Lärmbelästigung durch Veran­staltungen: Gesetze und Urteile

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 5. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Straßenumzüge, Open-Air-Veranstaltungen und andere Kulturevents unter freiem Himmel erfreuen sich großer Beliebtheit. Anderen hingegen sind sie aufgrund des damit verbundenen Lärms eher ein Dorn im Auge. Dieser Ratgeber wirft einen Blick auf die Rechtslage und befasst sich mit der Frage: Müssen betroffene Anwohner jede Lärmbelästigung durch Veranstaltungen dulden oder haben sie ein Recht auf Ruhe?
Welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen müssen Anwohner hinnehmen?
Welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen müssen Anwohner hinnehmen?

Bei Kultur- und Musikfreunden ist die Vorfreude groß, wenn wieder ein musikalisches Highlight kurz bevor steht. Volks- und Straßenfeste, Umzüge wie der CSD und die Love Parade, aber auch Open Air Konzerte und andere Veranstaltungen unter freiem Himmel locken zahlreiche Besucher an.

Doch des einen Freud ist bekanntlich des anderen Leid. Anwohner klagen immer wieder über Lärmbelästigung durch Veranstaltungen. Müssen sie laute Musik und anderen Lärm in Kauf nehmen?

FAQ: Lärmbelästigung durch Veran­staltungen

Welche Gesetze gilt es zur Vermeidung einer Lärmbelästigung bei Veranstaltungen zu beachten?

Von Bedeutung sind unter anderem das Bundes- sowie die jeweiligen
Landesimmissionsschutzgesetze. Aber auch noch weitere Vorschirften können eine Rolle spielen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelwerke.

Ab wann stellt eine Veranstaltung eine Lärmbelästigung dar?

Eine Lärmbelästigung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn die geltenden Immissionswerte überschritten werden. Welche Werte bei Veranstaltungen nicht überschritten werden sollten, lesen Sie hier.

Ist eine Überschreitung der Grenzwerte gestattet?

Der Gesetzgeber sieht für sogenannte seltene Störereignisse, also Veranstaltungen, die maximal 10-mal pro Kalenderjahr stattfinden eine Sonderregelung vor. So müssen Anwohner ggf. die Lärmbelästigung bei Volks- und Gemeindefesten sowie traditionellen Umzügen hinnehmen.

Wie wird die Lärmbelästigung durch Veranstaltungen gesetzlich geregelt?

Die Rechtslage zu öffentlichen Veranstaltungen und dem damit verbundenen Lärm gestaltet sich nicht ganz so einfach. Einerseits liegt das daran, dass Rechtsfragen hierzu in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Andererseits gelten auch die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze der Bundesländer, sodass die Rechtslage zur Belästigung durch Veranstaltungslärm von Land zu Land unterschiedlich ausfallen kann.

Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung durch die Veranstaltung müssen Veranstalter bzw. die verantwortlichen Ausrichter unter anderem folgenden Gesetze und Regelungen einhalten:

  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
  • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) der Bundesländer, die auf dem BImSchG aufbauen
  • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Freizeitlärm-Richtlinie
  • LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm

Bei Verstößen gegen die immissionsschutzrechtliche Verbote oder gegen eine Genehmigungspflicht einer Veranstaltung droht ein Bußgeldbescheid mit empfindlichen Geldbußen.

Zur weiteren Orientierung, welche Lärmbelästigung durch Veranstaltungen zulässig ist, kann auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im jeweiligen Bundesland herangezogen werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Lärm auf einem Rockkonzert

Auch der BGH beschäftigte sich bereits mit der Lärmbelästigung durch Veranstaltungen.
Auch der BGH beschäftigte sich bereits mit der Lärmbelästigung durch Veranstaltungen.

Aufgrund der unterschiedlichen Länder­regelungen ist es sinnvoll, sich auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu richten.

Bereits im Jahre 2003 befasste sich der BGH mit der Frage, welche Lärmbelästigung durch eine Veranstaltung für Nachbarn noch zumutbar ist (BGH, Urteil v. 26. 09. 2003, Az.: V ZR 41/03).

In dem zu klärenden Fall klagten Betroffene insbesondere gegen Musik auf einem Rockkonzert, welches im Rahmen eines alljährlich ausgerichteten Sommerfests eines Sportvereins stattfand.

Doch der BGH urteilte, dass Anwohner Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen hinnehmen müssen, wenn diese für eine Gemeinde oder Stadt eine besondere Bedeutung hat oder nur einmal jährlich stattfinde. Dies gilt nach dem besagten Urteil auch, wenn der Lärm nach 22:00 Uhr über die Richtwerte der sogenannten LAI-Hinweise zur Auslegung der TA-Lärm hinausgehe.

Für sogenannte seltene Störereignisse, sprich für Veranstaltungen, die an zehn oder weniger Tagen oder Nächten pro Kalenderjahr abgehalten werden, können nach diesen LAI-Hinweisen höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorgesehen werden. Diese Richtwerte geben den Richtern jedoch nur eine Orientierung und sind keine starre Vorgabe für die Rechtsprechung.

Wenn ein Event nur einmal jährlich stattfinde und außerdem besonders bedeutungsvoll sei, dürfe der Lärmpegel nach Auffassung des BGH auch einmal höher ausfallen. Die Lärmbelästigung durch diese Veranstaltung müsse toleriert werden.

Vor allem Volksfeste, Gemeindefeste, traditionelle Umzüge sowie ähnliche Ereignisse würden zum gemeindlichen und städtischen Leben gehören und seien allgemein akzeptiert. Ihre besondere Bedeutung rühre vor allem daher, dass sie den Zusammenhalt und die Identität der Gemeinschaft stärken würden.


Üblicherweise würden gerade solche Feste in Wohngebieten stattfinden. Aus diesem Grund dürfe von ihnen im Einzelfall auch nachts nach 22:00 Uhr eine richtwert­überschreitende Ruhestörung ausgehen.

Eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen nach Mitternacht liegt vor, wenn 55 dB (A) überschritten werden.
Eine Lärmbelästigung durch Veranstaltungen nach Mitternacht liegt vor, wenn 55 dB (A) überschritten werden.

Dies gelte jedoch aus Gründen der Rücksichtnahme und des Schutzes der Nachtruhe in der Regel nur bis Mitternacht.

In dem zugrunde liegenden Fall seien die Kläger verpflichtet, bis Mitternacht Lärmimmissionen hinzu­nehmen, die sonst nur tagsüber zulässig seien. Hier liegt der Beurteilungspegel bei 70 dB (A).

Nach Mitternacht sei von den Veranstaltern jedoch der für seltene Störereignisse geltende Grenzwert von maximal 55 dB (A) einzuhalten.

Lärmbelästigung durch eine Veran­staltung: Wie laut darf es werden?

Wie laut es im Einzelfall werden darf, hängt auch vom Zeitpunkt der Veranstaltung ab. Als Orientierung dienen folgende Richtwerte:

  • tagsüber – außerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 70 Dezibel (Abkürzung: dB (A))
  • tagsüber – innerhalb der Ruhezeit: nicht mehr als 65 dB (A)
  • nachts: 55 dB (A)

Zum Vergleich: Die Lautstärke eines normalen Gespräch liegt bei 40 – 60 Dezibel

Die Veranstaltungslärm-Verordnung des Landes Berlin sieht leicht abweichende Werte vor, um Veranstaltungen als nicht störend einzustufen. Sie unterscheidet hierfür auch nach dem Gebiet, in welchem das Event stattfindet (z. B. Industrie-, Gewerbe-, Wohn-, Kurgebiet).

Für die Einhaltung der Grenzwerte und für die Vermeidung einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die Veranstaltung ist in erster Linie der Veranstalter verantwortlich und nicht etwa der Vermieter der Anwohner.

Das Ordnungsamt kann ebenfalls Ansprechpartner sein, wenn es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Nachts können sich betroffene Anwohner und Mieter auch an die Polizei wenden. Bei andauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Belästigungen kann die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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Kommentare

  1. Ulrike sagt:

    Wir leiden wie manche hier. Der Betreiber des neuen Vereinsheims nutzt jede Gelegenheit. Kein Problem. Aber um 2 Uhr früh 81 dB direkt vor unserer Haustür! Gesamtschall.

    Allen egal. Gemeinde macht nichts sagt die grenzwerte sind so genehmigt. Die letzte Veranstaltung hatte zwei Nächte hintereinander 77 dB Bass in unserem Haus. Man kann sich nicht entziehen. Aber da der Wert bei 55 Gesamtschulen lag interessiert die Gemeinde es nicht. Versuche den Veranstalter nett anzusprechen gipfelten darin dass ich beschimpft werde wenn ich so viele Fenster baue ist es eben Pech. Wir würden nur den Verein hassen. Eine Unterschriftensammlung wurde seitens des Ordnungsamtes ignoriert. Wir haben nur gebeten nur den Bass zu reduzieren.

    Wir haben keine Chance liegen im mischgebiet (Industrie und wohnen) Außenbereich. Das Ordnungsamt tröstete uns mit der Begründung es seien ja nur 10 Veranstaltungen höchstens mit Ausnahmegenehmigung.

  2. Ulmo sagt:

    Wir wurden nicht gefragt, als direkte Anwohner, ob wir den Festplatz gegenüber haben wollen oder nicht. Beschallung durch Bässe bis 2.00 Uhr Morgens, von den Abwandernden Teilnehmern ganz zu schweigen. Der Lärm beim Auf- und Abbau des Zeltes wird meistens nicht erwähnt. Der Müll und weitere Ärgernisse sind für die Veranstalter eine Nebensächlichkeit.

  3. Püpke sagt:

    Hallo
    Ich habe unter mir einen Tempel der jeden Sonntag kocht und seine Veranstaltungen durch führt.Mein Schlafzimmer befindet über der Küche und höre jedesmal das Geschirr meine Frage ist es verboten am Sonntag den ich arbeite im Schichten. Es wäre sehr nett wenn Sie mir eine positive Antwort zukommen könnten. Vielen Dank Frau Püpke

  4. Siggh sagt:

    Während ich das hier schreibe, haben wir hier in Oberhausen auch so eine tolle Veranstaltung mit viel Lärm. Wir haben knapp 23 Uhr und kann die Musik, das Gequatsche der Sänger und den Bass immer noch deutlich durch das geschlossene Fenster hören, trotz einiger Entfernung vom Veranstaltungsort. Die Anwohner in unmittelbarer Nähe tun mir leid.

    Beim Punkt mit dem „Zusammenhalt“ und der „Wichtigkeit“ musste ich trotzdem schmunzeln. Damit können nur die Krankenhäuser gemeint sein, die hier wegen der „wichtigen“ Veranstaltung Überstunden schieben dürfen. Ich kann gar nicht mehr zählen wie viele Krankenwagen ich heute schon gehört habe.

  5. Freywa sagt:

    Wenn Gemeinde und Ordnungsamt nichts machen können oder wollen, Unterlassungsklagen einreichen. Vom RA diesbezüglich sich beraten lassen.

  6. Steffen sagt:

    Uns geht es wie Michael. In Nürtingen-Neckarhausen wurde ein Naherholungsgebiet mit Minigoilf zur Eventlocation ausgebaut. Ein DJ legt regelmäßig House-Musik auf. Stundenlang wummern die Bässe freitags und samstags deutlich hörbar den Hang hinauf in das Wohngebiet. Unten im Tal hört man es zum Teil weniger, aber oben hört man es sogar im Haus. Ich habe keine Ahnung, ob die Lautstärke die genannten Schallgrenzen überschreiten, aber die ständig wahrnehmbaren Bässe machen einen ganz kirre. Können gewerbliche Betreiber wirklich regelmäßig Diskos im Freien veranstalten?

  7. Sil sagt:

    Hier steht einmal im Jahr bei einer Wallfahrt nachts um 4 Uhr eine Blaskapelle direkt vor inserem Haus und Schlafzimmerfenstern. Und spielt! Und Gebete werden mit Megaphon vorgebetet.
    Da fährt man mit gefühlter Herzattacke aus dem Schlaf auf.

    Ich verstehe nicht, weshalb man zu nachtschlafener Stunde nicht mit dem Musik spielen warten kann, bis man am Dorfausgang angelangt ist, und die Gebete bis dorthin ebenfalls ohne Mehaphon stattfinden.
    Die Zeiten, in denen die gesamte Dordgemeinschaft „mitwallte“, sind lange vorbei, und so ists bei allem Brauchtum auch einmal im Jahr einfach nur unnötig und rücksichtslos von den Veranstaltern den Anwohnern gegenüber.

  8. Udo sagt:

    Moin,

    kann mir jemand sagen, in welchem Bereich um den VA-Ort nachts 55dbA gelten?

    Bei uns: Trance Festival mit Musik bis 7 Uhr, also ganze Nacht, und dies von Do.-So.

    Gruß

  9. Jäcklein sagt:

    Hier im Dorf von Viöl läuft es gerade umgekehrt.Bis 23.00 Uhr erträglich und dann werenbis morgens um 3.00 Uhr die Bässe bis zum Anschlag aufgedreht beim Schützenfest und zwar monotonste rumms bumms Musik .Soviel zu Rücksichtnahme.Das geht sogar in Berlin nur tagsüber bei der Love Parade, maximal bis 22.00 Uhr.Ich schließe mich da Mona vom 23.5. an

  10. Markus sagt:

    seit einigen Jahren findet bei uns ein Festival ohne Bands statt. Bisher war es einigermaßen erträglich, dieses Jahr wurde der Bogen allerdings überspannt. 4 Nächte in Folge Lärm bis 03:30 Uhr und zwar in einer Lautstärke dass auch bei geschlossenen Fenstern die Musik noch deutlich zu hören war. Veranstalter ist eine Einzelperson also kann man von einer Veranstaltung von Bedeutung fürs Volk wohl kaum sprechen. Kennt jemand die Rechtslage ? Wo gelten die max. Dezibelwerte am Rand des Geländes in 1 km Entfernung oder in welcher Entfernung ?

  11. Emma sagt:

    Oh, wie wahr. Es kommen hierzu noch die tage- und nächtelangen Lärmbelästigungen vor und nach den eigentlichen Festlichkeiten. Mich beschallt zu nachtschlafender Zeit vor dem Start der Kirchweih das Geräusch der Kühlwägen mit 45-50db.

  12. Mona sagt:

    Brauchtum hin oder her. Zumindest Nachts kann man „Brauchtum“ auch tatsächlich leiser und rücksichtsvoller gestalten. Zudem im sogenannten Brauchtum immer die Rede davon ist die „Gemeinschaft“ zu stärken. Doch hier spaltet sich die dörfliche Gemeinschaft, statt gestärkt zu werden. Rücksichtslosigkeit braucht keiner.

  13. Ella sagt:

    wohne seit einigen Jahren in Hagen in einem Haus, das neben einer s.g. Sportwiese mit 2 Vereinsheimen steht; das vordere ist von einem so genannten bosnischer Fußballverein, die keine Gelegenheit auslassen, zu feiern; leider fangen die im Frühjahr oftmals schon tagsüber an, blockieren gegen alle Verkehrsregeln unsere kleine Strasse, grillen Lamm o.ä., dass die ganze Straße stinkt und der Gestank in die offenen Fenster der Anwohner zieht; die Polizei ist seit Jahren vor allem an den Wo.enden Dauergast, Ordnungsamt wurde mehrfach angeschrieben und war auch schon ein paar Mal da; freundliche Bitten, den Lärm zu reduzieren….Fehlanzeige; die werden frech oder drehen einfach mal lauter; aus kleinen Fussballvereinsfeiern mit viellt. 10 Leuten werden seit einiger Zeit Familienfeiern mit gefühlt 40 oder mehr Personen aus ganz NRW; es ist zum Heulen; das andere Vereinsheim wird ab Frühjahr meist jedes Wo.enden vermietet Hochzeiten, Parties o.ä.; 22 Uhr Ruhe Fehlanzeige; auch hier ist die Polizei Dauergast; dürfen Vereinsheime eigentlich in Wohngebieten (unbegrenzt) Lärm machen ???? Warum gestattet die Stadt Hagen überhaupt das Betreiben von Vereinsheimen in einem Wohngebiet ???

  14. Michael sagt:

    Wir wohnen Luftlinie ca. 150 Meter vom „Naherholungsgebiet“ Oberssee in Bielefeld. Die dort ansässige Gastronomie betreibt einen Außenbereich mit Beach, Fun und Party.
    Bei schönem Wetter legt ein DJ 15:00 – 23:00 Uhr auf. Musik ist nicht zu hören nur der Bass ist permanent und penetrant auf unserer Terrasse, das ein dortiges verweilen nicht möglich ist. Der Gastronomiebesitzer ist angesprochen worden und auch schon auf unserer Terrasse gewesen, geändert hat sich nichts. Versuche es jetzt mal beim Ordnungsamt und aktiviere die Nachbarn, da ich weiß, die ärgern sich genauso.

  15. Manfred sagt:

    unser Bürgerforum hat in unserer Stadt vor Jahren die Freizeitlärmrichtlinie „LAI“ eingeführt, gegen welche vor allem an Wochenenden mit zu langen Veranstaltungen immer wieder verstoßen wird. Gibt es hierfür Strafen – wie sehen diese aus ?

  16. Gittl sagt:

    …Lasst doch die jungen Leute, umgeben von diesem Lärm, feiern…..
    …wenn sie so weiter machen, werden sie im fortgeschrittenen Alter nicht´s mehr hören können und verlieren aufgrund ihres sehr eingeschränkten oder fehlenden Gehörs ihre Arbeitsstelle. Dann sind viele Arbeitsstellen nicht besetzt und der Staat geht zugrunde…vielleicht wachen dann die Verantwortlichen auf…
    …Hörgeräte für solche Leute müssen natürlich wegen Eigenverschulden verboten werden…

  17. Gaby sagt:

    Den Weihnachtsmarkt für 7 Wochen ( ein Wochenende Kirmes wäre ja auszuhalten) direkt vor der Tür, mit rumpelnder Eisenbahn und einer Schlittschuhbahn, die von einem “Sportreporter” lautstark angekündigt wird, dass man es in der Parallelstrasse noch versteht. (Trotz geschlossener Fenstern kann man den Sprecher im eigenen Fernsehen nicht verstehen.) Dazu stundenlange Musikbeschallung, übrigens von der “Sporthilfe” iniziiert und durchgeführt. – Auf meine Bitten bereits im vergangenen Jahr wurde gar nicht reagiert – hat man ja nicht nötig.
    – noch ein Satz zu dem Argument, man sei freiwillig in die Stadt gezogen: ich bin hier geboren und wohne schon über 65 Jahre hier.
    Die Rücksichtslosigkeit gibt es erst seit ein paar Jahren!

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