Kfz-Überführung ins Ausland: Das ist dabei wichtig!

Von Mathias Voigt

Letzte Aktualisierung am: 25. September 2025

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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FAQ: Kfz-Überführung ins Ausland

Ist ein besonderes Kennzeichen bei der Kfz-Überführung ins Ausland notwendig?

Ja, möchten Sie die Überführung von einem Auto ins Ausland durchführen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Die rechtliche Grundlage bildet § 45 FZV. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was kostet die Beantragung des Ausfuhrkennzeichens?

Benötigen Sie für die Überführung vom Auto ins Ausland ein Ausfuhrkennzeichen, müssen Sie für die Zuteilung des Nummernschildes mindestens Gebühren und Ausgaben zwischen 20 und 100 Euro einplanen.

Drohen bei einem Verstoß gegen § 45 FZV Sanktionen?

Wer mit einem abgelaufenen Ausfuhrkennzeichen unterwegs ist, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Wann der Bußgeldkatalog darüber hinaus Sanktionen vorsieht, verrät diese Tabelle.

Bußgelder bei der Ausfuhr von Fahrzeugen

Tatbestand Strafe (€)Punkte
unzulässige Inbetriebnahme70 1
Fahrzeug mit nicht den Vorschriften entsprechendem Ausfuhrkennzeichen fahren10
Fahrzeug mit abgelaufendem Ausfuhrkennzeichen fahren50

Was ist ein Ausfuhrkennzeichen? Wer darf damit fahren?

Sie dürfen mit einem Ausfuhrkennzeichen in Deutschland fahren solange es gültig ist.
Sie dürfen mit einem Ausfuhrkennzeichen in Deutschland fahren solange es gültig ist.

Sie planen, Ihr Auto dauerhaft ins Ausland zu bringen? Ob innerhalb der EU oder in ein Drittland – die Überführung von einem Auto ins Ausland erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und spezielle Kennzeichen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Schritte notwendig sind, welche Dokumente Sie für die Kfz-Überführung ins Ausland benötigen und welche Kosten auf Sie zukommen.

Um ein Fahrzeug überführen zu können, sind bestimmte Vorgaben zu erfüllen. Ohne Kennzeichen ist das Fahren in Deutschland nicht zulässig, daher muss im Fall der Überführung ein bestimmtes angebracht werden. 

Das Ausfuhrkennzeichen, oft auch als „Zollkennzeichen“ bekannt, ist ein spezielles Kennzeichen für die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen. Es ermöglicht Ihnen, ein Fahrzeug, das für den Export bestimmt ist, legal auf öffentlichen Straßen zu fahren. Sie erkennen es an einem roten Feld auf der rechten Seite, auf dem das Ablaufdatum der Gültigkeit vermerkt ist. Zudem ist die Stempelplakette des jeweiligen Bundeslandes rot hinterlegt.

Achtung: Das Ausfuhrkennzeichen sollte nicht mit dem „roten Nummernschild“ der Autohändler verwechselt werden. Dieses Kennzeichen darf nicht von Privatpersonen verwendet werden.

Die rechtliche Grundlage für das Kennzeichen findet sich in § 45 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Es dient primär dazu, das Auto ohne reguläre deutsche Zulassung, aber mit gültiger Haftpflichtversicherung, an seinen endgültigen Bestimmungsort zu fahren.

In Absatz 1 des § 45 FZV ist dazu Folgendes bestimmt

(1) Soll ein zulassungspflichtiges, nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem kein Kennzeichen zugeteilt ist, mit eigener Triebkraft oder ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung […] mit den Maßgaben anzuwenden, dass […]

3. an die Stelle des Kennzeichens das Ausfuhrkennzeichen gemäß Absatz 2 tritt und

4. die Zulassungsbescheinigung Teil I auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt ist und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung versehen ist.

Bei der Überführung von einem Auto ins Ausland muss eine Versicherung vorhanden sein.
Bei der Überführung von einem Auto ins Ausland muss eine Versicherung vorhanden sein.

Ist weder eine Haftpflichtversicherung noch ein beschränkter Zulassungsschein vorhanden, bzw. ist dieser abgelaufen, dürfen Sie das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr fahren. Die Versicherung für ein Ausfuhrkennzeichen ist eine spezielle Kurzzeit-Haftpflichtversicherung. Sie erhalten diese in der Regel direkt bei Versicherungsanbietern, die sich auf solche Fälle spezialisiert haben, oder über das Internet. Die Laufzeit der Versicherung ist dann direkt mit der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens verknüpft.

Eine oft gestellte Frage ist, ob man mit einem Ausfuhrkennzeichen noch in Deutschland fahren darf. Grundsätzlich ja, das Ausfuhrkennzeichen berechtigt Sie, das Fahrzeug ab dem Tag der Zulassung bis zum auf dem Schild vermerkten Datum auch in Deutschland zu fahren. Dies gilt auch für die Kfz-Überführung ins EU-Ausland, da die deutschen Ausfuhrkennzeichen in allen EU-Ländern anerkannt werden.

Wie bekomme ich ein Ausfuhrkennzeichen?

Das für die Kfz-Überführung ins Ausland notwendige Ausfuhrkennzeichen müssen die Halter des Fahrzeugs beantragen. Der Prozess ist standardisiert und muss bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden. 

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel die folgenden Unterlagen:

  • Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II).
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für das Ausfuhrkennzeichen.
  • einen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU), die mindestens bis zum Ablaufdatum des Ausfuhrkennzeichens reicht
  • die bisherigen amtlichen Kennzeichen, da das Fahrzeug vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens außer Betrieb gesetzt wird
  • die Vollmacht für den Berechtigten, falls notwendig

Wenn Sie das Fahrzeug nicht persönlich anmelden, benötigen Sie zusätzlich eine Vollmacht zur Kfz-Überführung ins Ausland. Diese muss den Bevollmächtigten klar benennen und ihm die Befugnis zur Durchführung der Zulassung erteilen. Wichtig ist, dass die Ausfuhr von diesen Kraftfahrzeugen weiterhin durch Privatpersonen erfolgt.

Was kostet ein Ausfuhrkennzeichen für 30 Tage?

Eine Kfz-Überführung ins Ausland ist mit Kosten und Gebühren verbunden.
Eine Kfz-Überführung ins Ausland ist mit Kosten und Gebühren verbunden.

Die Kosten für ein Ausfuhrkennzeichen, das Sie für die Kfz-Überführung benötigen, setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen. Die Gebühren bei der Zulassungsstelle liegen etwa bei 20 bis 50 Euro. Diese setzen sich aus der Prägeerlaubnis (um die 15 Euro) und der befristeten Zulassungsbescheinigung Teil I (etwa 30 Euro) zusammen. 

Hinzukommen dann noch die Ausgaben für die Schilderprägung und die Versicherungskosten. Da die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens mit der Laufzeit der Versicherung übereinstimmt, ist die häufigste Option die 30-Tage-Variante, da sie eine ausreichende Flexibilität für die Überführung bietet.

Für das Kennzeichen müssen Sie mit 20 bis 40 Euro rechnen. Je nach Versicherung können die Kosten zwischen 50 und 150 Euro liegen. Zudem muss auch die Kfz-Steuer für die Gültigkeit der beschränkten Zulassung gezahlt werden. 

Ausfuhrkennzeichen abgelaufen: Welche Folgen drohen?

Ist das Ausfuhrkennzeichen abgelaufen oder fehlt, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.
Ist das Ausfuhrkennzeichen abgelaufen oder fehlt, müssen Sie mit Sanktionen rechnen.

Benutzen Sie bei der Kfz-Überführung ins Ausland ein abgelaufenes Ausfuhrkennzeichen, begehen Sie einen Verstoß gegen die FZV. Dies ist mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden, da das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert und nicht mehr zugelassen ist. Dies kann zu hohen Bußgeldern und weiteren strafrechtlichen Konsequenzen führen. Sie müssen das Fahrzeug unverzüglich abstellen und dürfen es nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.

Sind Sie bei der Kfz-Überführung ins Ausland mit einem ungültigen Kennzeichen unterwegs, müssen Sie mit Bußgeldern und auch Punkten rechnen. Ist beispielsweise das Fahrzeug nicht mehr zugelassen, kostet die unzulässige Inbetriebnahme 70 Euro und einen Punkt. Ordnet der Halter diese Inbetriebnahme an, sind das ebenfalls 70 Euro. Ist das Kennzeichen abgelaufen, müssen Sie 50 Euro zahlen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Rechtsanwalt Mathias Voigt informiert Verbraucher auf bussgeldkatalog.net zu wichtigen Themen rund um das Verkehrsrecht. Seine Zulassung erhielt er 2013, nachdem er ein Jura-Studium in Rostock sowie sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen erfolgreich absolvierte.

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