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Kinobesuche sind für Heranwachsende oft ein ganz besonderer Spaß. Die große Leinwand, die bequemen Sitze und das verführerisch duftende Popcorn: Kinder und Jugendliche genießen das besondere Flair in den Kinosälen ähnlich wie Erwachsene.
Dabei müssen Eltern jedoch darauf achten, dass ihre Sprösslinge im Kino die Altersfreigabe beachten. Im vorliegenden Ratgeber werden Sie umfassend zum Thema „Jugendschutzgesetz im Kino“ informiert.
Hier erfahren Sie, welche Vorgaben der Gesetzgeber diesbezüglich aufgestellt hat. Darüber hinaus gibt es Informationen dazu, wie die FSK jedes öffentliche Kino beeinflusst, welche Altersfreigabe für Jugendliche durch elterliche Begleitung gesenkt werden kann und was es mit dem sogenannten „Muttizettel“ auf sich hat.
FAQ: Jugenschutzgesetz zum Kino
Im Kino gelten feste Altersbeschränkungen, an die sich Eltern wie Kinder halten müssen. Die Einschätzung erfolgt in Deutschland durch die FSK.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Ein Besuch solcher Filme ist für Kinder ab 6 Jahren in Begleitung von sorgeberechtigten Personen erlaubt.
Der Jugendschutz untersagt in diesem Fall die Bewerbung sowie den offen Verkauf.
Ohne Altersvorgabe keine Erlaubnis zur Filmvorführung
Eine festgesetzte Altersbeschränkung ist laut Jugendschutzgesetz im Kino eine absolute Pflicht, wenn Filme öffentlich vorgeführt werden sollen. Die FSK, also die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, ist für die Prüfung und Alterskennzeichnung von Kinofilmen in Deutschland verantwortlich. Das geht zurück auf § 11 des Jugendschutzgesetzes. Dieser Paragraph schreibt jedem Kino vor:
Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.“
Als öffentliche Filmveranstaltungen zählen nicht nur die Filmabende in deutschen Kinos. Die genannte Klausel kommt auch dann zum Tragen, wenn kurze Videofilme, Clips oder Trailer in Foyers, Schaufenstern oder Diskotheken gezeigt werden. Sind also nicht jugendfreie Inhalte zu sehen, müssen die Betreiber dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den jeweiligen Medien haben.
Die Bewertung der filmischen Werke

Es zeigt sich: Das Jugendschutzgesetz bezogen aufs Kino dreht sich hauptsächlich um die Altersfreigaben, ohne welche die Filme nicht aufgeführt werden dürfen. Doch wie gelangt die Selbstkontrolle zu den einzelnen Einschätzungen? Je nach Art des Films beschäftigten sich unterschiedlich große Prüfgremien mit dem jeweiligen Werk und legen anhand eigens festgelegter Grundsätze und der zwischen den Bundesländern getroffenen Vereinbarungen eine Altersbeschränkung fest.
Dabei kann es bei Widersprüchen innerhalb der Institution zu zusätzlichen Prüfungen kommen, die sich über mehrere Instanzen erstrecken. Eine so erlangte Freigabe verhindert darüber hinaus auch, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Indizierung vornehmen kann. Indizierte Medien dürfen nicht länger beworben und offen verkauft werden. Auch dies dient dem Jugendschutz.
Ich darf also mit meinem 6 jährigen in einen Film der FSK12 aber mit meinem 5 jährigen darf ich nicht in FSK6. Was für ein Schwachsinn
Gestern habe ich den Film „Der Pfad“ gesehen, der ab 6 Jahren „freigegeben“ ist. Das finde ich absolut unpassend. Krieg, Verhaftung des Vaters und vieles mehr kann ein sechsjähriges Kind doch nicht verkraften. Wer glaubt so etwas?
Freundliche Grüße