ADR-Fahrzeuge: Oft ist eine besondere Zulassung notwendig

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Gemäß ADR müssen Fahrzeuge bei einem Gefahrguttransport bestimmte Anforderungen erfüllen.

Wichtig für die Sicherheit: LKW gemäß ADR-Vorgaben

Gemäß ADR müssen Fahrzeuge bei einem Gefahrguttransport bestimmte Anforderungen erfüllen.
Gemäß ADR müssen Fahrzeuge bei einem Gefahrguttransport bestimmte Anforderungen erfüllen.

In der Regel werden Güter in Deutschland auf der Straße befördert. Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Neben der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) kommen hier auch europäische Vorschriften zum Tragen.

So ist eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierfür das „Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), kurz: ADR. Die Fahrzeuge, die in der Europäischen Union unterwegs sind, müssen den dort festgelegten Vorschriften entsprechen.

Was eine ADR-Ausstattung für einen LKW umfassen muss, wie die Fahrzeuge konstruiert sein müssen, um bestimmte Güter fahren zu dürfen und wie hier die Zulassung rechtlich geregelt ist, betrachtet der nachfolgende Artikel zum Thema näher.

FAQ: ADR-Fahrzeuge

Sind Gefahrguttransporte mit jedem Fahrzeug möglich?

Nein, das ADR definiert dafür je nach Gefahrgutklasse besondere Vorgaben.

Wodurch zeichnen sich die Fahrzeuge aus?

Die konkreten baulichen Besonderheiten hängen vom gefährlichen Gut ab. So ist bei explosiven Stoffen beispielsweise ein besonderer Aufbau beim Tank vorgeschrieben.

Was gilt es neben dem Fahrzeug zu beachten?

Neben den baulichen Voraussetzungen der Kfz schreibt das ADR auch bestimmte Ausrüstungsgegenstände vor.


Was sind Gefahrgutfahrzeuge?

Gefahrgutfahrzeuge sind in der Regel LKW, die nach ADR für den Transport von bestimmten gefährlichen Gütern konstruiert und zugelassen sind. Ein Gefahrguttransport stellt üblicherweise besondere Anforderungen an das Fahrzeug und den Fahrer. Das Einhalten der im ADR definierten Vorgaben ist insbesondere in Bezug auf die Sicherheit wichtig.

Was laut ADR geeignete Fahrzeuge sind, ist im Teil 9 sowie in der Anlage 7 zum ADR festgehalten. Unter der Überschrift „Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge“ sind sämtlichen Regelungen bezüglich nach ADR zugelassener Fahrzeuge zu finden. Je nach transportierten Stoffen sind die Anforderungen an das jeweilig zu nutzende Fahrzeug aufgeführt. Wie bei den Gefahrgutklassen werden die betreffenden Fahrzeuge ebenfalls in Kategorien unterteilt:

 

  • EX/I“ oder EX/I‘‘‘ – für explosive Stoffe, Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)
  • FL (OX) – für flüssige Stoffe mit bestimmten Eigenschaften bzw. Flammpunkten, entzündliche Gase sowie für die Beförderung von Wasserstoffperoxid (früher OX)
  • AT – gleiche Stoffe wie bei den Einteilungen FL oder OX aber keines der beiden dort definierten Fahrzeuge

Durch diese Klassifizierung legt das ADR für einen LKW, der explosive oder brennbare Stoffe der Gefahrgutklasse 1 transportiert, beispielsweise fest, wie der Tank aufgebaut sein muss oder welches Fassungsvermögen dieser maximal haben darf. Ähnliche Vorgaben zum Bau und zu den erlaubten Mengen finden sich im ADR für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der verschiedenen Klassen befördern.

Darüber hinaus bestimmt das ADR auch die Kennzeichnung am Fahrzeug, welche bei einem Gefahrguttransport immer sichtbar angebracht werden muss.

ADR-Zulassung der Fahrzeuge

Bestimmte Gefahrgutfahrzeuge bedürfen einer besonderen Zulassung.
Bestimmte Gefahrgutfahrzeuge bedürfen einer besonderen Zulassung.

Werden Güter transportiert, die einen bestimmten Aufbau oder Umbau des Fahrzeugs verlangen, ist in einigen Fällen eine besondere Zulassung dieser ADR-Fahrzeuge erforderlich.

Üblicherweise kann das beim TÜV oder bei der DEKRA geschehen.

Eine solche Abnahme stellt sicher, dass die Bau- und Ausrüstungsvorschriften für den sicheren Transport von Gefahrgut eingehalten werden. Die Prüforganisationen stellen nach erfolgter Prüfung eine ADR-Bescheinigung gemäß der gültigen Gefahrgutverordnung aus.

Wann eine sogenannte ADR-Zulassung notwendig ist, ist wiederum im ADR Teil 9 definiert. Unter „9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (OX) und AT“ wird für die Zulassung unter anderem Folgendes bestimmt:

Jedes vollständige oder vervollständigte Fahrzeug muss gemäß den administrativen Vorschriften dieses Kapitels einer ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren technischen Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.7 zu überprüfen. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs muss durch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 bescheinigt werden.

Darüber hinaus sind in diesem Abschnitt auch Vorgaben für die Fahrzeughersteller zu finden. Diese müssen in bestimmten Fällen befolgt werden, um eine ADR-Zulassung zu erhalten. Des Weiteren wird bestimmt, dass Fahrzeuge, die zu den oben genannten Klassen gehören, jährlich technisch zu überprüfen sind. Jede ADR-Bescheinigung für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist daher jeweils nur ein Jahr gültig.

ADR-Ausstattung: Fahrzeuge müssen eine bestimme Ausrüstung haben

Neben der besonderen Bauweise bestimmter ADR-Fahrzeuge kann eine Vielzahl gefährlicher Stoffe mit normalen LKW, die keine besondere Zulassung benötigen, transportiert werden. Diese Fahrzeuge müssen jedoch ebenso, wie zulassungspflichtige ADR-LKW, eine bestimmte Ausrüstung bei jedem Gefahrguttransport mit sich führen.

Gemäß § 19 der Gefahrgut-Verordnung Straße Eisenbahn Binnenschifffahrt (GGVSEB) gehört es zu den Pflichten des Beförderers, den Fahrer sowie Beifahrer und alle weiteren Beteiligten über die Gefahrenmerkmale der Güter sowie über die richtige Umgangsweise mit diesen zu unterrichten und aufzuklären.
Auch die ADR-Kennzeichnung am Fahrzeug gehört zur gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung.
Auch die ADR-Kennzeichnung am Fahrzeug gehört zur gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung.

Diese Informationen sind in der Regel auch schriftlich und in einer Sprache, die der Fahrer lesen sowie verstehen kann, zu übergeben. Ein wichtiger Punkt hier ist in Bezug auf den Transport mit einem LKW die ADR-Ausrüstung. Diese Hinweise sind immer vor einem Fahrtantritt zu übermitteln.

Bestimmte Gegenstände müssen demnach laut ADR bei einem LKW in der Ausrüstung immer vorhanden sein, wenn ein Gefahrguttransport durchgeführt wird. Neben der richtigen Kennzeichnung, zum Beispiel über die rückstrahlende orangefarbene ADR-Tafel, müssen immer mindestens ein Feuerlöscher, eine Warnweste sowie ein Warndreieck und Erste-Hilfe-Material vorhanden sein.

Je nach Gefahrenstoff, sind dann noch zusätzliche Gegenstände wie Handschuhe, Atemschutz oder ein Schutzanzug mitzuführen. Fahrer und Beförderer müssen darauf achten, dass ihre ADR-Fahrzeuge mindestens die vorgeschriebene Ausrüstung für den jeweiligen Transport besitzen.

Je nach zu transportierendem Stoff können folgende Ausrüstungsbestandteile ebenfalls zur vorgeschriebenen Ausrüstung für ADR-Fahrzeuge gehören:

 

  • Schaufel (z. B. ein Klappspaten)
  • Besen
  • Auffangbehälter
  • Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten)

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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ADR-Fahrzeuge: Oft ist eine besondere Zulassung notwendig
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Kommentare

  1. Marcel M. sagt:

    Die Mirrorcam darf beim Tankzug nicht verwendet werden da die Cam beim Betätigen des Totmanschalters nicht sofort stromlos ist.

  2. Heiko sagt:

    Warum gibt es bei Neuzulassungen eines ADR Lkw keine MIRRORCAM

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