§ 51a StVZO (Seitliche Kenntlichmachung)
Seitliche Kenntlichmachung an FahrzeugenZusätzlich zu den üblichen leuchtenden Einrichtungen an Kraftfahrzeugen stellt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch Vorschriften auf, die weitere Kenntlichmachungen vorsehen. Im Folgenden soll geklärt werden, welche Fahrzeuge nach Bauart laut Paragraph 51a StVZO mit einer zusätzlichen, seitlichen Beleuchtung versehen sein müssen.FAQ: § 51a StVZO (Seitliche Kenntlichmachung)Bußgeldtabelle zu § 51a StVZOWährend im vorangegangenen Paragraphen […]