Straßenverkehrszulassungs­ordnung (StVZO)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 5. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Bußgelder bei Verstößen gegen die StVZO

Tatbestandskatalog StVZO
§ 17 StVZOEinschränkung und Ent­ziehung der Zulas­sung
§ 19 StVZOErteilung und Wirk­samkeit der Betriebs­erlaubnis
§ 29 StVZOUntersuchung der Kfz. und Anhänger
§ 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
§ 30c StVZO Vorstehende Außen­kanten
§ 31 StVZO Verantwortung für den Be­trieb der Fahr­zeuge
§ 31a,b,c StVZO Fahrtenbuch, Über­prüfung mitzu­führender Gegens­tände & des Fahrzeuggewichts
§ 32 StVZOAbmessungen von Fahrzeugen
§ 32b StVZO Unterfahr­schutz
§ 32c StVZO Seitliche Schutz­vorrich­tungen
§ 32d StVZO Kurvenlauf­eigen­schaften
§ 33 StVZOSchleppen von Fahr­zeugen
§ 34 StVZOAchslast und Gesamt­gewicht
§ 34a StVZO Besetzung von Kraft­omni­bussen
§ 35a StVZO Sitze, Sicher­heits­gurt, Rück­halte­systeme
§ 35b StVZO Einrichtungen zum si­cheren Füh­ren der Fahr­zeuge
§ 35g StVZO Feuerlöscher in Kraft­omni­bussen
§ 35h StVZO Erste-Hilfe-Mate­rial in Kraft­fahrzeu­gen
§ 36 StVZOBereifung und Lauf­flächen
§ 36a StVZORadabdeckun­gen und Ersatz­räder
§ 37 StVZOGleitschutz­einrich­tungen und Schnee­ketten
§ 38 StVZOLenkeinrichtung
§ 38a StVZO Sicherung gegen unbe­fugte Benut­zung
§ 40 StVZOScheiben und Scheiben­wischer
§ 41 StVZOBremsen und Unter­leg­keile
§ 42 StVZOAnhängelast hinter Kraft­fahr­zeugen
§ 43 StVZOEinrichtungen zur Ver­bindung von Fahrzeu­gen
§ 44 StVZOStützlast
§ 47c StVZO Ableitung von Abgasen
§ 49 StVZOGeräusch­entwick­lung und Schall­dämpfer­anlage
§ 49a StVZO Lichttechnische Ein­richtungen
§ 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
§ 51 StVZOBegrenzungsleuch­ten
§ 51a StVZO Seitliche Kennt­lich­machung
§ 51b StVZO Umrissleuchten
§ 51c StVZO Parkleuchten, Park-Warn­tafeln
§ 52 StVZO
Zusätzliche Schein­werfer und Leuchten
§ 52a StVZO Rückfahrschein­werfer
§ 53a StVZO Warndreieck, Warn­leuchte, Warn­blink­anlage
§ 53b StVZO Ausrüstung und Kennt­lich­machung von Anbau­geräten und Hub­lade­bühnen
§ 53d StVZO Nebelschluss­leuchten
§ 54 StVZOFahrtrichtungs­anzeiger
§ 55 StVZOVorrichtungen für Schall­zeichen
§ 56 StVZORückspiegel und andere Spiegel
§ 57b StVZO Prüfung der Fahrt­schreiber und Kontroll­geräte
§ 57c/d StVZO Ausrüstung mit Geschwin­digkeitsbegrenzern
§ 57c/d StVZO Einbau und Prüfung von Geschwindig­keitsbegrenzern
§ 64a StVZO Einrichtung für Schall­zeichen an Fahr­rädern
§ 65 StVZO Bremsen
§ 67 StVZOLichttechnische Ein­richtungen an Fahrrädern
§ 70 StVZOAusnahmen
§ 71 StVZOAuflagen bei Aus­nahme­geneh­migungen

Wichtige Informationen zu Aspekten der StVZO:

Die Straßenverkehrs­zulassungsordnung (StVZO) in Deutschland

Die StVZO in Deutschland regelt die Zulassungsbestimmungen von Kfz.
Die StVZO in Deutschland regelt die Zulassungsbestimmungen von Kfz.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung, kurz StVZO, ist ebenso wie die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Wohnen mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung und im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert.

Die Verordnung wurde erstmalig 1937 aufgesetzt und beinhaltete noch in seiner ursprünglichen Fassung die Regelungen zur Teilnahme von Personen im Straßenverkehr, die dann jedoch im Jahre 1998 ausgeklammert und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zugeordnet wurden.

Somit befasst sich die StVZO ausschließlich mit den Grundregeln zur Zulassung von Kraftfahrzeugen sowie den geltenden technischen Vorschriften dieser. Verstöße gegen diese Vorschriften werden laut Bußgeldkatalog, ähnlich wie bei einem Vergehen gegen die StVO mit einem Bußgeldbescheid, einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder gar mit einem Fahrverbot geahndet.

In dem nachfolgenden Artikel erfahren Sie alles Wesentliche zum Thema StVZO, zum Beispiel was genau diese Verordnung regelt, für welche Verkehrsteilnehmer sie gilt und welche Neuerungen das Verkehrsrecht zukünftig vorgibt.

FAQ: Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Was regelt die StVZO in Deutschland?

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) befasst sich mit den Grundregeln bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen. Auch das Thema Betriebserlaubnis spielt eine wichtige Rolle.

Was sind die wichtigsten Vorschriften aus der StVZO?

Die wichtigsten Bestimmungen der StVZO zur Zulassung von Fahrzeugen haben wir Ihnen hier aufgelistet.

Was geschieht bei Verstößen gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung?

Welche Bußgelder bei Verstößen gegen die StVZO möglich sind, verrät Ihnen diese Tabelle. Klicken Sie dazu einfach auf die entsprechenden Paragraphen.

Was regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)?

Deutschland gilt als Land der Bürokratie und so ist es auch nicht verwunderlich, dass es auch für die Zulassung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eine Verordnung gibt ─ und zwar die StVZO. Diese regelt gesetzlich die Kfz-Zulassung und ist für Verkehrsteilnehmer, die beispielsweise ihr neues Auto zulassen wollen, die maßgebende Rechtsordnung. Jedoch sind die Tage der Straßenverkehrszulassungsordnung gezählt.

Während bereits Ende 1998 die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr aus der StVZO gestrichen wurde, soll auch der Bereich der Kfz-Zulassung künftig in andere Gesetzesverordnungen aufgeteilt werden, genauer gesagt in die Fahrzeuggenehmigungsverordnung und die Fahrzeug-Betriebsverordnung. Bis zu der endgültigen Abschaffung der StVZO regelt sie jedoch die formale und technische Voraussetzung für die Zulassung von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs und gliedert sich inhaltlich in folgende drei Teile auf:

Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
  • regelt die Zulassungs­bestim­mungen von allen Kraft­fahr­zeugen

  • regelt die Verwal­tung und das Tätig­keitsfeld der Kfz-Zu­lassungs­stelle

Teil II: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
  • enthält alle Vor­schriften zur Bauart von Fahr­zeugen

  • ist auf­grund der unterschied­lichen EU-Richt­linien für die meisten Fahrzeug­arten jedoch nicht anwend­bar

  • Beispiele für Register: StVZO-Anhänger, StVZO-Motorrad, StVZO-Blinker, StVZO-Blaulicht, StVZO-Reifen

Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften
  • regelt zum Beispiel die Bestim­mungen zur TÜV- und Abgas­unter­suchung

  • regelt die technischen Voraus­setzungen/Richtlinien

  • regelt den Nachweis durch Ein­tragung bei der Kfz-Zulassungs­stelle und Prüf­plakette laut StVZO am Kenn­zeichen


Jegliche Verstöße gegen die Bestimmungen der StVZO, beispielsweise bei technischen Mängeln hinsichtlich der Reifen eines Fahrzeugs (StVZO-Reifen), die von der Verkehrsbehörde oder der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle erfasst werden, erzeugen laut Bußgeldkatalog entsprechende Strafmaßnahmen.

Dies kann zum Beispiel ein Bußgeldbescheid bei einer Ordnungswidrigkeit, Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot sein, sollte das Vergehen verkehrsgefährdende Konsequenzen verursachen. Wie hoch die Bußgelder bei entsprechenden Verstößen ausfallen, können Sie der aktuellen Bußgeldtabelle oder einem aktuellen Bußgeldrechner entnehmen.

Definition der StVZO: Zulassung von Kraftfahrzeugen

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen in Deutschland wird durch die StVZO geregelt.
Die Zulassung von Kraftfahrzeugen in Deutschland wird durch die StVZO geregelt.

Die deutsche Straßenverkehrszulassungsordnung ist eine Rechtsverordnung des Bundes, welche auf Grundlage des §6 des Straßenverkehrsgesetzes basiert. Zusammen mit der StVO regelt sie wesentliche Bereiche im Verkehrsrecht. Primär befasst sie sich mit dem Bereich der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle.

Seit dem 1. März 2007 sind viele Anlagen dieses Bereiches aus der StVZO gestrichen und in die Fahrzeugzulassungsverordnung überführt worden. Wie bereits erwähnt, soll in Zukunft die StVZO mit der Einführung der Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV) und der Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV) gänzlich abgeschafft werden. Erstmalig wurde die StVZO 1937 im Reichsgesetzblatt schriftlich verankert und hieß damals noch „Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr“. Der Kurztitel Straßenverkehrszulassungsordnung bzw. StVZO blieb bis heute unverändert.

StVZO ─ Inhalte & Änderungen

Die StVZO enthält zahlreiche Regelungen und Bestimmungen, die sich auf die Zulassung von Fahrzeugen beziehen. Sie befasst sich mit den Voraussetzungen eines Fahrzeugs und entscheidet mit ihrer Vollmacht zur Kfz-Zulassung, ob ein Auto die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, um im Straßenverkehr teilzunehmen. Die Kfz-Zulassungsstelle ist nicht nur für die Autozulassung verantwortlich, sondern kontrolliert auch die technischen Faktoren eines Fahrzeugs.

Bei jeglichen Vergehen, die eine der Bestimmungen der StVZO verletzen, werden laut aktuellem Bußgeldkatalog Sanktionen verhangen, wie zum Beispiel ein Bußgeld. Allerdings befasst sich die StVZO nicht mit Detailfragen wie der Zulässigkeit von Tieferlegungen oder bunten Folien auf den Scheiben, sondern steht primär im Zusammenhang mit den Vorschriften des StVG. Es lässt demnach keine Änderungen an Fahrzeugen zu, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Wesentliche Inhalte der StVZO:

  • Zulassungsbestimmungen von Fahrzeugen und deren Anhängern zum öffentlichen Verkehr (Voraussetzungen)
  • Ausnahmen von der Zulassung
  • Vorausgesetzte Richtlinien hinsichtlich Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
  • Betriebserlaubnis und Genehmigung von Kfz zur Teilnahme am Straßenverkehr
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
  • Technische Prüfung von Fahrzeugen und deren Teilen (TÜV, HU/AU)
Bei einer Missachtung der StVZO kann ein Bußgeld drohen.
Bei einer Missachtung der StVZO kann ein Bußgeld drohen.

Jegliche Verordnungspunkte und deren Einhaltung dienen dem Zweck der Verkehrssicherheit, damit Verkehrsunfälle reduziert und Verkehrsteilnehmer vor möglichen Verletzungen geschützt werden. Im Laufe der Jahre haben sich die Richtlinien der StVZO stark verändert beziehungsweise sind einige Bestimmungen weggefallen und wurden anderen Rechtsordnungen zugeordnet.

Die StVZO, wie wir sie heute kennen, wird es in naher Zukunft aber nicht mehr geben. Das heißt, sie wird völlig neu gegliedert und kein Paragraph bleibt mehr so erhalten, wie er momentan ist. Experten rechnen mit der verkehrsrechtlichen Modifikation bis ca. 2020. Ab diesem Zeitpunkt wird die StVZO nur noch für die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge eine Geltung besitzen.

Die wichtigsten Bestimmungen der StVZO zur Zulassung von Fahrzeugen

Bereiche bzgl. Vollmacht Kfz-Zulassung & StVZO Zulassung:

§ 16 Grundregel der Zulassung (Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen) besagt:

  1. Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
  2. Ausnahmen: Fortbewegungsmittel wie Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, die nicht motorbetrieben oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind und maximal 6 km/h fahren können, werden in der StVZO nicht berücksichtigt.

§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (Teil I: Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen) besagt:

1. Die Zulassungsverordnung besitzt die Vollmacht zur Kfz-Zulassung. Verstößt ein Auto gegen die Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, so kann die Kfz-Zulassungsstelle dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen. Die Behörde kann den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr sogar untersagen oder beschränken.
2. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten, ansonsten droht laut Bußgeldtabelle ein Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot. Ein Auto zulassen oder ein Fahrzeug für den Verkehr als ungeeignet einzustufen, ist das Hauptaufgabengebiet der Kfz-Zulassungsstelle. (StVZO-Zulassung)

§21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (Teil II: Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung) besagt:

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind. Anerkennung durch Rechtsakten nach gemeinsamen EU-Richtlinien.

§32a Mitführen von Anhängern (Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften) besagt:

Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger) mitgeführt werden. Laut StVZO Anhänger dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.

§36 Bereifung und Laufflächen (Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften) besagt (Auszug):

1. Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechen. Nach der StVZO Reifen dürfen Reifen oder andere Laufflächen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. […]
2. Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. […]

Auto zulassen? Technische Untersuchungen sind Pflicht

Technische Untersuchungen sind laut StVZO regelmäßig vonnöten.
Technische Untersuchungen sind laut StVZO regelmäßig vonnöten.

Nach § 29 StVZO ist eine regelmäßige technische Untersuchung von Kfz, der sogenannten Hauptuntersuchung (HU) vorgeschrieben. Als Nachweis für die erfolgreich durchgeführte Hauptuntersuchung dienen ein Stempel in der Zulassungsbescheinigung bei der Kfz-Zulassungsstelle sowie ein Anbringen der Prüfplakette am Heck-Kennzeichenschild.

Verstößt ein Autofahrer gegen die Bestimmungen der StVZO und behebt nach einer festgelegten Frist nicht die beanstandenden Mängel, erhält der Verkehrssünder Sanktionen, die dem Bußgeldrechner oder der Bußgeldtabelle entnommen werden können.

Dies ist ebenso der Fall, wenn ein Fahrzeug die HU/AU nicht besteht und trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt. Mit der Vollmacht zur Kfz-Zulassung hält sich die Kfz-Zulassungsbehörde vor, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder einzuschränken.

Welche technischen Mängel genau gegen die StVZO verstoßen und somit nicht die Voraussetzungen für eine Kfz-Zulassung erfüllen, ist jeweils in den einzelnen Unterpunkten der Zulassungsordnung, primär im dritten Teil „Bau- und Betriebsvorschriften“ festgelegt.

Bestimmungen für Fahrradfahrer: StVZO zur Fahrradbeleuchtung

Wie es laut Straßenverkehrszulassungsordnung hinsichtlich der Beleuchtung von Autos bestimmte Vorschriften gibt, existieren diese auch bei Fahrrädern. Der Abschnitt zur Fahrradbeleuchtung in der StVZO sagt hierzu:

Laut StVZO sind am Fahrrad ein weißer Frontscheinwerfer sowie ein rotes Rücklicht Pflicht. Ebenso ist ein Dynamo zur Stromversorgung notwendig.

Bei Fahrrädern, die ausschließlich Batterieleuchten verwenden, muss eine bestimmte Wattzahl vorliegen. Ausnahmen: Rennräder mit einem Gewicht von unter 11 Kilogramm dürfen auf einen Dynamo verzichten. Während ein Standlicht laut der Regelungen zur Fahrradbeleuchtung in der StVZO nicht verpflichtend ist, sind Beleuchtungselemente wie ein weißer Frontreflektor, ein roter Reflektor hinten, gelbe Pedalrückstrahler und Speichenreflektoren, sowohl vorne als auch hinten, vorgeschrieben.

Laut Gesetz ist ein Fahrrad nur dann sicher und verkehrstüchtig, wenn alle Bauteile der Beleuchtung ein deutsches Prüfzeichen mit entsprechender Zulassungsnummer besitzen. Um möglichst sicher mit dem Fahrrad unterwegs zu sein, sollten Sie sich nach den Bestimmungen hinsichtlich der Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung der StVZO richten.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (42 Bewertungen, Durchschnitt: 4,20 von 5)
Straßenverkehrszulassungs­ordnung (StVZO)
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder