FAQ: Lärmbelästigung durch den Kindergarten
Laut aktueller Rechtssprechung werden die „normalen“ Geräusche von Kinder und Kindergärten nicht als Lärmbelästigung bewertet.
Eine Lärmbelästigung durch Kinder kann ggf. vorliegen, wenn es sich um rücksichtslosen und unnötigen Krach handelt. Wann dies gegeben ist, muss schlussendlich aber ein Gericht feststellen.
Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten bestehen.

Insbesondere Anwohner und Nachbarn müssen sich tagtäglich mit dem Lärm in Kitas auseinandersetzen. Mitunter wird der Streit, ob Kindergartenlärm eine Ruhestörung darstellt, auch in den Medien und vor dem Gericht ausgetragen.
Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben sich in letzter Zeit zu Gunsten der Kinder geändert. Klagen gegen Krach, der von Kindern verursacht wird, werden immer schwieriger.
Lärm im Kindergarten ist grundsätzlich sozialadäquat
Gesetzliche Grundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Nach § 22 Absatz 1a BImschG stellen Kindergartenlärm und Geräusche, die von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, in der Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“ dar.
Dieser Bewusstseinswechsel setzte sich auch in der Gesetzgebung der Bundesländer durch:

Eine ähnliche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH). Er stellte fest, dass der übliche Kinderlärm zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter gehöre und damit hinzunehmen sei. Die Frage, welche Ruhe- und Ordnungsvorstellungen üblich seien, bemesse sich nicht nach Ansichten Dritter, sondern richte sich nach den Wohn- und Lebensbedingungen und den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Eltern (BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02).
Doch dieses Urteil bezog sich auf Kinderlärm im Mietshaus. Was gilt bei Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?
Nachbarschaftsklagen gegen Kindergartenlärm
Dass Anwohner gegen den Bau einer Kindertagesstätte klagen, ist keine Seltenheit. Sie berufen sich dabei auf ihr individuelles Ruhebedürfnis.
In Stuttgart hatten Anwohner vor dem Verwaltungsgericht einen Baustopp für den Bau eines Kindergartens beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 20.08.2013 ab (VG Stuttgart, Az. 13 K 2046/13). Das Gericht ging mit der allgemeinen Rechtsprechung konform, dass Kinderlärm immissionsschutzrechtlich gesehen keine Störung darstelle.

Außerdem begründete es seine Entscheidung wie folgt: Die entstehende Lärmbelästigung durch den Kindergarten sei weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos. Vielmehr müsse er von den Nachbarn als sozialadäquat akzeptiert werden.
Die Kita sei im Wohngebiet als Anlage für soziale Zwecke zulässig und halte sich außerdem vom räumlichen Umfang her an die Umgebungsbebauung.
Rechtswege gegen Lärmbelästigung durch einen Kindergarten?
Die Lärmbelästigung durch einen Kindergarten könnte unter zwei Aspekten unzumutbar sein, und zwar wenn sie als Vandalismus einzustufen ist oder über das zumutbare, sozialadäquate Maß hinausgeht. Das ist besonders bei rücksichtslosem Verhalten der Fall. Nur, wenn Anwohner nachweisen können, dass nicht gespielt, sondern randaliert wird, besteht eine Chance, erfolgreich gegen diesen Krach vorzugehen.
Weiterhin müssen Kindertagesstätten baurechtlich genehmigt werden. In diesem Zuge sind Grenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) einzuhalten. Wie hoch der Grenzwert jeweils ist, hängt davon ab, in welchem Baugebiet der Kindergarten errichtet werden soll (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet usw.). Wie das jeweils zu bebauende Grundstück einzustufen ist, ergibt sich aus dem Bebauungsplan.