Straßenverkehrsordnung (StVO): Was regelt das Gesetz?

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 22. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Werden die von der StVO festgelegten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nicht beachtet, drohen nicht nur Bußgelder

Bußgelder bei Verstößen gegen die StVO

Tat­be­stands­ka­ta­log StVO
§ 1 StVOGrund­re­geln
§ 2 StVOStra­ßen­be­nut­zung durch Fahr­zeu­ge
§ 3 StVO
Ge­schwin­dig­keit
§ 4 StVOAb­stand
§ 5 StVO
Über­hol­en
§ 6 StVOVor­bei­fah­ren
§§ 7, 7a StVO
Fahr­strei­fen­be­nut­zung, Ab­ge­hen­de Fahr­strei­fen, Ein- u. Aus­fä­de­lungs­strei­fen
§ 8 StVOVor­fahrt
§ 9 StVO
Ab­bie­gen, Wen­den, Rück­wärts­fah­ren
§ 10 StVOEin­fah­ren und An­fah­ren
§ 11 StVO
be­son­de­re Ver­kehrs­la­gen (Stau und stock­en­der Ver­kehr)
§ 12, 13 StVOHal­ten und Par­ken/Ein­rich­tun­gen zur Über­wa­chung der Park­zeit
§ 14 StVOSorg­falts­pflich­ten beim Ein-/Aus­stei­gen
§ 15 StVO
Lie­gen­blei­ben von Fahr­zeu­gen
§ 15 a StVOAb­schlep­pen von Fahr­zeu­gen
§ 16 StVO
Warn­zei­chen
§ 17 StVOBe­leuch­tung
§ 18 StVO
Au­to­bah­nen und Kraft­fahr­stra­ßen
§ 19 StVOBahn­über­gän­ge
§ 20 StVO
Öf­fent­liche Ver­kehrs­mit­tel, Schul­busse
§ 21 StVOPer­so­nen­be­för­der­ung
§ 21a StVO
Si­cher­heits­gur­te, Schutz­helm
§ 22 StVOLa­dungs­si­che­rung
§ 23 StVO
Sons­tige Pflich­ten des Fahr­zeug­füh­rers
§ 25 StVOFuß­gänger
§ 26 StVO
Fuß­gänger­über­weg
§ 27 StVO
Ver­bände
§ 28 StVO
Tiere
§ 29 StVOÜber­mäßige Straßen­be­nut­zung
§ 30 StVO
Um­welt­schutz und Sonn­tags­fahr­ver­bot
§ 31 StVOSport und Spiel
§ 32 StVO
Ver­kehrs­hin­der­nisse
§ 33 StVOVer­kehrs­be­ein­träch­ti­gun­gen
§ 34 StVOUn­fall
§ 35 StVOSon­der­rech­te
§ 36 StVO
Zei­chen und Wei­sun­gen der Po­li­zei­beam­ten
§ 37 StVOWech­sel- und Dauer­licht­zei­chen
§ 38 StVOBlaues und gelbes Blink­licht
§ 41 StVOVor­schrifts­zei­chen
§ 42 StVORicht­zeic­hen
§ 43 StVOVer­kehrs­ein­rich­tung­en
§ 45 StVOVer­kehrs­zei­chen u. Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen
§ 46 StVOAus­nah­me­ge­neh­mi­gung und Er­laub­nis
§ 48 StVO
Ver­kehrs­unter­richt

Bußgelder der StVO finden Sie in den verlinkten Texten der Tabelle. Sie können Sie aber auch mit diesem Bußgeldrechner ermitteln:

FAQ: Straßenverkehrsordnung

Was ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt?

Die StVO regelt den gesamten deutschen Straßenverkehr. Dafür legt sie Rechte und Pflichten, sowie Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder fest. Weiterhin sind auch alle geltenden Verkehrszeichen in der StVO bildlich aufgelistet.

Für wen gilt die StVO?

Die StVO richtet sich an alle Teilnehmer des Straßenverkehrs. Dabei sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch bspw. Fahrradfahrer und Fußgänger mit in die Regelungen eingeschlossen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Welche Sanktionen legt die StVO fest?

Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO, können laut Bußgeldkatalog Sanktionen fällig werden. Die Höhe unterscheidet sich je nach Schwere des Verstoßes. Welche Bußgelder bspw. für Kfz-Fahrer fällig werden, können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Die Bedeutung der StVO

Die Regelungen der StVO sind in Deutschland verbindlich einzuhalten.
Die Regelungen der StVO sind in Deutschland verbindlich einzuhalten.

Die Straßenverkehrsordnung, kurz StVO genannt, enthält Gesetze, die den deutschen Straßenverkehr regeln. Die Verordnung reguliert den Ablauf und den Durchgang des Verkehrs für alle Verkehrsteilnehmer, wie Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Passanten, sowie für alle Straßen, wie Autobahnen oder Landstraßen.

Das neue Verkehrsrecht bringt neben Gesetzen auch einen Bußgeldkatalog über Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr mit sich. Zudem enthält die StVO von Deutschland zahlreiche Vorschriften und Verkehrsregeln für sämtliche Fahrzeuge hinsichtlich der Verkehrszeichen, der Vorfahrt und der laut StVO zulässigen Geschwindigkeit sowie Regelungen zum Abstand, Parken, Abbiegen und zur Beleuchtung. Auch einige Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen sind in der Straßenverkehrsordnung enthalten.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss der Verkehrsteilnehmer mit einem Bußgeld rechnen, dessen Höhe sich aus dem Bußgeldkatalog ergibt.

Die Verordnungen der StVO für Fußgänger

Die Straßenverkehrsordnung reguliert den gesamten Straßenverkehr und gilt auch für Passanten. Zwar sind die in der StVO definierten Verkehrszeichen für Fußgänger nicht so zahlreich wie die für Kraftfahrzeuge, aber auch Menschen, die zu Fuß am Straßenverkehr teilnehmen, müssen sich an die Regelungen der StVO in Deutschland halten. Besonders bedeutsame Regelungen für Passanten sind folgende:

  • Fußgänger müssen grundsätzlich die vorhandenen Gehwege benutzen. Ist ein solcher nicht vorhanden, sollten sie außerhalb geschlossener Ortschaften den linken Fahrstreifen nutzen und an dessen Rand gehen, um mögliche Gefahren und sich nähernde Fahrzeuge rechtzeitig zu erkennen.
  • Fußgänger dürfen die Straßen nur unter sorgfältiger Beachtung des Straßenverkehrs zügig und auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung überschreiten. Dies sollte vor allem an Ampeln und Fußgängerüberwegen erfolgen.
  • Fußgänger müssen sich, wie jeder andere Teilnehmer am Verkehr auch, an die gemäß StVO geltenden Verkehrszeichen halten. Überquert ein Passant eine rote Ampel, muss er mit einem Bußgeld rechnen und trägt bei einem möglichen Unfall wegen seines Rotlichtverstoßes die Hauptschuld.

Hält sich ein Passant nicht an die in der StVO aufgeführten Zeichen, muss er mit einem Bußgeldbescheid und einer Geldbuße rechnen. Die Bußgelder sind je nach Ordnungswidrigkeit in der Bußgeldtabelle entsprechend festgelegt.

Re­gel­ver­stoßBuß­geld
Trotz vor­han­de­nem Geh­weg auf der Fahr­bahn ge­gan­gen5 Euro
Au­ßer­halb ge­schlos­sener Ort­schaf­ten nicht den lin­ken Fahr­bahn­rand zum Ge­hen ge­nutzt5 Euro
Beim Über­que­ren der Fahr­bahn den Fahr­zeug­ver­kehr nicht be­ach­tet5 Euro
Fahr­bahn nicht auf kür­zes­tem Wege quer zur Fahrt­rich­tung über­quert5 Euro
An nicht vor­ge­se­he­ner Stel­le die Fahr­bahn über­schrit­ten5 Euro
Über­que­ren einer ro­ten Am­pel5 Euro
Rot­licht­ver­stoß mit Un­fall­folge10 Euro

Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer

Auch Regeln für Fahrradfahrer schreibt die StVO fest.
Auch Regeln für Fahrradfahrer schreibt die StVO fest.

Der Bußgeldkatalog und die in der StVO definierten Verkehrszeichen gelten nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer. So ergeben sich aus der StVO fürs Fahrrad zahlreiche Vorgaben. Vor allem die Vorschriften zur Beleuchtung, zum Fahrstreifen, der Geschwindigkeit, dem Verhalten bei einem Unfall und die Regeln in Bezug auf die Bedeutung der Schutzhelme sind für Radfahrer ebenso wichtig wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Alle Teilnehmer im Straßenverkehr müssen sich ohne Ausnahmegenehmigung an die vorgegebenen Zeichen und die in der StVO vorgesehene Geschwindigkeit halten. Dies bedeutet meist eine der Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit für Radfahrer. Zudem sieht die StVO fürs Fahrrad weitere Verkehrsregeln vor:

  • Wer Alkohol getrunken hat, sollte nicht nur sein Auto stehen lassen, sondern auch sein Fahrrad schieben, andernfalls droht nach der Bußgeldtabelle der StVO in Deutschland eine Geldbuße und im schlimmsten Fall ein Fahrverbot und der Verlust des Führerscheins.
  • Das in der StVO definierte Zeichen Einbahnstraße sieht vor, dass eine Straße nur in einer Fahrtrichtung benutzt werden darf. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Ist allerdings ein Zusatzschild „Fahrrad frei“ angebracht, gelten für Radfahrer Sonderrechte und sie dürfen ausnahmsweise diese Straße auch in entgegengesetzte Fahrtrichtung nutzen.
  • In Fußgängerzonen ist wegen der StVO das Radfahren in der Regel verboten. Durch ein Zusatzschild kann das Benutzen des Fahrrads allerdings auch hier wieder erlaubt werden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt dann regelmäßig erst nach Ende der Ladenöffnungszeiten.
  • Schutzhelme sind beim Radfahren nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte aus Sicherheitsgründen nicht darauf verzichtet werden.
  • Wie in allen Kraftfahrzeugen ist auch das Telefonieren auf dem Fahrrad verboten und wird laut Bußgeldtabelle mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet.

Je nachdem, welchen Verkehrsverstoß nach der StVO der Radfahrer begeht, muss er laut Verkehrsrecht mit einem Bußgeld rechnen. Dieses richtet sich in seiner Höhe nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit.

Re­gel­ver­stoßBuß­geld
Un­nö­ti­ges Brem­sen und Klin­geln15 Euro
Be­fah­ren einer nicht frei­ge­ge­be­nen Fußgängerzone15 bis 30 Euro
Fah­ren ohne Licht20 bis 35 Euro
Fah­ren ent­ge­gen der Ein­bahn­stra­ße20 bis 35 Euro
Te­le­fo­nie­ren beim Rad­fahren55 Euro
Rot­licht­ver­stoß60 bis 120 Euro
Rot­licht­ver­stoß, Am­pel war län­ger als 1 Se­kun­de rot100 bis 180 Euro

Der neue Bußgeldkatalog für Kraftfahrzeuge

Am 01. Mai 2014 hat sich der Bußgeldkatalog geändert. Die Reform war auch dringend erforderlich, denn das vorherige Punktesystem gehörte zu einem der kompliziertesten Bereiche des Straßenverkehrsrechts. Die Reform des Punktesystems sollte außerdem der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen und nur noch die Verkehrsverstöße speichern, die sich auf die Sicherheit im Straßenverkehr auswirken. Im Einzelnen gab es folgende Änderungen:

  • Es werden nur noch die Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister erfasst, die die Sicherheit im Verkehr betreffen.
  • Verwarnungen für Ordnungswidrigkeiten bis zu einem Betrag von 55 Euro bleiben unberücksichtigt.
  • Die Eintragungsgrenze für Geldbußen wurde von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.
  • Einzelne Bußgelder wurden deutlich angehoben. Das führt dazu, dass die Eintragungsgrenze von 60 Euro schneller erreicht ist.

Begeht der Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsverstoß, muss er mit einem Bußgeldbescheid und einem Bußgeld rechnen. Diese Erhöhungen gibt es mit der Einführung des neuen Bußgeldkatalogs und der neuen Bußgeldtabelle:

Ver­kehrs­ver­stoßBuß­geld bisherBuß­geld ab 01.05.2014
Win­ter­rei­fen­pflicht mis­sach­tet40 Euro60 Euro
Fal­sche Be­leuch­tung bei Reg­en, Ne­bel oder Schnee40 Euro60 Euro
Rechts­wi­dri­ges Ver­hal­ten an Schul­bus­sen40 Euro60 Euro
Miss­ach­tung der Kin­der­si­che­rungs­pflicht40 Euro60 Euro
Fahr­en ohne Zu­las­sung50 Euro70 Euro
Vor­fahrt- oder Rot­licht­verstoß50 Euro70 Euro
Um­welt­zone ver­kehrs­wi­drig be­fahren40 Euro80 Euro
Ver­stoß ge­gen Fahr­ten­buch­auf­lage50 Euro100 Euro
Sonn- und Feier­tags­fahrt75 Euro120 Euro

Die aktuellen Änderungen der Straßenverkehrsordnung

Der Neuerlass der StVO im Jahr 2013

Die Neuerlassung der StVO trat am 01. April 2013 in Kraft. Ziel der neuen Gesetze ist es, bestehende Unsicherheiten im Verkehrsrecht zu beseitigen, die Radverkehrsvorschriften zu vereinfachen und den deutschen Schilderwald zu lichten.

  • Die neue Fassung der StVO soll nur die im Straßenverkehr notwendigen Verkehrszeichen enthalten. Diese Neuregelung im Verkehrsrecht führt zur Streichung verschiedener Zeichen, die oftmals überflüssig waren.
  • Mit dem Neuerlass der Straßenverkehrsordnung wurden Anordnungsvoraussetzungen für StVO-Verkehrszeichen erhöht, welche die Straßenverkehrsbehörden nun umsetzen müssen.
  • Es wurde ein generelles Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen eingeführt, welches die Aufstellung von einzelnen Parkverbotsschildern entbehrlich macht.
  • Im Zuge des Neuerlasses der StVO wurde ein Überholverbot an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen eingeführt. Durch dieses generelle Verbot ist die Anbringung von Überholverbotsschildern in Form von StVO-Zeichen nicht mehr erforderlich.
  • Inline-Skater und Rollstuhlfahrer wurden erstmals in der neuen StVO erfasst. Sie gelten nicht als Fahrzeuge und sollen bei Schrittgeschwindigkeit den Gehweg nutzen.
  • Die Postdienstleister erhalten Sonderrechte und dürfen jetzt auch in zweiter Reihe halten und notfalls in Passantenzonen einfahren, um dort befindliche Postagenturen zu erreichen.
  • Freigegebene linke Radwege werden mit dem StVO-Zeichen „Radverkehr frei“ gekennzeichnet. Die StVO-Geschwindigkeit in Form der Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer auf getrennten und gemeinsamen Geh- und Radwegen wird aufgehoben.

Die neue DIN-Norm für Verbandskästen im Straßenverkehr

Auch hier gilt die StVO: Die Inhalte im Verbandskasten müssen der DIN-Norm entsprechen.
Auch hier gilt die StVO: Die Inhalte im Verbandskasten müssen der DIN-Norm entsprechen.

Seit dem 01. Januar 2014 gilt eine neue DIN-Norm für Verbandskästen. In jedem Fahrzeug ist ein Verbandskasten nach wie vor Pflicht. Wer diesen nicht im Straßenverkehr mitführt, riskiert laut Bußgeldkatalog ein Verwarngeld in Höhe von 5 Euro und einen geringen Mangel bei der Hauptuntersuchung.

Auch die Tatsache, dass der Fahrzeugführer das Verfallsdatum des Verbandkastens im Auge behalten sollte, ist nicht neu. Allerdings hat sich der Inhalt des Erste-Hilfe-Sets geändert. Neu aufgenommen wurden ein Verbandpäckchen, ein 14-teiliges Fertigpflasterset und zwei Feuchttücher zur Handreinigung. Nicht mehr erforderlich sind das Verbandtuch, die Wundschnellverbände und die Verwendung von Mullbinden als Alternative für Fixierbinden. Nach der aktuellen Vorschrift soll der neue Verbandskasten folgende Utensilien enthalten:

  • 1 Heftpflaster, 5 m x 2,5 cm
  • 4 Wundschnellverbände, 10 cm x 6 cm
  • 4 Verbandpäckchen
  • 1 Verbandtuch, 40 cm x 60 cm
  • 1 Verbandtuch, 60 cm x 80 cm
  • 6 Kompressen, 10 cm x 10 cm
  • 5 Fixierbinden
  • 2 Dreiecktücher
  • 1 Rettungsdecke
  • 1 Erste-Hilfe-Schere
  • 4 Einmalhandschuhe
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset

Die Änderungen der StVO im Überblick

Neben der neuen DIN-Norm für Verbandskästen traten am 01. Mai 2014 auch der neue Bußgeldkatalog und das neue Fahrereignungsregister in Kraft. Die Punkte wurden dabei von 18 auf höchstens 8 Punkte reduziert, wobei alte Punktestände mit Hilfe eines bestimmten Schemas umgerechnet wurden. Die Tilgungshemmung des alten Punktesystems gibt es beim neuen System der StVO-Deutschland nicht mehr, wodurch es zu einer schnelleren Löschung der Punkte kommen kann.

Allerdings finden sich im neuen Bußgeldkatalog und der neuen Bußgeldtabelle kaum noch freiwillige Maßnahmen zum Punkteabbau für Verkehrsverstöße im Straßenverkehr. Lediglich bis zu einem Punktestand von 5 Punkten kann der Verkehrsteilnehmer mit Hilfe eines Fahreignungsseminars maximal einen Punkt abbauen.

Durch das neue Punktesystem werden rund 1.000.000 Personen weniger in Flensburg gelistet. Dieser Umstand ist auf die Löschung der alten Punktestände für Delikte, die nach dem neuen Recht nicht mehr zu Punkten führen, zurückzuführen.

Die Änderungen der StVO im Überblick:

  • Am 01. Mai 2014 erfolgte die Einführung eines neuen Punktesystems mit 8 statt 18 Punkten. Es gibt kein Pflichtseminar mehr. Lediglich durch eine freiwillige Maßnahme bei einem Punktestand von maximal 5 Punkten kann ein Punkt abgebaut werden. Eine Verlängerung der Tilgungsfrist durch neue Verstöße wurde abgeschafft, sodass Punktestände schneller gelöscht werden können.
  • Der neue Bußgeldkatalog trat am 01. Mai 2014 in Kraft. Einzelne Zuwiderhandlungen, wie die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage oder die Verwendung von Sommerreifen bei Eis und Schnee, werden durch ein erhöhtes Bußgeld sanktioniert.
  • Seit dem 01. Juli 2014 gibt laut der StVO in Deutschland eine Warnwestenpflicht. In jedem Fahrzeug muss von nun an unabhängig von der Anzahl der mitfahrenden Personen eine Warnweste vorhanden sein. Der Fahrer ist verpflichtet, die Warnweste bei einer Kontrolle vorzuzeigen. Beim Verstoß gegen die Warnwestenpflicht droht ein Bußgeld. Diese Vorschrift betrifft alle Kraftfahrzeuge, allerdings sind Motorräder und Wohnmobile von dieser Regelung ausgenommen.
  • Im Jahr 2014 gab es eine MPU-Reform, die das Verfahren transparenter und einheitlicher macht.
  • Eine weitere Änderung ist die Schaffung von Sonderparkplätzen an Steckdosen und die Einrichtung kostenloser Parkmöglichkeiten für E-Autos.
  • 2017 wurde die StVO um das Verhüllungsverbot am Steuer erweitert. Zudem dürfen die Fahrer von Fahrzeugen nun keine elektronischen Geräte am Steuer nutzen. Das Handyverbot wurde somit ausgeweitet.
  • Die StVO-Novelle trat am 9. November 2021 in Kraft und dient insbesondere der Stärkung des Radverkehrs. Zudem wurden neue Tatbestände bei Verstößen in der Rettungsgasse sowie beim Parken eingeführt und bei bestehenden teilweise die Sanktionen verschärft. Eine Übersicht der wichtigsten Änderungen liefert die nachfolgende Tabelle:
Tat­be­standBuß­gel­der bis zum 8.11.2021Buß­gel­der seit dem 9.11.2021
Un­er­laub­tes Par­ken auf Geh- und Rad­we­genbis 35 €bis 110 €
Un­er­laub­tes Hal­ten auf dem Schutz­strei­fen-bis 110 €
Hal­ten in zwei­ter Rei­hebis 35 €bis 110 €
Un­er­laub­tes Par­ken auf dem Be­hin­der­ten­park­platz35 €55 €
Unberechtigtes Par­ken auf dem Park­platz für E-Autos oder Car­sharing-55 €
Par­ken in der Feuer­wehr­zu­fahrt mit Be­hin­de­rung der Ret­tungs­fahr­zeugebis 65 €bis 100 €
Par­ken an engen / un­über­sicht­lichen Stel­len bzw. in einer schar­fen Kurvebis 35 €bis 55 €
Un­erlaub­te Nut­zung der Ret­tungs­gasse-bis 320 € + 1 Mo­nat Fahr­verbot
Beim Rechts­ab­bie­gen mit dem Lkw schnel­ler als Schritt­ge­schwin­dig­keit ge­fahr­en-70 €
Un­nötige Lärm- bzw. Abgas­be­läs­ti­gung oder un­nützes Hin- und Her­fahrenbis 20 €bis 100 €

Das Fazit zur StVO und ihren Änderungen

Ein Verstoß gegen die StVO zieht ein Bußgeld nach sich.
Ein Verstoß gegen die StVO zieht ein Bußgeld nach sich.

Die Straßenverkehrsordnung regelt den deutschen Straßenverkehr und gilt für alle Verkehrsteilnehmer wie Kraftfahrzeuge, Fahrradfahrer und Passanten. Das Gesetz beinhaltet sämtliche Regelungen hinsichtlich der Verkehrszeichen, der Vorfahrt, dem Abstand und der Geschwindigkeit sowie Vorschriften zum Parken, Abbiegen und der Beleuchtung nebst Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen.

Hält sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an die StVO, muss er mit einem Verwarngeld oder einem Bußgeldbescheid für Ordnungswidrigkeiten rechnen. Das Bußgeld ist abhängig von der Schwere des einzelnen Verkehrsverstoßes und detailliert im Bußgeldkatalog aufgelistet.

Die Neuerlassung der StVO trat am 01. April 2013 in Kraft und diente dazu, mehr Transparenz, Klarheit und Rechtssicherheit im Straßenverkehr zu schaffen und den viel kritisierten deutschen Schilderwald zu lichten. Die neue Verordnung stößt seit ihrer Einführung auf große Zustimmung. Ebenfalls zu begrüßen ist die neue DIN-Norm hinsichtlich der Verbandskästen, welche zum 01. Januar 2014 in Kraft trat und für einen modernen und praktischeren Verbandskasten sorgt.

Etwas skeptisch betrachteten Verkehrsexperten die Einführung des neuen Punktesystems und des neuen Bußgeldkatalogs zum 01. Mai 2014. Bei vielen Verkehrsteilnehmern sorgte die geplante Umstellung für Verunsicherung, da das Schema zur Umrechnung der alten Punkte in die neue Punktetabelle, vor allem im Hinblick auf den zukünftigen Verfall von Altpunkten, nicht immer leicht erschien. Auch die Tatsache, dass durch eine freiwillige Maßnahme bei einem Punktestand von maximal 5 Punkten nur ein einzelner Punkt abgebaut werden kann, stößt häufig auf Missfallen. Inwiefern sich weitere geplante Änderungen der StVO auf den Straßenverkehr auswirken werden, wird die Zukunft zeigen.

Über den Autor

Autor
Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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Straßenverkehrsordnung (StVO): Was regelt das Gesetz?
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Kommentare

  1. Philipp sagt:

    Hallo,

    Ich habe mit einer Parkscheibe in einem Parkbereich geparkt.
    Die Parkscheibe habe ich gut sichtlich im Fahrzeuginnenraum auf den Fahrersitz positioniert.
    Nach dem Zurückkommen an das Fahrzeug hatte ich eine Strafzettel wegen parken ohne Parkscheibe.
    Im Gesetz ist geschrieben gut sichtlich innen oder außen am Fahrzeug.
    Mit der Bußgeld Stelle der Stadt habe ich direkt Kontakt aufgenommen und wollte dass dann sachlich und fachlich erklären und erläutern.
    Laut Aussage der Bußgeld Stelle ist der Beamte um das Fahrzeug gelaufen und sei 1,90 Meter groß.
    Gerne Rückmeldung.
    Beste Grüße

  2. mark sagt:

    Bezeichnend ist. daß das ungebremste heranfahren an einen Zebrastreifen mit erkennbaren Passanten der/die diesen überqueren möchten, geringer bestraft wird, als ein Rotlichtverstoss an einer Feld und Wiesenampel ohne Gefährdung!
    Wird hier der juristisch geringe Wert eines Menschenlebens ausgedrückt ?

  3. Mark N. sagt:

    Hello,

    I have seen some cars using yellow fog lights. Are yellow fog lights legal in Germany and/or the EU?

    Is it allowed to apply yellow film to the fog lamp lens or to use special yellow-tinted halogen bulbs?

    I have read „Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 17 Beleuchtung“ but this section does not discuss the color of fog lights.

    Thanks,

    Mark

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hello Mark,

      it’s not allowed to use yellow fog lights in Germany. In § 50 StVZO is explained, that front lights have to be white and back lights must be red. The only exceptions are the yellow directions indicators at the side of the other lights.

      The team of bussgeldkatalog.net

  4. Ralfi sagt:

    Hallo.Ich (46) ,ohne Führerschein ,wurde mit 1,66 Promille auf dem Fahrrad angehalten.was passiert nun

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Ralfi,

      auch als Radfahrer ohne Führerschein können Ihnen dann bis zu 3 Punkte in Flensburg, Geldstrafe und die Anordnung einer MPU drohen.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  5. Jürgen D. sagt:

    hallo
    hatte mein auto geparkt. Als ich wieder zu meinem Auto kam hatte ich einen Bußgeldbecheid vo 75 euro unterm Scheibenwischer, weil mein Reifen an der Reifenseite beschädigt war. Der Schaden war vor dem Parken nicht vorhanden es hatte woll jemand versucht ihn durchzustechen. Entweder er hat es nicht geschaft oder er wurde gestört. Das Gummi ist nur oberfächlich beschädigt so das der Reifen noch betriebs bereit wäre. Warum kontroliert die Poizei sowas was im Vorbeigehen noch nicht mal erkenntlich ist und muß ich zahlen
    gruß

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Jürgen,

      wenden Sie sich an die zuständige Polizeidienststelle um den Vorfall zu klären.

      Das Team von bussgeldkatalog.net

  6. Gerda K. sagt:

    Wir besitzen ein Beförderungsunternehmen und haben jetzt einen Bescheid über 20€ erhalten, da einer unserer Mitarbeiter sich in der Strasse befand, wo eigentlich nur Anlieger fahren (Schild: Anlieger frei) Wie soll ich jetzt beweisen, dass wir jemanden um diese Uhrzeit befördert haben. Nicht die Polizei oder eine Politesse hat diese Ordnungswidrigkeit angezeigt, sondern eine weibliche Person, welche im Auto saß und nicht in der Lage war 2-3 Meter zurück zu setzen, damit mein Mitarbeiter, welcher bereits alleine im Auto saß, vorbei hätte fahren können. Mein Mitarbeiter hätte mind. 15-20m Rückwärts fahren müssen, um ihr Platz zu machen. Obwohl nur ein Auto diese Strasse befahren kann, ist sie von beiden Seiten befahrbar, also keine Einbahnstrasse!

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Gerda,

      in Ihrem besonderen Fall würde es Sinn machen, wenn Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser kann die weitere Vorgehensweise mit Ihnen besprechen.

      – Die Redaktion

      1. Gerda K. sagt:

        Für 20€ ??? Da kostet ja der Anwalt schon mehr. Und dies ist das, was mich am meisten ärgert, denn nicht mal die von der Polizei fragen nach den Fakten, somit kann Hinz und Kunz irgend jemanden anzeigen, wessen Nase denen nicht gefällt. Habe auch noch mit dem Herrn von unserer Stadt telefoniert, aber des hat nichts gebracht! Ich kann den Zeugefragebogen ja ausfüllen und dann abwarten. Ausgang ungewiss …

  7. N. P. sagt:

    Wieviel Busgeld muß ich bezahlen, wenn ich mich nicht an die Strassenverkehrsordnung §93 halte, und einfach nicht den Schnee räume. Oder gibt es gar kein Busgeld?

    paulchen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Paulchen,

      die Räum- und Streupflicht ist normalerweise je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

      – Die Redaktion

  8. susanne.w. sagt:

    Guten Tag,
    in Deutschland herrscht wohl eine BLINKFAULHEIT. Wann muss ich den Blinker betätigen, wenn ich in einen Kreisverkehr hinein- und wieder herausfahre. Und was ist eine Straftat?

    Vielen Dank für die Antwort

  9. G.H. sagt:

    Hallo
    Mit was muss man rechnen wenn man an einer Autobahn ausfahrt wegen leerem Tank liegen bleibt?

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      das Liegenbleiben wegen eines leeren Tanks auf der Autobahn wird in der Regel wie Halten oder Parken auf der Autobahn behandelt. Über die entsprechenden Bußgelder können Sie sich auf dieser Seite informieren: https://www.bussgeldkatalog.net/parken/

      – Die Redaktion

  10. P. J. sagt:

    Ich bitte um einen aktuellen Auszug, da ich in vielen Diengen immer wieder gefragt werde
    Einen Aktullen und zeitnahen zustand der aktuellen Erignisse / Zustände zu geben.

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo,

      wir beziehen uns auf die aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung.

      – Die Redaktion

  11. Om Sen sagt:

    Hallo,
    Ich hatte mein Pkw vor unserem Haus auf der linken Strassen Seite (auf die Rechten Seite wird gefahren und
    es existiert keine Parkmöglichkeit) geparkt um meine Enkel sicher
    ins Haus zu bringen. 2 Wochen später erhalte ich Verwarnung mit Verwarnungsgeld von € 15,00
    Ich hätte vor einige Zeit durch Zeitungen erfahren das Pkw geparkt am Strassenrand im Wohngebieten
    müssen nicht unbedingt in die Fahrtrichtung geparkt sein.
    Bitte um aufklärung.
    Om Sen

    1. bussgeldkatalog.net sagt:

      Hallo Om Sen,

      in Deutschland gibt es ein Rechtsparkgebot, d. h. dass Sie in Fahrrichtung parken müssen, ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld. Es gibt aber auch Ausnahmen: Entgegen der Fahrtrichtung dürfen Sie in einer Einbahnstraße parken oder wenn auf der rechten Seite Schienen verlaufen. Ist das nicht der Fall, war das Knöllchen rechtens.

      – Die Redaktion

  12. Senfter Gebhard sagt:

    Hallo,
    Könnten Sie mir bitte eine Auskunft geben und zwar ich war vor zwei Wochen richtung Salzburg unterwegs und da wurde ich von einem Polizisten mit Motorrad geblitzt ( 152 km , 17 km zu schnell ) er fuhr mir dann nach und forderte mich auf zu folgen was ich auch tat, infolge € 35,00 für das zuschnellfahren und € 20,00 da ich meinen Führerschein nicht mit hatte. ( Meine Frau kann das bezeugen )
    Und bei meinem Glück hatte ich noch zuwenig Geld mit um die Strafe zu bezahlen.
    Gestern kam ein Brief wo ich jetzt € 45,00 für zuschnell fahren und € 40,00 für den Führerschein bezahlen soll.
    Haben wir nicht eine Richtlinie wo genau steht was auf der Autobahn schnellfahren kostet , was es kostet wenn mann denn Führerschein nicht mit hat usw.
    vielleicht können Sie mir helfen

    vielen Dank im voraus
    Senfter Gebhard

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