Beauftragte Person für Gefahrgut – Pflichten des Unternehmers

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Eine beauftragte Person für Gefahrgut ist für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zuständig.

Gefahrgut – eine beauftragte Person trägt Verantwortung

Eine beauftragte Person für Gefahrgut ist für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zuständig.
Eine beauftragte Person für Gefahrgut ist für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zuständig.

Unternehmen, die mit Gefahrgut handeln oder dieses transportieren, müssen besondere Vorkehrungen treffen und gesetzliche Vorgaben einhalten. Neben dem Gefahrgutbeauftragten muss es daher auch eine zusätzliche beauftragte Person für Gefahrgut bestimmt sein.

Ein Gefahrgutbeauftragter ist für den richtigen Umgang mit den gefährlichen Gütern während des Transports zuständig. Die „beauftragte Person Gefahrgut“ hingegen übernimmt im Auftrag des Unternehmers oder Betriebsinhabers in eigener Verantwortung dessen Pflichten in Bezug auf gefährliche Güter. Sie ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich, das reicht vom Bestellen über die Verpackung bis hin zum Versand.

Welche Aufgaben die beauftragte Person für Gefahrgut hat, wie hierfür die rechtlichen Grundlagen aussehen und was der Unterschied zu einem Gefahrgutbeauftragten ist, beleuchtet der nachfolgende Artikel näher.

FAQ: Beauftragte Person für Gefahrgut

Wozu dient die beauftragte Person für Gefahrgut?

Hierbei handelt es sich um Personen, die im Auftrag des Unternehmers oder Betriebsinhabers agieren und dabei in eigener Verantwortung Pflichten der Vorschriften für Gefahrgut erfüllen.

Worin unterscheiden sich die beauftragte Person und der Gefahrgutbeauftragte?

Diese Information haben wir hier zusammengefasst.

Über welches Fachwissen muss eine beauftragte Person für Gefahrgut verfügen?

Diese muss alle rechtlichen Grundlagen zur Gefahrgutbeförderung kennen. Darüber hinaus sind unter anderem auch die Aspekte der Ladungssicherung von Bedeutung.

Wer kann eine beauftragte Person für Gefahrgut sein?

Wird Gefahrgut befördert, versendet, verpackt oder übergeben müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Pflichten einer beauftragen Person für Gefahrgut wahrgenommen werden.

Oftmals fungiert der Betriebsleiter als „beauftragte Person“. Werden andere Personen bestimmt, müssen diese ausdrücklich beauftragt sein, die Pflichten gemäß den Gefahrgutvorschriften in eigener Verantwortung zu übernehmen.

Was eine sogenannten „beauftragte Person“ ist, wird unter anderem im § 14 Strafgesetzbuch (StGB) und im § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) festgelegt. Hier heißt wie folgt:

„Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten/Aufgaben zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen und handelt er aufgrund dieses Auftrages, […] so ist er wie ein Unternehmer strafrechtlich oder nach Ordnungswidrigkeitengesetz verantwortlich.“

Das heißt, im Umgang mit gefährlichen Gütern, übernimmt die beauftrage Person für Gefahrgut alle Aufgaben oder Verantwortlichkeiten im Auftrag des Unternehmers und ist somit weisungsbefugt. Sie ist für die Einhaltung aller Gefahrgutvorschriften und gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Gefahrenguts verantwortlich. Sie kann somit bei Verstößen gegen die Gefahrgutvorschriften belangt werden.

Der Unterschied zwischen Gefahrgutbeauftragter und beauftragte Person Gefahrgut

Alle Unternehmen, die gefährliche Güter befördern oder an einem solchen Transport beteiligt sind, müssen jeweils einen Gefahrgutbeauftragen stellen. Ein Gefahrgutbeauftragter ist zwar nicht weisungsbefugt aber dennoch für eine sichere Durchführung der Beförderung verantwortlich.

Um eine solche Sicherheit gewährleisten zu können, ist nach § 5 Gefahrgutbeauftragtenverodnung (GbV) vorgeschrieben, dass diese Person an einer Schulung für Gefahrgutbeauftragte teilnehmen und eine Prüfung bestehen muss. Die Schulung dient dazu, den richtigen Umgang mit Gefahrgut zu vermitteln und so das Unfallrisiko zu minimieren.

Gefahrgut: Die beauftragte Person ist oft der Betriebsleiter.
Gefahrgut: Die beauftragte Person ist oft der Betriebsleiter.

Im Vergleich zu einer beauftragten Person für Gefahrgut ist eine deutlich erweiterte Schulung für Gefahrgutbeauftragte vorgesehen.

Die Vorgaben für die hier vorgeschriebenen Schulungen sind in Gefahrgutvorschriften der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung unter Abschnitt 1.3.2 zu finden sowie in Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route) – ADR festgelegt.


Diese Personen erfüllen, wie erwähnt, die Pflichten des Inhabers oder Unternehmers nach den Gefahrgutvorschriften und müssen daher in folgenden Punkten geschult sein:

  • alle rechtlichen Grundlagen zur Gefahrgutbeförderung
  • insbesondere die Durchführungsrichtlinien der „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ – RSEB und die Gefahrgutausnahmeverordnung
  • richtiger Ablauf einer Gefahrgutbeförderung
  • wie die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß GGVSEB/ADR aussehen
  • Ladungssicherung
Eine beauftragte Person für Gefahrgut muss ihre Kenntnisse in wiederholten Schulungen auffrischen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss.

Beauftragte Person für Gefahrgut und dessen Aufgaben

Die Aufgaben für die beauftragte Person für Gefahrgut sind vielfältig.
Die Aufgaben für die beauftragte Person für Gefahrgut sind vielfältig.

Eine beauftragte Person für Gefahrgut ist, wie bereits beschrieben, weisungsbefugt und somit direkt an der Umsetzung der Gefahrgutvorschriften beteiligt. Daher kann sie auch bei Verstößen mit einem Bußgeld oder weiteren Sanktionen belegt werden.

Auch hat eine beauftragte Person für Gefahrgut bei der Bestellung, dem Versand, dem Verpacken und dem Transport von Gütern sicherzustellen, dass alle beteiligten Personen eine Unterweisung oder wenn notwendig eine Schulung erhalten.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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