Fahrerflucht: Zahlt die Versicherung in solchen Fällen?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 6. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Nach einem Unfall Opfer einer Fahrerflucht, aber die Versicherung zahlt nicht? Ein Anwalt hilft!

Wann liegt Fahrerflucht vor?

Nach einem Unfall Opfer einer Fahrerflucht, aber die Versicherung zahlt nicht? Ein Anwalt hilft!
Nach einem Unfall Opfer einer Fahrerflucht, aber die Versicherung zahlt nicht? Ein Anwalt hilft!

Das Gesetz spricht vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich nennt sich das Delikt „Fahrerflucht“. Keinesfalls ein Kavaliersdelikt, denn es drohen empfindliche Strafen. Das Strafgesetzbuch (StGB) legt in § 142 Abs. 1 fest, wann eine Fahrerflucht vorliegt.

Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt und vorher den anderen Beteiligten bzw. Geschädigten nicht seine Personendaten mitgeteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch häufig noch der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt, wenn nach einem Unfall der Verursacher einfach davonfährt und eine verletzte Person zurücklässt.

FAQ: Versicherung bei Fahrerflucht

Übernimmt bei einer Fahrerflucht die Versicherung anfallende Reparaturkosten?

In der Regel kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch nach einer Fahrerflucht für die Kosten der Reparatur auf. Allerdings kann diese einen Teil der Ausgaben vom Täter zurückfordern.

Wird der geflohene Fahrer selbst zu Kasse gebeten?

Ja, es besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung von diesem maximal 5.000 Euro zurückfordert. Darüber hinaus kann die Versicherung, Kunden, die eine Fahrerflucht begangen haben, kündigen.

Was passiert, wenn der Täter nicht bekannt ist?

Ist der Unfallverursacher unbekannt, muss der Geschädigte für die Reparatur ggf. selbst aufkommen. Eine Schadensregulierung ist nämlich nur bei einer Vollkasko möglich. Kam es infolge der Fahrerflucht zu Personenschäden, kann unter Umständen auch die Verkehrsopferhilfe zahlen.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Nicht immer muss es gleich so dramatisch zugehen, wie oben beschrieben. Zerkratzen Sie beispielsweise beim Ausparken ein anderes Auto und fahren dann davon, liegt ebenfalls Fahrerflucht vor. Ihre Versicherung zieht daraus ggf. ihre Konsequenzen, sofern Sie als Täter entlarvt werden können.

Aus dem Vertrag mit der Haftpflichtversicherung geht hervor, dass Sie verschiedene Pflichten haben. Halten Sie sich nicht an diese, begehen z. B. Fahrerflucht, darf die Haftpflicht ggf. den Versicherungsschutz versagen. Mitunter kündigt die Versicherung bei Fahrerflucht auch den Vertrag auf.

Verursachen Sie mit einem Auto einen Schaden und begehen Fahrerflucht, sitzt die Versicherung am längeren Hebel. Dann zahlt sie zwar erst den Kfz-Schaden, nimmt aber dann meist den Verursacher in Regress. Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro muss dieser dann also nachträglich aufkommen.

Das Amtsgericht Ansbach (Az. 5 C 816/16) verhandelte kürzlich einen Fall, bei dem eine Frau ein parkendes Auto beschädigt hatte. Sie fuhr davon, konnte aber von der Polizei gefunden werden. Die Dame gab dann an, sie hätte von dem Unfall nichts mitbekommen. Ein Kfz-Gutachten widerlegte dies. Sie musste der Versicherung die gesamten Kosten erstatten.

Zahlt die Teilkasko bei Fahrerflucht? Nach einer Fahrerflucht ist die Teilkasko der falsche Ansprechpartner – unabhängig davon, ob Sie Geschädigter oder Verursacher sind. Sie kommt z. B. für einen Schaden wegen eines Wildunfalls oder Diebstahl auf.

Wie geht die Vollkasko mit einer Fahrerflucht um?

In erster Linie spielt nach einer Fahrerflucht diese Versicherung für den Geschädigten eine wichtige Rolle. Kann der Täter nämlich nicht gefunden werden, kommt die eigene Vollkaskoversicherung für den Schaden am Kfz auf. Konsequenzen, die der Geschädigte zahlen muss, hat dies trotzdem: Die Schadensfreiheitsklasse steigt.

Für den Kfz-Schaden kommt ggf. die Vollkasko nach einer Unfallflucht auf.
Für den Kfz-Schaden kommt ggf. die Vollkasko nach einer Unfallflucht auf.

Muss auch das Auto des Flüchtigen in die Werkstatt, meint dieser unter Umständen, er könne die Rechnung nach der Fahrerflucht bei seiner Versicherung einreichen. Diese wird allerdings nicht zahlen, denn auch in diesem Fall hat der Täter seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt.

Es ist im Übrigen nicht zielführend, der Versicherung die Fahrerflucht zu verschweigen, denn der Versicherungsnehmer hat eine Aufklärungsobliegenheit. Erfährt diese von der Tat, wird sie die gezahlten Beträge zurückverlangen und wohl den Versicherungsvertrag kündigen.

Geschädigte haben nach einer Unfallflucht mit der Versicherung nicht selten Probleme. Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen Anwalt, der Sie beraten kann. Er kann Sie vertreten und all Ihre Rechte durchsetzen. Vor allem wenn Geschädigte an dem Unfall keine Schuld tragen, haben sie Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Die gegnerische Versicherung, sofern diese bekannt ist, kommt dann also für die Kosten auf.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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