Wasserhaushaltsgesetz (Whg)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 20. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Informationen zum Wasserhaushaltsgesetz finden Sie in diesem Ratgeber.

Bußgelder bei Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz

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Bußgeldkatalog Baden-Württemberg (gültig seit: 2004)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­bringen fester Stof­fe in ein oberir­disches Gewäs­ser
- Einbringen von Alt­autos in Gewäs­ser1.500 - 7.500
- Einbringen von Behäl­tern mit wasser­gefähr­denden Stof­fen1.000 - 7.500
- Einbringen von Fla­schen, Plastik­tüten u. ä.25 - 100
- Einbringen von Ab­fall in geringen Men­gen oder von geringer Gefähr­lich­keit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10 - 100
- Einbringen von Ab­fall in größer­en Mengen oder von erhöhter Gefähr­lich­keit500 - 10.000
Unbefugtes Ein­leiten von (flüs­sigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Pflan­zen­schutz­mitteln
bis 1 l100 - 1.500
bis 5 l250 - 5.000
mehr als 5 l500 - 25.000
- Einleiten sons­tiger wasser­gefähr­dender Flüs­sig­keiten
in unbedeu­tenden Mengen25 - 100
in bedeutenden Mengen1.000 - 30.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
- gewerbliches Abwasser500 - 7.500
mit Giftstoffen2.500 - 50.000
- häusliches Ab­wasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 3.000
Kraftfahrzeug­wasch­wasser beim Waschen am Gewässer150 - 1.250
Unbefugtes Einleiten von Stof­fen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl75 - 30.000
- Einleiten von gif­tigen Stoffen500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten25 - 30.000
Einleiten von Ab­wasser
- Einleiten von Nieder­schlags­wasser aus dem Bereich von bebauten oder befes­tigten Grund­stücken150 - 1.500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
- sonstiges Ein­leiten von Abwasser50 - 5.000
- gewerbliches Abwasser750 - 7.500
- häusliches Ab­wasser
nach Vorklärung100 - 1.250
ohne Vorklärung250 - 3.000
Verstoß gegen Vor­schrif­ten der In­direkt­einleiter­verordnung – IndVO
- Einleiten von Stof­fen oder Stof­fgruppen ohne Geneh­migung in öffent­liche Abwasser­anlagen250 - 5.000
- Einleiten oder Ein­bringen von Abwasser in öffent­liche Ab­wasser­anlagen ohne Gering­haltung der Schad­stoff­fracht ent­sprechend250 - 5.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser, unbefug­ter Gewässer­ausbau
- Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Ge­wässers bei Sand- und Kies­gruben1 - 5 je m³ Abbaugut
gewachsenen Bodens
- Ausbau eines Gewäs­sers ohne einen nach § 31
Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan
150 - 50.000
- Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten o. geneh­migten Plan150 - 50.000
Beschädigung, unbe­fugtes Besei­tigen oder Ändern einer von der Wasser­behörde ange­brachten Bezeich­nung der Ufer­linie (§ 7 Abs. 2 WG) ohne die er­forder­liche behörd­liche Mit­wirkung o. unbefug­tes Ändern, An­bringen, Aus­bessern, Befestigen, Erneuern, Ver­setzen von Marken zur Bezeich­nung der Stau­höhen, des Wasser­standes o. sonstigen Ab­messungen (§ 31 WG) sowie Unter­lassen einer gefor­derten Anzeige bei beschä­dig­ten oder veränder­ten Marken25 - 5.000
Errichten oder wesen­tliche Änderung von An­lagen in oder über dem Bett eines oberir­dischen Gewässers oder an dessen Ufer150 - 10.000
Erhöhen o. Vertiefen der Erd­ober­fläche o. Her­stellen, Besei­tigen oder wesent­liches Umge­stalten von Anlagen, Ablagern o. Beseitigen von Baum- o. Strauch­pflan­zungen im Über­schwem­mungs­gebiet ohne Geneh­migung100 - 10.000

Bußgeldkatalog Bayern (gültig seit: 2011)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­brin­gen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 50.000
- Einbringen von Be­hältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.000 - 50.000
- Einbringen von Ab­fall in gerin­gen Men­gen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Verpa­ckungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10 - 100
- Einbringen von Ab­fall in größeren Men­gen oder von erhöh­ter Gefähr­lichkeit500 - 50.000
Unbefugtes Einlei­ten von (flüs­sigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von wasser­gefähr­denden Flüssig­keiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineral­öl, Mineral­öl­produkten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis 1 l100 - 1.500
bis 5 l250 - 5.000
mehr als 5 l500 - 25.000
- Einleiten wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten der WGK 1
bis 5 l25 - 500
mehr als 5 l100 - 10.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- sonstiges Abwasser50 - 5.000
- gewerbliches Abwasser500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 2.500
Kraftfahrzeug­wasch­wasser100 - 500
beim Waschen im Gewässer150 - 750
Unbefugtes Einleiten von Stof­fen in das Grund­wasser
- Einleiten von wasser­gefähr­denden Flüssig­keiten der WGK 2 und 3, z. B. Mineral­öl, Mineral­öl­produkten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis 1 l100 - 1.500
bis 5 l250 - 5.000
mehr als 5 l1.000 - 50.000
- Einleiten wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten der WGK 1
bis 5 l50 - 1.000
mehr als 5 l250 - 25.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 10.000
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- und Verkehrs­flächen150 - 1.500
- sonstiges Ab­wasser100 - 5.000
- gewerbliches Ab­wasser750 - 50.000
- häusliches Ab­wasser
nach Vorklärung100 - 2.000
ohne Vorklärung500 - 5.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser, unbefug­ter Gewässer­ausbau
- Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Ge­wässers bei Errich­tung von Sand- und Kies­gruben1 - 2.50 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
- Ausbau eines Ge­wässers ohne einen nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG geneh­migten Plan150 - 50.000
- Abweichen von einem nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 2 WHG geneh­migten Plan150 - 50.000
Zuwiderhand­lungen gegen Schutz­anfor­derungen für Wasser­schutz­gebiete im Fassungs­bereich oder in der engeren Schutz­zone (in der weiteren Schutz­zone - Hal­bierung der Buß­gelder)
- organische Dün­gung, land­wirtschaft­liche Ab­wasser­verwer­tung500 - 10.000
- Einsatz che­mischer Mittel zur Un­kraut- oder Schäd­lings­bekämpfung oder von Wachs­tums­reglern500 - 15.000
- Anlegen oder Er­weitern besonderer Nut­zungen500 - 5.000
- Lagerung von Fest­mist und aderen Dünge­mitteln auf unbe­festigten Flächen, Gär­futter­lagerung außerhalb orts­fester Anlagen, Nass­konser­vierung von Rund­holz, Beregnung500 - 5.000
- Kahlschlag, Rodung500 - 10.000
- Beweidung, Frei­land­tier­haltung etc.500 - 10.000
- Veränderungen oder Auf­schlüsse der Erd­ober­fläche500 - 25.000
- Ablagern von Abfällen250 - 10.000
- Lagern, Abla­gern, Vergra­ben, Weg­schütten wasser­gefähr­dender Stoffe oder Ver­wendung zum Wege­bau etc.750 - 10.000
- Errichtung oder Erwei­terung von Sicker­gruben, Sicker­schächten oder Abwasser­kanälen500 - 5.000
- Errichtung oder Er­weiterung von Gülle- oder Jauche­gruben, Gär­futter­behältern oder -mieten, Trocken­aborten500 - 5.000
- Entleeren von Fäkalien­wagen5.000 - 10.000
- Wagenwaschen und Öl­wechsel500 - 1.000
- Einrichten von Zelt- oder Bade­plätzen, Sport­anlagen, Ab­stellen von Wohn­wagen, Camping500 - 5000
- Durchführung von Groß­veran­staltungen500 - 3.000
- unbefugte Errich­tung oder Er­weiterung bau­licher Anlagen750 - 3.000
- unbefugtes Betre­ten des Fassungs­bereichs25 - 75
- Verstoß gegen sonstige Verbote250 - 3.000
Unbefugtes Ent­fernen, Ab­ändern oder Beschä­digen zur Be­stimmung der Ufer­linie an-gebrachter Zeichen, ferner einge­bauter Fest­punkte, auf-gestellter Fluss­eintei­lungs­zeichen und anderer Mess­einrich­tungen25 - 150
Verstöße bei Aus­übung des Gemein­gebrauchs
- Unbefugtes Befah­ren von Schilf- und Röhricht­beständen mit Fahr­zeugen ohne eigene Trieb­kraft50 - 250
- Unbefugtes Betrei­ben von Modell­booten mit Motor­antrieb10 - 100
- Unbefugtes Betrei­ben von Modell­booten mit Motor­antrieb50 - 500
Ausübung der Schiff- und Floß­fahrt ohne Geneh­migung100 - 500
Sprengung von Eis ohne vor­herige Meldung an die Kreis­verwal­tungs­behörde und das Wasser­wirtschafts­amt, an Bundes­wasser­straßen auch an das Wasser- und Schiff­fahrts­amt50 - 2.500

Bußgeldkatalog Berlin (gültig seit: 2012)

ZuwiderhandlungGelduße (€)
Unterlassen der Kenn­zeichnung von Eis­löchern und auf­gebro­chenem Eis durch Gegen­stände, die die Eis­fläche mindes­tens um 40 cm über­ragen. Dies gilt nicht für das Offen­halten der Wasser­straßen sowie an Gewässern, deren Breite an der jewei­ligen Stelle 1,50 m nicht über­steigt35
Beseitigen oder Ver­setzen von Kenn­zeich­nungen von Eis­bahnen und Eis­wegen sowie von Eis­löchern und auf­gebro­chenem Eis35
Befahren von Eis­flächen mit Fahr­zeugen wie Fahr­rädern, Hand­wagen usw.10
Baden an Stellen mit Bade­verbot25

Bußgeldkatalog Brandenburg (gültig seit: 1995)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­bringen fester Stof­fe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 5.000
- Einbringen von Be­hältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1000 - 50.000
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10 - 100
- Einbringen festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefähr­lichkeit500 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Unkraut­vernichtungs- oder Schäd­lings­bekämp­fungs­mitteln
bis 1 l100 - 1.500
bis 5 l250 - 5.000
mehr als 5 l500 - 25.000
- Einleiten sons­tiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
in unbedeutenden Mengen25 - 100
in bedeutenden Mengen1.000 - 25.000
von erhöhter Gefähr­lichkeit100 - 25.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
- sonstiges Abwasser50 - 500
- gewerbliches Abwasser500 - 5.000
mit Giftstoffen2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 2.500
Kraftfahrzeug­wasch­wasser100 - 500
beim Waschen im Gewässer150 - 750
Unbefugtes Einleiten von Stof­fen in das Grund­wasser
- Einleiten von Minera­löl75 - 25.000
- Einleiten von gif­tigen Stoffen500 - 50.000
- Einleiten sons­tiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten25 - 25.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- und Verkehrs­flächen150 - 1.500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
- gewerbliches Abwasser750 - 5.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 750
ohne Vorklärung250 - 2.500
- Anzeigepflichten nicht beachtet25 – 150
Unbefugtes Benut­zen von Grund­wasser, unbefug­ter Gewässer­ausbau
- Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser1 je m³ geförderten Grundwassers, mind. 50
- Erdaufschluß zur Her­stel­lung von Sand- und Kies­gruben1 – 2,50 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens mind. 500
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Unbefugtes Entfer­nen, Abändern oder Beschä­digen zur Bestimmung der Ufer­linie angebrachter Zeichen50 - 300
Verändern der Beschaffen­heit von Stau­marken oder Fest­punkten20 – 250
Verbotswidriges Auf­stauen oder Ab­lassen aufgestau­ten Wassers150 – 1.000
Benutzung von Grund­wasser in besonders geschüt­zten Gebieten ohne Erlaubnis
500 – 50.000
Vornahme einer auf Deichen unter­sagten Handlung50 – 2.000

Bußgeldkatalog Bremen (gültig seit: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
unbefugtes Ent­neh­men und Ab­leiten von Wasser aus oberir­dischen Gewässern50 - 5.000
unbefugtes Ent­nehmen, Zutage­fördern, Zutage­leiten und Ab­leiten von Grund­wasser150 - 25.000
Unbefugtes Ein­leiten von (flüs­sigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Mineralöl­produkten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis 1 l50 - 1.500
bis 5 l250 - 5.000
mehr als 5 l500 - 50.000
- Einleiten sons­tiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
- in unbedeu­tenden Mengen25 - 1.000
- in bedeuten­den Mengen1.500 - 50.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit750 - 10.000
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- gewerbliches Abwasser500 - 25.000
- Einleiten von Ab­wasser mit Gift­stoffen500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 3.000
Kraftfahrzeug­wasch­wasser beim Wa­schen an oder im Ge­wässer150 - 1.250
beim Waschen im Ge­wässer150 - 750
Unbefugtes Ein­leiten von Stof­fen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl, Mineral­öl­produkten, Pflanzenschutzmitteln
bis 1 l100 - 3.000
bis 5 l500 - 10.000
mehr als 5 l1.000 - 100.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
- in unbedeu­tenden Mengen50 - 2.000
- in bedeuten­den Mengen3.000 - 100.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig300 - 10.000
über eine längere Zeit1.500 - 20.000
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- und Verkehrs­flächen100 - 1.000
- gewerbliches Abwasser1.000 - 50.000
- Einleiten von Abwasser mit Gift­stoffen1.000 - 100.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.000
ohne Vorklärung500 - 6.000
wer im Fassungs­bereich oder in der engeren Schutz­zone (in der weiteren Schutz­zone - Halbie­rung der Bußgelder)
- natürliche (orga­nische) Dün­gung oder land­wirtschaft­liche Abwasser­verwertung vornimmt250 - 10.000
- chemische Mittel zur Un­kraut- oder Schäd­lings­bekämpfung oder Wachs­tums­regler einsetzt500 - 30.000
- Veränderungen oder Auf­schlüsse der Erd­ober­fläche vor­nimmt
- Abfälle lagert oder ablagert500 - 5.000
- Öl, Benzin, gif­tige Stoffe weg­schüttet750 - 20.000
- sonstige wasser­gefähr­dende Stoffe lagert, ablagert, vergräbt500 - 10.000
- wasser­gefähr­dende Bau­stoffe verwendet500 - 10.000
- Sickergruben oder –schächte errichtet oder erweitert250 - 2.000
- Dung- oder Jauche­gruben, Gär­futter­behälter oder –mieten, Trocken­aborte errichtet oder erweitert400 - 2.000
- Fäkalien­wagen entleert2500
- Wagenwaschen oder Öl­wechsel vornimmt250 - 2.000
- Zelt- oder Bade­plätze einrichtet, Wohn­wagen abstellt500
- bauliche Anlagen unbe­fugt errichtet oder erweitert750 - 6.000
- den Fassungs­bereich unbefugt betritt
wer ohne fest­gestell­ten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin­dung mit Satz 2, oder ohne Geneh­migung nach § 31 Abs. 3 einen Aus­bau vornimmt150 - 50.000
wer entgegen § 75 Abs. 1 in Schutz­streifen
- zeltet oder Wohn­wagen aufstellt oder als Eigen­tümer oder Nutzungs­berech­tiger eines Grund­stücks das Zelten oder Auf­stellen von Wohn­wagen zulässt oder10 - 250
- ohne die nach § 75 Abs. 3 erforderliche Aus­nahme­geneh­migung bau­liche Anla­gen errichtet oder wesent­lich verändert25 - 5.000
wer entgegen § 81 Stau­marken oder Fest­punkte ohne Geneh­migung der Wasser­behörde ändert oder beein­flusst50 - 5.000
wer entgegen § 96 Abs. 3 im Ufer­bereich natürlicher Gewässer Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder Düngemittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet100 - 5.000
Verstöße bei Aus­übung des Gemein­gebrauchs
- Baden, Schwimmen und Tauchen in den nicht zum Baden zuge­lassenen Gewäs­sern bzw. Ge­wässer­strecken10 - 100
- Mitnahme von Tieren, ins­beson­dere Hunden an die Bade­strände, auf die Liege­wiesen oder ihnen den Aufent­halt in den Badeseen ermöglichen10 - 100
- unerlaubtes Befahren von Gewässern mit Wasser­fahr­zeugen25 - 500
- Überschreiten der zu­gelasse­nen Geschwin­digkeit beim Be­fahren von Gewässern5 - 500

Bußgeldkatalog Hamburg (gültig seit: 2007)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Verstoß gegen die Pflicht, das Ab­wasser gemäß § 2 Satz 4 HmbAbwG der Stadt­entwässe­rung zu überlassen100 - 1.000
Anschluss an die öffent­lichen Abwasser­anlagen ohne Geneh­migung100 - 2.500
Einleitung von Nieder­schlags­wasser in die öffent­lichen Abwasser­anlagen100 - 2.500
Entgegen § 9 Abs. 5 HmbAbwG auf öffent­lichen Wegen, Straßen oder Plätzen Kraft­fahr­zeuge und deren An­hänger waschen oder Öl­wechsel durch­führen35 - 2.500
Verstoß gegen das Ein­leitungs­verbot von Nieder­schlags­wasser in Klär­anlagen oder Abwasser­sammel­gruben
100 - 1.500
unbefugtes Besei­tigen oder Ver­ändern der Kenn­zeichnung einer Gewässer­linie25 - 150
Zuwiderhandeln gegen das Ver­bot der Wer­bung auf der Alster, ihren Kanä­len und Fleeten sowie den Landungs­stegen35 - 750
Benutzung eines oberir­dischen Gewässers ohne Geneh­migung oder Nicht­einhal­tung von Benut­zungs­bedingungen oder Auf­lagen35 - 750
unbefugtes Besei­tigen, Beschä­digen oder Verändern einer Stau­marke, Beein­träch­tigung der Sicht­barkeit einer Stau­marke oder des Zu­gangs zu ihr, Nicht­befol­gung der Verpflich­tung zur Erhal­tung oder Wieder­herstel­lung der Durch­gängig­keit des Gewäs­sers oder der Anzeige­pflicht von Beschä­digung, Ände­rung oder Bese­itigung50 - 850
kein oder nicht recht­zeitiges Ergreifen von Maß­nahmen zur Verhin­derung des Austritts wasser­gefähr­dender Stoffe oder deren Aus­breitung oder zur Besei­tigung ausge­trete­ner wasser­gefähr­dender Stoffe375 - 7.500
keine oder nicht recht­zeitige Anzeige des Aus­tretens wasser­gefähr­dender Stoffe aus einer Anlage oder aus Fahr­zeugen250 - 5.000
keine oder nicht recht­zeitige Anzeige des Vor­handen­seins wasser­gefähr­dender Stoffe im Boden oder im Grund­wasser250 - 5.000
Verstoß gegen das Verbot, in einem Über­schwemmungs­gebiet ohne Geneh­migung die Erd­ober­fläche zu erhöhen oder zu ver­tiefen, Anlagen herzu­stellen, zu verän­dern oder zu besei­tigen oder Bäume oder Sträucher zu pflanzen sowie ent­gegen dem dort durch Rechts­verord­nung erlassenen Verbot, Stoffe zu lagern oder Boden­bestand­teile zu ent­nehmen50 - 500
Verstoß gegen das Verbot, in den Außen­deich­gebieten zu wohnen100 - 1.000
Verstoß gegen das Verbot, in den Außen­deich­gebieten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April zu über­nachten50 - 500
Nichtbefolgung einer Räu­mungs­auffor­derung nach § 63 b Abs. 3 oder Betre­ten des gesperr­ten Gebietes nach Erlass einer Räu­mungs­auffor­derung ohne Geneh­migung100 - 1.000
unbefugtes Beseitigen, Beschä­digen oder Verändern von Mess­anlagen und Zeichen, die wegen der Wasser­wirt­schaft oder der Schiff­fahrt auf­gestellt oder an­gebracht sind, oder das Stören des Betrie­bes solcher Anlagen50 - 300

Bußgeldkatalog Hessen
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern (gültig seit: 1999)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­bringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Fahr­zeugen, bei denen mine­ralische Schmier­stoffe/Öle verwendet werden (z. B. Alt­autos, Kräder, Mofas), in Gewässer1.000 - 50.000
- Einbringen von Be­hältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen (auch Pflanzen­schutz­mitteln)1.000 - 50.000
- Hineinwerfen von Ab­fall in gering­fügigen Fällen (z. B. Papier­abfälle)10 - 100
- Einbringen von Abfall in grö­ßeren Mengen oder von erhöh­ter Gefähr­lichkeit500 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüs­sigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Mineralöl­produkten
bis zu 1 l100 - 1.500
bis zu 5 Liter250 - 5.000
mehr als 5 Liter500 - 25.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten (auch Pflanzen­schutz­mitteln)
in unbedeutenden Mengen50 - 1.000
in bedeutenden Mengen1.000 - 25.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 10.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- gewerbliches Abwasser500 - 5.000
mit besonderen Anfor­derungen für den Ort des Anfalls des Ab­wassers bzw. vor seiner Ver­mischung1.000 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 10.000
ohne Vorklärung250 - 25.000
Kraftfahrzeug­wasch­wasser beim Waschen an oder in einem Gewässer100 - 750
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl. Mineralöl­produkten
bis zu 1 l100 - 1.500
bis zu 5 Liter250 - 5.000
mehr als 5 Liter1.000 - 50.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
Einleiten von Abwasser
- Einleiten von Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 1.500
- sonstiges Einleiten von Abwasser100 - 5.000
- gewerbliches Abwasser750 - 5.000
mit besonderen An­forderungen für den Ort des Anfalls des Ab­wassers bzw. vor seiner Ver­mischung2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 10.000
ohne Vorklärung250 - 25.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Herstellen eines Ge­wässers bei Sand- und Kies­gruben2 - 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Entfernung, Ab­änderung oder Beschä­digung von Stau­marken oder Sicherungs­marken ohne Zustimmung50 - 500
- Unbefugtes Entfernen, Ab­ändern oder Beschä­digen zur Bestim­mung der Ufer­linie angebrachter Zeichen, ferner einge­bauter Fest­punkte, aufgestellter Fluss­eintei­lungs­zeichen, Höhen­maße, Pegel und anderer Mess­einrich­tungen50 - 500
Einleiten von Stoffen oder Stoff­gruppen ohne Geneh­migung in öffent­liche Abwasser­anlagen50 - 5.000
Nichteinhalten von Ver­boten auf Dei­chen und ihren beider­seitigen Schutz­streifen50 - 5.000
Verbotene Hand­lungen im Ufer­bereich50 - 5.000
Zuwiderhandeln gegen Nutzungs­verbote auf seewärtigen Dünen und dem Strand/Steilufern oder Nutzung ohne Geneh­migung50 - 5.000

Bußgeldkatalog Niedersachsen (gültig seit: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­bringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos750 - 2.500
- Einbringen von Behäl­tern mit wasser­gefähr­denden Stoffen250 - 50.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten u. ä.5 - 50
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)5 - 50
- Einbringen von Ab­fall in größeren Mengen oder von erhöh­ter Gefährlich­keit50 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Unkraut­vernichtungs-, Schäd­lings­bekäm­pfungs- oder Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 5 l50 - 2.500
mehr als 5 l250 - 25.000
Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
- WGK I schwach wasser­gefähr­dend (z. B. Salz­säure, Natron­lauge) ab 10 l25 - 1.000
- WGK II wasser­gefähr­dend (z. B. Heiz­öl, Diesel) ab 10 l1.000 - 5.000
- WGK III stark wasser­gefähr­dend (z. B. Benzin, Altöl) ab 1 l5.000 - 25.000
Einleiten von Ab­wasser
- Einleiten von Nieder­schlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen25 — 150
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig25 - 1.500
über eine längere Zeit75 - 2.500
sonstiges Ein­leiten von Ab­wasser
- gewerbliches Abwasser250 - 2.500
mit Giftstoffen500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung25 - 500
ohne Vorklärung75 - 1.500
Kraftfahrzeug­wasch­wasser50 - 250
unbefugtes Ent­nehmen und Ab­leiten von Wasser
aus oberir­dischen Gewässern
150 - 5.000
unbefugtes Auf­stauen und Absenken oberir­discher
Gewässer
150 - 5.000
unbefugtes Ent­nehmen fester Stoffe aus oberir­dischen
Gewässern
500 - 20.000
Unbefugtes Einleiten von Stof­fen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl50 - 25.000
- Einleiten von gif­tigen Stoffen400 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten50 - 25.000
Einleiten von Ab­wasser
- Einleiten von Nieder­schlags­wasser aus Hof- und Verkehrs­flächen25 - 500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig50 - 2.500
sonstiges Ein­leiten von Ab­wasser
- gewerbliches Ab­wasser400 - 2.500
mit Giftstoffen500 - 50.000
- häusliches Ab­wasser
nach Vorklärung50 - 500
ohne Vorklärung50 - 1.500
- Kraftfahrzeug­wasch­wasser50 - 250
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Ge­wässers bei Einrich­tung von Sand- und Kies­gruben1 - 2,50 je m³ Abbaugut gewachsenen Boden
Ausbau eines Ge­wässers ohne einen nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG)100 - 5.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 und 3 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG)
Befahren eines nicht schiff­baren Gewässers mit Fahr­zeugen ohne Gestattung als Gemein­gebrauch nach § 73 NWG50 - 5.000
Änderung oder Beein­flussung von Stau­marken oder Fest­punkten ohne Geneh­migung100 - 2.500
Verwendung von Dünger und Pflanzen­schutz­mitteln auf Gewässer­rand­streifen100 - 5.000
in Über­schwemmungs­gebieten
- Grünland in Acker­land ohne Geneh­migung um­brechen50 - 10.000
- Ohne Geneh­migung die Erd­ober­flächen erhöhen oder vertiefen50 - 10.000
- Ohne Geneh­migung Baum- oder Strauch­pflanzen anlegen oder Stoffe lagern, die den Hoch­wasser­abfluss hindern können50 - 10.000
Einleiten von Ab­wasser in eine öffent­liche Abwasseranlage ohne Geneh­migung entgegen § 151 NWG250 - 5.000

Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (gültig seit: 2002)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Fahr­zeugen und Fahrzeug­teilen (z. B. Altautos, Motor­räder, Mo­peds u. ä.)510 - 10.200
- Einbringen von Behäl­tern mit wasser­gefähr­denden Stoffen510 - 50.000
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefährlich­keit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)25 - 100
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlich­keit510 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineralöl, Mineralöl­produkten510 - 50.000
- Einleiten von Unkraut­vernich­tungs-, Schädlings­bekäm­pfungs- oder Pflanzen­schutz­mitteln1.020 - 50.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig250 - 5.100
über eine längere Zeit510 - 15.300
Einleiten von Ab­wasser
- unverschmutztes Nieder­schlags­wasser50 - 250
- verschmutztes Nieder­schlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen100 - 2.600
sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- gewerbliches Abwasser510 - 5.100
mit gefährlichen Stoffen1.020 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.020
ohne Vorklärung250 - 2.600
Kraftfahrzeug­wasch­wasser100 - 1.530
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten250 - 50.000
unbefugtes Ent­nehmen und Ab­leiten von Wasser
aus oberir­dischen Gewässern
250 - 25.600
unbefugtes Auf­stauen und Ab­senken oberir­discher
Gewässer
250 - 5.100
unbefugtes Entneh­men fester Stoffe aus oberir­dischen
Gewässern
510 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineralöl, Mineralöl­produkten510 - 50.000
- Einleiten von Unkraut­vernich­tungs-, Schädlings­bekäm­pfungs- oder Pflanzen­schutz­mitteln510 - 50.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig250 - 10.200
über eine längere Zeit510 - 25.600
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten250 - 50.000
Einleiten von Ab­wasser
- unverschmutz­tes Nieder­schlags­wasser50 - 250
- verschmutztes Nieder­schlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen150 - 5.100
sonstiges Einleiten von Abwasser
- gewerbliches Abwasser1.020 - 10.200
mit gefährlichen Stoffen2.600 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.600
ohne Vorklärung250 - 5.100
Kraftfahrzeug­wasch­wasser150 - 2.000
unbefugtes Entneh­men, Zutage­fördern, Zutage­leiten und Ablei­ten von Grund­wasser150 - 50.000
unbefugtes Aufstauen, Absenken und Um­leiten von Grund­wasser durch Anlagen250 - 50.000
unbefugter Gewässer­ausbau
- unbefugtes Herstellen eines Ge­wässers bei Ab­grabungen5 je m³ Abbau­gut gewach­senen Bodens bis zur Höchst­grenze von 50.000
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan510 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan510 - 50.000
Einleiten von Ab­wasser mit gefähr­lichen Stoffen in öffent­liche Ab­wasser­anlagen ohne Geneh­migung250 - 50.000
unbefugtes Beseitigen, Verändern der Bezeich­nung der Ufer­linie100 - 1.020
Beschädigung oder Änderung der Stau­marke oder des Fest­punktes nicht anzeigen50 - 510
Nichterfüllen der Abwasser­besei­tigungs­pflicht
- als Grundstücks­eigen­tümer/Nutzungs­berech­tigter50 - 2.600
- als gewerb­licher Betrieb150 - 10.200
ohne Befreiung vom Verbot des § 90a Abs. 3 LWG Hand­lungen vornehmen
- Umbruch von Grünland50 - 5.100
- Entfernen standort­gerechter Bäume und Sträucher; Neu­pflanzen nicht standort­gerechter Bäume und Sträucher50 - 5.100
- Einsatz che­mischer Pflanzen­schutz­mittel200 - 10.200
- Umgang mit wasser­gefähr­denden Stoffen200 - 25.000
in Über­schwem­mungs­gebieten ohne Verbots­befreiung
- die Erdoberfläche erhö­hen oder vertie­fen50 - 10.200
- Anlagen herstellen oder verändern50 - 10.200
- Stoffe lagern oder ablagern
50 - 10.200
- Grünland in Ackerl­and umwan­deln50 - 5.100
- Auwald in andere Nutzung­sart umwandeln
50 - 25.000
- wasser­gefähr­dende Stoffe und Dünge­mittel lagern, um­schlagen, abfüllen, herstellen, behandeln oder sonst wie verwenden50 - 25.000

Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (gültig seit: 2004)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Ein­bringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Fahr­zeugen und Fahrzeug­teilen (z. B. Alt­autos, Motor­räder, Mo­peds u. ä.)1.533,88 - 7.669,38
- Einbringen von Be­hältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.022,58 - 50.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten u. ä.25,56 - 102,26
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10,23 - 102,26
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefähr­lichkeit511,29 - 50.000
Unbefugtes Ein­leiten von (flüssigen) Stof­fen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 1 l102,26 - 1.533,88
bis zu 5 l255,65 - 5.112,92
mehr als 5 l511,29 - 25.564,59
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
in unbedeutenden Mengen25,56 - 102,26
in bedeutenden Mengen1.022,58 - 25.564,59
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus dem Bereich von be­bauten oder befes­tigten Grund­stücken51,13 - 511,29
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig153,39 - 2.556,46
über eine längere Zeit511,29 - 5.112,92
- sonstiges Einleiten von Ab­wasser51,13 - 5.112,92
- gewerbliches Abwasser511,29 - 7.669,38
mit gefährlichen Stoffen2.556,46 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung51,13 - 1.022,58
ohne Vorklärung255,65 - 2.556,46
- Kraftfahrzeug­wasch­wasser102,26 - 511,29
beim Waschen am Gewässer153,39 - 766,94
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineralöl76,69 - 25.564,59
- Einleiten von gif­tigen Stoffen511,29 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten25,56 - 25.564,59
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus dem Bereich von be­bauten oder
befes­tigten Flächen
153,39 - 1.533,88
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silage­sicker­saft
einmalig153,39 - 5.112,92
über eine längere Zeit511,29 - 7.669,38
sonstiges Einleiten von Ab­wasser
- gewerbliches Abwasser766,94 - 5.112,92
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung102,26 - 1.278,23
ohne Vorklärung255,65 - 3.067,75
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Ge­wässers bei Sand- und Kies­gruben1,02 - 5,11 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan153,39 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan153,39 - 50.000
im Fassungs­bereich oder in der engeren Schutz­zone (In der weiteren Schutz­zone: Halbierung der Bußg­elder)
- natürliche (organische) Düngung, land­wirtschaft­liche Abwasser­beseitigung255,65 - 5.112,92
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlings­bekämpfung oder von Wachstums­reglern511,29 - 1.533,88
- Veränderung oder Auf­schlüsse der Erd­oberfläche255,65 - 25.564,59
- Ablagern von Abfällen511,29 - 2.556,46
- Wegschütten von Öl, Benzin, Giften766,94 - 5.112,92
- Lagern, Ablagern, Ver­graben sonstiger wasser­gefähr­dender Stoffe
511,29 - 3.067,75
- Errichtung oder Erwei­terung von Sicker­gruben oder -schächten357,90 - 1.022,58
- Errichtung oder Erwei­terung von Dung- oder Jauche­gruben, Gär­futter­behältern
oder -mieten, Trocken­aborten
409,03 - 1.022,58
- Entleeren von Fäkalien­wagen2.556,46
- Wagenwaschen und Öl­wechsel
255,65 - 1.022,58
- Einrichten von Sport-, Zelt- oder Bade- und Park­plätzen sowie Abstellen von
Wohn­wagen
511,29
- Unbefugte Er­richtung oder Er­weiterung bau­licher Anlagen766,94 - 3.067,75
- Unbefugtes Betre­ten des Fassungs­bereichs25,56 - 76,69

Bußgeldkatalog Saarland (gültig seit: 2002)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Einbrin­gen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 7.500
- Einbringen von Behältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.000 - 50.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten u. ä.25 - 100
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Ver­packungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10 - 100
- Einbringen von Abfall in größeren Men­gen oder von erhöhter Gefähr­lichkeit500 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüs­sigen) Stoffen in ein oberi­rdisches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 1 l100 - 1.500
bis zu 5 Liter250 - 5.000
mehr als 5 Liter500 - 25.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten
in unbedeu­tenden Mengen25 - 100
in bedeutenden Mengen1.000 - 30.000
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- gewerbliches Abwasser500 - 7.500
mit Giftstoffen2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 3.000
Kraftfahrzeug­wasch­wasser beim Waschen am Gewässer150 - 1.250
- sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
unbefugtes Entnehmen und Ab­leiten von Wasser aus oberir­dischen Gewässern
unbefugtes Aufstauen und Absenken oberir­discher Gewässer
unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberir­dischen Gewässern
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl75 - 30.000
- Einleiten von giftigen Stoffen500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssigkeiten25 - 30.000
Einleiten von Ab­wasser
- Einleiten von Nieder­schlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen150 - 1.500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
- sonstiges Einleiten von Ab­wasser50 - 7.500
- gewerbliches Abwasser750 - 7.500
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.250
ohne Vorklärung250 - 3.000
Einleiten von Stoffen oder Stoff­gruppen ohne Geneh­migung in öffent­liche Ab­wasser­anlagen250 - 5.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Ge­wässers bei Sand- und Kies­gruben2 - 10 Je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
Ausbau eines Ge­wässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
im Fassungsbereich oder in der engeren Schutz­zone
- natürliche (organische) Düngung, land­wirtschaft­liche Abwasser­verwer­tung250 - 5.000
- Einsatz chemischer Mittel zur Un­kraut- oder Schädlings­bekämpfung oder von Wachstums­reglern500 - 1.500
- Veränderung oder Auf­schlüsse der Erd­oberfläche250 - 25.000
- Ablagern von Abfällen500 - 2.500
- Wegschütten von Öl, Benzin, Giften750 - 7.500
- Lagern, Ablagern, Ver­graben sonstiger wasser­gefähr­dender Stoffe500 - 4.000
- Errichtung oder Er­weiterung von Sicker­gruben oder -schächten350 - 1.500
- Errichtung oder Erweiterung von Dung- oder Jauche­gruben, Gär­futter­behälter oder -mieten, Trocken­aborten400 - 1.500
- Entleeren von Fäkalien­wagen3.000
- Wagenwaschen oder Öl­wechsel250 - 1.500
- Errichten von Zelt- oder Bade­plätzen, Abstellen von Wohn­wagen500
- Unbefugte Er­richtung oder Er­weiterung bau­licher Anlagen750 - 3.000
Unbefugtes Betreten des Fassungs­bereiches25 - 150
- Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Be­schädigen zur Bestimmung der Ufer­linie angebrachter Zeichen, ferner eingebauter Fest­punkte, aufgestellter Fluss­einteilungs­zeichen, Höhen­maße, Pegel und anderer Mess­einrich­tungen25 - 5.000


Bußgeldkatalog Sachsen (gültig seit: 2008)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 10.000
- Einbringen von Behältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.000 - 50.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten, Papier, Pick­nick­abfällen und Ähnliches10 - 150
- Einbringen von Abfall in gering­fügigen Fällen (Asche, Bau­schutt, Holz, Haus­abfälle und Ähnliches)20 - 200
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefähr­lichkeit500 - 100.000
Unbefugtes Einleiten von flüssigen, schlammigen oder gas­förmigen Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineralöl, Mineralöl­produkten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 1 Liter100 - 5.000
bis zu 5 Liter250 - 10.000
mehr als 5 Liter500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Stoffe
in unbedeutenden Mengen25 - 1.000
in bedeutenden Mengen1.000 - 100.000
Einleiten von Ab­wasser
- Niederschlags­wasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grund­stücken oder Verkehrs­flächen50 - 1.000
sonstiges Einleiten von Ab­wasser
- gewerbliches Ab­wasser500 - 10.000
mit gefährlichen Stoffen2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung100 - 2.500
Kraftfahrzeug­wasch­wasser beim Waschen am oder
im Ge­wässer
100 - 1.500
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineralöl, Mineralöl­produkten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 1 Liter100 - 5.000
bis zu 5 Liter250 - 10.000
mehr als 5 Liter500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Stoffe
in unbedeutenden Mengen25 - 1.000
in bedeutenden Mengen1.000 - 100.000
Einleiten von Abwasser
- Einleiten von Niederschlags­wasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grund­stücken oder Verkehrs­flächen100 - 2.500
sonstiges Einleiten von Abwasser
- gewerbliches Abwasser500 - 20.000
mit gefährlichen Stoffen2.500 - 100.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 2.500
ohne Vorklärung200 - 5.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig300 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 50.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Herstellen eines Ge­wässers bei Sand-, Kiesgruben1 - 3 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Im Fassungsbereich oder in der engeren Schutz­zone (in der weiteren Schutz­zone - Halbierung der
Bußgelder)
- Organische Düngung, land­wirtschaft­liche Abwasser­verwertung500 - 10.000
- Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlings­bekämpfung oder von Wachstums­reglern500 - 15.000
- Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen500 - 5.000
- Lagerung von Festmist und anderen Düngemitteln auf un­befestigten Flächen, Gär­futter­lagerung außerhalb orts­fester Anlagen, Nass­konser­vierung von Rund­holz, Beregnung500 - 5.000
- Kahlschlag, Rodung500 - 10.000
- Beweidung, Freiland­tierhal­tung etc.500 - 10.000
- Veränderungen oder Auf­schlüsse der Erd­oberfläche500 - 25.000
- Ablagern von Abfällen250 - 10.000
- Lagern, Ablagern, Vergraben, Weg­schütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc.750 - 10.000
- Errichtung oder Erwei­terung von Sicker­gruben, Sickerschächten oder Abwasser­kanälen500 - 5.000
- Errichtung oder Erwei­terung von Gülle- oder Jauchegruben, Gär­futter­behältern oder -mieten, Trocken­aborten500 - 5.000
- Entleeren von Fäkalien­wagen3.000 - 10.000
- Fahrzeugwäsche, Öl­wechsel, etc.300 - 1.000
- Einrichten von Zelt- oder Bade­plätzen, Sport­anlagen, Abstellen von Wohn­wagen, Camping
500 - 5.000
- Durchführung von Groß­veran­staltungen500 - 3.000
- Unbefugte Errichtung oder Er­weiterung bau­licher Anlagen
250 - 5.000
- Verstoß gegen sonstige Verbote50 - 5.000
Unbefugtes Betreten des Fassungs­bereichs20 - 100
Entfernen von Staumarken nach § 38 SächsWG ohne Zustimmung25 - 2.500
Benutzung des Grund­wassers ohne Vorlage eines gefor­derten Gut­achtens über die Aus­wirkungen der Ent­nahme auf den Wasser- und Natur­haushalt oder Nicht­befolgen einer geforderten Wieder­einleitung des ent­nommenen Grund­wassers nach der Be­nut­zung150 - 5.000
Gefährdung der Beschaf­fenheit des Wassers in öffent­lichen Wasser­versorgungs­anlagen, öffent­lichen Abwasser­anlagen und in Ge­wässern50 - 100.000
Vornahme unbefugter Hand­lungen an Deichen und ihren Schutz­streifen100 - 5.000

Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)

Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (gültig seit: 1995)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 5.000
- Einbringen von Behäl­tern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.000 - 5.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten u. ä.25 - 100
- Einbringen von Abfall in geringen Mengen oder von geringer Gefähr­lichkeit (Flaschen, Verpackungen, Papier-, Pick­nick­abfälle, Holz u. Ä.)10 - 100
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefähr­lichkeit500 - 50.000
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineralöl, Unkraut­vernich­tungs- oder Schädlings­bekämpfungs­mitteln
bis zu 1 l250 - 2.500
bis zu 5 Liter250 - 5.000
mehr als 5 Liter500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssigkeiten
in unbedeutenden Mengen25 - 500
in bedeutenden Mengen1.000 - 50.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser aus Hof- oder Verkehrs­flächen50 - 500
- sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- gewerbliches Abwasser500 - 5.000
mit Giftstoffen2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 2.500
Kraftfahrzeugwasch­wasser100 - 500
beim Waschen am Gewässer150 - 750
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineralöl75 - 25.000
- Einleiten von gif­tigen Stoffen500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten25 - 25.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
Einleiten von Abwasser
- Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof- oder Verkehrsflächen150 - 1.500
- gewerbliches Abwasser750 - 5.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 750
ohne Vorklärung250 - 2.500
Einleiten von Stoffen oder Stoff­gruppen ohne Geneh­migung in öffentliche Ab­wasser­anlagen100 - 5.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand- und Kies­gruben1 bis 2,50 je m³ Abbaugut gewach­senen Bodens
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 25.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
im Fassungsbereich oder in der engeren Schutz­zone (in der weiteren Schutz­zone - Halbierung der Bußgelder)
- Anlegen von Erdauf­schlüssen, insbesondere Bohrungen oder Ab­grabungen zum Aussuchen oder Gewinnen von Boden­schätzen, wodurch die das Grund­wasser abdeckenden Boden­schichten wesentlich vermindert oder bündige Boden­schichten durch­stoßen werden250 - 25.000
- Versenken oder Ableiten von Abwasser750 - 5.000
- Aufbringen, Einarbeiten oder Ablagern von Klär­schlamm, Jauche, Gülle, Geflügel­kot, Festmist oder Mineral­dünger250 - 5.000
- Ablagern oder Beseitigen von wasser­gefähr­denden Stoffen durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund500 - 3.000
- Lagern von festem oder flüssigem Dung400 - 3.000
- Errichten von Wärme­pumpe­nanlagen, bei denen als Wärme­quelle die Benut­zung von Grund­wasser oder Erd­wärme vorgesehen ist750 - 3.000
- Verwendung von wasser­gefähr­denden auswasch- oder auslaug­baren Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau500 - 3.000
- Einleiten oder Verregnen von Abwasser oder Verrieseln oder Versickern von Ab­wasser im Unter­grund oder Errichten von Klein­klär­anlagen350 - 2.500
- Verfüllen von Kies­gruben oder anderen Erd­vertie­fungen mit Bau­schutt oder Straßen­aufbruch oder sonstigen mit Schad­stoffen belasteten Materialien400 - 1.500
- Verwendung von Pflanzen­schutz­mitteln500 - 5.000
- Errichten von Erdbecken zur Lagerung von Klär­schlamm, Jauche, Gülle oder sonstigen Stoffen, durch die eine schädliche Verun­reinigung des Grund­wassers oder eine sonstige nach­teilige Veränderung seiner Eigen­schaften zu besorgen ist400 - 1.000
- Anlegen von Gärfutter­mieten400 - 1.000
Handlungen ohne die vor­geschrie­bene behördliche Geneh­migung
- Be- oder Durchfahren von fließenden Gewässern und landes­eigenen Seen mit kleinen Fahr­zeugen, ohne dass dies als Gemein­gebrauch gestattet ist150 - 500
- Befahren von nichtschiff­baren Gewässern erster Ordnung und Gewässern zweiter Ordnung150 - 500
- Vornahme von Handlungen, die die Beschaffen­heit von Stau­marken oder Fest­punkten beein­flussen können25 - 150
- Erhöhen oder Vertiefen der Erd­ober­fläche, Herstellen oder Besei­tigen von Anlagen oder Anpflanzen von Bäumen oder Sträuchern in Über­schwemmungs­gebieten150 - 5.000
Siebenter Teil des LWG (Deiche und Küsten)
- Treiben oder Weiden von Groß­vieh275 - 1.100
- Halten von anderen Haus- und Nutz­tieren30 - 550
- Reiten, Fahren oder Parken auf Deichen30 - 2.750
- Lagern von Material, Geräten oder Booten auf Deichen30 - 550
- Errichten oder wesentliches Verändern von bau­lichen Anlagen55 - 2.750
- Aufstellen von Strandkörben, Bänken, Bade­kabinen, Buden oder Ständen sowie Errichten von Zäunen, Brücken oder Deich­treppen30 - 550
- Verlegen von Kabeln oder Rohren55 - 550
- Veranstaltungen auf Küsten­schutz­anlagen durchführen55 - 1.100
- Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern165 - 550
- Abbrennen von Gräsern oder Treibsel15 - 55
- Mitführen von nicht­angelein­ten Hunden15 - 30
Deichvorland und Küsten­schutz­anlagen
- Beeinträchtigung durch die Nutzung des Vorlandes55 - 550
- Beschädigen, wesentliches Verändern oder Entfernen von Küsten­schutz­anlagen wie Lahnungen, Buhnen, Dämme, Mauern, Deck­werke, Siele, Schleusen und sonstige Anlagen55 - 1.100
- Beschädigen oder Entfernen von Schutz­bepflanzungen30 - 165
- Herstellen oder Verändern von Vorland­sicherungs­anlagen ohne Geneh­migung30 - 275
Halligwarften
- Bebauen, Bepflanzen oder sonstige schä­digende Nutzung des Hallig­schutz­streifens55 - 1.100
- Verbreitern oder Erhöhen von Hallig­warften ohne Zustimmung der Wasser­behörde55 - 1.100
Küsten
- Beschädigen oder Entfernen von Küsten­schutz­anlagen165 - 550
- Entnehmen von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grass­oden vom Meeres­strand, Strand­wällen, Dünen, Steil­ufern oder Böschungs­kanten von Steilufern55 - 1.100
- Entnehmen von Sand, Kies, Geröll, Steinen, Muscheln oder Bewuchs vom Meeres­boden30 - 550
- Herstellung, Betrieb, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen jeder Art ohne Geneh­migung55 - 1.100
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- und Ab­spülungen oder Bohrungen ohne Geneh­migung30 - 550

Bußgeldkatalog Thüringen (gültig seit: 2002)

ZuwiderhandlungGeldbuße (€)
Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberir­disches Gewässer
- Einbringen von Alt­autos in Gewässer1.500 - 7.500
- Einbringen von Behältern mit wasser­gefähr­denden Stoffen1.000 - 10.000
- Einbringen von Flaschen, Plastik­tüten u. Ä.10 - 100
- Einbringen von Abfall in gering­fügigen Fällen (Papier-, Pick­nick­abfälle Holz und Ähnliches)10 - 100
- Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlich­keit500 - 10.000
Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberir­disches Gewässer
- Einleiten von Mineral­öl, Mineral­ölpro­dukten, Pflanzen­schutz­mitteln
bis zu 1 Liter100 - 1.500
bis zu 5 Liter250 - 5.000
mehr als 5 Liter500 - 25.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Stoffe
in unbedeutenden Mengen25 - 100
in bedeutenden Mengen1.000 . 30.000
Einleiten von Abwasser
- Niederschlags­wasser25 - 500
- gewerbliches Abwasser500 - 7.500
mit Giftstoffen2.500 - 50.000
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung50 - 1.000
ohne Vorklärung250 - 5.000
sonstiges Einleiten von Abwasser50 - 5.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 2.500
über eine längere Zeit500 - 5.000
Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
- Einleiten von Mineral­öl100 - 50.000
- Einleiten von giftigen Stoffen500 - 50.000
- Einleiten sonstiger wasser­gefähr­dender Flüssig­keiten50 - 30.000
Einleiten von Abwasser
- Einleiten von Nieder­schlags­wasser150 - 1.500
- gewerbliches Abwasser750 - 7.500
- häusliches Abwasser
nach Vorklärung100 - 1.250
ohne Vorklärung250 - 5.000
- Einleiten von Jauche, Gülle oder Silo­sicker­saft
einmalig150 - 5.000
über eine längere Zeit500 - 7.500
Einleiten oder Einbringen von Ab­wasser ohne Geneh­migung in öffent­liche Ab­wasser­anlagen100 - 5.000
Unbefugtes Zutage­leiten von Grund­wasser oder Her­stellen eines Gewässers bei Sand-, Kies­gruben1 - 5 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestellten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Abweichen von einem nach § 31 Abs. 1 WHG fest­gestell­ten oder geneh­migten Plan150 - 50.000
Im Fassungs­bereich
- jegliche Nutzung außer Mäh­nutzung und forst­wirtschaft­liche Nutzung sowie Düngung und Pfanzen­schutz­mittel­anwendung300 - 50.000
- Verletzen der belebten Boden­schicht oder der Deck­schichten10 - 5.000
Unbefugtes Betreten des Fassungs­bereichs10 - 100
Engere Schutzzone
- Umbruch von Dauer­grün­land sowie Umbruch von sons­tigen begrünten Flächen und begrünten Obst­anlagen in den Verbots­zeiträumen100 - 40.000
- Aufbringen von Jauche, Gülle, Silage­sicker­saft, Abwasser, Klär­schlamm, Fäka­lien und ähnlichen Stoffen100 - 40.000
- Unbefugte Errichtung oder Erweiterung bau­licher Anlagen
500 - 40.000
- Herstellung von Erdauf­schlüssen (Gruben, Steinbrüche, Schürfungen, Bohrungen u.a.), Sprengungen100 - 40.000
- Einrichten von Zelt- oder Bade­plätzen, Sport­anlagen, Ab­stellen von Wohn­wagen; Wagen­waschen
100 - 40.000
- Beförderung wasser­gefähr­dender Stoffe100 - 500
- Lagerung, Abfüllen und Um­schlagen von wasser­gefähr­denden Stoffen100 - 10.000
Verstöße gegen Bestim­mungen zum Schutz der oberir­dischen Gewässer und der Ufer
- Umbrechen von Grün­land in Acker­land im Ufer­bereich100 - 10.000
- Lagern, Ablagern, Vergraben, Weg­schütten wasser­gefähr­dender Stoffe im Ufer­bereich100 - 10.000
- Errichten, Verän­derung oder Besei­tigung von bau­lichen Anlagen oder Gebäu­den an, in, unter oder über dem Bett eines oberir­dischen Gewässers ohne Geneh­migung150 - 10.000
Erhöhen oder Vertiefen der Erd­ober­fläche oder Herstellen, Verändern baulicher Anlagen oder Grünland umbrechen oder Anlegen oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzen oder Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Verwenden, Behandeln von wassergefährdenden Stoffen im Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung100 - 10.000

FAQ: Wasserhaushaltsgesetz

Was ist das Wasserhaushaltsgesetz?

Das Wasserhaushaltsgesetz ist der wichtigste Gesetzestext zum Wasserrecht. Es enthält unter anderem Bestimmungen zur die Nutzung von Gewässern und Grundwasser. Mehr dazu hier.

Welchen Zweck hat das Wasserhaushaltsgesetz?

Das Gesetz dient vor allem dem Schutz der Umwelt. Schließlich ist Wasser die Lebensgrundlage des Menschen und zudem wichtiger Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Drohen bei einem Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz Sanktionen?

Bei Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz sind Geldbußen bis 100.000 Euro möglich. Was die einzelnen Bundesländer vorsehen, verraten diese Tabellen.

Regeln aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Reinhaltung der Gewässer

Informationen zum Wasserhaushaltsgesetz
Informationen zum Wasserhaushaltsgesetz finden Sie in diesem Ratgeber.

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein wesentlicher Bestandteil des geltenden Wasserrechts in Deutschland und dient dem Schutz und der Reinhaltung vom Grundwasser und Gewässer im Allgemeinen.

Die aktuelle Fassung ist am 31. Juli 2009 in Kraft getreten und enthält die Bestimmungen und Vorschriften zur Vermeidung von Wasserverschmutzungen und zur regelkonformen Nutzung von Wasser.

Im Folgenden wird beschrieben, welche Vorschriften das Wasserhaushaltsgesetz genau regelt, welche negativen Folgen eine Wasserverschmutzung verursacht und welche Bußgelder bei einem Verstoß erfolgen. Laut aktuellem Bußgeldkatalog Umwelt droht nämlich ein Bußgeldbescheid mit einem hohen Geldbetrag bei Missachtung des WHG. Wie hoch genau das Bußgeld als Strafmaßnahme ausfällt, ist je nach Delikt einem Bußgeldrechner im Internet oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen.

Was regelt das WHG?

Das Wasserhaushaltsgesetz zum Schutz vor Wasserverschmutzung, Verunreinigungen vom Abwasser und der Reduktion der Hochwassergefahr ist ein Bundesgesetz, die einzelnen Bestimmungen können jedoch in einigen Punkten länderspezifisch voneinander abweichen. Der Bund trägt demnach mit dem WHG die Gefährdungshaftung und die Verordnungsermächtigung. Die folgende Tabelle macht den Geltungsbereich des WHG in Deutschland deutlich:

oberirdische Gewässer
  • regelt das Aufstauen, Absenken, Entnehmen & Ableiten von Wasser

  • regelt das Entnehmen von festen Stoffen (sofern es den Wasser­abfluss beein­flusst)

  • regelt das Einbringen und Einleiten von Ab­wasser und anderen Stoffen

Küsten­gewässer
  • regelt das Einbringen und Einleiten von Ab­wasser und anderen Stoffen
Grund­wasser
  • regelt das Entnehmen, Zutage-Fördern & Ableiten von Stoffen

  • regelt das Einleiten von Ab­wasser und anderen Stoffen

  • bestimmt über das Aufstauen, Ab­senken & Umleiten des Wassers durch Anlagen

Das Gesetz regelt nicht die rechtlichen Bestimmungen für Gewässer, die mit Schifffahrtswegen im Zusammenhang stehen. Hierfür sind das Bundeswasserstraßengesetz, die Wassergesetze der einzelnen Länder sowie das Seeaufgabengesetz verantwortlich und geltend.

Wasserhaushaltsgesetz: Zielsetzung und Zweck

Das WHG wurde beschlossen, um der Wasserverschmutzung Einhalt zu gebieten und deren Ursachen entgegenzuwirken. Im Gesetzestext des WHG heißt es hierzu:

„Der Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“

Das Wasserhaushaltsgesetz regelt demnach primär die Bewirtschaftung von Wasser und den haushälterischen Umgang mit dieser lebenswichtigen Ressource. So sind sowohl die Nutzung im Haushalt auch der Schutz der Gewässer die zentralen Aspekte des WHG.

Das Wasserhaushaltsgesetz dient der Vermeidung von Wasserverschmutzung
Das Wasserhaushaltsgesetz dient der Vermeidung von Wasserverschmutzung.
  • Nutzung und Schutz von Wasser als Trinkwasser
  • Nutzung und Schutz von Wasser als Lebensraum für Tier- und Pflanzenwelt
  • Schutz von Gewässern bei Hochwasserereignissen

Die ökologischen Aspekte und Schutzerfordernisse haben in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen und eine Umweltbelastung – beispielsweise durch wassergefährdende Stoffe – ist stets seitens der Bevölkerung zu vermeiden. Der Bußgeldkatalog sieht zum Teil drakonische Bußgelder für eine Wasserverschmutzung vor.

Aktuelle Bußgeldtabelle: Wasserverschmutzung kann teuer werden!

Im Folgenden wird ein kurzer Datenauszug aus dem Bußgeldkatalog Umwelt wiedergegeben, der deutlich machen soll, dass erhebliche Bußgelder bzw. ein Bußgeldbescheid mit einem hohen Geldbetrag auf die Umweltsünder zukommen können.

Ordnungswidrig­keitStrafe (€)
unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberir­dische Gewässer
Einbringen von Behältern mit wasser­gefährd­ende Stoffe o. Altautos1.500 – 7.500
Hineinwerfen von Plastik­flaschen, Tüten etc.25 – 100
unbefugtes Einleiten flüssiger Stoffe in oberir­dische Gewässer
Einleiten von Mineralöl o. Pflanzen­schutz­mittel bis zu 1 Liter100 – 1.500
Einleiten von Giften2.500 – 50.000
unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grund­wasser
Einleiten von Mineral­öl75 – 30.000
Einleiten von Jauche, Gülle o. Sicker­saft150 – 5.000

*Genauere Angaben zu den einzelnen Bußgeldbeträgen sind den obigen Bußgeldkatalogen zu entnehmen.

Die Bußgelder sind vor allem deshalb so hoch angesetzt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, da die Folgen der Wasserverschmutzungen schwerwiegend für die Umwelt sind. Eine Wasserverschmutzung des Grundwassers durch eine Verschlechterung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Wassers ist unbedingt zu vermeiden, so dass eine Reinhaltung erreicht wird. Das Wasser darf durch äußere Einflüsse keinerlei negative Veränderungen hinsichtlich der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit erfahren.

Autoreinigung auf der Straße: Zieht das ein Bußgeld nach sich?

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da es dafür in Deutschland keine einheitliche Regelung gibt. Vielmehr kann jede Gemeinde selbst festlegen, ob sie die Autowäsche vor der Haustür zulässt oder nicht.

Schadstoffe dürfen dabei jedoch nicht ins Grundwasser gelangen. Waschen Sie trotz Verbot Ihr Kfz auf der Straße, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, deren Strafhöhe wiederum von der Gemeinde, in der Sie leben, abhängig ist.

Erlaubnis und Bewilligung im Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz und seine Richtlinien
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält zahlreiche Richtlinien.

Das WHG enthält neben der Gefährdungshaftung in Bezug auf Wasserverschmutzungen auch die Richtlinien zu Verboten oder der Erlaubnis, Gewässer zu benutzen. Die Erlaubnisregelungen können befristet sein und gehen zumeist mit Bedingungen und Auflagen einher, die dem Gewässerschutz dienen.

Ein besonders häufiger Fall der Bewilligung oder Erlaubnis ist das Einleiten von Abwasser, das unter bestimmten Voraussetzungen und nach Klärung des Wassers durch eine Kläranlage möglich ist. Die Reinhaltung des Wassers muss dabei gewährleistet bleiben, so dass keine umweltbelastenden Folgen der Wasserbeschmutzungen entstehen. Leider sind die Ursachen für Wasserverschmutzungen vielfältig und können zumeist nicht verhindert werden. Ist das Gewässer einmal verschmutzt, lassen sich zwar die Ursachen beheben, die Folgen jedoch nicht.

Weitere Aspekte im Kampf gegen die Wasserverschmutzung

Die folgenden Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Wasserhaushaltsgesetz und der Bekämpfung der Wasserverschmutzung von Bedeutung:

  1. Gewässerbau und Gewässerunterhaltung: In den Vorschriften des WHG werden viele Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern berücksichtigt. Das heißt, es werden dort die Unterhaltungsarbeiten, die benötigten Kosten und auch die erforderlichen Pflichten geregelt. Gewässer müssen stets so ausgebaut werden, dass sie nicht den natürlichen Lebensraum von Lebewesen beeinträchtigen und nicht umweltschädigende Veränderungen des Gewässerzustands bewirken. (inkl. Umweltverträglichkeitsstudie & Planfeststellungsverfahren)
  2. Schutzgebiete: Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung für Gewässer bestimmte Gebiete als Wasserschutzgebiet ausweisen; und zwar im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Für diese Schutzgebiete gelten bestimmte Beschränkungen oder Teilbeschränkungen, die sich auf die Nutzung der Wasserflächen beziehen.
  3. richtiger Umgang mit wassergefährdende Stoffe: Die Richtlinien zu wassergefährdenden Stoffen, zum Bespiel in das Grundwasser durch das Einleiten von verunreinigten Abwasser ist länderübergreifend. Zur Feststellung einer Wasserverschmutzung ist eine bestimmte Technik erforderlich. Die Vorschriften hierzu sowie der Umgang mit den Wasserverschmutzungen, wie das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Verwenden sind in den Verordnungen rechtlich beschrieben und festgelegt. Das WHG übernimmt zudem die behördliche Vorprüfung (Eignung & Zulassung) für die Verwendung von Anlagen.

Fazit:

Das Wasserschutzgesetz besteht zum Schutz vor Wasserverschmutzung
Das Wasserschutzgesetz besteht zum Schutz vor Wasserverschmutzung.

Da Wasser ein lebensnotwendiger Rohstoff ist, sollten alle Menschen bewusst und sorgsam mit dieser Ressource umgehen. Denn die Wasserverschmutzung, die hauptsächlich von Menschen verursacht wird, gefährdet die Umwelt und damit auch das Leben. Lebensräume werden zerstört, wie zum Beispiel das Sterben von Fischen bei einer Verunreinigung durch Mineralöl in einem Gewässer. Derartige Umweltkatastrophen sind leider keine Seltenheit und werden drakonisch mit einem Bußgeldbescheid sanktioniert.

So sollte sich jeder Mensch weltweit den Zweck des Wasserschutzgesetzes stets bewusst machen, der besagt, dass jegliches Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts betrachtet wird. Dieser Naturhaushalt ist bekanntlich die Lebensgrundlage eines jeden Menschen und der Lebensraum für Flora und Fauna und muss demnach mit allen Mitteln geschützt werden.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Wasserhaushaltsgesetz (Whg)
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