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Auch kleine Verkehrssünden werden sanktioniert
Im Verkehrsrecht wird nicht jedes Vergehen mit einer strengen Sanktion belegt. Daneben existieren viele kleine Formen von Verstößen, die meist mit einer recht geringen Geldbuße abgegolten werden. Verwarnungsgelder werden täglich zu hunderten angeordnet.
Ein Verwarnungsgeldverfahren ist meist schneller und unkomplizierter bewerkstelligt als ein Bußgeldverfahren. Welche Besonderheiten hier gelten und was Sie zum Verwarnungsgeld wissen sollten, finden Sie im Nachfolgenden.
FAQ: Verwarnungsgeld
Laut § 56 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann die zuständige Behörde Sie verwarnen und die Zahlung eines Verwarnungsgeldes verlangen, wenn Sie sich nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit geleistet haben. Häufig ist dies bei Parkverstößen der Fall.
Beträge zwischen 5 und 55 Euro gelten in der Regel als Verwarnungsgeld. Bei höheren Beträgen handelt es sich normalerweise um ein Bußgeld.
Ja, diese Option gibt es. Zwar können Sie keinen Einspruch gegen ein Verwarnungsgeld einlegen, allerdings besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfrist verstreichen zu lassen und zu warten, bis Sie einen Bußgeldbescheid bekommen. Dagegen können Sie dann Einspruch einlegen.
Verwarngeld, Bußgeld, Geldstrafe – was ist nun richtig?
Zunächst gilt es hier, einige Bezeichnungen genau zu definieren – denn gerade Begriffe wie Bußgeld und Verwarnungsgeld werden häufig verwechselt oder fälschlicherweise gar gleichgesetzt.
Einem Verwarnungsgeld geht logischerweise eine Verwarnung voraus. Im Verwaltungsrecht ist mit Verwarnung die Ahndung eines geringfügigen Vergehens gemeint. Verwarnungen werden bei allgemeinen Ordnungswidrigkeiten und bei Verkehrsordnungswidrigkeiten angewandt.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Verwarngeld ist das OWiG, der volle Titel lautet „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“. Es gibt also keinen zentralen „Verwarnungsgeldkatalog“ in dem Sinne.
Zum Verwarngeld sagt das OWiG in § 56 Abs. 1:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Eine Verwarnung ist also häufig mit einem Verwarngeld für den Delinquenten verbunden. Die Höhe von einem Verwarnungsgeld – sofern denn eines verhängt wird – liegt also bei mindestens bei fünf und höchstens bei 55 Euro. Ab einer Höhe von 60 Euro ist von einem Bußgeld die Rede. Bei einem Verwarnungsgeld fallen im Regelfall keine weiteren Gebühren an, während neben einem Bußgeld auch noch entsprechende Gebühren zu entrichten sind.
Hiervon ist wiederum der Begriff „Geldstrafe“ abzugrenzen, auch wenn dieser universal gebraucht werden kann. Denn Geldstrafen sind genau genommen jene Geldbußen, die für eine Straftat laut Strafgesetzbuch zu entrichten sind. Anders als Buß- und Verwarnungsgeld, welches im Regelfall in einer festgelegten Höhe zu entrichten ist, werden Geldstrafen in Tagessätzen angeordnet.
Zusammengefasst heißt das:
- Verwarngeld: Ordnungswidrigkeiten von 5 – 55 Euro
- Bußgeld: Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro
- Geldstrafe in Tagessätzen: Straftaten, Höhe bestimmt sich fallindividuell
Wie jemand verwarnt werden kann
Bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarnungsgeld belegt werden, sind zwei Verfahrensverläufe denkbar: Werden Sie quasi in flagranti ertappt, dann kann eine entsprechende Verwarnung durch einen Beamten direkt vor Ort erfolgen. Dementsprechend können Sie Ihr Verwarnungsgeld auch bar bezahlen.
Haben Sie nicht genug Geld dabei oder sind Sie eben nicht vor Ort, dann werden Sie über ein entsprechendes Verwarnungsgeld in einem schriftlichen Bescheid informiert – ähnlich dem eines Bußgeldbescheides.
Wann ist ein Verwarnungsgeld rechtens – und wann nicht?
Zur Wirksamkeit einer solchen Anordnung sei noch einmal auf § 56 OWiG Abs. 2 verwiesen:
Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist […]
Das heißt: Werden Sie mündlich verwarnt und Sie sollen die Schuld vor Ort begleichen, dann hat der zuständige Beamte Sie über Ihr Weigerungsrecht zu belehren. Zudem sollten Sie nach getätigter Zahlung auf eine Bescheinigung bestehen.
Sind die Verkehrssünder nicht zugegen, dann ist es üblich, an dem Wagen einen entsprechenden Strafzettel zu hinterlassen, der über die Ordnungswidrigkeit und die kommende Ahndung informiert – umgangssprachlich auch Knöllchen genannt. Flattert dann mit etwas Verzug eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung ein, ist die Überraschung häufig groß. Nicht wenige sind der Ansicht, dass Sie ein Verwarnungsgeld nicht zahlen müssen, weil es keinen vorhergehenden Strafzettel gab. Das ist jedoch ein Irrtum.
Bei einem solchen Strafzettel handelt es sich weniger um einen offiziellen Bescheid denn einen Hinweis der bearbeitenden Stelle. Wurde Ihnen ein Verwarnungsgeld angeordnet, wird dies also nicht automatisch ungültig, nur weil vorher kein Knöllchen an der Windschutzscheibe zu finden war!
Die Zahlungsaufforderung für ein Verwarnungsgeld wird oft ohne ein Foto verschickt, weil diese in den meisten Fällen nicht existieren. Denn schließlich wird ja wohl kaum von jedem Falschparker oder dessen Wagen ein Bild geschossen. Auch dies macht das Schreiben nicht unwirksam, denn es besteht keine Regelung, dass solche Bescheide zwangsläufig Fotos enthalten müssen. Dennoch sollten natürlich Zeugen bzw. Beweise in dem Schreiben aufgeführt sein.
Sollte ich ein Verwarnungsgeld bezahlen oder nicht?
Erhalten Sie einen Bescheid, haben Sie eine Woche Zeit, um das Verwarnungsgeld zu begleichen oder keine Zahlung zu tätigen und sich zunächst schriftlich zu der Sache zu äußern. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, dann ist die Sache vom Tisch und wird nicht weiter verfolgt. Spätere Einwände können dann meist nicht mehr angebracht werden, da die Bezahlung einem Einverständnis gleichkommt.
Zahlen Sie nicht und/oder verfassen Sie eine Stellungnahme, dann wird die Sache noch einmal von der Behörde überprüft. Diese kann dann entweder das Verfahren einstellen oder aber an dem verhängten Verwarnungsgeld festhalten. In letzterem Fall wird dann meist ein Bußgeldverfahren eröffnet. Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid kann dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein richtiger Einspruch eingelegt werden. Hierfür fallen dann auch entsprechende Gebühren an, die von der „verlierenden“ Partei zu tragen sind.
Beachten Sie hierzu, dass der schriftlichen Aufforderung für ein Verwarnungsfeld meist keine Anhörung im Sinne eines separaten Anhörungsbogens vorausgeht, wie dies etwa bei einem Bußgeldbescheid der Fall ist! Möchten Sie einen „Widerspruch“ gegen ein Verwarnungsgeld erwirken, dann können Sie im Regelfall direkt auf die entsprechende Zahlungsaufforderung antworten. Nicht selten ist die schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld auch mit „Anhörung“ im Dokument betitelt.
Einspruch gegen Verwarnung mit Verwarnungsgeld: Muster und Hinweise
Möchten Sie also gegen das verhängte Verwarnungsgeld einen informellen Widerspruch erwirken, sollten Sie in Ihrer Stellungnahme gut begründen können, warum die Anordnung nicht gerechtfertigt ist. Zudem sollten Sie das Datum Ihres Bescheides und ggf. das Aktenzeichen angeben, damit die Sache leichter zugeordnet werden kann.
Ihre AnschriftName der bearbeitenden Stelle
Anschrift der bearbeitenden StelleVerwarnungsgeldbescheid vom…………………… Aktenzeichen:
Betreff: Verwarnungsgeld von 35 EuroSehr geehrte Damen und Herren,hiermit möchte ich mich zu dem Bescheid vom xx.xxxx.xxxx äußern, in welchem mir xxx zur Last gelegt wird. Hierfür soll ich ein Verwarnungsgeld von xx Euro entrichten.
Ich bin mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden. Als Begründung habe ich Folgendes hervorzubringen:
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__________________________________________________________________________Deshalb bitte ich Sie, das Verfahren gegen mich einzustellen.
Ich bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
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Ihre Unterschrift
Sie sollen ein Verwarnungsgeld bezahlen und wollen eine Stellungnahme verfassen? Die Vorlage können Sie mit einem Klick auf den jeweiligen Link kostenlos herunterladen.
Ich wurde von einem Streifenwagen der Polizei angehalten und mit einer Geldstrafe belegt, weil ich mit einem VOI-Roller (20 km/h Höchstgeschwindigkeit) auf einer Einbahnstraße mit dem Schild „Radfahrer frei“ in die falsche Richtung gefahren war. Es geschah frühmorgens in einer ruhigen Gegend, ohne Zwischenfälle oder Alkohol. Der Beamte erklärte mir, dass es sich nicht um ein Fahrrad handele und ich mich daher an die Verkehrsregeln für Kraftfahrzeuge halten müsse, und stellte mir eine 50-Euro-Verwarnung aus. Nachdem ich jedoch das Gesetz nachgeschlagen habe, denke ich, dass sie möglicherweise einen Fehler gemacht haben, und beschließe, Einspruch gegen die Geldbuße zu erheben. Meine Frage ist: Wohin soll ich die Einspruchserklärung schicken, nachdem ich sie verfasst habe? Soll ich es an meine örtliche Polizeidienststelle schicken, deren Beamte das Bußgeld verhängt haben, oder an einen anderen Ort? vielen Dank!