Fehlender Versicherungsschutz beim Kfz nach § 51 FZV

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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In dem Fall, dass ein Auto nicht mehr versichert ist, tritt § 51 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft. Dieser gibt an, wie sich ein betroffener Fahrzeughalter zu verhalten hat. Unser Ratgeber informiert Sie zu allen wichtigen Informationen und klärt zudem über die Bußgelder auf, die bei Missachtung der Gesetzeslage fällig werden. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 51 FZV (Verwertungsnachweis) zu finden.

FAQ: Fehlender Versicherungsschutz beim Kfz

Was passiert, wenn Fahrzeughalter die Haftpflichtversicherung nicht mehr bezahlen?

Wird die Kfz-Haftpflichtversicherung beendet, kann der beteiligte Versicherer darüber gemäß § 51 FZV eine Anzeige bei der Zulassungsstelle erstatten.

Welche Schritte leitet die Zulassungsbehörde ein?

Bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist das entsprechende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 51 FZV?

Wird das Fahrzeug beim Verlust des Versicherungsschutzes nicht außer Betrieb gesetzt, sieht der Bußgeldkatalog dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.

Bußgeldtabelle zu § 51 FZV:

Tatbestand Strafe (€)
Das Fahrzeug nach Ablauf der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht außer Betrieb setzen15

Kein Versicherungsschutz beim Auto: Was gilt?

Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
Fehlender Versicherungsschutz eines Kfz: Wird keine neue Versicherung abgeschlossen, muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

Alle in Betrieb befindlichen Fahrzeuge müssen in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Versicherung aufweisen. Es kann natürlich immer passieren, dass ein finanzieller Engpass entsteht und dadurch die Autoversicherung vorübergehend gekündigt wird. Der Versicherungsschutz ist dann nicht mehr gewährleistet. Aber was passiert, wenn ein fehlender Versicherungsschutz beim Kfz festgestellt wird?

Liegt dauerhaft oder zeitweise keine Kfz-Versicherung vor, kann der betreffende Versicherer nach Paragraph 51 FZV bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anzeige über den Sachverhalt erstatten.

In der gesetzlichen Grundlage ist Folgendes definiert:

Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 49 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.

Mitteilung über fehlenden Versicherungsschutz

Dabei gilt, dass die Anzeige elektronisch zu übermitteln ist oder alternativ im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten ist.

Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Versicherers
  • Die Schlüsselnummer des Versicherers
  • Den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers
  • Das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs (bei mehreren Fahrzeugen, die unterschiedliche Kfz-Kennzeichen aufweisen, müssen alle Kennzeichen angegeben werden)
  • Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Der Status des Versicherungsverhältnisses

Geht es um ein Kfz ohne Versicherung, können zusätzlich folgende Daten übermittelt werden, wenn die Übersendung an die Behörde zur Prüfung der Anzeige notwendig ist:

  • Die Nummer des Versicherungsscheines
  • Den Namen und die Anschrift des Halters (wenn sich dieser vom Versicherungsnehmer unterscheidet)
  • Die Kennzeichenart

Eine Anzeige darf nicht durchgeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer der zuständigen Zulassungsstelle rechtzeitig die Bestätigung zu einer neuen zulässigen Kfz-Haftpflichtversicherung zugesandt hat. Ein fehlender Versicherungsschutz beim Kfz kann aber auch verneint werden, wenn ein Kurzzeitkennzeichen erteilt wird.

Die Mitteilung darüber an die Behörde, z. B. durch eine entsprechende Versicherungsbestätigung, ist einer Anzeige zur Beendigung des Versicherungsschutzes gleichzusetzen.

Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.
Ist die Autoversicherung abgelaufen, kann der Versicher dies der Zulassungsbehörde melden.

Wird ein fehlender Versicherungsschutz beim Auto der Zulassungsstelle mitgeteilt, muss die Behörde wiederum dem Versicherer das Datum zukommen lassen, an dem die Anzeige eingegangen ist.

Jeder Fahrzeughalter ist nach dem dritten Absatz von § 51 FZV dazu verpflichtet, bei einem Kraftfahrzeug ohne vom Gesetz geforderte Haftpflichtversicherung die Außerbetriebsetzung zu veranlassen. Denn ein fehlender Versicherungsschutz beim KFZ bewirkt, dass dieses Fahrzeug keine Zulassung für den Straßenverkehr mehr besitzt.

Kommen Halter der Pflicht zur Meldung nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ordnungsverfügung nach § 51 FZV erlassen. Dies muss sie gemäß der gesetztlichen Vorgaben auch tun. Die Grundlage bildet Absatz 4 von § 51 FZV. Dieser wirkt wie eine Gegenversicherung zum dritten Absatz. Darin wird auch die Zulassungsbehörde dazu aufgefordert, ein Kraftfahrzeug außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers über die nicht mehr bestehende Haftpflichtversicherung informiert wird.

Diese Doppelpflicht, die sowohl den Fahrzeughalter als auch die Zulassungsstelle betrifft, soll dafür sorgen, dass keine Autos ohne Versicherungsschutz auf deutschen Straßen unterwegs sind.

Fehlender Versicherungsschutz: Bußgelder und Strafen

Strafe: Ein Kfz ohne Versicherungsschutz zu fahren, stellt eine Straftat dar.
Strafe: Ein Kfz ohne Versicherungsschutz zu fahren, stellt eine Straftat dar.

Ein Verstoß gegen die Regelungen aus § 51 FZV kann ein Bußgeld bedeuten. Ein fehlender Versicherungsschutz beim Kfz der nicht die Außerbetriebsetzung zur Folge hat, kosten den Halter ein Verwarngeld von 15 Euro.

Deutlich ernster ist es, wenn Betroffene ohne Versicherungsschutz fahren. Denn in diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Die Strafe, die ein Kfz ohne Versicherungsschutz zu fahren, nach sich zieht, kann bei sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen liegen. Es ist also nicht erlaubt, ohne Kfz-Versicherung zu fahren.

Video: Alles zum Fahren ohne Versicherung

Was droht beim Fahren ohne Versicherung? Erfahren Sie es im Video!
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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt informiert Verbraucher auf bussgeldkatalog.net zu wichtigen Themen rund um das Verkehrsrecht. Seine Zulassung erhielt er 2013, nachdem er ein Jura-Studium in Rostock sowie sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen erfolgreich absolvierte.

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