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Bei Kultur- und Musikfreunden ist die Vorfreude groß, wenn wieder ein musikalisches Highlight kurz bevor steht. Volks- und Straßenfeste, Umzüge wie der CSD und die Love Parade, aber auch Open Air Konzerte und andere Veranstaltungen unter freiem Himmel locken zahlreiche Besucher an.
Doch des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Anwohner klagen immer wieder über Lärmbelästigung durch Veranstaltungen. Müssen sie laute Musik und anderen Lärm in Kauf nehmen?
FAQ: Lärmbelästigung durch Veranstaltungen
Von Bedeutung sind unter anderem das Bundes- sowie die jeweiligen
Landesimmissionsschutzgesetze. Aber auch noch weitere Vorschirften können eine Rolle spielen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelwerke.
Eine Lärmbelästigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die geltenden Immissionswerte überschritten werden. Welche Werte bei Veranstaltungen nicht überschritten werden sollten, lesen Sie hier.
Der Gesetzgeber sieht für sogenannte seltene Störereignisse, also Veranstaltungen, die maximal 10-mal pro Kalenderjahr stattfinden eine Sonderregelung vor. So müssen Anwohner ggf. die Lärmbelästigung bei Volks- und Gemeindefesten sowie traditionellen Umzügen hinnehmen.
Wie wird die Lärmbelästigung durch Veranstaltungen gesetzlich geregelt?
Die Rechtslage zu öffentlichen Veranstaltungen und dem damit verbundenen Lärm gestaltet sich nicht ganz so einfach. Einerseits liegt das daran, dass Rechtsfragen hierzu in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Andererseits gelten auch die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze der Bundesländer, sodass die Rechtslage zur Belästigung durch Veranstaltungslärm von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.
Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung durch die Veranstaltung müssen Veranstalter bzw. die verantwortlichen Ausrichter unter anderem folgenden Gesetze und Regelungen einhalten:
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) der Bundesländer, die auf dem BImSchG aufbauen
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Freizeitlärm-Richtlinie
- LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm
Bei Verstößen gegen die immissionsschutzrechtliche Verbote oder gegen eine Genehmigungspflicht einer Veranstaltung droht ein Bußgeldbescheid mit empfindlichen Geldbußen.
Urteil des Bundesgerichtshofs zu Lärm auf einem Rockkonzert
Aufgrund der unterschiedlichen Länderregelungen ist es sinnvoll, sich auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu richten.
Bereits im Jahre 2003 befasste sich der BGH mit der Frage, welche Lärmbelästigung durch eine Veranstaltung für Nachbarn noch zumutbar ist (BGH, Urteil v. 26. 09. 2003, Az.: V ZR 41/03).
In dem zu klärenden Fall klagten Betroffene insbesondere gegen Musik auf einem Rockkonzert, welches im Rahmen eines alljährlich ausgerichteten Sommerfests eines Sportvereins stattfand.
Doch der BGH urteilte, dass Anwohner Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen hinnehmen müssen, wenn diese für eine Gemeinde oder Stadt eine besondere Bedeutung hat oder nur einmal jährlich stattfinde. Dies gilt nach dem besagten Urteil auch, wenn der Lärm nach 22:00 Uhr über die Richtwerte der sogenannten LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm hinausgehe.
Für sogenannte seltene Störereignisse, sprich für Veranstaltungen, die an zehn oder weniger Tagen oder Nächten pro Kalenderjahr abgehalten werden, können nach diesen LAI-Hinweisen höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorgesehen werden. Diese Richtwerte geben den Richtern jedoch nur eine Orientierung und sind keine starre Vorgabe für die Rechtsprechung.
Vor allem Volksfeste, Gemeindefeste, traditionelle Umzüge sowie ähnliche Ereignisse würden zum gemeindlichen und städtischen Leben gehören und seien allgemein akzeptiert. Ihre besondere Bedeutung rühre vor allem daher, dass sie den Zusammenhalt und die Identität der Gemeinschaft stärken würden.
Üblicherweise würden gerade solche Feste in Wohngebieten stattfinden. Aus diesem Grund dürfe von ihnen im Einzelfall auch nachts nach 22:00 Uhr eine richtwertüberschreitende Ruhestörung ausgehen.
Dies gelte jedoch aus Gründen der Rücksichtnahme und des Schutzes der Nachtruhe in der Regel nur bis Mitternacht.
In dem zugrunde liegenden Fall seien die Kläger verpflichtet, bis Mitternacht Lärmimmissionen hinzunehmen, die sonst nur tagsüber zulässig seien. Hier liegt der Beurteilungspegel bei 70 dB (A).
Nach Mitternacht sei von den Veranstaltern jedoch der für seltene Störereignisse geltende Grenzwert von maximal 55 dB (A) einzuhalten.
Lärmbelästigung durch eine Veranstaltung: Wie laut darf es werden?
Wie laut es im Einzelfall werden darf, hängt auch vom Zeitpunkt der Veranstaltung ab. Als Orientierung dienen folgende Richtwerte:
- tagsüber – außerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 70 Dezibel (Abkürzung: dB (A))
- tagsüber – innerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 65 dB (A)
- nachts: 55 dB (A)
Zum Vergleich: Die Lautstärke eines normalen Gespräch liegt bei 40 – 60 Dezibel
Für die Einhaltung der Grenzwerte und für die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Veranstaltung ist in erster Linie der Veranstalter verantwortlich und nicht etwa der Vermieter der Anwohner.
Das Ordnungsamt kann ebenfalls Ansprechpartner sein, wenn es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Nachts können sich betroffene Anwohner und Mieter auch an die Polizei wenden. Bei andauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Belästigungen kann die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein.
Ich wohne am Marktplatz in Schweinfurt. Ich feiere selber sehr gerne.Leider muß ich aber feststellen, daß die Bands die in unserer Stadt auftreten immer lauter werden. Beim besten Willen kann ich das nicht mehr als Musik bezeichnen. Wummern, Hämmern ins Mikro schreien, daß die Fensterscheiben vibrieren und man bei geschlossenen Fenstern und Rollläden den Fernseher/ das Radio nicht mehr versteht. Inmitten der Veranstaltung ist eine normale Unterhaltung nicht möglich.
Mein Vorschlag: Insgesamt leiser und nicht alles auf dem Marktplatz. Weniger Technik, weniger Beschallung – bessere Musiker!!
in der Stadt, in der ich wohne, gibt es gefühlt jedes Wochenende Veranstaltungen im Sommer. erst kam so ein House meets Classic, das durch s ganze Wohngebiet schallte und mich nach einer Woche Frühschicht fertig machte. die Woche drauf zwei Tage Indiefestival. dann wären acht geschlagene Tage und halbe Nächte hintereinander weg Volksfest und nun habe wir dieses Wochenende Saaleaußenfest. ich hatte unter der Woche frühschicht, nächste wieder früh und das Wochenende kaum ein Auge zubekommen
wir wohnen im Köln am Rhein gegenüber vom Tanzbrunnen. wo wöchentlich von Mai bis Oktober mindestens 4 Konzerte statt finden. eins schlimmer als das andere und so laut das wir bei der Wärme zur Zeit alle Fenster schleissen müssen u auf dem Balkon zu essen ist un,öglcih weil es so dermassen laut ist das ist tgl beim Ordnungsamt anrufe. waren auch mehrmals hier. Wurde zu einem Amt weitergeleitet aber höre ncihts. Kann ich privast strafanzeige erstatten wegen einschränkung meines Lebensfreiraum oder so? muss ich 9 std am tag unvorstellbaren Krach ertragen 4 mal die woche und das wo wir prime location miete zahlen wegen prestige bau und das gegenüber dieser schreckliche Veranstaltung Tanzbrunnen