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Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit
Paragraph 35b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt im Allgemeinen, dass Fahrzeuge erst dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Sicherheit aller Fahrzeuginsassen möglich ist. Hierzu dienen besonders die Einrichtungen zur Personensicherung und jene, die ein sicheres Führen von Fahrzeugen erst ermöglichen.
Verwarngeld nach § 35b StVZO
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
335018 | Sie führten das Fahrzeug ohne ein ausreichendes Sichtfeld. | 5 |
FAQ: Sicherheitseinrichtungen
Die StVZO regelt genau, welche Teile welche Anforderungen erfüllen müssen, damit ein Fahrzeug als sicher gilt. Dazu gehören beispielsweise die Gurte, Airbags und Reifen.
In so einem Fall kann es passieren, dass Sie beim TÜV keine neue Plakette erhalten oder sogar die Betriebserlaubnis erlischt.
Halter und Fahrer sind zumeist in gleichen Teilen für die Verkehrssicherheit verantwortlich.
Absatz 1 des § 35b StvZO bestimmt allgemein, dass „[d]ie Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge […] leicht und sicher zu bedienen sein“ müssen. Sind Mängel am Fahrzeug festzustellen, darf der Fahrer das Kfz nicht in Betrieb nehmen.
Die Nutzung ist laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Beispiel dann untersagt, wenn die Bremsvorrichtungen nicht ausreichend funktionieren, defekte Reifen aber auch etwa das Fehlen der Sicherheitsgurte. Im Grunde muss das Kraftfahrzeug den Betriebsvorschriften entsprechen.
Auch wenn viele Fahrgäste sich dessen oft nicht bewusst sind: Die Gurtpflicht gilt auch in Kraftomnibussen. Linienbusse sind dabei von der Pflicht ausgenommen. Damit darf auch hier das Fahrzeug erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn sämtliche Sicherungsvorschriften erfüllt sind.
Doch auch die allgemeine Elektronik und Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrzeuges muss derart gestaltet sein, dass es für den Fahrer leicht bedienbar ist. Hierzu müssen auch die Vorrichtungen im Fahrerraum funktionsfähig sein, z. B. die Pedale (Gas, Bremse, Kupplung), Schaltgetriebe mit Schalthebel, Lenkrad.
Auch Elemente wie funktionierende Heizung, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Sitze, Vorhandensein der ggf. geforderten Kfz-Warnmarkierung usf. sind wichtig.
Absatz 2 des § 35b StVZO sagt:
„Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betrieb- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.“
Damit bezieht sich § 35b StVZO auch auf andere für die Verkehrssicherheit relevanten Fahrzeugvorrichtungen. Da ein Fahrzeug generell auf alle Witterungen vorbereitet sein sollte, muss vor Fahrtantritt geprüft werden, dass z. B. die Reifenprofile noch ausreichend tief und die Reifen intakt sind.
Auch das korrekte Funktionieren der Scheibenwischer ist besonders bei Regen wichtig. Darüber hinaus dürfen die Scheiben weder abgeklebt noch beschädigt sein bzw. die Sicht des Fahrers anderweitig beeinträchtigen (etwa durch Vereisung).
Auch wenn ein mögliches Verwarngeld in Höhe von 5 Euro die wenigsten Personen abzuschrecken vermag, die bauliche Sicherheit der Kraftfahrzeuge dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Aufgrund von Mängeln nach § 35b StVZO kann auch die Zulassung der Kraftfahrzeuge verweigert bzw. entzogen werden.