ADR-Ausrüstung: Was gehört dazu und warum?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Zur ADR-Ausrüstung gehört unter anderem die orangene Warntafel.

Die Schutzausrüstung nach ADR ist gesetzlich vorgeschrieben

Zur ADR-Ausrüstung gehört unter anderem die orangene Warntafel.
Zur ADR-Ausrüstung gehört unter anderem die orangene Warntafel.

Nicht nur gefährliche Güter unterliegen bei einem Gefahrguttransport besonderen Bestimmungen, auch alle beteiligten Personen müssen sich an gesetzliche Vorgaben halten. So gehört die ADR-Ausrüstung immer zu einem Gefahrguttransport dazu.

Die Ausrüstung nach den Richtlinien des ADR-Abkommens („Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route“, deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“) muss zwingend vorhanden sein, damit die Beförderung von gefährlichen Gütern überhaupt erfolgen darf.

Was unbedingt für eine korrekte ADR-Ausstattung vorhanden sein muss, warum die Warntafel laut ADR wichtig ist und welche Vorgaben noch zu beachten sind, betrachtet der folgende Artikel näher.

FAQ: ADR-Ausrüstung

Welche Ausrüstung ist bei Gefahrguttransporten vorgeschrieben?

Die ADR schreibt zur Gefahrgutausrüstung bei Lkw insbesondere für folgende Gegenstände eine Mitnahmepflicht vor: Warndreieck, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste.

Wozu dient die orangefarbene ADR-Tafel?

Mit dieser werden die Gefahrgutklasse und die Stoffzusammensetzung der Güter gekennzeichnet.

Was droht dem Fahrer, wenn die Ausrüstung nicht den Vorschriften der ADR entspricht?

In diesem Fall kann dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro drohen.

Rechtliche Grundlagen der ADR-Schutzausrüstung

Werden gefährliche Güter befördert, muss eine schriftliche Weisung für die Fahrer und alle weiteren Beteiligten am Transport nach ADR beziehungsweise nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) vorhanden sein. Diese Weisung beschreibt Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall.

Die ADR-Ausstattung beinhaltet immer mindestens ein Warndreieck.
Die ADR-Ausstattung beinhaltet immer mindestens ein Warndreieck.

Laut § 19 GGVSEB gehört zu den Pflichten des Beförderers, den Fahrzeugführer, dessen Beifahrer und alle weiteren Beteiligten über die Gefahrenmerkmale der Güter aufzuklären und ihnen Mittel zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz Unbeteiligter an die Hand zu geben.

Dies muss in einer Sprache geschehen, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Alle notwendigen Informationen zur ADR-Ausrüstung sind vor einem Transportbeginn zu übermitteln, sodass die Ausstattung bei Antritt der Fahrt vollständig vorhanden ist. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen in Bezug auf die ADR-Ausrüstung für alle Fahrzeuge und Transportmittel, die Gefahrgut in nicht freien Mengen befördern.

Neben der Kennzeichnung der Ladung müssen auch diverse Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden, die bei einem Gefahrgutunfall notwendig sein können.

Was gehört zur ADR-Ausrüstung am LKW?

Zur Ausrüstung direkt am Fahrzeug, wenn nicht freie Mengen transportiert werden, gehört die orangefarbene ADR-Tafel, die die Gefahrgutklasse sowie die Stoffzusammensetzung der Güter kennzeichnet. Ein Gefahrguttransport ist mit zwei dieser rechteckigen, rückstrahlenden ADR-Warntafeln ausgestattet. Der Absatz 5.3.2.2.1 im ADR definiert genau wie diese Kennzeichnung aussehen muss.

Die Tafeln müssen vorn und hinten an der sogenannten Beförderungseinheit (z. B. Zugmaschine und Auflieger) angebracht sein, sodass auf den ersten Blick erkenntlich ist, dass Gefahrgut befördert wird und um welche Güter es sich handelt.

Für die ADR-Ausrüstung ist ein Feuerlöscher zwingend vorgeschrieben.
Für die ADR-Ausrüstung ist ein Feuerlöscher zwingend vorgeschrieben.

Zudem muss bei einem Gefahrguttransport, wie erwähnt, immer eine bestimmte ADR-Ausrüstung vorliegen. So gehören laut ADR ein Feuerlöscher, eine Warnweste und ein Warndreieck sowie auch Erste-Hilfe-Material zur Ausstattung eines jeden Fahrzeugs, auch beim Transport von Freimengen.

Je nach den Gefährlichkeitsmerkmalen der Güter müssen bestimmte Ausrüstungs­gegenstände zusätzlich zu den für jeden Transport vorgeschriebenen vorliegen. So muss bei einigen gasförmigen Stoffen zum Beispiel ein zusätzlicher Atemschutz mitgeführt werden.

Zur ADR-Ausrüstung, die immer vorhanden sein muss, gehören folgenden Bestandteile:
  • Warndreieck nach § 53a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Feuerlöscher nach ADR (meist ein ABC-Pulverlöscher, da Flüssigkeiten bei einigen Stoffen als Löschmittel ausgeschlossen sind)
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164
  • Für jedes Mitglied der Besatzung eine Warnweste

Muss ein Gefahrguttransport mit einer ADR-Warntafel gekennzeichnet werden, sind zusätzlich mindestens ein Unterlegkeil, ein ABC-Pulverlöscher mit zwei oder sechs Kilogramm Inhalt, eine Warnblinkleuchte für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und falls notwendig auch Ladungssicherungsmittel (wie Zurrgurte) mitzuführen.

Darüber hinaus müssen auch eine Handleuchte ohne eine metallische Oberfläche, ein geeigneter Atemschutz (falls notwendig) und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung, wenn die schriftliche Weisung diese nach ADR 8.1.5 c vorschreibt, im Fahrzeug vorhanden sein.

Weitere Vorgaben der Weisung für die ADR-Ausrüstung

Eine fehlende oder unvollständige ADR-Ausrüstung hat ein Bußgeld zur Folge.
Eine fehlende oder unvollständige ADR-Ausrüstung hat ein Bußgeld zur Folge.

Die schriftliche Weisung kann für die ADR-Ausrüstung auch noch weitere Gegenstände vorsehen, wenn die beförderten Güter weiterführende Schutzausstattung begründen. Abhängig vom Aggregatzustand und der Gefährlichkeit der Stoffe der Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 können folgende Ausrüstungsbestandteile ebenfalls angewiesen werden:

  • Schaufel (z. B. ein Klappspaten)
  • Besen
  • Auffangbehälter
  • Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten)

Bußgelder bei nicht vorhandener oder unvollständiger ADR-Ausrüstung

Hat ein Fahrzeugführer keine vorgeschriebene ADR-Ausrüstung bei einem Transport dabei oder ist diese nicht vollständig, droht laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Hat der Beförderer nicht dafür gesorgt, dass der Fahrer über die korrekte ADR-Ausrüstung informiert ist oder diese nicht übergeben, drohen Bußgelder zwischen 200 und 250 Euro.

Die Behörden prüfen die ADR-Ausrüstung anhand einer Checkliste, die dem Fahrer zusammen mit der schriftlichen Weisung ausgehändigt werden soll.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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