Das „Durchfahrt verboten“-Schild: Wer darf trotzdem fahren?

Von Dr. Philipp Hammerich

Letzte Aktualisierung am: 1. April 2026

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

„Durchfahrt verboten“-Schild mit Zusatzschild „Anlieger frei“: Aber wer gilt als Anlieger?

FAQ: Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“

Wann darf ich eine Straße trotz „Durchfahrt verboten“-Schild mit dem Auto befahren?

Befindet sich unter dem „Durchfahrt verboten“-Schild das Zusatzzeichen „Anlieger frei“, dürfen Sie die Straße ggf. befahren. Allerdings müssen Sie dafür wirklich als Anlieger gelten. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie hier.

Droht für die Missachtung von einem „Durchfahrt verboten“-Schild eine Strafe?

Haben Sie ein „Durchfahrt verboten“-Schild missachtet, droht Ihnen ein Bußgeld von mindestens 50 Euro. Genaueres zu den Bußgeldern können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Gilt das Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ auch für Fahrradfahrer?

Das Verkehrsschild 250 (weiße blanke Innenfläche, roter Außenrand) gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer. Das bedeutet, dass Sie beim klassischen „Durchfahrt verboten“-Schild mit dem Fahrrad ebenfalls nicht in eine Straße einbiegen dürfen. Hier erfahren Sie mehr, zu den einzelnen Schilder-Varianten und für wen Sie gelten.

Bußgeldtabelle „Durchfahrt verboten“

VergehenStrafe (€)
Durchfahrtsverbot mit einem Kfz nicht beachtet50
… mit einem Kfz mit Anhänger55
… mit einem Bus55
… mit einem Kfz über 3,5 t zGG (außer Pkw und Bus)100
Durchfahrtsverbot mit einem Rad oder Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) missachtet25
... mit Behinderung30
... mit Gefährdung35
... mit Unfallfolge40
Durchfahrtsverbot bei bestimmten Kfz-Abmessungen nicht beachtet (z.B. tatsächliches Gewicht, tatsächliche Breite)40
Parken im Bereich, der für Fahrzeuge bestimmter Abmessungen gesperrt war20
Parken in einem durch ein Durchfahrtsverbotsschild gesperrten Bereich55
… mit Behinderung70
… länger als 3 Stunden70

Durchfahrt verboten: Gilt das Schild für Auto, Fahrrad & Fußgänger?

VZ 250: Durchfahrtsverbot
VZ 250: Durchfahrtsverbot

Es gibt immer wieder Verkehrsbereiche, die nicht für Verkehrsteilnehmer freigegeben sind. Die Gründe können variieren – es kann sich dabei beispielsweise um temporäre Baumaßnahmen oder einen generellen Privatweg handeln.

Damit Sie als Verkehrsteilnehmer auch wissen, dass Sie in bestimmte Straßen nicht einfahren oder abbiegen dürfen, gibt es das Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“. Hiervon gibt es allerdings nicht bloß eine Ausführung, sondern mehrere Varianten, die das Durchfahrtsverbot entweder präzisieren oder ggf. auch etwas auflockern.

Das klassische „Durchfahrt verboten“-Schild ist das Verkehrszeichen 250. Es zeigt eine weiße Innenfläche mit einem roten äußeren Kreis. Nach diesem Muster sind auch alle anderen Verkehrszeichen, die „Durchfahrt verboten“ vorgeben, aufgebaut, allerdings mit zusätzlichen Hinweisen innerhalb des roten Kreises.

Das VZ 250 verbietet grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern, den markierten Bereich zu befahren. Das bedeutet, dass dieses „Durchfahrt verboten“-Schild für LKW, Autos und Fahrräder gleichermaßen gilt. Fußgänger werden von diesem Schild ausgenommen.

Wer ein „Durchfahrt verboten“-Schild missachtet, muss mit einem Verwarnungsgeld oder ggf. mit einem Bußgeld rechnen. Dies kommt auch darauf an, mit welchem Verkehrsmittel Sie unterwegs gewesen sind. Bei einem PKW gibt der Bußgeldkatalog folgende Sanktionen vor:

  • Durchfahrtsverbot nicht beachtet: 50 Euro
    • … mit Anhänger: 55 Euro… mit einem Bus: 55 Euro
    • … mit mehr als 3,5 Tonnen Gewicht: 100 Euro

Bei einem Fahrrad oder einem Elektroroller bleibt es dagegen „nur“ bei einem Verwarnungsgeld:

  • Durchfahrtsverbot nicht beachtet: 25 Euro
    • … mit Behinderung: 30 Euro… mit Gefährdung: 35 Euro
    • … mit Unfallfolge: 40 Euro

Die verschiedenen Varianten des Verkehrsschildes „Durchfahrt verboten“

Das Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ kann sich auch nur auf LKW oder Fahrräder beziehen.
Das Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ kann sich auch nur auf LKW oder Fahrräder beziehen.

Das Verkehrszeichen 250 „Durchfahrt verboten“ gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Fußgänger sind hiervon ausgenommen. Doch auch wenn Sie zu Fuß unterwegs sind, können Sie auf eine Abwandlung des Verkehrszeichens stoßen, dass Ihnen den Zugang verwehrt.

Unter Umständen kann es nämlich sein, dass sich das Verkehrsschild „Durchfahrt verboten“ nur an bestimmte Gruppen im Straßenverkehr richtet. Beispielsweise gibt das Schild 253 ein Durchfahrtsverbot nur für LKW-Fahrer vor. Normale PKW oder Fahrräder dürfen hier weiterfahren.

Gleiches gilt für das Verkehrszeichen 254, das Fahrräder am Weiterfahren hindert. PKW- und LKW-Fahrer dürfen weiterfahren. Auch ein Durchfahrts- oder viel mehr Durchgangsverbot für Fußgänger gibt es in Form des Schildes 259. Das VZ 260 verbietet Kraftfahrzeugen die Durchfahrt, Fahrräder sind hier von jedoch ausgenommen.

Spezifisch sind zudem die Verkehrszeichen 262, 264 und 265. Diese geben vor, dass Kfz ab einem bestimmten Gewicht oder einer bestimmten Breite oder Höhe von der Weiterfahrt ausgeschlossen sind. Ein häufiges Beispiel finden Sie, wenn das „Durchfahrt verboten“-Schild die Aufschrift „3,5 t“ trägt, was bedeutet, dass Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen hier nicht weiterfahren dürfen.

Hier finden Sie eine Übersicht einiger Möglichkeiten des Verkehrsschildes „Durchfahrt verboten“:

VZ 253
VZ 253
VZ 254
VZ 254
VZ 259
VZ 259
VZ 260
VZ 260
VZ 262 (5,5 t)
VZ 262 (5,5 t)
VZ 264 (2,3 m)
VZ 264 (2,3 m)

Außerdem kann ein „Durchfahrt verboten“-Schild mit einem Zusatzschild wie „Anlieger frei“ versehen werden. In diesem Fall bleibt die grundsätzliche Durchfahrt für Verkehrsteilnehmer untersagt, bestimmte Personen dürfen das Verkehrszeichen jedoch ignorieren. Als Anlieger gilt, wer …:

  • … auf einem Grundstück wohnt
  • … jemanden besucht
  • … dort arbeitet
  • … etwas oder jemanden abholt
  • … jemanden absetzt
  • … etwas erledigt (Einkauf, Arztbesuch etc.)

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 ist Dr. Philipp Hammerich als Rechtsanwalt in Deutschland zugelassen. Er studierte an der Universität Hamburg und promovierte bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Mit seinem fundierten Wissen erläutert er unterschiedliche verkehrsrechtliche Themen verständlich für Verbraucher.

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