert
bis 100 m²150 - 2.000
bis 1.000 m²1.000 - 10.000
über 1.000 m²3.000 - 100.000
- Sende- und Leitungs­masten sowie das Verlegen ober- und unterir­discher Leitungen außerhalb der Straßen­körper im Außenbereich
bis 100 m150 - 1.000
bis 1.000 m500 - 5.000
über 1.000 m1.000 - 20.000
- Gartenanlagen
bis 500 m²75 - 10.000
bis 10.000 m²500 - 20.00
über 10.000 m²5.000 - 100.000
- baulichen Anlagen innerhalb des Gewässer­schutz­streifens an Gewässern I. Ordnung, Seen, Teichen und Küsten­gewässern
baurechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben150 - 2.000
genehmigungs­pflichtige Vorhaben500 - 20.00
bis 100 m³ umbautem Raum1.000 - 10.000
über 100 m³ umbautem Raum3.000 - 100.000
Unerlaubtes oder untersagtes Ent­wässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschä­digen von Ufer­vegetation oder von Röhricht und Schilf­beständen
bis 50 m²75 - 1.000
bis 200 m²500 - 4.000
bis 1.000 m²1.000 - 10.000
über 1.000 m²2.000 - 100.000
Unerlaubte oder untersagte Beseitigung oder Beschädigung von Park­anlagen und Baum­gruppen
bis 1.000 m² oder 100 m Länge150 - 2.000
bis 10.000 m² oder 500 m Länge1.000 - 10.000
über 10.000 m² oder 500 m Länge3.000 - 100.000
Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charak­teris­tischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beein­träch­tigung von natur­nahen Mooren und Sümpfen, Söllen, Röhricht­beständen, Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen, naturnahen und unverbauten Bach- und Fluß­abschnit­ten, Quell­bereichen, Altwässern, Torf­stichen und stehenden Klein­gewässern jeweils einschließlich der Ufer­vegetation, Verlandungs­bereichen stehender Gewässer, Zwerg­strauch- und Wacholder­heiden, Trocken- und Magerrasen, aufgelassenen Kreidebrüchen, naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Gebüschen und Wäldern trocken­warmer Standorte, Feld­gehölzen, Feld­hecken, Fels- und Steil­küsten, Strand­wällen, Dünen, Salz-wiesen, marinen Block- und Stein­gründen, Wind­watt­flächen und Bodden­gewässern mit Verlan­dungs­bereichen
bis 50 m² oder 10 m Länge100 - 1.000
bis 200 m² oder 100 m Länge500 - 4.000
über 200 m² oder 500 m Länge3.000 - 50.000
über 10.000 m² oder 500 m Länge5.000 - 100.000
Zerstörung, Beschädigung, Änderung des charak­teris­tischen Zustandes oder sonst erhebliche oder nachhaltige Beein­träch­tigung von Findlingen, Block­packungen, Gesteins­schollen, Osern, Trocken­tälern, Kalktuff-Vorkommen, offenen Binnen­dünen, Kliff­rand­dünen, Kliffs und Haken
bis 50 m² oder 10 m Länge100 - 1.000
bis 200 m² oder 100 m Länge500 - 4.000
über 200 m² oder 500 m Länge3.000 - 50-000
über 10.000 m² oder 500 m Länge5.000 - 100.000
Beseitigung, Zerstörung, nachhaltige oder erhebliche Beschä­digung oder nachteilige Verän­derung von Alleen oder einseitigen Baum­reihen
bis 10 m75 - 1.000
bis 100 m400 - 7.000
bis 500 m3.000 - 50.000
über 500 m5.000 - 100.000
Gewinnung von Boden­schätzen, namentlich Kies, Sand, Ton, Torf, Kreide, Steine, oder anderen selbständig verwertbaren Boden­bestand­teilen (ober­flächen­nahe Boden­schätze), wenn die abzu­bauende Fläche größer als 300 m² ist
bis 1.000 m² oder 1.000 m³150 - 2.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.000 - 10.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³3.000 - 100.000
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa
- Fangen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mindestens 50
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild wachsender Pflanzendas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mindestens 50
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren50 - 10.000
- Anzünden und/oder Betreiben von Feuer,500 - 5.00050 - 5.000
- Erzeugen von Lärm25 - 1.000
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Natur­schutz­recht untersagt ist15 - 1.50015 - 1.500
- Fahren, Zelten oder Auf­stellen von Wohn­wagen, Wohn­mobilen oder anderen Fahr­zeugen sowie das Befahren von Gewässern50 - 5.000
- Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen, soweit sie nicht aus­schließ­lich auf die Schutz­auswei­sung hinweisen oder als Orts­hin­weise oder Warn­tafeln dienen25 - 5.000
- unbefugtes Entfernen, Beschädigen, Zerstören oder auf andere Weise Un­brauch­bar­machen von Zeichen oder Vor­richtungen, die zur Sper­rung, zur Kenn­zeich­nung von kenn­zeich­nungs­bedürf­tigen Flächen oder Gegen­ständen dienen25 - 25.000
- Zuwider­hand­lungen gegen das Verbot, als Eigen­tümer oder Nutzungs­berechtigter anderen ohne Geneh­migung das Betreten der freien Landschaft durch Sperrungen zu verwehren oder wesentlich einzu­schränken50 - 2.500
- Aufstellen oder Benutzen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von hierfür zuge­lassenen Plätzen
bis zu 10 Tagen50 - 1.000
jeder weitere Tag10 - 100
- Als nicht­motor­isierter Wanderer in der freien Landschaft länger als eine Nacht zu zelten15 - 150
- unerlaubte oder untersagte Besei­tigung oder Beschä­digung von Einzel­bäumen pro Baum50 - 5.000
- Verunreinigen oder Beschä­digen von Grund­stücken25 - 1.000
- Ausbringen von orga­nischem oder minera­lischem Dünger, Gülle, Klär­schlamm oder Pflanzen­behand­lungsmitteln75 - 20.000
- Baden in Gewässern15 - 1.500
- Veränderungen oder Störungen von geschüt­zten oder einst­weilig sicher­gestellten Gegen­ständen75 - 100.000

8 in Nationalparken, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, auch wenn diese durch Verordnung sichergestellt sind
9 in Landschaftsschutzgebieten, auch wenn diese durch Verordnung erst einstweilig sichergestellt sind

Bußgeldkatalog Niedersachsen (Stand: 2008)

ZuwiderhandlungStrafe (€)10Strafe (€)11
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
- baulichen Anlagen
Vorhaben bis 100 m³ umbauten Raum250 - 12.500100 - 2.500
Vorhaben über 100 m³ umbauten Raum1.500 - 50.000750 - 25.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²125 - 1.50025 - 250
über 2 m²250 - 12.500100 - 2.500
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m³125 - 1.50025 - 250
über 2 m² oder 2 m³250 - 5.00050 - 1.000
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art, Flug-, Lager-, Stell-, Aus­stellungs-, Zelt- und Camping­plätzen
bis 10 000 m²250 - 12.50050 - 2.500
über 10.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.000
- Wohn­wagen und Zelte
bis zu 10 Tage50 - 1.00015 - 250
jeder weitere Tag25 - 25010 - 50
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen einschließ­lich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrichtungen
bis 100 m² oder 50 m Länge500 - 5.000100 - 1.000
bis 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 12.500500 - 2.500
über 1.000 m² oder 500 m Länge5.000 - 50.0001.000 - 25.000
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
bis 100 m500 - 2.500100 - 500
bis 1.000 m1.250 - 12.500250 - 2.500
über 1.000 m2.500 - 50.000500 - 25.000
- Abgrabungen, Aufschüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspülungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³500 - 10.000100 - 2.500
bis 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 25.000500 - 12.500
über 10.000 m² oder 10.000 m³5.000 - 50.0001.500 - 25.000
- Einfriedungen aller Artpro lfd. m 12,50, mind. 125pro lfd. m 2,50, mind. 25
- Gewässern einschließlich Fischteichen
bis 100 m²500 - 5.000100 - 1.000
bis 1.000 m²2.500 - 12.500500 - 2.500
über 1.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.00
Unerlaubtes oder unter­sagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen
bis 100 m²250 - 2.50050 - 500
bis 1.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
über 1.000 m²5.000 - 50.0001.000 - 25.000
Unerlaubte oder untersagte Besei­tigung von Wald oder sonstigem flächen­haften Baum- oder Strauch­bestand
bis 1.000 m²5.000 - 50.000100 - 1.000
bis 10.000 m²2.500 - 12.500500 - 2.500
über 10.000 m²5.000 - 50.0001.500 - 25.000
Unerlaubte oder unter­sagte Beseitigung oder Beschä­digung von linien­haften Feld­gehölzen, insbes­ondere Baum­reihen, Hecken oder Wall­hecken, sowie von einzeln stehenden Bäumen und Sträuchern und Gruppen von ihnen
- bis 10 m linienhaftes Feld­gehölz250 - 2.50050 - 500
- bis 100 m linien­haftes Feld­gehölz1.250 - 12.500250 - 2.500
- über 100 m linien­haftes Feld­gehölz2.500 - 25.000500 - 12.500
- Strauch oder Strauch­gruppe bis 5 Exemplare150 - 5.00050 - 2.500
- Strauch oder Strauch­gruppe mit mehr als 5 Exemplaren250 - 12.500100 - 5.000
- pro Baum250 - 12.500100 - 5.000
Unerlaubte oder untersagte Erstauf­forstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisig­kulturen
bis 1.000 m²250 - 2.50050 - 500
bis 10.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
über 10.000 m²2.500 - 25.000500 - 12.500
Unerlaubtes oder unbefugtes Ab­brennen der Boden­decke auf Wiesen, Feld­rainen, ungenut­ztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen
bis 100 m²250 - 5.00050 - 1.000
bis 1.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
über 1.000 m²2.500 - 25.000500 - 12.500
Unerlaubtes oder untersagtes Um­brechen oder chemisches Ab­töten von Grün­land, Rasen und Heiden
bis 1.000 m²500 - 10.000100 - 2.500
bis 10.000 m²2.500 - 25.000500 - 10.000
über 10.000 m²7.500 - 50.0001.500 - 25.000
Unerlaubte oder untersagte Umwand­lung von Grün­land, Rasen und Heiden in eine andere Nut­zungsart
bis 1.000 m²750 - 10.000150 - 2.500
bis 10.000 m²5.000 - 25.0001.000 - 10.000
über 10.000 m²7.500 - 50.0001.500 - 25.000
Unerlaubtes oder unter­sagtes Mähen von Grün­land, Röh­richt, Rasen und Heiden oder Auf­bringen von Dünge­mitteln einschließ­lich Gülle und von Pflanzen­schutzmitteln
bis 1.000 m²250 - 5.00050 - 1.000
bis 10.000 m²1.250 - 12.500250 - 2.500
über 10.000 m²5.000 - 50.0001.000 - 25.000
Unerlaubte oder untersagte Umwand­lung von Öd­land oder sonstigen natur­nahen Flächen in Acker­land oder Intensiv­grünland
bis 1.000 m²750 - 10.000150 - 2.500
bis 10.000 m²5.000 - 25.0001.000 - 10.000
über 10.000 m²10.000 - 50.0002.000 - 25.000
Abbau von Boden­schätzen ohne die nach § 17 NNatG erfor­derliche Genehmigung
bis 100 m² oder 100 m³100 - 1.00050 - 1.000
bis 1.000 m² oder 1.000 m³500 - 10.000250 - 10.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 25.000500 - 25.000
bis 50.000 m² oder 50.000 m³5.000 - 35.0001.500 - 35.000
über 50.000 m² oder 50.000 m³15.000 - 50.0007.500 - 25.000
Verstöße gegen sonstige Ver­bote, wie etwa
- Fangen, Verletzen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50
- Beunruhigen oder Stören wild lebender Tiere, z. B. durch Auf­suchen an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, Äsungs- oder Zuflucht­stätten, Fotog­rafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen25 - 5.00025 - 2.500
- Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben wild lebender Pflanzendas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50das Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren50 - 10.00050 - 5.000
- Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht aus­schließ­lich auf die Schutzaus­weisung hinweisen oder als Orts­hinweise oder Warn­tafeln dienen25 - 5.00025 - 2.500
- Einbringen von Abfall25 - 5.00025 - 2.500
- Feuer auf anderen als den dafür fest­gelegten Plätzen anzünden oder unter­halten; Feuerwerks­körper zünden35 - 2.50025 - 1.500
Störung der Ruhe der Natur
- durch Lärm oder auf andere Weise, z. B. durch gebündelte, weit reichend wirkende Licht­strahlen25 - 5.00025 - 2.500
- durch lärminten­sive Veran­stal­tungen in der Erholungs­zone des National­parks „Nds. Watten­meer“25 - 5.000
- Hunde unangeleint laufen lassen25 - 1.00025 - 500
- Drachen (in der Ruhe­zone und in des National­parks „Nds. Watten­meer“ einschließlich Drachen für Buggy-Kites und der Zwischen­zone des National­parks "Nds. Watten­meer" einschließlich Drachen für Buggy-Kites und Surf-Kites), Modell­flug­zeuge und andere Klein­flug­körper fliegen lassen, Ballons starten oder fern­gesteu­erte Geräte außer­halb der Wege betreiben35 - 2.50025 - 1.500
- Niederbringen von Bohr­ungen aller Art50 - 50.00025 - 25.000
Naturschutz­rechtlich verbotenes Betreten von Flächen25 - 2.00025 - 1.000
Naturschutz­rechtlich verbotenes Reiten, Fahren oder Abstellen von Fahr­zeugen aller Art50 - 5.00025 - 2.500
Naturschutz­rechtlich verbotenes Befahren von oder Baden in Gewässern
- Befahren mit motor­getriebenem Fahrzeug50 - 5.00025 - 2.500
- Befahren mit sonstigen Fahrzeugen oder das Baden50 - 2.00025 - 1.000

10 in Naturschutzgebieten, im Nationalpark „Harz (Niedersachsen)“, im Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ – Ruhezone und Zwischenzone, im Biosphärenreservat „Nds. Elbtalaue“ – Gebietsteil C, in Naturdenkmalen, in einem besonders geschützten Biotop, auf besonders geschützten Feuchtgrünland
11 in Landschaftsschutzgebieten, im Nationalpark „Nds. Wattenmeer“ Erholungszone, im Biospährenreservat „Nds. Elbtalaue“ – Gebietsteile A und B, in geschützte Landschaftsbestandteilen, in Gebieten i. S. von § 34 b Abs. 5 Satz 1 NNatG – bei Gebieten, die nicht genannt wurden, sind die Beträge der Landschaftsschutzgebiete um 20 % zu vermindern

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (Stand: 2006)

Zuwider­handlungStrafe (€)12Strafe (€)13Strafe (€)14
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließ­lich orts­festen Hütten, Türme und Masten aller Art
baurechtlich geneh­migungs­freie Vorhaben150 - 4.000100 - 2.50075 - 2.000
bis 100 m³ umbauten Raum750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 100 m³ umbauten Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²40 - 40025 - 25020 - 200
über 2 m²75 - 1.50050 - 1.00040 - 750
- Werbe­anlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m³75 - 75050 - 50040 - 400
über 2 m² oder 2 m³75 - 1.50050 - 1.00040 - 750
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²75 - 75050 - 50040 - 400
bis 10.000 m²400 - 7.500250 - 5.000200 - 4.000
über 10.000 m²4.000 - 50.0002.500 - 50.0002.000 - 40.000
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Friedhöfen, Abfall­entsorgungs­anlagen
bis 1.000 m²400 - 2.500250 - 1.500200 - 1.250
bis 10.000 m²1.500 - 12.5001.000 - 7.500750 - 6.000
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen ein­schließlich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrichtungen
bis 100 m² oder 50 m Länge150 - 1.500100 - 1.00075 - 750
bis 1.000 m² oder 500 m Länge750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
bis 100 m150 - 750100 - 50075 - 400
bis 1.000 m400 - 4.000250 - 2.500200 - 2.000
über 1.000 m750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
- Abgrabungen, Aufs­chüttungen, Verfül­lungen, Auf- und Ab­spülungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³150 - 1.500100 - 1.00075 - 750
bis 10.000 m² oder 10.000 m³750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- Einfrie­dungen aller Artpro lfd. m 4, mind. 35pro lfd. m 3, mind. 25pro lfd. m 2, mind. 20
- Gewässern einschließlich Fisch­teichen
bis 100 m²150 - 1.500100 - 1.00075 - 750
bis 1.000 m²750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 1.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
bau­rechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben150 - 4.000100 - 2.50075 - 2.000
bis 100 m³ umbautem Raum750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 100 m³ umbautem Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
- Zelten oder Wohn­wagen
bis zu 10 Tagen15 - 30010 - 2008 - 150
jeder weitere Tag10 - 805 - 805 - 80
Nicht­herr­ichten des Abbau- und Betriebs­geländes ent­sprechend dem geneh­migten Abgra­bungsplan15 % der Re­kulti­vierungs­kosten bis 50.00010 % der Re­kulti­vierungs­kosten bis 50.0008 % der Re­kulti­vierungs­kosten bis 40.000
Unerlaubtes oder untersagtes Ent­wässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feucht­wiesen, Tümpeln und Teichen sowie Beseitigen oder Beschädigen von Ufer­vegetation oder von Röhricht und Schilf­beständen
bis 100 m²75 - 75050 - 50040 - 400
bis 1000 m²400 - 6.000250 - 4.000200 - 3.000
über 1.000 m²1.500 - 50.0001.000 - 50.000750 - 40.000
Unerlaubte oder untersagte Beseiti­gung oder Beschä­digung von Hecken, Baumreihen, Wall­hecken, Knicks und Einzel­bäumen
- bis 10 m Hecke oder Knick75 - 75050 - 50040 - 400
- bis 100 m Hecke oder Knick400 - 3.000250 - 2.000200 - 1.500
- über 100 m Hecke oder Knick1.500 - 12.5001.000 - 7.500750 - 6.000
- pro Baum75 - 7.50050 - 5.00040 - 4.000
Unerlaubte oder untersagte Erst­auffors­tung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuckreisigkulturen
bis 1.000 m²75 - 75050 - 50040 - 400
bis 10.000 m²400 - 4.000250 - 2.500200 - 2.000
über 10.000 m²750 - 15.000500 - 10.000400 - 7.500
Unerlaubtes oder untersagtes Beseitigen oder Beschädigen von Ufer­vege­tation oder von Röhricht- und Schilf­beständen
bis 50 m²75 - 75050 - 50040 - 400
bis 200 m²400 - 3.000250 - 2.000200 - 1.500
über 200 m²1.500 - 12.5001.000 - 7.500750 - 6.000
von Quellen75 - 12.50050 - 7.50040 - 6.000
Unerlaubte oder untersagte Umwandlung von Wald oder sonstigen flächen­haften Holz­beständen
bis 1.000 m²150 - 1.500100 - 1.00075 - 750
bis 10.000 m²750 - 7.500500 - 5.000400 - 4.000
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.250 - 40.000
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa
- Fangen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirt­schaftl. Wertes, mind. 25
- Be­schädigen, Aus­reißen oder Aus­graben wild wach­sender Pflanzendas Doppelte des wirt­schaftl. Wertes, mind. 25
- Ein­bringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aus­setzen von Tieren25 - 5.000
- An­zünden und/oder Be­treiben von Feuer25 - 2.500
- Er­zeugen von Lärm10 - 100
- Be­treten von Flächen, deren Betreten nach Naturschutz- und Land­schafts­pflege­recht untersagt ist25 - 40025 - 25020 - 200
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Ab­stellen von Kraft­fahr­zeugen auf Flächen, deren Be­nutzung nach Natur­schutz- oder Land­schafts­pflege­recht unter­sagt ist75 - 75050 - 50025 - 400
- Befahren sowie das Baden in Gewäs­sern, die nach Natur­schutz­recht oder Land­schafts­pflege­recht nicht genutzt werden dürfen25 - 40025 - 250
- An­bringen von Schil­dern oder Be­schrift­ungen, soweit sie nicht aus­schließ­lich auf die Schutz­auswei­sung hin­weisen oder als Orts­hinweise oder Warn­tafeln dienen25 - 2.000

12 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen, in gesetzlich geschützten Biotopen
13 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteilen
14 außerhalb geschützter Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (Stand: 2004)

Zuwider­handlungStrafe (€)15Strafe (€)16Strafe (€)17
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, Anlegung oder wesent­liche Änderung von51,13 - 511,29
- Gebäuden einschließlich orts­festen Hütten aller Art
bau­rechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben153,39 - 1.533,88102,26 - 1.022,58
bis 100 m³ um­bauten Raum766,94 - 7.669,38511,29 - 5.112,29
über 100 m³ um­bauten Raum2.556,46 - 50.0001.533,88 - 30.677,51
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­auto­maten oder Fest­zelten
bis 2 m²51,13 - 511,2925,56 - 255,6515,34 - 153,39
über 2 m²76,69 - 1.533,8851,13 - 1.022,58
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²76,69 - 766,9451,13 - 511,29
bis 10 000 m²383,47 - 7.669,38255,65 5.112,92
über 10 000 m²3.834,69 - 50.0002.558,46 - 30.677,51
Flug-, Lager-, Stell-, Aus­stellungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfall­entsor­gungs­anlagen
bis 1.000 m²255,65 - 2.556,46153,39 - 1.533,88
bis 10 000 m²1.533,88 - 12.782,301.022,58 - 7.669,38
über 10 000 m²2.556,46 - 50,0001.533,88 - 30.677,51
- Wohnwagen und Zelte
bis zu 10 Tage51,13 - 511,2915,34 - 255,6510,23 - 204,52
jeder weitere Tag10,23 - 102,267,67 - 76,695,11 - 51,13
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen ein­schließ­lich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrich­tungen
bis 100 m² oder 50 m Länge153,39 - 1.533,88102,26 - 1.022,58
bis 1.000 m² oder 500 m Länge766,94 - 7.669,38511,29 - 5.112,29
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.556,46 - 50.0001.533,88 - 30.677,51
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Ent­sorgungs­leitungen sowie sonstigen Trans­port­leitungen
bis 100 m153,39 - 766,94102,26 - 511,29
bis 1.000 m383,47 - 3.834,69255,65 - 2.556,46
über 1.000 m766,94 - 7.669,38511,29 - 5.112,92
- Abgrabungen, Auf­schüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspü­lungen, Verände­rungen der Boden­gestalt
bis 1.000 m² oder 1.000 m³255,65 - 2.556,46153,39 - 1.533,88102,26 - 1.022,58
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.533,88 - 12.782,301.022,58 - 7.669,38511,29 - 5.112,92
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.556,46 - 50.0001.533,88 - 30.677,511.022,58 - 20.451,68
- Gewässern einschließ­lich Fisch­teichen
bis 100 m²102,26 - 1.022,5876,69 - 766,9451,13 - 511,29
bis 1.000 m²511,29 - 5.112,92383,47 - 2.55646255,65 - 1.533,88
über 1.000 m²1.533,88 - 50.0001.022,58 - 30.677,51766,94 - 25.564,59
- Einfrie­dungenpro lfd. m 5,11, mind. 76,69pro lfd. m 2,56, mind. 51,13pro lfd. m 2,06, mind. 25,56
sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
bau­rechtlich geneh­migungs­freie Vorhaben153,39 - 2.556,46102,26 - 1.533,88
bis 100 m² um­bauten Raum766,94 - 7.669,38511,29 - 5.112,92
über 100 m² um­bauten Raum2.556,46 - 50.0001.533,88 - 30.677,51
Umwandlung von Wald oder sons­tigen flächen­haften Holz­beständen
bis 100 m²153,39 - 1.533,88102,26 - 1.022,58
bis 1.000 m²766,94 - 7669,38511,29 - 5.112,92
über 1.000 m²2.300,81 - 50.0001.533,88 - 30.677,51
Unerlaubte oder unter­sagte Erstauf­forstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisig­kulturen
bis 1.000 m²76,69 - 766,9451,13 - 511,29
bis 10.000 m²383,47 - 3.834,69255,65 - 2.556,46
über 10.000 m²766,94 - 15.338,76511,29 - 10.225,84
Unerlaubtes oder un­befugtes Ab­brennen der Boden­decke auf Wiesen, Feld­rainen, ungenut­ztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen
bis 50 m²51,13 - 511,29
bis 200 m²102,26 - 1.533,88
bis 200 m²255,65 - 10.225,84
Roden, Ab­schneiden oder Zer­stören von Hecken, leben­den Zäunen, Bäumen, oder Gebüschen oder Röhricht­beständen sowie Fällen oder Be­steigen von Bäumen mit Horsten oder Brut­höhlen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tember51,13 - 5.112,92
Miss­bräuchliche Nutzung wild­wachsen­der Pflanzen oder Nieder­schlagen oder Verwüsten von Pflanzen­vorkommen ins­besondere Hecken, Röhricht­bestände und Pilze ohne vernün­ftigen Grund51,13 - 5.112,92
Sammeln wild­wachsender Pflanzen und wild­lebender Tiere der nicht besonders geschütz­ten Arten für den Handel und für gewerb­liche Zwecke ohne Erlaubnis76,69 - 5.000
Aus­bringen oder An­siedeln gebiets­fremder Pflanzen wild­lebender Arten in der freien Natur ohne Erlaubnis76,69 - 7.669,38
Sonstige Zerstörung oder erheb­liche Beein­träch­tigung von besonders geschüt­zten Biotopen
bis 100 m²102,26 - 1.533,88
bis 1.000 m²511,29 - 7.669,38
über 1.000 m²1.533,88 - 50.000
Verstöße gegen sons­tige Ver­bote, wie etwa
- Fangen oder Töten wild­lebender Tiere76,69 - 10.225,84
- Be­schädigen, Aus­reißen oder Ausgraben wild­lebender Pflanzen76,69 - 10.225,84
- Ein­bringen von Bäumen, Sträu­chern und sonstigen Pflanzen oder Aus­setzen von Tieren76,69 - 7.669,38
- Anbringen von Schil­dern oder Beschrif­tungen,
- Lärm erzeugen25,56 - 255,65
- Verlassen von Wegen25,56 - 255,65
- Feuer anzünden51,13 - 2.556,46
- Nutzung entgegen den Bestim­mungen in Natur­schutz­gebieten
bis 1.000 m²76,69 - 766,94
bis 10.000 m²383,47 - 3.834,69
über 10.000 m²766,94 - 15.336,76
Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benut­zung unter­sagt ist sowie Ab­stellen von ausge­dienten Kraft­fahr­zeugen in der freien Land­schaft102,26 - 1.022,5876,69 - 766,9451,13 - 511,29
Fahrrad fahren in der freien Land­schaft außer­halb von Wegen51,13 - 255,6535,79 - 102,2620,45 - 51,13
Be­schädigen und Verun­reinigen von Grund­stücken beim Betre­ten der freien Land­schaft in miss­bräulicher Aus­übung des Rechts auf Er­holung51,13 - 1.022,5825,56 - 766,9415,34 - 511,29
Er­richten von Sperren in der freien Land­schaft ohne Geneh­migung76,69 - 766,9451,13 - 511,2925,56 - 255,65
Unbe­fugte Verwen­dung der Bezeich­nungen Natur­schutz­gebiet, Land­schafts­schutzgebiet, Naturpark, Natur­denkmal und besonders geschütz­ter Bio­top oder der Bezeich­nung Vogel­warte, Vogel­schutz­warte oder einer Bezeich­nung, die ihnen zum Ver­wechseln ähnlich ist51,13 - 1.533,8851,13 - 1.022,58
Beschä­digen oder Zerstö­rung von Vorrich­tungen zur Kennzeich­nung von geschützten Gebieten oder Gegen­ständen51,13 - 1.533,8851,13 - 1.022,58
Zuwiderhand­lungen gegen landes­rechtliche Bestimmungen, die Maß­nahmen verbieten, die zu einer Zer­störung oder sonstigen erheblichen oder nach­haltigen Beein­trächtigungen, insbesondere folgender Bio­tope führen können: Schil­fröhricht- oder sonstigen Röhricht­bestände, Groß­seggen­riede oder Klein­seggen­sümpfe; Bruch­wälder oder Aue­wälder; Wacholder- oder Zwerg­ginster­heiden, Borst­gras- oder Arnika­triften; Zwischen­moore, Moorheiden oder Moor­wälder; Dünen oder Sand­rasen; Fels­gebüsche oder Felsfluren, Trocken-, Enzian- oder Orchideen­rasen; binsen-, seggen- oder hochstauden­reiche Feucht­wiesen sowie Quell­bereiche, natur­nahe und unver­baute Bach- und Fluss­abschnitte, Verlandungs­bereiche stehender Gewässer; Block­schutt­halden oder Schlucht­wälder
bis 1.000 m²102,26 - 1.022,58
bis 10.000 m²1.533,88 - 5.000

15 in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen
16 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, (jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt)
17 außerhalb geschützter Flächen

Bußgeldkatalog Saarland (Stand: 2002)

Zuwider­handlungStrafe (€)18Strafe (€)19Strafe (€)20
Unerlaubte oder untersagte Errichtung, Aufstellung, An­legung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließ­lich orts­festen Hütten, Türme und Masten aller Art
bau­rechtlich genehmi­gungsfreie Vorhaben150 - 1.500100 - 1.000
bis 100 m³ umbauten Raum750 - 7.500500 - 5.000
über 100 m³ umbauten Raum2.500 - 50.0001.500 - 30.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²50 - 50025 - 250
über 2 m²75 - 1.50050 - 1.000
- Werbeanlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m³50 - 50025 - 25015 - 150
über 2 m² oder 2 m³75 - 1.50050 - 1.00040 - 750
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²75 - 75050 - 500
bis 10.000 m²375 - 7.500250 - 5.000
über 10.000 m²3.750 - 50.0002.500 - 30.000
- Flug-, Lager-, Stell-, Austellungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfall­entsor­gungs­anlagen
bis 1.000 m²250 - 2.500250 - 1.500
bis 10.000 m²1.500 - 12.5001.00 - 7.500
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen einschließ­lich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrich­tungen
bis 100 m² oder 50 m Länge150 - 1.500100 - 1.000
bis 1.000 m² oder 500 m Länge1.500 - 7.500500 - 5.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 50.0001.500 - 30.000
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Ents­orgungs­leitungen sowie sonstigen Transport­leitungen
bis 100 m150 - 750100 - 500
bis 1.000 m375 - 3.750250 - 2.500
über 1.000 m750 - 7.500500 - 5.000
- Abgrabungen, Auf­schüt­tungen, Verfül­lungen, Auf- und Abspü­lungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³150 - 1.500100 - 1.000100 - 1.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.000 - 7.500500 - 5.000500 - 5.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.000 - 20.000
- Einfrie­dungen aller Artpro lfd. m 10, mind. 75pro lfd. m 5, mind. 50pro lfd. m 2, mind. 25
- Gewässern einschließ­lich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 1.000100 - 12.50050 - 500
bis 1.000 m²500 - 5.000500 - 5.000250 - 1.500
über 1.000 m²1.500 - 50.0001.500 - 50.000750 - 25.000
- sonstigen baulichen An­lagen, auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
bau­rechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben150 - 2.500100 - 1.500
bis 100 m³ um­bautem Raum750 - 7.500500 - 5.000
über 100 m³ um­bautem Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.000
Unerlaubtes oder unter­sagtes Ent­wässern oder sonstiges nach­haltiges Verändern von Feucht­gebieten, insbeson­dere Mooren, Brüchen, Feucht­wiesen, Tümpeln und Teichen sowie Besei­tigen oder Beschädigen von Ufer­vegetation oder von Röhricht und Schilf­beständen
bis 100 m²150 - 1.50050 - 500
bis 1.000 m²500 - 5.000250 - 4.000
über 1.000 m²2.500 - Höchst­grenze1.000 - Höchst­grenze
Unerlaubte oder unter­sagte Besei­tigung oder Beschä­digung von Hecken, Baum­reihen, Wall­hecken, Knicks und Einzel­bäumen
- bis 10 m Hecke oder Knick250 - 2.00050 - 500
- bis 100 m Hecke oder Knick1.000 - 7.500250 - 2.000
- über 100 m Hecke oder Knick2.00 - 10.0001.000 - 7.500
- pro Baum250 - 7.50050 - 5.000
Unerlaubte oder unter­sagte Erst­auf­forstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisig­kulturen
bis 1.000 m²250 - 750250 - 500
bis 10.000 m²500 - 3.750375 - 2.500
über 10.000 m²1.000 - 15.000500 - 10.000
Unerlaubtes oder unter­sagtes Besei­tigen oder Beschä­digen von Ufer­vegetation oder von Röhricht- und Schilf­beständen
bis 50 m²50 - 500
bis 200 m²250 - 2.000
Unerlaubte oder unter­sagte Um­wand­lung von Wald oder sonstigen flächen­haften Holz­beständen
bis 1.000 m²150 - 1.500100 - 1.000
bis 10.000 m²750 - 7.500500 - 5.000
über 10.000 m²2.250 - 50.0001.500 - 30.000
Verstöße gegen sonstige Ver­bote, wie etwa
- Fangen oder Töten wild lebender Tieredas Doppelte des wirt­schaftl. Wertes, mind. 50
- Be­schädigen, Aus­reißen oder Aus­graben wild wach­sender Pflanzendas Doppelte des wirt­schaftl. Wertes, mind. 50
- Ein­bringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aus­setzen von Tieren50 - 5.000
- An­zünden und/oder Be­treiben von Feuer50 - 2.500
- Erzeugen von Lärm50 - 250
- Betreten von Flächen, deren Betreten nach Natur­schutz- und Land­schafts­pflege­recht untersagt ist50 - 250
- Reiten und Fahren auf Flächen sowie das Ab­stellen von Kraft­fahr­zeugen auf Flächen, deren Be­nutzung nach Natur­schutz- oder Land­schafts­pflege­recht untersagt ist75 - 75050 - 250
- Befahren sowie das Baden in Ge­wässern, die nach Natur­schutz­recht oder Land­schafts­pflege­recht nicht genutzt werden dürfen50 - 50050 - 250
- Ver­hinderung oder Ein­schränkung des Betretens von Wegen und Flächen50 - 50050 - 250
- Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen, soweit sie nicht aus­schließlich auf die Schutz­ausweisung hinweisen oder als Orts­hinweise oder Warn­tafeln dienen50 - 5.000

18 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, an Naturdenkmalen, auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen
19 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landesschutz sichergestellten Flächen, andere gesetzlich geschützte Flächen
20 außerhalb geschützter Flächen

Bußgeldkatalog Sachsen (Stand: 2008)

Zuwider­handlungStrafe (€)21Strafe (€)22Strafe (€)22
Unerlaubte oder unter­sagte Er­richtung, Aufstel­lung, An­legung oder wesentliche Än­derung von
- Gebäuden einschließ­lich orts­festen Hütten, Türme und Masten aller Art
bau­rechtlich geneh­migungs­freien Vorhaben150 - 3.000100 - 1.500
bis 100 m³ umbauten Raum750 - 7.500500 - 5.000
über 100 m³ umbauten Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²75 - 1.00050 - 500
über 2 m²150 - 2.500100 - 1.500
Flug-, Lager-, Stell-, Aus­stellungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfal­lentsorgungs­anlagen
bis 1.000 m²250 - 2.500100 - 1.500
bis 10 000 m²1.500 - 15.0001.000 - 10.000
über 10 000 m²2.500 - 50.0002.000 - 50.000
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²250 - 10.000150 - 5.000
bis 10 000 m²1.500 - 25.0001.000 - 15.000
über 10 000 m²3.500 - 50.0001.000 - 50.000
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen einschließ­lich Liften und sons­tigen Verkehrs­flächen und -einrich­tungen
bis 100 m² oder 50 m Länge250 - 2.500100 - 1.500
bis 1.000 m² oder 500 m Länge500 - 15.000250 - 10.000
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 50.0001.000 - 50.000
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Ent­sorgungs­leitungen sowie sonstigen Trans­port­leitungen
bis 100 m250 - 1.000100 - 500
bis 1.000 m500 - 15.000250 - 10.000
über 1.000 m2.500 - 50.0001.000 - 50.000
- Abgrabungen, Auf­schüttungen, Verfül­lungen, Auf- und Ab­spülungen, Verän­derungen der Boden­gestalt
bis 1.000 m² oder 1.000 m³500 - 7.500150 - 2.500
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.500 - 20.0001.000 - 10.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.000 - 50.0001.500 - 50.000
- Gewässern einschließlich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 2.50050 - 1.500
bis 1.000 m²1.000 - 15.000750 - 10.000
über 1.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
Umwandlung von Wald oder sons­tigen flächen­haften Holz­beständen
bis 100 m²150 - 2.500100 - 1.500
bis 1.000 m²1.00 - 15.000750 - 10.000
über 1.000 m²2.000 - 50.0001.500 - 50.000
Unerlaubte oder unter­sagte Beseitigung oder Beschä­digung von Hecken, Baum­reihen, Alleen, Feld­rainen und sonstigen Flur­gehölzen
- bis 10 m50 - 1.00050 - 500
- bis 100250 - 2.500100 - 1.500
- über 100500 - 15.000250 - 10.000
- pro Baum50 - 5.00050 - 5.000
Unerlaubte oder unter­sagte Erst­auf­forstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisig­kulturen
bis 1.000 m²250 - 4.000150 - 2.500
bis 10.000 m²1.500 - 12.500500 - 7.500
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 30.000
Auf- und Abstellen von nicht zuge­lassenen Kraft­fahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transpor­tablen Anlagen oder Ein­richtungen im Außen­bereich500 - 5.00050 - 2.500
Abbau von Boden­bestand­teilen ohne Gestat­tung nach anderen Rechts­vorschrif­ten oder ohne Geneh­migung
bis 1.000 m² oder 1.000 m³250 - 12.500100 - 7.50050 - 2.500
bis 10.000 m² oder 10.000 m³500 - 25.000250 - 15.000150 - 5.000
über 10.000 m² oder 10.000 m³5.000 - 50.0002.500 - 50.0001.500 - 50.000
unge­nehmigte Verwen­dung von Bezeich­nungen und Kenn­zeichen für Schutz­gebiete und Gegen­stände25 - 5.00025 - 5.00025 - 5.000
Reiten und Fahren in bestann­ten Fahr­zeugen auf gekenn­zeichneten Wander­wegen, Sport- und Lehr­pfaden, ausgewie­senen Spiel­plätzen und Liege­wiesen25 - 2.50025 - 2.50025 - 2.500
ungeneh­migtes Errichten von Sperren25 - 2.50025 - 2.50025 - 2.500
ungeneh­migte Errichtung oder wesent­liche Erwei­terung von bau­lichen Anlagen im 50 m Schutz­streifen an Gewässern25 - 25.00025 - 15.00025 - 15.000
- Beun­ruhigen, Fangen, Verlet­zen oder Töten wild lebender Tiere oder deren Entwick­lungssta­dien, Entfernen Beschä­digen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stättendas doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50das doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50
- Beschädigen, Aus­reißen oder Aus­graben wild lebender Pflanzendas doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50das doppelte des wirtschaft­lichen Wertes, mind. 50
- Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren75 - 7.50050 - 7.500
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist37 - 2.500
- Anbringen von Schildern oder Beschrif­tungen,37 - 1.000
- Lärm erzeugen37 - 2.500
- Verlassen von Wegen37 - 1.000
- Feuer anzünden75 - 2.500
- Ausbringen von orga­nischem oder mine­ralischem Dünger, Gülle, Klär­schlamm, oder Pflanzen­behand­lungs­mitteln oder Hand­lungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaf­fenheit veränderen oder verändern können75 - 2.50050 - 1.500
- Paren oder Abstellen von Kfz, Wohn­wagen oder Camping­fahrzeugen sowie Zelten und Lagern37 - 2.50037 - 1.500
- Abfälle oder sonstige Materia­lien zu lagern75 - 2.50050 - 1.500
- die bisherige Nutzung zu ändern, die dem Schutz­zweck zuwider läuft75 - 2.50050 - 1.500
Nach­stellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wild­lebeden Tieren einer bsonders geschütz­ten Art oder Ent­nehmen, Beschä­digen oder Zerstören ihrer Entwicklungs­formen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stättenbei streng ge­schütz­ten oder vom Aus­sterben bedrohten Rote-Liste-Arten das Dop­pelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exem­plars(e), mindes­tens 100 je Einzel­fallbei streng ge­schütz­ten oder vom Aus­sterben bedrohten Rote-Liste-Arten das 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschütz­ten Exem­plars(e), mindes­tens 50 je Einzel­fall
Ab­schneiden, Ab­pflücken, Aus- oder Ab­reißen, Aus­graben, Be­schädigen oder Ver­nichten von wild­lebenden Pflanzen einer besonders geschütz­ten Art oder ihrer Teile oder Ent­wicklungs­formendas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exem­plars(e), mindes­tens 100 je Einzel­falldas 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) ge­schützt­en Exem­plars(e), mindes­tens 50 je Einzel­fall
Verkaufen, kaufen, zum Ver­kauf vorrätig halten, Anbieten oder Befördern, zu kommer­ziellen Zwecken erwerben, zur Schau stellen oder sonst zu verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders ge­schützten Artdas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfalldas 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfall
Stören von wild­lebenden Tieren einer streng geschüt­zten Art oder einer europä­ischen Vogelart an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts­stätten durch Aufsuchen, Foto­grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen100 - 10.000
Beein­trächtigen oder Zerstören von Stand­orten wild­lebender Pflanzen oder einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Foto­grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen100 - 10.000
In Besitz­nehmen, Erwer­ben, Ausüben der tat­sächlichen Gewalt sowie Be- oder Verar­beiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Artdas Doppelte des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 je Einzelfalldas 1 1⁄2fache des wirtschaft­lichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 je Einzelfall
Nach­stellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wild­lebenden Tieres einer besonders geschüt­zten Art und der nicht besonders geschützten Wirbel­tierarten in bestimmter Weise100 - 10.00050 - 7.500
Greifvogel­hybriden entgegen der §§ 9, 10 und 11 BArtSchV halten, züchten oder in den Flug entlassen50 - 7.500

21 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biospährenreservaten, Naturdenkmalen, geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
22 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten
23 außerhalb geschützter Flächen

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Thüringen (Stand: 2002)

Zuwider­handlungStrafe (€)24Strafe (€)25Strafe (€)26
Unerlaubte oder unter­sagte Errichtung, Aufstellung, An­legung oder wesentliche Änderung von
- Gebäuden einschließ­lich orts­festen Hütten, Türme und Masten aller Art
bau­rechtlich geneh­migungs­freie Vorhaben150 - 1.500100 - 1.00050 - 500
bis 100 m³ um­bauten Raum750 - 7.500500 - 5.000250 - 2.500
über 100 m³ um­bauten Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.000750 - 40.000
- Buden, Verkaufs­ständen, Verkaufs­wagen, Waren­automaten oder Fest­zelten
bis 2 m²50 - 50025 - 25015 - 150
über 2 m²75 - 1.50050 - 1.00040 - 750
- Werbeanlagen oder Werbe­mitteln
bis 2 m² oder 2 m³50 - 50025 - 25015 - 150
über 2 m² oder 2 m³75 - 1.50050 - 1.00040 - 750
- Sport-, Erholungs- und Freizeit­anlagen aller Art
bis 1.000 m²150 - 1.500100 - 1.00025 - 250
bis 10.000 m²375 - 7.500250 - 5.000125 - 2.500
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.000 - 40.000
- Flug-, Lager-, Stell-, Austel­lungs-, Zelt- und Camping­plätzen, Fried­höfen, Abfall­entsor­gungsanlagen
bis 1.000 m²250 - 2.500150 - 1.500100 - 1.000
bis 10.000 m²1.500 - 12.5001.000 - 7.500500 - 5.000
über 10.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.000 - 40.000
- Wegen, Straßen und Plätzen, Eisen- und Seil­bahnen einschließ­lich Liften und sonstigen Verkehrs­flächen und -einrich­tungen
bis 100 m² oder 50 m Länge150 - 1.500100 - 1.00050 - 500
bis 1.000 m² oder 500 m Länge750 - 7.500500 - 5.000250 - 2.500
über 1.000 m² oder 500 m Länge2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.000 - 40.000
- ober- und unterir­dischen Ver- oder Ent­sorgungs­leitungen sowie sonstigen Transport­leitungen
bis 100 m150 - 750100 - 50050 - 250
bis 1.000 m375 - 3.750250 - 2.500150 - 1.500
über 1.000 m750 - 7.500500 - 5.000250 - 2.500
- Abgrabungen, Aufschüt­tungen, Verfüllungen, Auf- und Ab­spülungen
bis 1.000 m² oder 1.000 m³250 - 2.500150 - 1.500100 - 1.000
bis 10.000 m² oder 10.000 m³1.500 - 12.5001.000 - 7.500500 - 2.500
über 10.000 m² oder 10.000 m³2.500 - 50.0001.500 - 50.0001.000 - 40.000
- Ein­friedun­gen aller Artpro lfd. m 5, mind. 75pro lfd. m 3, mind. 50pro lfd. m 2, mind. 25
- Gewässern einschließ­lich Fisch­teichen
bis 100 m²100 - 1.00075 - 75050 - 500
bis 1.000 m²500 - 5.000375 - 4.000250 - 2.000
über 1.000 m²2.500 - 50.0001.500 - 50.00050 - 40.000
- Zelten oder Wohn­wagen
bis zu 10 Tagen50 - 50015 - 25010 - 200
jeder weitere Tag10 - 1008 - 755 - 50
- sonstigen baulichen An­lagen, auch wenn sie keiner Bau­geneh­migung bedürfen
bau­rechtlich genehmigung­sfreien Vorhaben150 - 2.500100 - 1.50075 - 750
bis 100 m³ um­bautem Raum750 - 7.500500 - 5.000250 - 2.500
über 100 m³ um­bautem Raum2.500 - 50.0001.500 - 50.00050 - 40.000
Unerlaubte oder unter­sagte Erst­auf­forstung sowie die Anlage von Weih­nachts­baum- und Schmuck­reisig­kulturen
bis 1.000 m²250 - 5.000100 - 2.50050 - 1.000
bis 10.000 m²500 - 10.000250 - 5.000250 - 2.500
über 10.000 m²1.000 - 25.000750 - 15.000500 - 10.000
Uner­laubtes oder unter­sagtes Um­brechen von Wiesen, Weiden und Dauer­grünland in grünland­armen Gebieten50 - 25.000
Unerlaubte oder unter­sagte Umwand­lung von Wald oder sonstigen flächen­haften Holzbeständen
bis 1.000 m²150 - 1.500100 - 1.00050 - 500
bis 10.000 m²750 - 7.500500 - 5.000375 - 4.000
über 10.000 m²2.250 - 50.0001.500 - 35.0001.000 - 25.000
Verstöße gegen sonstige Verbote, wie etwa
- Fangen, Verletzen oder Töten wild­lebender Tiere75 - 10.000
- Be­schädigen, Aus­reißen oder Aus­graben wild­wachsender Pflanzen75 - 10.000
- Ein­bringen von Bäumen, Sträuchern und sons­tigen Pflanzen oder Aus­setzen von Tieren75 - 7.500
- Anzünden und/oder Betrei­ben von Feuer50 - 2.500
- Erzeugen von Lärm, Benutzen von Tonüber­tragungs- oder Tonwieder­gabege­räten25 - 250
- Verlassen von Wegen25 - 250
- Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung unter­sagt ist sowie Ab­stellen von nicht zugelas­senen Kraftfahr­zeugen in der freien Land­schaft100 - 1.00075 - 75025 - 250
- Errichtung von Vorrich­tungen, die das Betre­ten der Flur verhindern oder wesent­lich ein­schränken, ohne Genehmi­gung75 - 75050 - 50025 - 250
- Nutzung entgegen den Bestimmungen in Natur­schutz­gebieten
bis 1.000 m²75 - 750
bis 10.000 m²375 - 3.750
über 10.000 m²750 - 15.000

24 in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen, GLB/FND – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt, besonders geschützten Biotopen
25 in Landschaftsschutzgebieten, Naturparken – jeweils auch wenn einstweilig sichergestellt
26 außerhalb von geschützten Flächen

Das Landschaftsgesetz: Wie verhalte ich mich richtig in der Natur?

Das Landschaftsgesetz wurde zum Umweltschutz eingeführt
Das Landschaftsgesetz wurde zum Umweltschutz eingeführt

Das Landschaftsgesetz und die zuständigen Landschaftsbehörden, die sich um den Schutz der Natur kümmern und deren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen ansässig ist, setzen sich primär für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes ein. Daher wird das Landschaftsgesetz häufig auch als Landesnaturschutzgesetz oder auch als das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege bezeichnet.

Das Bundesnaturschutzgesetz ist inhaltlich ähnlich aufgebaut wie das Landschaftsgesetz der jeweiligen Länder, jedoch im Vergleich dazu auf Bundesebene wirksam. Wer sich nicht an die Richtlinien des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) hält, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeldbescheid und einem erhöhten Bußgeld als Sanktionsmaßnahme rechnen. Wie hoch genau das Bußgeld ausfällt, hängt vom jeweiligen Vergehen ab und ist einem aktuellen Bußgeldrechner oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regeln das Landesnaturschutzgesetz genau vorgibt, welche Strafen bei Nichteinhaltung des Naturschutzes drohen und wie sich die Menschen in Naturschutzgebieten korrekt verhalten, um die Natur und Landschaft zu schützen.

FAQ: Landschaftsgesetz

Wozu dient das Landschaftsgesetz?

Ziel des Landschaftsgesetz ist in erster Linie der Natur- und Umweltschutz.

Welche Auswirkungen hat das Landschaftsgesetz?

Das Gesetz schreibt unter anderem vor, dass jedes Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes berücksichtigen muss. Über weitere Besonderheiten informieren wir hier.

Was droht für Verstöße gegen das Landschaftsschutzgesetz?

Jedes Bundesland legt für sein Landschaftsgesetz eigene Bußgelder fest. Wie hoch diese im Einzelnen ausfallen, können Sie unseren Tabellen entnehmen.

Das Landesnaturschutzgesetz: Zielsetzung

Die zuständigen Landschaftsbehörden in Deutschland haben die Zielsetzung, die Natur und die Landschaft von besiedelten und unbesiedelten Gebieten so zu erhalten, dass die Lebensgrundlage der Menschen nachhaltig gesichert bleibt. Demnach verfolgt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege folgende Hauptziele:

  • Schutz der Landschaft & Natur
  • Pflege der Landschaft & Natur
  • Entwicklung der Landschaft

Das Bundesnaturschutzgesetz bildet, ebenso wie das Landschaftsgesetz eines jeden Bundeslandes, die rechtliche Grundlage dieser Ziele und beinhaltet jegliche Maßnahmen zum Naturschutz und zur Pflege der Landschaft. Das Gesetz trat erstmals am 1. Januar 1977 in Kraft und löste damit das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 ab. Das Landschaftsgesetz definiert demnach alle Grundsätze, die im Zusammenhang mit dem Naturschutz und dem Naturschutzrecht stehen und beinhaltet gleichzeitig eine Zusammenarbeit mit dem europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“. Die Zielsetzung des LnatSchG wird folgendermaßen beschrieben:

„Jeder Bundesbürger muss nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass die Natur und die Landschaft nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt werden.“

Das Bundesnaturschutzgesetz im Detail: Inhaltliche Richtlinien

In der nachfolgenden Tabelle werden die wichtigsten Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes aufgelistet, die sich primär auf den flächendeckenden Naturschutz, auf die Naturschutzgebiete sowie auf die Landschaften in Deutschland im Allgemeinen beziehen.

KapitelInhalts­beschrei­bung
I. Allgemeine VorschriftenLandwirtschaft → naturschutz­verträgliche, landwirtschaft­liche Methoden (gute fachliche Praxis)
II. Landschafts­planung
  • deutschland­weite Land­schafts­planung (Land­schafts­programme & -pläne)

  • Umwelt­beobachtung

III. Allgemeiner Schutz von Natur & Landschaft
  • Verbot vermeid­barer Eingriffe in die Natur & Landschaft (Kompen­sation unvermeid­barer Handlungen = Eingriffs­regelung)

  • Bautätigkeit → vorherige Bauleit­planung

  • Belange der Natur stehen an erster Stelle

IV. Flächenschutz (Schutz spezieller Gebiete)
  • Bundesnatur­schutz­gesetz schützt best. Gebiete

  • Biotope wie z. B. Naturschutz­gebiet, Naturpark, Natur­denkmal, National­park, Bio­reservat etc.

V. Artenschutz
  • Schutz & Pflege wild lebender Tiere & Pflanzen

  • Bsp.: Verbot von Hecken-& Baum­beschnei­dung (März –Sept.) zum Vogelbrut­schutz

  • Unterschei­dung von besonders geschützten & streng geschützten Arten

VI. Meeresnatur­schutz
  • regelt Naturschutz im dt. Küsten­gewässer

  • regelt Schutz im Bereich der dt. Wirtschafts­zone & des Festland­sockels

VII. Erholung in der freien Landschaft
  • Erholungs­möglich­keiten in der Natur & Landschaft

  • Nutzungs­möglichkeiten & Vorschriften zum Verhalten in der Natur

VIII. Mitwirkung von Verbänden, Behörden & Vereinen
  • auf Bundesebene: Mitwirkung/Unterstützung von Naturschutz­vereinen, (Plan­fest­stellungs­verfahren)

  • Land­schafts­behörden unterstützen mit dem jeweiligen Landschafts­gesetz & Natur­schutz­recht bundes­einheit­liche Regelungen

IX. ergänzende Vorschriften
  • Zusammen­arbeit mit dem europäisch-öko­logischen Netzwerk „Natura 2000“

  • z. B. Verpflichtung zu den Vogel­schutz-Richtlinien

X. Strafvorschriften (Bußgeld)regeln die Strafen bei Verstößen gegen das Bundes­natur­schutz­gesetz als Ordnungs­widrig­keit Buß­geld­bescheid & Bußgelder

Das Landschaftsgesetz: Besonderheiten

Artenschutz durch das Landesnaturschutzgesetz
Artenschutz durch das Landesnaturschutzgesetz

In Hinblick auf den Umweltschutz wurde das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) initiiert, welches den Erhalt der Natur fördern bzw. gewährleisten soll. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Aspekte und Besonderheiten des Landschaftsgesetzes eingegangen, die zugleich auf die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes übertragen werden können.

  1. Eingriff-Ausgleich-Regelung: Jeglicher Eingriff in die Natur oder in die landschaftlichen Gegebenheiten sollten soweit sie vermeidbar sind, unterlassen werden. Ein unvermeidbarer Eingriff muss stets mit einer entsprechenden, vorgegebenen Maßnahme kompensiert werden. Unter „Eingriff“ versteht das Bundesnaturschutzgesetz jegliche Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des Grundwasserspiegels, die das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beeinflussen können.
  2. Planung als Bauvoraussetzung: Jegliches Bauvorhaben muss die Belange des Naturschutzes berücksichtigen und diese auch voranstellen. Im Vornherein muss eine gezielte Bauplanung mit entsprechenden Bauplänen vorsorglich stattfinden. Damit die Eingriffe in die Natur und Landschaft so gering wie möglich ausfallen, ist eine konkrete Bauleitplanung unerlässlich. Bei größeren Bauvorhaben, wie beispielsweise die Bebauung von Kraftfahrtstraßen, ist laut Landesnaturschutzgesetz ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Bebauungen müssen stets von den Verantwortlichen vorab sorgfältig geprüft werden.
  3. Flächenschutz: Das Landschaftsgesetz der jeweiligen Bundesländer als auch das Bundesnaturschutzgesetz legen für bestimmte Gebiete einen Schutz fest. Dies betrifft verschiedene Biotope wie beispielsweise ein gekennzeichnetes Naturschutzgebiet, ein nationales Naturmonument, ein Biosphärenreservat, ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturpark, Naturdenkmal oder geschützte Biotopareale. Die Gebiete sollten möglichst nicht getrennt voneinander stehen, sondern in einem Verbund.
  4. Artenschutz: Das Landesnaturschutzgesetz legt bestimmte Tier- und Pflanzenarten fest, die besonders geschützt werden müssen und damit zum Artenschutz zählen. Das sind vor allem Lebewesen, die durch den Handel stark gefährdet und demnach vom Aussterben bedroht sind. Zudem erfolgt noch einmal die Unterscheidung in streng geschützte Arten, wie zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und besonders geschützte Arten.
  5. Strafvorschriften: Laut aktuellem Bußgeldkatalog, Bußgeldrechner oder auch aktueller Bußgeldtabelle entstehen bei einem Vergehen gegen das BNatSchG oder gegen das LNatSchG ein erhöhtes Bußgeld für den Umweltsünder. Beispiele hierfür sind u. a., wenn jemand ein Tier wissentlich in seiner Ruhe stört, verletzt oder gar unerlaubt tötet. Ebenso stellt das nicht gestattete Ausreißen einer wild lebenden Pflanze und der damit einhergehenden Beschädigung des Standortes eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeldbescheid bedingt. Die genauen Bußgeldbeträge für derartige Vergehen sind dem aktuellen Bußgeldkatalog zu entnehmen.

Historischer Rahmen: Bundesnaturschutzgesetz & Landschaftsgesetze

Historisches zum Bundesnaturschutzgesetz und zum Landschaftsgesetz
Historisches zum Bundesnaturschutzgesetz und zum Landschaftsgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz bildet die rechtliche Basis hinsichtlich des Schutzes von Natur und Landschaft innerhalb von Deutschland. Dieses enthält internationale Entwicklungen und Richtlinien bezüglich dem Naturrecht bzw. Umweltrecht. Seine Ursprünge findet das Gesetz in dem im Jahre 1935 erlassenen Reichsnaturschutzgesetz. In den nachfolgenden Jahren erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze, deren Rahmenbedingungen 1977 in einem bundeseinheitlichen Gesetz, dem modifizierten Bundesnaturschutzgesetz, gipfelten. Die heutige Fassung enthält alle unmittelbar wirkenden Regeln, die durch länderspezifische Bestimmungen ergänzt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz gilt für alle Bewohner und Bewohnerinnen der Bundesrepublik Deutschland und jegliche Verstöße gegen diese Gesetzesbestimmungen werden mit erheblichen Bußgeldbeträgen geahndet.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Womit befasst sich das Landschaftsgesetz (LG)?
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Kommentare

  1. Bea sagt:

    In einer Stadtverordnetenversammlung bekam ich die Information, dass unsere Stadt plant, Fördermittel in nicht unerheblichem Ausmaß (300.000€) für ein „Pumptrail“ auszugeben, obwohl der Haushalt der Stadt recht eng bemessen ist.
    Jetzt habe ich lange recherchieren müssen. Der Bürgermeister spricht davon zu legalisieren, was verboten ist.
    Jetzt habe ich eine Anzeige an den Landkreis geschickt und es wurde mir mitgeteilt, dass dem Landkreis nichts bekannt ist, über den erfolgten Wegebau und die Errichtung von Fahrradtrails im Nationalpark, sowie dem illegalen Befahren des Waldes und den angrenzendem Landschaftsschutzgebiet.

    Was kann ich erwarten? Werden Bußgelder ausgesprochen? Ich finde keinen Bußgeldkatalog zu Sachsen-Anhalt.

  2. Max sagt:

    Hallo,
    mein Sohnemann möchte mit ein paar Freunden einen kleinen Rave / Party im Grünen veranstalten. Ich bin kein großer Fan davon, möchte ihm aber auch nicht seine jugendliche Partylust verbieten… Wir waren ja alle mal jung! Uns sorgen nur etwas die möglichen Bußgelder die dabei drohen.

    Der Ort der ihm vorschwebt liegt in einem Landschaftsschutzgebiet (kein Naturschutzgebiet). In obiger Liste steht dass man dafür 25-1500€ Bußgeld (Baden-Würtemberg) kassieren kann. „Erzeugen von Lärm, Benutzen von Ton­übertragungs- oder Ton­wiedergabe­geräten“
    Sind die Bußgelder hier noch aktuell (Stand 1995)?
    Ich habe etwas von 10.000€ allerdings in Verbindung mit dem aktuellen Waldschutzgesetzt gehört! Bezieht sich das dann auf Naturschutzgebiete… ?! Ich bin verwirrt ;-)

    Und woran bemisst sich dann die höhe der Strafe. Wenn die Jungs sich vernünftig verhalten nicht allzu laut drehen , viele Müllsäcke aufstellen und sich im Zweifelsfall kooperativ verhalten erhoffe ich meinem Sohn eine nicht allzuhohe Strafe, wenn das ganze auffliegen sollte?!
    Ich hoffe ihr versteht meinen Zwiespalt… sind vernünftige nette Kerle die mit Gesetzen kollidieren die für unvernünftige rummüllende Prolls gemacht werden mussten.
    Danke schonmal!

  3. Frank sagt:

    Hallo zusammen,
    wie sieht es aus mit der Lagerung Benzinbetriebenen Geräte aus Rasenmäher, Heckenschere usw.
    Wir haben einen Campingplatz in Rheinland-Pfalz da sin Rasenmäher und Heckenschere ins Wasser gfallen und haben beim Hochwasser das Wasser verschmutzt.
    wie sieht es da aus.
    Ich denke das die Lagerung solcher Geräte grundsätzlich verboten ist umso etwas zu verhindern oder?

    vielen Dank im voraus
    Frank

  4. Thomas sagt:

    Guten Tag,

    bei welcher Behörde kann man Verstöße melden?

  5. Christine sagt:

    Hallo,
    ich hätte gerne gewusst, ob ein Pferd in einem Lanschaftsschutzgebiet in einem Fluss baden darf? Ausschließlich geführt und nicht geritten. MFG Christine

  6. Chrio sagt:

    Unzuläsiges Abstellen eines Fahrzeuges in einem Landschaftschutzgebiet habe dort von mein Fahrzeug Fotos gemacht, aufeinmall waren zwei Polizisten und haben meine nummer schilder notiert am 8.2015 Der Brief kamm jetzt erst vor kurzem 04.2018 ??? mir wurde gesagt das es erst nach 3 jahren verjährt !! komisch ?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Chrio,

      die Vollstreckungsverjährung für Ordnugnswidrigkeiten beträgt 3 Jahre, bei Geldbußgen unter 1.000 Euro. Diese Verjährung würde demnach erst 8.2018 eintreten.

      – Die Redaktion

  7. Wuffi sagt:

    Unser Nachbar überlegt, seine Hecke zu entfernen, obwohl er es jetzt im Frühjahr nicht mehr dürfte. Wir sind grundsätzlich auch überhaupt nicht einverstanden, möchten aber auch einen Streit vermeiden.

    Wären wir mit haftbar, wenn er zum Entfernen der Hecke unser Grundstück betreten muss??

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Wuffi,

      in der Regel haftet Ihr Nachbar in dem Fall für sich selbst.

      – Die Redaktion

  8. Friederike G. sagt:

    Mein Nachbar schneidet immer meinen Knick . Ich hatte hin aufgefordert dies bitte zu unterlassen . Der Knick sieht nun eher wie eine Hecke aus .
    Was kann mir da an Strafe drohen ?
    Und was kann ich tun, damit der Nachbar mich ernst nimmt und daraus kein Nachbarschaftsstreit wird ?
    Er glaubt ich wolle ihn schikanieren .

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Friederike,

      die Strafe richtet sich ganz nach der Länge des Knicks und kann nicht pauschal festgemacht werden. Sollte Ihr Nachbar auf mehrmalige Aufforderungen nicht regieren, sollten Sie einen Anwalt einschalten.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  9. Roland S. sagt:

    Hallo, ist das ausbringen von Gülle im Landschaftschutzgebiet erlaubt bei Einhaltung von 5m Abstand zu Fließgewässer (Oker) auf einer extensiv genutzten Wiese ende Oktober? Diese Wiese dient auch als Flutmulde bei Hochwasser (hoher Grundwasserstand).

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Roland,

      eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

  10. P. sagt:

    Guten Abend,

    Meine Frage wäre, ob das Befahren mit einem Motorrad im Landschaftsschutzgebiet mit ausgewiesenen Wanderwegen erlaubt ist.

    Vielen Dank im Voraus

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