§ 32 StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen u. Fahrzeugkombinationen)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 8. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die höchstzulässige Breite ist in § 32 StVZO geregelt.

Die Vorschriften über zulässige Abmessungen von Kraftfahrzeugen in Deutschland

Die Fahrstreifenbreite variiert in Deutschland in der Regel zwischen 2,75 m und 3,75 m. Dementsprechend sind in der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) auch Richtlinien festgelegt, die die maximale Breite und andere Kfz-Maße regeln. Die Höhe – besonders wichtig bei Brücken und Tunneln – und Länge von Kraftfahrzeugen sind ebenso reglementiert. Alle Bestimmungen und Vorschriften für die einzelnen Fahrzeuggruppen finden sich in Paragraph 32 StVZO.

FAQ: § 32 StVZO

Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen, wenn mein Fahrzeug die zulässigen Abmessungen überschreitet?

In diesem Fall drohen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Wie breit dürfen Kraftfahrzeuge sein?

Die maximal zulässigen Fahrzeugbreiten können Sie dieser Tabelle entnehmen.

Wie lang dürfen Kraftfahrzeuge sein?

Die maximal zulässigen Fahrzeuglängen finden Sie hier.

Bußen nach § 32 StVZO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
332600Sie nahmen das Kraft­fahrzeug/ den Anhänger/ die Fahrzeug­kombination in Betrieb, obwohl die zulässigen Ab­messungen über­schritten wurden.601
Die höchstzulässige Breite ist in § 32 StVZO geregelt.
Die höchstzulässige Breite ist in § 32 StVZO geregelt.

Die Breite der Fahrstreifen ist in Deutschland festgelegt. Dementsprechend darf ein Fahrzeug nur in Ausnahmefällen eine zulässige Gesamtbreite von 2,55 m überschreiten. Für Personenkraftwagen gilt eine maximal zulässige Breite von 2,5 m.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gilt eine zulässige Breite von bis zu drei Metern, da nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen Straßennutzung vorgesehen ist.

Innerhalb von Baustellen auf Autobahnen kann die Fahrspurbreite stark variieren. Die linke Fahrspur ist dann oft nur 2,5 m breit, sodass nur Fahrzeuge mit einer Breite bis zu zwei Meter diesen nutzen dürfen.

Lkw müssen stets auf der rechten Fahrspur fahren, die mit einer Breite zwischen 3 m und 3,25 m auch von breiteren Fahrzeugen befahren werden kann.

Die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach § 32 StVZO

Fahrzeugklassehöchstzulässige
Breite in Meter
allgemein2,55
bei Personenkraftwagen2,50
bei feste/abnehmbare Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen
(Kühlwagen mit Wärmedämmung)
2,60
bei land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Anbaugeräte
Fahrzeuge mit Anbaugeräten für die Straßenunterhaltung (z. B. Kehrmaschinen)
3,00
bei Anhängern hinter Krafträdern1,00

Ausnahmen gelten laut § 32 StVZO lediglich für Schneeräumgeräte und Winterdienstfahrzeuge, da diese in der Regel vor dem fließenden Verkehr fahren und nicht überholt werden sollen.

Breite beim Pkw-Anhänger: Die Breite entspricht der allgemein zulässigen Gesamtbreite von 2,55 m. Eine seperate Regelung zu zulässigen Abmessungen ist in der EU nicht getroffen.

Die höchstzulässige Fahrzeughöhe wird in § 32 StVZO auf vier Meter festgelegt. Dabei ist jedoch jeweils zu beachten, dass insbesondere für Brücken und Tunnel gegebenenfalls gesonderte Angaben zur maximalen Durchfahrthöhe gemacht werden. Diese können dabei auch unterhalb der Viermetergrenze liegen. Auf die entsprechende Beschilderung muss dabei geachtet werden.

Auch die zulässige Länge von Kraftfahrzeugen ist durch § 32 StVZO festgehalten. Diese gelten dabei insbesondere bei Lastkraftwagen, Kraftomnibussen und Sattelkraftfahrzeugen. Grund für die Maximallänge kann darin bestehen, dass Fahrzeuge ab einer bestimmten Länge nur noch sehr schlecht kontrollierbar wären – insbesondere in Kurvenlagen. Fahrzeuge und Gespanne auf deutschen Straßen mit einer Länge über 18,75 m sind nicht zulässig.

Die höchstzulässige Fahrzeuglänge nach § 32 StVZO

Fahrzeugklassehöchstzulässige
Länge in Meter
Kraftfahrzeuge (z. B. Lkw) und Anhänger
(außer Kraftomnibusse und Sattelanhänger)
12,00
zweiachsige Kraftomnibusse13,50
Kraftomnisbusse mit mehr als zwei Achsen15,00
Sattelkraftfahrzeuge (Zugmaschinen mit Anhänger) oder
Fahrzeugkombinationen nach Art von Sattelzügen
16,50
Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00
Kraftomnibus mit Gelenken
Kraftomnibusse mit Anhänger (Einzahl)
Zugmaschine mit Anhängern (Mehrzal)
Lkw mit Anhängern zur Güterbeförderung
18,75

Möchten Sie an Ihrem Wagen z. B. einen Bootsanhänger oder einen Wohnwagen befestigen, muss die maximal zugelassene Länge des Anhängers von 12 m Beachtung finden.

Auch die zulässige Länge ist in § 32 StVZO geregelt.
Auch die zulässige Länge ist in § 32 StVZO geregelt.

Für Krafträder und kleinere Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Vorschriften. Krafträder, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. Quad) dürfen eine zulässige Breite von zwei Meter nicht überschreiten. Mopeds und Mofas dürfen maximal einen Meter breit sein. Eine maximale Höhe von zweieinhalb Metern und eine maximale Länge von vier Metern sind vorgegeben.

Fahrzeuge, die den gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Abmessungen nicht entsprechen, sind auf Deutschlands Straßen für den Betrieb nicht zugelassen.

Bei einem Verstoß gegen § 32 StVZO können ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg erhoben werden.

Einrichtungen am Fahrzeug, die nach § 32 StVZO bei der Vermessung keine Berücksichtigung finden, sind zum Beispiel:

 

  • Spiegel
  • Sichthilfen
  • Kennzeichenschilder
  • Verbindungseinrichtungen
  • lichttechnische Einrichtungen
  • flexible Teile von Spritzschutzsystem
  • ausziehbare/ausklappbare Stufen in Fahrstellung
  • Einrichtungen zur Sicherung oder zum Schutz der Plane
  • Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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