§ 35b StVZO (Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge)
Funktionsfähigkeit und VerkehrssicherheitParagraph 35b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt im Allgemeinen, dass Fahrzeuge erst dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen möglich ist. Hierzu dienen besonders die Einrichtungen zur Personensicherung und jene, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen erst ermöglichen.Verwarngeld nach § 35b StVZOFAQ: SicherheitseinrichtungenAbsatz 1 des § 35b StvZO bestimmt allgemein, […]