Lärmbelästigung durch Kinder – Wenn Nachbarn der Gedulds­faden reißt

Von Franziska L.

Letzte Aktualisierung am: 26. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Headerbild Lärmbelästigung durch Kinder
Gilt das Lachen, Weinen und Trampeln der Kleinen als Lärmbelästigung durch Kinder?
Gilt das Lachen, Weinen und Trampeln der Kleinen als Lärmbelästigung durch Kinder?
Für die einen sind sie ein Segen, den anderen gehen sie gewaltig auf die Nerven: Kinder bzw. der Lärm, den sie mitunter machen. Dieser Ratgeber befasst sich mit der Frage, ob Kinderlärm eine Ruhestörung darstellt und ob Nachbarn gegen die Lärmbelästigung durch Kinder rechtlich vorgehen können.

Ein lautstarker Streit zwischen Geschwistern, das weinende Baby in der Nacht, Indianergeheul im Garten oder das Getrampel auf dem Parkettboden. Kinder sind meistens alles andere als leise.

Doch welche Lärmbelästigung durch Kinderlärm beim Nachbarn muss toleriert werden? Und ab wann gilt dies als Ruhestörung durch Kinder. Und was sagt das Mietrecht hierzu? Diese und andere Fragen beantwortet dieser Ratgeber.

FAQ: Lärmbelästigung durch Kinder

Wann gilt Kinderlärm als Ruhestörung?

Gemäß zahlreichen Urteilen ist „normaler“ Kinderlärm nicht als Lärmbelästigung zu bewerten. Nachbarn oder Vermieter müssen daher die mitunter lauten Geräusche der Kinder üblicherweise hinnehmen.

Müssen sich Kinder an Ruhezeiten halten?

Ja, Eltern müssen ihre Kinder dazu anhalten, sich an die durch Gesetze oder Verordnungen festgelegten Ruhezeiten zu halten.

Wann kann ich aufgrund einer Lärmbelästigung durch Kinder juristische Schritte einleiten?

Handelt es sich nicht um „normalen“ Kinderlärm sondern um rücksichtslosen und eigentlich vermeidbaren Krach, kann dies ggf. eine Mietminderung rechtfertigen. Bevor Sie entsprechende Maßnahmen sollten Sie sich allerdings an einen Anwalt wenden. Über weiter Optionen informieren wir Sie hier.

Zu tolerierender Kinderlärm – Ein Urteil von 1982

Kinder haben einen natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang. Dies ist Teil einer gesunden Entwicklung und daher zu tolerieren. Hierzu gehört vor allem der beim Spielen übliche Kinderkrach, aber auch das Lachen und Weinen und das Schreien des Babys, wenn es nachts wach wird. All diese Geräusche müssen Nachbarn grundsätzlich akzeptieren. Nach einem Gerichtsurteil ist dieser Kinderlärm keine Ruhestörung:

So entschied bereits das Amtsgericht Bergisch-Gladbach im Jahre 1982 (AG Bergisch-Gladbach, 18.05.1982, 26 C 14/82).

Gerichte fordern mehr Toleranz gegenüber Kinderlärm seit dem Urteil aus dem Jahr 1982.
Gerichte fordern mehr Toleranz gegenüber Kinderlärm seit dem Urteil aus dem Jahr 1982.

Seitdem nimmt die Toleranz gegenüber Kinderlärm immer mehr zu, auch in der Rechtsprechung.

Für Nachbarn von Familien wird es dadurch schwieriger, eine Ruhestörung durch Kinder gerichtlich unterbinden zu lassen.

Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass nach den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer Kinderlärm immer mehr als „Ausdruck kindlicher Entfaltung“ betrachtet wird. Und dieser ist sozialadäquat und damit zulässig.

Krach auf dem Spielplatz – Kindergeschrei ist keine Lärmbelästigung

Auch in der Nähe von Spielplätzen entfacht immer wieder ein Nachbarstreit wegen Kinderlärm. Anwohner fordern wegen ihres Ruhebedürfnisses mehr Rücksichtnahme. Die Richter vertreten hierzu jedoch gewöhnlich eine andere Auffassung. Auf Spielplätzen sollen sich Kinder frei entfalten können.

In einem Gerichtsurteil über Kinderlärm aus dem Jahr 2008 wird ausgeführt, dass ein Spielplatz bzw. sein Bau nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Vielmehr müssen die Anwohner den Lärm der tobenden Kinder hinnehmen.

Diese Ansicht vertreten sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz (VerwG Koblenz, Urteil vom 06.11.2012, 1 K 642/12.KO) als auch das Verwaltungsgericht Trier (VerwG Trier, Urteil vom 23.01.2008, 5 K 505/07.TR).

Die ortsüblichen Ruhezeiten sind jedoch auch von Kindern einzuhalten. Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr gilt die Nachtruhe, und zwar auch für Kinder.

Eltern müssen ihre Kleinen ermahnen, während dieser Zeit ruhig zu sein. Umso jünger der Nachwuchs jedoch ist, umso mehr Toleranz und Geduld wird den Nachbarn abverlangt.
Kinderlärm ist während der Ruhezeiten zu vermeiden.
Kinderlärm ist während der Ruhezeiten zu vermeiden.

Was gilt im Mietrecht zum Kinderlärm wie Trampeln und Schreien in der Wohnung? Das Landgericht Wuppertal urteilte zu Lärm durch Kinder in der Mietwohnung, dass dieser Lärm keine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen (LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2008, 16 S 25/08).

Dies gilt übrigens unabhängig davon, ab die Kinder an erlaubten Orten oder verbotenen Stellen wie dem Garagenhof Krach machen.

Übrigens gilt auch die Lärmbelästigung durch den Kindergarten gewöhnlich als sozialadäquat und ist damit zu dulden.

Lärm durch Kinder – Ruhestörungen durch rücksichtsloses Verhalten

Trotz dieser hohen Toleranz gegenüber müssen sich Anwohner und Nachbarn nicht alles gefallen lassen. Nur den üblichen Kinderlärm müssen sie hinnehmen und sich dementsprechend den kindlichen Interessen unterordnen. Rücksichtsloser und unnötiger Krach fällt jedoch nicht hierunter.

Wenn der Radau über die Geräuschkulisse hinausgeht, die für Kinder üblich ist, dürfen Mieter ihre Mietzahlungen mindern. Zuvor müssen sie jedoch den Vermieter über die Ruhestörung durch Kinderlärm in der Mietwohnung informieren und diesen dazu auffordern, die Lärmbelästigung zu unterbinden.

Wie hoch die jeweilige Mietminderung ausfällt, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.

Mindern Sie die Miete zu stark, laufen Sie Gefahr, dass der Vermieter Ihnen wegen ausbleibender Mietzahlungen kündigt. Um hier sicherzugehen, ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten.

Das Recht zur Mietminderung besteht nur bei einer Lärmbelästigung durch Kinder in der Wohnung. Toben die Kleinen auf dem Spielplatz, so gilt ihr Kindergeschrei nicht als Ruhestörung. Eine Mietminderung ist dann ausgeschlossen.

Streit mit dem Nachbarn wegen Kinderlärm – Lieber das Gespräch suchen

Eine Ruhestörung durch Kinder liegt gewöhnlich nur bei rücksichtslosem Verhalten vor.
Eine Ruhestörung durch Kinder liegt gewöhnlich nur bei rücksichtslosem Verhalten vor.

Gerade weil die heutige Rechtslage sehr viel Toleranz gegenüber den Kleinen verlangt, sollten Sie bei einer Lärmbelästigung durch Kinder mit Ihrem Nachbarn sprechen. Wenn z. B. beim Nachbarn der Kinderlärm durch Trampeln zu stark wird, erklären Sie den Eltern freundlich und in aller Ruhe Ihr Anliegen und bieten ihm Kompromissvorschläge an.

Sollte ein Gespräch mit dem Nachbarn keine Lösung bringen, können Sie sich an den Vermieter oder Ihre Hausverwaltung wenden. Möglicherweise ist der Lärm auf bauliche Gegebenheiten zurückzuführen.

Sollte alles nichts helfen, kann ein Rechtsanwalt Sie beraten, welche Chancen ein gerichtliches Vorgehen gegen die Lärmbelästigung durch Kinderlärm hat.

Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska ist seit 2017 Mitglied der Redaktion von bussgeldkatalog.net. In ihren Textbeiträgen befasst sie sich vor allem mit Fragen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts.

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