Fahrerflucht: Welche Strafe droht hier?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 1. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Fahrerflucht begeht ein Verkehrsteilnehmer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Fahrerflucht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht begeht ein Verkehrsteilnehmer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Fahrerflucht begeht ein Verkehrsteilnehmer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

Eine Unfallsituation an sich ist für die meisten nervenaufreibend und oft fern vom Alltäglichen. Dass es hier zu unlogischen Reaktionen kommen kann, ist daher nicht selten. Die sogenannte Fahrerflucht gehört dabei wohl zu den folgenreichsten. Entfernt sich ein Verkehrsteilnehmer unerlaubt vom Unfallort, hat das Konsequenzen.

Doch was passiert bei einer Fahrerflucht genau? Spielt es eine Rolle, ob der Verursacher mitbekommen hat, dass es zu einem Schaden kam oder nicht? Die Schwere des Unfalls ist auf jeden Fall für die Höhe der Sanktion beziehungsweise der Strafe wichtig.

Wann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegt, was der Gesetzgeber hierzu definiert hat und welche Strafe bei einer Unfallflucht zu erwarten ist, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: Fahrerflucht

Wann liegt eine Fahrerflucht vor?

Wenn Sie als Kraftfahrer den Unfallort einfach verlassen, obwohl Sie dazu nicht befugt waren, begehen Sie Fahrerflucht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie wird eine Fahrerflucht bestraft?

Paragraph 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) zufolge liegt die Strafe bei einer Fahrerflucht bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Es können jedoch zusätzlich noch Sanktionen aus dem Verkehrsrecht fällig werden (Punkte in Flensburg, Fahrverbot, Führerscheinentzug).

Was passiert bei einer Fahrerflucht in der Probezeit?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird in der Probezeit als A-Verstoß gewertet. Darauf folgen eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars. Die regulären Ahndungen aus Verkehrs- und Strafrecht kommen noch obendrauf.

Video: Was droht bei Unfallflucht?

In diesem Video erfahren Sie, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bestraft wird.
In diesem Video erfahren Sie, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bestraft wird.

Fahrerflucht: Eine Definition nach § 142 Strafgesetzbuch

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird in Deutschland umgangssprachlich meist als Fahrerflucht bezeichnet. Auch die ältere Version „Unfallflucht“ ist hier ein gängiger Begriff. Im Allgemeinen bezeichnen diese Termini ein Verkehrsdelikt, bei dem der Unfallverursacher unerlaubter Weise den Unfallort verlässt und somit die Feststellung wichtiger Information zum Unfall sowie zur Schadensregulierung verhindert.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Paragraph 142 Strafgesetzbuch (StGB). Die Unfallflucht wird laut StGB wie folgt definiert:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Verkehrsteilnehmer, der einen Unfall verursacht, muss also so lange am Unfallort verbleiben, bis eine Feststellung der Personalien beziehungsweise die Aufnahme des Unfalls erfolgt ist.

Eine Fahrerflucht hat strafrechtliche Folgen.
Eine Fahrerflucht hat strafrechtliche Folgen.

Der genannte Paragraph definiert zudem, dass auch Unfallbeteiligte bestraft werden, die sich nach einer angemessenen Wartezeit oder berechtigt entfernt haben und den Unfall nicht unverzüglich nachträglich melden oder eine Feststellung der Informationen nachträglich ermöglichen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Geschädigte alle notwendigen Informationen erhalten, um eine Regulierung oder etwaige Schadensersatzansprüche gelten machen zu können. Auch die Ermittlung des Unfallhergangs sowie die strafrechtliche Verfolgung sollen so unterstützt werden.

Die Strafe bei einer Fahrerflucht wird also verhängt, wenn der Verursacher sich so verhält, dass eine Ermittlung von Informationen beziehungsweise des Unfallhergangs nicht möglich ist. Eine Anzeige wegen Fahrerflucht ergeht gegen Unbekannt oder wenn der Täter identifizierbar ist, gegen diesen.

Fahrerflucht ohne Schaden: Ist das möglich?

Laut der gesetzlichen Definition eines Unfalls, hat ein solcher immer einen Schaden am Fahrzeug oder einer Person zur Folge. Ein Unfall mit Fahrerflucht liegt also dann vor, wenn ein Schaden entstanden ist. Dieser muss jedoch nicht unbedingt sichtbar sein, sodass einige Verursacher davon ausgehen, dass es zu keinem Unfall gekommen ist.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zeith eine Strafe nach sich, auch wenn Schädiger davon ausgehen, dass es zu keinem Schaden gekommen ist. Schäden können auch nicht sichtbar sein. Verursacher sollten sich daher nie unverzüglich vom Ort des Geschehens entfernen.

Es wird nur dann nicht von einer Fahrerflucht ausgegangen, wenn nur das Fahrzeug des Verursachers und kein weiteres beteiligt war und beschädigt wurde. Haben jedoch Masten oder Leitplanken auch etwas abgekommen, sollten diese Schäden unverzüglich der Polizei gemeldet werden.

Unfall mit Fahrerflucht: Strafmaß und andere Folgen

Eine Fahrerflucht hat immer Folgen. Haben Verkehrsteilnehmer ein Auto angefahren und Fahrerflucht begangen, drohen unterschiedlich hohe Strafen. Hier spielt, wie bereits erwähnt, für die Höhe der Sanktionen oder Strafen, die Schwere des Unfalls eine entscheidende Rolle. So kann eine Fahrerflucht neben dem Bußgeldbescheid und einem Bußgeld für den Unfall auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot, Geld- oder sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Parkschaden: Bei einer Fahrerflucht ist eine Strafe auch hier zu erwarten.
Parkschaden: Bei einer Fahrerflucht ist eine Strafe auch hier zu erwarten.

Der Bußgeldkatalog nennt für Fahrerflucht nur die Sanktion von drei Punkten. Für die weiteren Sanktionen wird dann, da es sich um ein Verkehrsdelikt handelt, das StGB herangezogen. Daher gibt es bei einer Fahrerflucht kein klassisches Bußgeld wie bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern eine Geldauflage oder -strafe und bei schwerwiegenden Vergehen auch eine Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren.

Die Strafe für eine Fahrerflucht ist also immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig, dennoch können sich Verkehrsteilnehmer an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. In der Regel gilt, je höher der Schaden desto höher auch die Strafe. Wichtig ist hier, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen erheblichen Sachschaden handelt. Zudem ist auch von Bedeutung, ob Personen verletzt oder getötet wurden.

Neben den Punkten und der Geld- oder Freiheitstrafe kann darüber hinaus auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 69 StGB, in dem definiert ist, dass bei einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird hier explizit erwähnt.

Da also Fahrerflucht eine solche Straftat ist, kann dieser Paragraph zum Tragen kommen.

Fahrerflucht in der Probezeit: Was kann passieren?

In der Probezeit hat eine Fahrerflucht neben der Strafe und den Punkten noch weitere Konsequenzen. Da ohnehin schon besondere Regelungen für Fahranfänger in Bezug auf Verkehrsverstöße gelten, ist dies auch bei einer Straftat in Straßenverkehr so vorgesehen.

So zieht eine Fahrerflucht in der Probezeit die Verlängerung dieser im zwei weitere Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach sich, wenn nicht ohnehin die Fahrerlaubnis aufgrund der Schwere der Tat entzogen wurde.

Unfallflucht bei einem Bagatellschaden: Was ist zu tun?

Einen Bagatellschaden sehen viele oft nicht so eng. Nur ein kleiner Kratzer oder eine Beule in der Stoßstange – das wird nicht als wichtig erachtet.

Auch wenn die Unfallflucht nicht bemerkt wurde, kann sie dennoch angezeigt werden.
Auch wenn die Unfallflucht nicht bemerkt wurde, kann sie dennoch angezeigt werden.

Das ist allerdings falsch, denn auch diese Schäden können zu Konsequenzen führen. Denn eine Fahrerflucht ist mitunter schneller geschehen, als es manch ein Autofahrer vermutet.

Es also muss nicht immer der große Verkehrsunfall sein, bei dem sich Verursacher unerlaubt entfernen. Auch der kleine Parkrempler kann eine Fahrerflucht begründen. Oft bemerken Fahrer auch hier nicht einmal, dass sie Unfallverursacher sind. Für eine Fahrerflucht muss der Fahrer Kenntnis vom Vorfall haben, da es sich um eine vorsätzliche Tat handelt.

Bemerken Sie es und hinterlassen dann nur einen Zettel mit den persönlichen Daten, wenn der andere Beteiligte nicht anwesend ist und der Unfall nicht nachträglich gemeldet wird, handelt es sich ebenfalls um Fahrerflucht. Um eine Strafe kommen die Schädiger, wenn sie ermittelt werden können, nicht herum.

Ein Sachschaden, auch wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, kann dann teurere Folgen haben. Neben den Strafen muss der Verursacher zudem auch die Schäden ersetzen und eventuelle Schadensersatzansprüche begleichen. Mit einer Fahrerflucht nach einem Parkschaden oder einem sogenannten Bagatellschaden sollte also nicht leichtfertig umgegangen werden.

Wie sieht es bei einer Fahrerflucht mit dem Versicherungsschutz aus?

Eine Fahrerflucht hat neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz des Unfallverursachers. Da es sich um eine Straftat handelt, kann der Versicherungsschutz allein durch diesen Umstand schon verloren gehen.

In einem solchen Fall werden die Schäden am Fahrzeug des Schädigers entweder erst gar nicht übernommen oder die Versicherung fordert die Kosten beim Versicherten zurück. Darüber hinaus kann auch die Kündigung des Versicherungsschutzes beziehungsweise des Vertrages drohen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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