§ 35 StVO (Sonderrechte)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Beim Parken in zweiter Reihe genießen Sonderfahrzeuge Sonderrechte

Vorschriften zu Sonderrechten

§ 35 StVO behandelt die speziellen Rechte, die verschiedenen Institutionen im Straßenverkehr eingeräumt werden. Ob Feuerwehr, Rettungsdienst, Militär oder Räumungsdienst – sie alle haben eins gemeinsam: Sie dienen dem Allgemeinwohl. Das macht sie unverzichtbar für die Gesellschaft. Im folgenden werden einige dieser Sonderrechte aufgezählt und genauer erläutert.

Verstöße und die zugehörigen Bußgelder des § 35 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)
135100Sie trugen bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen und Absperrungen keine auffällige Warnkleidung.5
135000Sie übten das Sonderrecht nicht mit der gebührende Rücksicht auf die öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.25

FAQ: § 35 StVO – Sonderrechte

Wann ist von Sonderrechten die Rede?

Unter bestimmten Umständen können Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll von den Vorschriften der StVO befreit sein.

Gelten die Sonderrecht immer?

Nein. Anwendung finden diese nur, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt notwendig ist. Die Notarzt daher eine rote Ampel überfahren, um schneller zu einem Patienten zu gelangen, der sich in Lebensgefahr befindet. Ist diese Dringlichkeit hingegen nicht gegeben, gelten die regulären Verkehrsregeln.

Welche Tatbestände ergeben sich aus § 35 StVO?

Wann der Bußgeldkatalog gemäß § 35 StVO Sanktionen vorsieht, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.

Parken in der zweiten Reihe

Beim Parken in zweiter Reihe genießen Sonderfahrzeuge Sonderrechte
Beim Parken in zweiter Reihe genießen Sonderfahrzeuge Sonderrechte

Auch wenn es in deutschen Städten an der Tagesordnung ist, so ist das Parken in der zweiten Reihe laut StVO untersagt. Dies gilt jedoch nicht für viele Sonderfahrzeuge. Selbstverständlich würde niemand erwarten, dass ein in der zweiten Reihe haltender Rettungswagen einen Strafzettel erhält – aber auch andere genießen dieses Recht. Nicht nur Fahrzeuge der Deutschen Post, sondern auch sogenannte Subunternehmen (Zustelldienste die ähnliche Aufgaben wie die Post übernehmen) dürfen nach § 35 StVO zumindest kurzfristig in der zweiten Reihe parken, falls dies für die Erfüllung ihrer Arbeit erforderlich ist. Selbstverständlich müssen sie sich jederzeit ausweisen können, um dieses Recht wahrzunehmen.

Sonderrechte des Militärs

Die Tatsache, dass es seit 70 Jahren keine Kampfhandlungen mehr auf deutschem Boden gab, ändert nichts daran, dass es immer noch Vorkehrungen und Regelungen für den Kriegsfall gibt. Diese werden, was den Straßenverkehr angeht teilweise auch im § 35 StVO beschrieben. So ist die Bundeswehr dazu befugt, die Straße in übermäßiger Weise zu nutzen, sofern die Situation dies erfordert. Das gilt beispielsweise für die Bildung von geschlossenen Verbänden.

Räumungsdienste, Müllabfuhr und Messfahrzeuge

§ 35 StVO schreibt vor, dass Fahrzeuge, die der Wartung oder Reinigung des Verkehrsnetzes oder der Müllabfuhr dienen und durch eine weiß-rot-weiße Warneinrichtung gekennzeichnet sind, auf allen Straßen in jeglicher Richtung, auf jeglicher Seite und zu allen Zeiten fahren oder halten dürfen, falls dies notwendig für ihren Einsatz ist. Die Ausnahme machen Gehwege. Diese dürfen bloß von einem Fahrzeug befahren werden, dessen zulässiges Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt oder ein Fahrzeug mit bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und einem Reifeninnendruck von höchstens 3 bar.Das Sonderrecht, alle Straßen auf jegliche Art zu benutzen, gilt ebenfalls für Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (57 Bewertungen, Durchschnitt: 3,98 von 5)
§ 35 StVO (Sonderrechte)
Loading...

Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder