Die Schutzausrüstung nach ADR ist gesetzlich vorgeschrieben
Nicht nur gefährliche Güter unterliegen bei einem Gefahrguttransport besonderen Bestimmungen, auch alle beteiligten Personen müssen sich an gesetzliche Vorgaben halten. So gehört die ADR-Ausrüstung immer zu einem Gefahrguttransport dazu.
Die Ausrüstung nach den Richtlinien des ADR-Abkommens („Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route“, deutsch: „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“) muss zwingend vorhanden sein, damit die Beförderung von gefährlichen Gütern überhaupt erfolgen darf.
Was unbedingt für eine korrekte ADR-Ausstattung vorhanden sein muss, warum die Warntafel laut ADR wichtig ist und welche Vorgaben noch zu beachten sind, betrachtet der folgende Artikel näher.
FAQ: ADR-Ausrüstung
Die ADR schreibt zur Gefahrgutausrüstung bei Lkw insbesondere für folgende Gegenstände eine Mitnahmepflicht vor: Warndreieck, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten und Warnweste.
Mit dieser werden die Gefahrgutklasse und die Stoffzusammensetzung der Güter gekennzeichnet.
In diesem Fall kann dem Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro drohen.
Rechtliche Grundlagen der ADR-Schutzausrüstung
Werden gefährliche Güter befördert, muss eine schriftliche Weisung für die Fahrer und alle weiteren Beteiligten am Transport nach ADR beziehungsweise nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) vorhanden sein. Diese Weisung beschreibt Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall.
Laut § 19 GGVSEB gehört zu den Pflichten des Beförderers, den Fahrzeugführer, dessen Beifahrer und alle weiteren Beteiligten über die Gefahrenmerkmale der Güter aufzuklären und ihnen Mittel zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz Unbeteiligter an die Hand zu geben.
Dies muss in einer Sprache geschehen, die der Fahrer lesen und verstehen kann. Alle notwendigen Informationen zur ADR-Ausrüstung sind vor einem Transportbeginn zu übermitteln, sodass die Ausstattung bei Antritt der Fahrt vollständig vorhanden ist. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen in Bezug auf die ADR-Ausrüstung für alle Fahrzeuge und Transportmittel, die Gefahrgut in nicht freien Mengen befördern.
Was gehört zur ADR-Ausrüstung am LKW?
Zur Ausrüstung direkt am Fahrzeug, wenn nicht freie Mengen transportiert werden, gehört die orangefarbene ADR-Tafel, die die Gefahrgutklasse sowie die Stoffzusammensetzung der Güter kennzeichnet. Ein Gefahrguttransport ist mit zwei dieser rechteckigen, rückstrahlenden ADR-Warntafeln ausgestattet. Der Absatz 5.3.2.2.1 im ADR definiert genau wie diese Kennzeichnung aussehen muss.
Die Tafeln müssen vorn und hinten an der sogenannten Beförderungseinheit (z. B. Zugmaschine und Auflieger) angebracht sein, sodass auf den ersten Blick erkenntlich ist, dass Gefahrgut befördert wird und um welche Güter es sich handelt.
Zudem muss bei einem Gefahrguttransport, wie erwähnt, immer eine bestimmte ADR-Ausrüstung vorliegen. So gehören laut ADR ein Feuerlöscher, eine Warnweste und ein Warndreieck sowie auch Erste-Hilfe-Material zur Ausstattung eines jeden Fahrzeugs, auch beim Transport von Freimengen.
Je nach den Gefährlichkeitsmerkmalen der Güter müssen bestimmte Ausrüstungsgegenstände zusätzlich zu den für jeden Transport vorgeschriebenen vorliegen. So muss bei einigen gasförmigen Stoffen zum Beispiel ein zusätzlicher Atemschutz mitgeführt werden.
- Warndreieck nach § 53a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Feuerlöscher nach ADR (meist ein ABC-Pulverlöscher, da Flüssigkeiten bei einigen Stoffen als Löschmittel ausgeschlossen sind)
- Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164
- Für jedes Mitglied der Besatzung eine Warnweste
Muss ein Gefahrguttransport mit einer ADR-Warntafel gekennzeichnet werden, sind zusätzlich mindestens ein Unterlegkeil, ein ABC-Pulverlöscher mit zwei oder sechs Kilogramm Inhalt, eine Warnblinkleuchte für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und falls notwendig auch Ladungssicherungsmittel (wie Zurrgurte) mitzuführen.
Darüber hinaus müssen auch eine Handleuchte ohne eine metallische Oberfläche, ein geeigneter Atemschutz (falls notwendig) und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung, wenn die schriftliche Weisung diese nach ADR 8.1.5 c vorschreibt, im Fahrzeug vorhanden sein.
Weitere Vorgaben der Weisung für die ADR-Ausrüstung
Die schriftliche Weisung kann für die ADR-Ausrüstung auch noch weitere Gegenstände vorsehen, wenn die beförderten Güter weiterführende Schutzausstattung begründen. Abhängig vom Aggregatzustand und der Gefährlichkeit der Stoffe der Gefahrgutklassen 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 können folgende Ausrüstungsbestandteile ebenfalls angewiesen werden:
- Schaufel (z. B. ein Klappspaten)
- Besen
- Auffangbehälter
- Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten) von mindestens 100 x 100 cm
Bußgelder bei nicht vorhandener oder unvollständiger ADR-Ausrüstung
Hat ein Fahrzeugführer keine vorgeschriebene ADR-Ausrüstung bei einem Transport dabei oder ist diese nicht vollständig, droht laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Hat der Beförderer nicht dafür gesorgt, dass der Fahrer über die korrekte ADR-Ausrüstung informiert ist oder diese nicht übergeben, drohen Bußgelder zwischen 200 und 250 Euro.
Hallo.
Ist bezüglich der Schaufel auch eine kunsdtoffschaufel zugelassen?
Da meiner Meinung nach eine metallschaufel Funken bilden könnte auf Asphalt oder steinboden.
Mfg S.
Hallo Rene S.,
eine Schaufel gemäß ADR kann auch aus säurefestem Polyethylen (Kunststoff) bestehen. Im ADR ist derzeit nicht eindeutig geklärt, wie die Schaufel beschaffen sein muss. In der Regel können Ihnen spezialisierte Einzelhändler hier weiter helfen. Im Zweifel können Sie sich auch beim Bundesamt für Güterverkehr erkundigen.
– Die Redaktion
Hallo,
wenn mein LKW orangene Warntafeln hat, ich diese aber nie auf mache, muss ich dann eine ADR Ausrüstung mitführen?
Gruß Ulf
Hallo Hudi,
ob Sie eine ADR-Ausrüstung mitführen müssen, können wir Ihnen nicht sagen, da wir leider keine Rechtsberatung leisten dürfen.
– Die Redaktion
Wie verhält sich das hiermit:
2 selbststehende Warnzeichen (ADR/GGVSEB 8.1.5 a)
•ggf. 1 Warnblinkleuchte ab 3,5 to Zul.GG (STVZO §53 a -2/2-)
Oder reicht eine Warnblinkleuchte aus ( also entweder das eine oder das andere)?
Hallo Daniel,
Sie benötigen die beiden selbststehenden Warnzeichen und wenn Sie mögen die Leuchte. Nur die Leuchte allein reicht nicht aus. Diese dient eher als freiwillige Ergänzung.
– Die Redaktion
Muß die ADR Ausrüstung regelmäsig von Fachleuten geprüft werden.
Auf meinen ADR Koffer steht Prüfdatum 2017.
Guten tag,
wie sieht es mit den “Behältern” aus die mitgeführt werden müssen.
Reicht dort ein normaler Eimer , oder sogar der ADR Koffer als auffangbehälter?
Gibt es dafür klare Regeln?
Ansonsten würde ja der ADR Koffer + ein Handfeger ausreichen sein?
Mit freundlichen Grüßen
K.U.