Bußgeldbescheid – Das sollten Sie wissen

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Die Zustellung vom Bußgeldbescheid

Die Zustellung eines Bußgeldbescheids
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids

Begeht ein Autofahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit, entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Dabei ist keine Anhörung von Nöten.

Da Bußgeldbescheide maschinell erstellt werden, braucht es keine Unterschrift, um sie gültig zu machen. Ein Bußgeldbescheid gilt als erlassen, wenn er mit einem Datum versehen wurde und sich im Geschäftsgang befindet.

Sofern es sich um kein Verwarnungsgeld für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, beträgt die Geldstrafe im Bußgeldbescheid mindestens 60 Euro. Die Gebühren und Auslagen, die mit dem Bußgeldverfahren einher gehen, werden dem Betroffenen auferlegt.

FAQ: Bußgeldbescheid

Wann erhalte ich einen Bußgeldbescheid?

Haben Sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen, erhalten Sie normalerweise anschließend einen Bußgeldbescheid. Diesem können Sie entnehmen, wie hoch das Bußgeld ausfällt, ob Punkte in Flensburg fällig werden und ob ein Fahrverbot auf Sie zukommt.

Welche Fristen spielen beim Bußgeldbescheid eine Rolle?

Zum einen wäre da die Frist, innerhalb der Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt werden muss. Sie liegt bei drei Monaten, kann jedoch durch bestimmte Umstände unterbrochen werden (wie z. B. einen vorherigen Anhörungsbogen). Wird sie nicht eingehalten, gilt der Bescheid als verjährt. Weiterhin ist die Frist für einen Einspruch zu beachten.

Wann kann ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben?

Innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, können Sie dagegen rechtlich vorgehen. Infos rund um den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid finden Sie in unserem Ratgeber.

Gebühren sind von der Höhe des Bußgeldes abhängig und betragen normalerweise 5% der geforderten Geldstrafe. Liegen die 5% des Bußgeldes unter 25 Euro, werden sie auf 25 Euro angehoben.

Weitere Kosten, die bei der Zustellung vom Bußgeldbescheid entstehen, heißen Auslagen und diese trägt laut § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz der Täter der Ordnungswidrigkeit. Diese Kosten kommen zustande, weil der Bußgeldbescheid nachweispflichtig zugestellt wird und ein Gutachten erstellt wird.

Der Betroffene muss bei der Überweisung des Bußgeldes immer das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids im Verwendungszweck hinzufügen. Vergisst er dies, kann die Behörde die Zahlung nicht zuordnen.

Ist dieser Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann eine Erzwingungshaft folgen, wenn der Betroffene die geforderte Strafe oder Teile davon nicht bezahlt. Sie wird vom zuständigen Gericht oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vom Gericht verhängt. Die Erzwingungshaft soll einen nicht zahlungswilligen Täter zur Zahlung drängen. Ihre Länge hängt von der Höhe des Bußgelds ab.

Kann der Betroffene die Geldbuße aufgrund seiner finanziellen Situation momentan nicht zahlen, gibt es noch eine weitere Option. Er kann der Verwaltungsbehörde mitteilen, dass er zur Zahlung nicht in der Lage ist. Allerdings muss er dabei, wie beim Einspruch einlegen, eine Frist von zwei Wochen einhalten. In der Mitteilung kann um eine Ratenzahlung oder Stundung gebeten werden. Dazu erstellt der Betroffene einen Antrag mit dem jeweiligen Aktenzeichen des Bußgeldbescheids und einem Dokument, dass die finanzielle Lage beweist.

Der Betroffene hat außerdem die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids Einspruch einzulegen. Ein Rechtsanwalt kann bei der Begründung für den Einspruch weiterhelfen.

Einige Verkehssünder hoffen auf Verjährung vom Bußgeldbescheid. Allerdings gibt es dabei einige Regelungen, die die Frist der Verjährung verzögern.

Ein zugeschickter Anhörungsbogen beispielsweise verlängert die Verjährungsfrist von drei Monaten auf insgesamt sechs Monate.

Inhaltlicher Aufbau von Bußgeldbescheiden

  • Genaue Angabe der Person und möglicher Nebenbeteiligter
  • Name und Anschrift des Verteidigers, sofern die Verwaltungsbehörde davon in Kennntnis gesetzt wurde
  • Genaue Bezeichnung des Tatbestands mit Ort und Zeit
  • Gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit sowie die angewandten Bußgeldvorschriften
  • Wichtigste Beweismittel wie beispielsweise Zeugen, die mit Name und Anschrift angegeben werden
    Rechtsfolgen wie Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot
  • Rechtsbehelfsrechte
  • Der Hinweis auf die „Reformatio in peius“ (das Gerichtsurteil kann nach dem Einlegen von Einspruch schlechter ausfallen)
  • Die Zahlungsfrist
  • Die Bankverbindung oder sonstiger Zahlungsort
  • Der Hinweis auf die Möglichkeit von Stundung oder Ratenzahlung
  • Der Hinweis auf die Anordnung der Erzwingungshaft, wenn innerhalb der definierten Frist (normalerweise zwei Wochen nach der Zustellung vom Bußgeldbescheid) keine Zahlung oder Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit bei der zuständigen Behörde ankommt
Vor der Zustellung des Bußgeldbescheids findet eine Anhörung statt
Vor der Zustellung des Bußgeldbescheids findet eine Anhörung statt

Der Bußgeldbescheid im Bußgeldverfahren

Nach dem Beobachten einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr wie beispielsweise einem Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung, den Mindestabstand oder eine andere Regelung der StVO dient die Zustellung vom Bußgeldbescheid der „vorläufigen“ Abschließung des Bußgeldverfahrens.

Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt die Vorgehensweise des Bußgeldverfahrens.

Dieses beginnt damit, dass die zuständige Behörde einen Bußgeldbescheid verschickt. Die Zustellung geschieht nach einer Anhörung, die entweder mündlich am Ort, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder per Schriftverkehr in Form von einem Anhörungsbogen stattfindet. Die Anhörung gibt dem Betroffenen die Chance, seine Tat zu erläutern.

Bei der Anhörung:

  • wird die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit konkret benannt,
  • werden die Daten des Täters aufgenommen,
  • wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass er sich bei Bedarf zum Tatbestand äußern darf
  • und rechtliche Grundlagen werden erläutert.

Das Verwarnungsgeld

Ein Verwarnungsgeld, auch Strafzettel genannt, fällt niedriger als das Bußgeld aus. Es liegt zwischen 5 und 55 Euro und wird entweder von der Polizei oder durch Mitarbeiter der Ordnungsämter verhängt. Letzte verhängen Verwarnungsgelder nur bei Vergehen im ruhenden Verkehr.

Mit Verwarnungsgeldern werden geringfügige Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Bußgeldstelle verfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder. Bei der Erhebung von Verwarnungsgeldern fallen, im Gegensatz zum Bußgeldbescheid, keine Gebühren und Auslagen an, die dem Betroffenen zusätzlich auferlegt werden, wenn fristgemäß gezahlt wird.

Diese beträgt eine Woche. Während dieser Zeit werden durch die Bußgeldstellen keine weiteren Ermittlungen angestellt. Wenn der Betroffene den Beitrag innerhalb dieser Frist aus verschiedenen Gründen nicht zahlen kann, sollte er dies der zuständigen Behörde umgehend mitteilen.

Die Zahlung des Verwarnungsgelds ist grundsätzlich freiwillig. Mit der Zahlung zeigt der Betroffene sich einverstanden. Damit wird die Verwarnung rechtlich wirksam. Das Verfahren wird dann somit eingestellt und der Betroffene nicht weiter verfolgt. Entscheidet er sich für das Zurückweisen der Zahlung, kann jedoch ein Bußgeldbescheid folgen.

Die Polizei kann das Verwarnungsgeld bei Verkehrskontrollen oder bei Betroffenen ohne deutschen Wohnsitz in bar erheben.

Einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten

Führerschein abgeben nach Erhalt vom Bußgeldbescheid mit Fahrverbot
Führerschein abgeben nach Erhalt vom Bußgeldbescheid mit Fahrverbot

Je nach Schweregrad der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit kann auch ein Bußgeldbescheid mit Fahrverbot im Briefkasten landen.

Der Betroffene muss den Führerschein innerhalb von vier Monaten, nachdem der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangte, abgeben. Die Frist von vier Monaten wird allerdings nur den Fahrern geboten, die innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot bekommen haben. Nach Ablauf dieser vier Monate darf der Betroffene keine weiteren Verhandlungen zum Abgabetermin machen.

Ist der Fahrer beispielsweise im Berufsleben auf den Führerschein angewiesen, kann er entweder zum Beispiel mit einem Anwalt Einspruch einlegen oder den Richter oder die zuständige Behörde darum beten, das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße auszutauschen.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Auch Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ausland werden mit einem Bußgeldbescheid geahndet. Der Betroffene sollte auch einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland ernstnehmen. In vielen Ländern ist der Bußgeldkatalog sogar noch strenger als in Deutschland.

Seit dem Jahr 2010 werden Bußgeldverfahren in der Europäischen Union (EU) grenzübergreifend vollstreckt. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn das Bußgeld zusammen mit den möglichen Kosten für das Verfahren einen Betrag von 70 Euro übersteigt.

Weigert sich der Betroffene zu zahlen, kümmert sich das Bundesamt für Justiz um das Eintreiben des Bußgeldes. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot können ausländische Behörden allerdings nicht im Heimatland des Verkehrssünders verhängen.

Durch eine neue Regelung dürfen ausländische Behörden auf das Führerscheininformationssystem Eucaris (European Car and Driving Licence Information System) zugreifen, um an die Daten des Verkehrssündigers zu gelangen. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Datenbank, die ursprünglich der internationalen Bekämpfung des Terrorismus diente.

Ausländische Behörden dürfen nur bei folgenden Vergehen darauf zugreifen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Missachten der Gurt- und Helmpflicht
  • Überfahren einer roten Ampel
  • Befahren eines gesperrten Bereiches wie beispielsweise einer Busspur
  • Alkohol und Drogen am Steuer
  • Handy am Steuer

Zugriff auf dieses Informationssystem haben nur Länder, die Mitglied der EU sind.
Der Bußgeldbescheid aus dem Ausland muss in der Sprache des Betroffenen verfasst sein.

Ist ein Land Mitglied der EU, hat es Zugriff auf das Führerscheininformationssystem Eucaris
Ist ein Land Mitglied der EU, hat es Zugriff auf das Führerscheininformationssystem Eucaris

Momentan ist es gesetzlich so geregelt, dass die Geldbuße in die Kasse des Landes fließt, in dem der Betroffene ansässig ist. Da das Übersetzen des Bußgeldbescheides und weitere mit dem Bußgeldverfahren verbundene Aufgaben somit zu keinem „Erlös“ im jeweiligen Land führen, verschickt es nicht immer ein Bußgeldbescheid in das Heimatland des Betroffenen.

Allerdings kann das Bußgeld bei erneuter Einreise in das Land beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle vollstreckt werden. Je nach Land gelten dabei verschiedene Verjährungsfristen. Im Schnitt sind es ein bis zwei Jahre.

Das deutsche Gesetz sieht vor, dass der Fahrzeughalter nicht grundsätzlich für Vergehen büßen muss, die mit seinem Auto begangen wurden. In einigen Ländern ist dies allerdings der Fall. Diese sogenannte Halterhaftung dürfen ausländische Behörden allerdings nicht einfach bei deutschen Verkehrssündern anwenden.

Bei der Überweisung können zusätzliche Kosten auf den Betroffenen zukommen, insbesondere wenn dabei Währungen umgerechnet werden. Muss die Bank keine Währung umrechnen, erhebt sie meistens einen prozentualen Anteil des Betrags. Normalerweise muss der Betroffene rund 7 Euro für die Überweisung ins Ausland ohne Umrechnung der Währung zahlen.

Um gar nicht erst einen Bußgeldbescheid im Ausland zu erhalten, sollten Touristen die Bußgeldtabelle des jeweiligen Ziellandes vor Reiseantritt prüfen. So manches Vergehen wird weitaus härter im Ausland bestraft.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland einlegen
Der Verkehrssünder darf bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland auch Einspruch einlegen. Tut er das nicht oder wird der Einspruch abgewiesen, wird der Bescheid rechtskräftig.
Da die Anforderungen an das Dokument mit dem Einspruch von Land zu Land variieren, kann ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Der Rechtsanwalt kann den Bescheid auf Vollständigkeit prüfen und zum Beispiel Lücken finden, auf denen der Einspruch basieren kann.

Bußgeldbescheid aus Italien

Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Italien dürfen die dortigen Behörden den Fahrer mittels des Führerscheininformationssystems Eucaris Daten über den Verkehrssünder erheben, da es sich hierbei um einen EU-Mitgliedsstaat handelt.

Ein Vergehen gegen den italienischen Bußgeldkatalog hat zum Beispiel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Wird der zugesandte Bußgeldbescheid missachtet, kann es zu einer rückwirkenden Vollstreckung kommen.

Auszug aus dem Verkehrsrecht Italien (Quelle: Focus)

  • Die Promillegrenze am Steuer liegt bei 0,5
  • Tagsüber Alkohol am Steuer: ab 540 Euro; nachts ist das Bußgeld um ein Drittel höher
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h: ab 155 Euro; nachts ist das Bußgeld um ein Drittel höher
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h: ab 390 Euro; nachts ist das Bußgeld um ein Drittel höher
  • Rotlichtverstoß: ab 155 Euro; nachts ist das Bußgeld um ein Drittel höher
  • Überholverstoß: ab 75 Euro
  • Parkverstoß: ab 35 Euro
  • Handy am Steuer: ab 155 Euro

Es gibt zudem viele verkehrsbeschränkte Zonen in italienischen Städten und Gemeinden. Besonders häufig sind davon vom Tourismus stark besuchte Zonen betroffen. Sie sind durch ein weißes Schild mit einem roten Kreis und der Aufschrift „zona traffico limitato“ gekennzeichnet. Wer dieses Schild übersieht und die Zone ordnungswidrig befährt, der sollte einen Bußgeldbescheid in Höhe von 80 Euro mit zusätzlichen Verfahrenskosten erwarten.


Zahlt er den Betrag innerhalb der ersten fünf Tage, sinkt dieser Betrag um 30 %. Ab dem 61. Tag nach Erhalt des Bußgeldbescheids steigt das Bußgeld auf den doppelten Betrag. Begeht der Betroffene den Verstoß mehrmals am Tag, muss er für jedes einzelne Vergehen zahlen.

Bußgeldbescheid aus der Niederlande

Wer mit dem Auto eine Verkehrsordnungswidrigkeit in den Niederlanden begeht, der darf sich eine konsequente Eintreibung des Bußgeldes einrichten. Der Bußgeldbescheid aus der Niederlande wird zunächst vom Centraal Justitieel Incasso Bureau in Leeuwarden verschickt.

Weigert sich der Betroffene das Bußgeld zu bezahlen, folgen zwei Mahnungen. Zahlt der Verkehrssündiger nach der zweiten Mahnung immernoch nicht, wird der geforderte Betrag noch einmal um 50 % an Aufschlägen und Verwaltungsgebühren aufgestockt. Außerdem übernimmt das deutsche Bundesamt für Justiz dann die Eintreibung des Bußgeldes.
Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot braucht die ordnungswidrig gefahrene Person in Deutschland allerdings nicht zu befürchten.

Auszug aus dem Verkehrsrecht der Niederlande (Quelle: Focus)

  • Die Promillegrenze am Steuer liegt bei 0,5
  • Alkohol am Steuer: ab 250 Euro
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h: ab 100 Euro
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h: ab 400 Euro
  • Rotlichtverstoß: ab 150 Euro
  • Überholverstoß: ab 150 Euro
  • Parkverstoß: ab 60 Euro
  • Handy am Steuer: 150 Euro
Bußgeldbescheid aus der Schweiz erhalten
Bußgeldbescheid aus der Schweiz erhalten

Bußgeldbescheid aus der Schweiz

Das gegenseitige Eintreiben von Bußgeldern ist innerhalb der EU recht einfach. Die Schweiz ist jedoch kein Mitglied und deswegen muss sie sich auf das bilaterale Abkommen stützen.

Die Schweiz hat mit Deutschland ein Polizeiabkommen abgeschlossen, dass den Austausch von fehlenden Fahrerdaten gewährleistet. Somit ist es für die Schweiz recht einfach, den Verkehrssünder ausfindig zu machen.

Weigert sich der Betroffene, das geforderte Bußgeld zu bezahlen, dann wird sein Name notiert und ihm wird die Einreise in die Schweiz verwehrt. Dabei kann ein Bußgeldbescheid in der Schweiz bis zu drei Jahre vollstreckt werden.

Eine Besonderheit in der Schweiz ist die Vignetten-Pflicht, die auf allen Autobahnen gilt. In Tunneln und auf Brücken gelten zusätzliche Sondermauten. Um keinen Bußgeldbescheid aus der Schweiz zu erhalten, sollte der Fahrer also an eine passende Vignette denken.

Auszug aus dem Verkehrsrecht der Schweiz (Quelle: Focus)

  • Die Promillegrenze am Steuer liegt bei 0,5
  • Alkohol am Steuer: ab 410 Euro
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h: ab 120 Euro
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h: ab 600 Euro
  • Rotlichtverstoß: 170 Euro
  • Überholverstoß: ab 150 Euro
  • Parkverstoß: ab 25 Euro
  • Handy am Steuer: 70 Euro

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (26 Bewertungen, Durchschnitt: 4,23 von 5)
Bußgeldbescheid – Das sollten Sie wissen
Loading...

Kommentare

  1. Katrin S. sagt:

    Liebe Redaktion, ich soll am 22.10.2018 mit einem fremden deutschen Auto 11 km innerorts in Österreich zu schnell gewesen sein..
    Wann verjährt diese angebliche Tat? Einen Blitzer habe ich nicht gesehen. Der Eigentümer des Autos wurde jetzt per Lenkerbekanntgabe angeschrieben. Allerdings wollte die Behörde dies mit Einschreiben verschicken, der Postbote hat diesen Rücksendeschein aber nicht gesehen und den Brief einfach so eingesteckt, also die Behörde hat keinen Abgaben Nachweis…, Danke für die Info

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Katrin,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

      – Die Redaktion

  2. Lars sagt:

    Ich habe die ZTL in Mailand durchfahren und eine E-Mail von der Mietwagenfirma bekommen mit dem Hinweis, das eine Bearbeitungsgebühr für den Verstoß aufkommt. Sie haben mir in der E-Mail dann noch das PDF von der Behörder zugesendet.
    Das Schreiben der Behörde wurde am 16.04.2018 erstellt. Heute habe ich das erste mal von der Mietwagenfirma etwas mitbekommen. Im Briefkasten war noch nichts. Eine IBAN oder sonstiges finde ich nicht in der Datei. 70,70€ muss ich zahlen innerhalb von 6 Tagen oder 95€ innerhalb 60 Tagen. Welchen betragen muss ich jetzt zahlen ?
    Vielen Danke und viele Grüße
    Lars

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Lars,

      nach Erhalt des Schreiben kostet es 70,70€, wenn Sie innerhalb von 6 Tagen zahlen. Danach kostet es 95€.

      – Die Redaktion

  3. Dieter sagt:

    Hallo Bussgeldkatalog-Team,

    ich wurde am 28.12.2017 miit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Ich frage mich nun, ob das Bussgeld nach dem 2017er oder nach dem 2018er-Katalog verhängt wird. Oder grundsätzliche Frage: gilt das Jahr der „Tat“ oder das der Straffestlegung?

    Vielen Dank für Eure Information.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Dieter,

      Da es in dem seit 2014 bestehenden Bußgeldkatalog ohnehin bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Handy am Steuer) kaum gravierende Änderungen gegeben hat, sollte es eigentlich keine Rolle spielen, ob Ihr Bußgeld nach dem 2017er oder 2018er-Katalog bestimmt wird. Im Allgemeinen gilt das Jahr der Tat.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  4. Karin sagt:

    Hallo, ich habe entgegen der Fahrtrichtung auf einem ausgewiesenen Parkplatz geparkt. Jedoch kann ich das nirgends in den Bußgeldrechner eingeben.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Karin,

      für das Parken entgegen der Fahrtrichtung kann ein Bussgeld in Höhe von 15€ fällig werden.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  5. Melanie B. sagt:

    Hallo,

    habe am 07.11.2016, ein Schreiben der Stadt bekommen 2Amtshilferersuchen, § 4 Abs. 3 LVwVG“ erhalten, in höhe von 16,50 €. Wann würde dieser verjähren?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Melanie,

      entsprechend VwVfG § 53 gilt:

      „(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
      (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.“

      – Die Redaktion

  6. Arendts sagt:

    Hallo,

    Dürfte ich um Ihren Rat bitten? Ich hatte in der Schweiz einen Knollen bekommen und diesen auch bezahlt, allerdings habe ich nochmal einen Brief bekommen welcher mich auffordert Administrationskosten zu decken. Leider habe ich den Brief verlegt und möchte auch gerne weiterhin problemlos in die Schweiz einreisen. Ich bin mir unsicher an wen ich mich wenden muss um an die Informationen des Briefes zu kommen, bzw ist eine Einreise ohne das Bezahlen dieser Aufforderung möglich? Vielen Dank

  7. Ulrik sagt:

    Wie lange beträgt die Zustellfrist für Bußgeldbescheide (Parkverstoß) aus den Niederlanden?

    MfG Uli

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ulrik,

      in den Niederlanden gibt es in der Regel für Verkehrsordnungswidrigkeiten keine Verjährung wie in Deutschland. Ein Bußgeldbescheid kann also unter Umständen theoretisch auch ein paar Monate später eintreffen.

      – Dei Redaktion

  8. o. i. sagt:

    Hallo Team,
    Ich habe ein Bussgeld von 40 CHF aus der Schweiz bekommen (dazu jetzt gebühren von 50CHF) wegen 1-5km schnell fahren (8 Monate her)! da ich in Deutschland wohne und nicht der Fahrer war hier ist meine Frage:
    1-kann ich Einspruch einlegen ohne Angaben über der tatsächliche Fahrers machen? was passiert da?
    2- kann ich einfach sagen „ich war es nicht“ und die Aufforfderung ignorieren? was kann mir passieren wenn ich nicht bezahle? in den nächsten 1-2 Jahre fahren wir eh nicht in die Schweiz und das Auto gibt es nicht mehr.

    vielen Dank für die Hilfe!

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo O.I.,

      wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Möglicherweise könnte Ihnen hier ein Anwalt weiterhelfen.

      – Die Redaktion

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder