Dienstreise mit dem Privat-Pkw: Bei Unfall abgesichert?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 9. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wer haftet für den Schaden nach einem Unfall auf Dienstreise?

Dienstreise mit dem Privat-Pkw: Ist ein Unfall über den Arbeitgeber versichert?
Dienstreise mit dem Privat-Pkw: Ist ein Unfall über den Arbeitgeber versichert?

Die moderne Arbeitswelt ist geprägt von der viel gelobten Flexibilität. In immer mehr Bereichen sind nicht nur feste Arbeitsstandorte gegeben. Externe Aus- und Weiterbildungen und regelmäßige Dienstreisen sind immer öfter Bestandteil des einen oder anderen Beschäftigungsverhältnisses. Steht eine solche Reise an, nutzen viele Arbeitnehmer den eigenen Pkw. Das Vehikel ist den Fahrern wohlbekannt mit all seinen Macken und Wehwehchen.

Zudem hat der Pkw gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln den wesentlichen Vorteil, dass er dem Dienstreisenden etwas Unabhängigkeit und Flexibilität einräumt. Doch was geschieht eigentlich, wenn es auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw zu einem Unfall kommt? Welche Versicherung können Sie mit der Schadensregulierung betrauen?

FAQ: Unfall bei einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw

Bin ich bei einem Unfall mit dem Privatwagen auf einer Dienstreise abgesichert?

Ja, bei einem solchen Unfall greift in der Regel der gesetzliche Versicherungsschutz des Arbeitgebers.

Welche Kriterien gilt es dabei zu beachten?

Informationen zu den Voraussetzungen für den Versicherungsschutz während einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw finden Sie hier.

Was gilt bei einem unverschuldeten Unfall?

Geraten Sie während einer Dienstreise mit dem privaten Pkw unverschuldet in einen Unfall, muss üblicherweise der Unfallverursacher für die Schäden aufkommen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber

Arbeitnehmer sind grundsätzlich während der Ausübung Ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Arbeitsplatz selbst, sondern schließt alle mit dem Beschäftigungsverhältnis in Verbindung stehenden Vorgänge ein. Dazu gehören insbesondere auch offizielle Dienstreisen und andere Dienstfahrten (etwa zu angewiesenen Schulungen).

Um eine Dienstreise handelt es sich dann, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen vorübergehend an einen anderen Dienstort reist, um an diesem zeitweise seiner vertraglichen Tätigkeit nachzukommen.

Geraten Sie während der Dienstreise mit Ihrem Privat-Pkw in einen Unfall, so greift im Zweifel der gesetzliche Versicherungsschutz Ihres Arbeitgebers. Regelmäßig gilt dies wenn die Schäden auf Fahrlässigkeit eines anderen basieren. Doch was ist, wenn Sie selbst die Schäden verursachten? Ausschlaggebend ist hierbei vor allem die Konstellation, die auf der Dienstreise zum Unfall führte.

Wann greift der gesetzliche Unfallschutz nach einem Unfall während einer Dienstfahrt?

Geraten Sie auf Dienstreise in einen Unfall, greift nicht immer auch der gesetzliche Unfallschutz.
Geraten Sie auf Dienstreise in einen Unfall, greift nicht immer auch der gesetzliche Unfallschutz.

Grundsätzlich ist die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers nur dann auch bei einem Unfall mit Privat-Pkw zuständig, der auf Dienstfahrt geschieht, wenn entweder

  • die Dienstreise zu einem anderen Dienstort oder einem Lehrgang auch vom Arbeitgeber angewiesen wurde oder
  • aus betrieblichen Gründen unerlässlich war.

Fahren Sie nur aus Bequemlichkeit oder aufgrund einer vermeintlichen Zeitersparnis auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw, ist ein Unfall oftmals nicht über den Arbeitgeber abgesichert. Auch wenn Sie sich grob fahrlässig verhielten und den Unfall aufgrund dessen verursachten, kann der Schadenschutz versagt oder zumindest eingeschränkt sein.

Erhalten Sie zudem vom Arbeitgeber eine Kilometerpauschale für die Dienstfahrt mit Ihrem eigenen Fahrzeug, so kann diese ggf. sogar das Risiko des Arbeitgebers abdecken. Kommt es dann zu einem Unfall bei der Dienstfahrt, die Sie mit Ihrem Privat-Pkw ableisten, können im Einzelfall keine zusätzlichen Leistungen aus dem gesetzlichen Versicherungsschutz verlangt werden.

Zudem gilt auch hier: Geraten Sie unverschuldet auf Dienstreise mit Ihrem Privat-Pkw in einen Unfall – etwa aufgrund der Fahrlässigkeit eines Dritten -, so tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Regulierung der Schäden ein.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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