§ 33 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 15. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Landschaft ist keine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 StVO.

Beeinträchtigungen im Straßenverkehr

Eine Beeinträchtigung im Straßenverkehr kann sehr unterschiedlich auftreten. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss bei einer Beeinträchtigung immer eine Vorgabe erfüllt sein, um als solche zu gelten: Sie muss am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ablenken oder belästigen. Was unter diese Defintion fallen kann, ist in § 33 StVO niedergeschrieben.

Bußgeldtabelle zu § 33 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
133000Sie betrieben verbotswidrig einen Lautsprecher.25
133006Sie boten verbotswidrig Waren/Leistungen auf der Straße an.25
133012Sie betrieben verbotswidrig außerhalb einer geschlossenen Ortschaft Werbung und Propaganda durch Bild/Schrift/Licht/Ton.25
133018Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten verbotswidrig eine Einrichtung, die einem Verkehrszeichen/einer Verkehrseinrichtung gleicht.15
133024Sie brachten verbotswidrig eine Einrichtung an/verwendeten verbotswidrig eine Einrichtung, die die Wirkung eines Verkehrszeichens/einer Verkehrseinrichtung beeinträchtigen kann.15

FAQ: § 33 StVO – Verkehrsbeeinträchtigungen

Wann liegt eine Verkehrsbeeinträchtigung vor?

Als Verkehrsbeeinträchtigung gelten Einrichtungen, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen können, indem der Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder belästigt wird. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Einsatz von Lautsprechern oder Werbung und Propaganda handeln.

Welche Regeln gelten für die Werbung auf der Autobahn?

Laut StVO sind Hinweise auf Dienstleistungen, Restaurants und Autohöfe nur gestattet, wenn diese unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmern dienen.

Welche Sanktionen kann eine Verkehrsbeeinträchtigung nach sich ziehen?

Was gemäß Bußgeldkatalog droht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Was genau gilt laut § 33 StVO als Beeinträchtigung im Straßenverkehr?

Landschaft ist keine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 StVO.
Landschaft ist keine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 33 StVO.

Selbstverständlich können Autofahrer auch von einer schönen Landschaft abgelenkt werden – dies macht jedoch einen Wald noch lange nicht zu einer Verkehrsbeeinträchtigung oder Störung.

„Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.“ (§ 33 Absatz 1 StVO)

Aus dem vorgenannten Zitat ergibt sich, dass neben Plakaten und anderen Werbemitteln auch das Feilbieten von Waren und Dienstleistungen als Verkehrsbeeinträchtigung gelten kann. Besonders im städtischen Verkehr begegnen den Autofahrern in Kreuzungsbereichen Personen, die vom Straßenrand aus Zeitungen anbieten oder eine Reinigung der Frontscheiben. Auch bei einer roten Ampel ist dies jedoch nur in Verbindung mit einer Genehmigung zulässig.

Der Lautsprecherbetrieb ist vor allem bei Demonstrationen von Bedeutung. In der Regel sind diese jedoch angemeldet und dadurch weiträumig vom Verkehrsgeschehen getrennt. So können die Autofahrer durch die Lärmbelästigung nicht weiter beeinträchtigt werden.

Aber: Auch die Nutzung von Soundsystemen in Fahrzeugen ist nur begrenzt erlaubt. Zum einen dürfen die Boxen im Fahrzeug dabei nicht so laut aufgedreht werden, dass andere Verkehrsteilnehmer durch die Beschallung irritiert oder abgelenkt werden – gemäß § 33 StVO. Zum anderen spielt hier jedoch noch ein weiterer Aspekt hinein: Die Fahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf die akustischen Warnsignale von Polizei und Feuerwehr reagieren zu können. Ist die Musik zu laut, können sie die Sirenen allerdings oft nicht mal mehr wahrnehmen. Bei Missachtung von Blaulicht und Nebelhorn drohen ebenfalls Bußgelder.

Besonderheiten bezüglich der Weisungen zu den Verkehrsbereichen innerorts und außerorts: Natürlich besteht beim Gesetzgeber keine grundsätzliche Abneigung gegen Werbung – sie gehört zum Alltag und ist einer der Grundbestandteile des Kapitalismus, der die Welt am Laufen hält. Werbung wird erst dann zum Problem, wenn sie die Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen ablenkt – also eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellt.

Außerorts – und besonders auf Autobahnen – fällt laut § 33 StVO nahezu jede Art von Werbung unter diesen Begriff. Ausgenommen davon ist beispielsweise die Beschilderung für Autohöfe oder Informationen bezüglich von Diensten, die eine unmittelbare Hilfe für Autofahrer sein können. Auch Hinweisschilder, die Autofahrer zu einer vorsichtigen Fahrweise anhalten, sind in begrenztem Maße erlaubt. Sie sollen schließlich auf Gefahren aufmerksam machen, dürfen dabei jedoch nicht selbst zur Gefahr werden. Daher dürfen die Schilder auch nicht beleuchtet oder zu auffällig sein. Generell ist beleuchtete Werbung gänzlich auf Bundesautobahnen verboten. Das berühmte große (gelbe) „M“ und ähnliche Werbeträger müssen außerhalb des direkten Sichtfelds der Fahrer liegen und bedürfen einer Sondergenehmigung.

Was viele nicht wissen: Auch Werbung, die innerorts angebracht ist kann als Beeinträchtigung des Verkehrs außerorts gelten, sofern sie Verkehrsteilnehmer dort ablenkt oder belästigt. Hierunter fallen in der Regel Leuchtreklamen. Doch auch auf Häuserdächern angebrachte Schriftwerbungen oder aber große Werbebanner an Hausfassaden, dürfen nur so angebracht sein, dass sie für die Verkehrsteilnehmer nicht zu einer verkehrsgefährdenden Ablenkung werden.
Anbieten von Waren kann eine Verkehrsbeeinträchtigung sein.
Anbieten von Waren kann eine Verkehrsbeeinträchtigung sein.

Ansonsten gelten außerhalb geschlossener Ortschaften dieselben Verbote wie innerorts: Lautsprecher – egal ob sie einem gewerblichen oder privaten Zweck dienen – dürfen keine Beeinträchtigung darstellen. Speziell bei einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern durch Lautsprecher lässt sich nur sehr schwer messen, ab wann eine Verkehrsbeeinträchtigung nach § 33 StVO gegeben ist.

Darüber hinaus dürfen keine Gegenstände angebracht werden, die Verkehrszeichen oder -einrichtungen gleichen oder die eine Beeinträchtigung der Wirkung eines Verkehrszeichens oder einer -einrichtung darstellen.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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