Fahrerkarte auslesen: Wann ist dies vorgeschrieben?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Digitaler Tacho: Regelmäßiges Auslesen für mehr Sicherheit

Allein aufgrund des hohen Fahrzeuggewichts gelten Lkw als ein Risiko für die allgemeine Verkehrssicherheit. Um diese Gefahr auszugleichen, existieren für Fahrzeuge und Fahrer besondere Vorschriften. Dies schließt unter anderem den Einsatz von digitalen Tachographen und Fahrerkarten ein, die zum Beispiel die Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren. Um die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen, ist es wichtig, Fahrtenschreiber und Fahrerkarte auslesen zu lassen.

Bußgeldtabelle zum Auslesen der Fahrerkarte

TatbestandBußgeld FahrerBußgeld
Unternehmer
Sie speicherten die Daten der Fahrerkarte nicht, nicht richtig oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum.750 € pro Fahrer je 24 Std.
Sie speicherten die Daten des Massenspeichers nicht, nicht richtig oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum.750 € pro Fahrzeug je 24 Std.
Sie bewahrten ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum auf.750 € pro Ausdruck je 24 Std.
Sie sorgten nicht für eine lückenlose Dokumentation / Datensicherung.750 € je 24 Std.
Sie stellten die Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig zum Kopieren zur Verfügung.150 € je Fall

FAQ: Fahrerkarte auslesen

Welche Daten lassen sich mit der Fahrerkarte auslesen?

Mithilfe der entsprechenden Software können unter anderem Informationen über den Fahrer, die Fahrerkarte, die genutzten Fahrzeuge, die Tätigkeiten des Fahrers sowie durchgeführte Kontrollen ausgelesen werden.

Wann ist das Auslesen vorgeschrieben?

Da die Daten in regelmäßigen Abständen überschrieben werden, ist eine Sicherung notwendig. Wann dies der Fall ist, lesen Sie hier.

Welche Sanktionen drohen, wenn die Fahrerkarte nicht ausgelesen wird?

Werden die Daten der Tachographen nicht ausgelesen, müssen vor allem die Unternehmer mit Sanktionen rechnen. Über mögliche Geldbußen informiert diese Tabelle.

Wann ist bei einer Fahrerkarte das Auslesen Pflicht?

Der Gesetzgeber legt fest, wann Unternehmer eine Fahrerkarte auslesen müssen.
Der Gesetzgeber legt fest, wann Unternehmer eine Fahrerkarte auslesen müssen.

Neu zugelassene Lkw sind seit dem 01. Mai 2006 mit einem digitalen Tachographen auszustatten. Während der Fahrt zeichnet das Gerät sowohl Fahrzeugdaten in einem Massenspeicher als auch personenbezogene Informationen auf der Fahrerkarte auf. Da die Speicherkapazität dabei begrenzt ist, werden bestehende Daten mit der Zeit überschrieben. Um dennoch sicherzustellen, dass die Informationen nicht verloren gehen, müssen Unternehmen die Fahrerkarte regelmäßig auslesen.

In welchen Abständen Fahrerkarten in ein Lesegerät gesteckt werden müssen, ist innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. In Deutschland sind die gesetzlichen Regelungen in § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung (FPersV) festgehalten. Darin heißt es:

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist also beim Massenspeicher, über den ein digitaler Tachograph verfügt, das Auslesen spätestens alle drei Monate vorgeschrieben. Spätestens nach 28 Tagen muss der Betrieb die Daten der Fahrerkarte speichern. Die Berechnung der Frist beginnt dabei grundsätzlich mit dem ersten Tag der Aufzeichnung.

Bei den in der FPersV definierten Zeiträumen handelt es sich grundsätzlich um Mindestfristen. Es ist also durchaus möglich, die Fahrerkarte häufiger auslesen zu lassen. So raten Experten bei Berufskraftfahrern zu mindestens einer Auslesung pro Kalenderwoche, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Lenkzeiten bei einer Doppelwoche korrekt eingeplant werden können.

Unternehmer sind laut Gesetz dazu verpflichtet, die ausgelesenen Daten mindestens für ein Jahr zu speichern. Darüber hinaus sind davon Sicherheitskopien zu erstellen und diese gesondert an einem sicheren Ort zu verwahren.

Welche Informationen lassen sich eigentlich von der Fahrerkarte auslesen?

Auf der Fahrerkarte werden folgende Informationen gespeichert:

  • Angaben zum Fahrer: Name, Geburtsdatum und Führerscheinnummer
  • Ausstellungsdatum und Gültigkeit der Fahrerkarte
  • Informationen zum ausstellenden Staat
  • Daten des Fahrzeugs (Datum, behördliches Kennzeichen, Kilometerstand etc.)
  • Tätigkeiten des Fahrers: Datum, Zeit, gefahrene Strecke, Pausen etc.
  • Kontrollen, Fehler, sonstige Ereignisse

Fahrerkarte auslesen: Was müssen Fahrer wissen?

Auch wenn bei Massenspeicher und Fahrerkarte das Auslesen sowie die Speicherung der gesammelten Daten in den Aufgabenbereich des Unternehmers fallen, müssen Fahrer dabei helfen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 5 FPersV:

Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.

Demnach sind Fahrer dazu verpflichtet, die Informationen ihrer Fahrerkarte durch ein Auslesegerät speichern zu lassen. Wer die Herausgabe verweigert oder verhindert, dass Unternehmen die Fahrerkarte fristgerecht auslesen, muss mit Sanktionen rechnen.

Übrigens! Möchte ein Fahrer eine Kopie der von der Fahrerkarte gespeicherten Informationen haben, muss der Unternehmer diese zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz (FpersG).

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften?

Informationen der Fahrerkarten speichern: Ein Lesegerät ermöglicht den Zugriff auf die Daten.
Informationen der Fahrerkarten speichern: Ein Lesegerät ermöglicht den Zugriff auf die Daten.

Für die Sicherung der Daten und deren Aufbewahrung ist der Unternehmer zuständig. Daher muss dieser in der Regel mit Sanktionen rechnen, wenn er Massenspeicher und Fahrerkarte nicht auslesen lässt. Wie hoch die Geldbuße dabei im Einzelfall ausfällt, definieren die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht.

Verfügt der Unternehmer beispielweise nicht über ein Auslesegerät, um die Fahrerkarte bzw. die darauf gespeicherten Daten zu kopieren, sieht der Bußgeldkatalog dafür eine Geldsanktion in Höhe von 750 Euro vor. Das Bußgeld fällt dabei allerdings pro Fahrer und für jeden betroffenen 24-Stunden-Zeitraum an, sodass dies für eine Spedition schnell sehr teuer werden kann.

Ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro droht ebenfalls, wenn die Daten des Massenspeichers nicht archiviert werden. In diesem Fall fällt die Geldsanktion für jedes Fahrzeug und für jeweils 24 Stunden an.

Aber auch Fahrer müssen mit Konsequenzen rechnen, wenn sie bei ihrer Fahrerkarte das Auslesen verhindern. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog pro Fall ein Bußgeld von 150 Euro vor.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Das Team von bussgeldkatalog.net wird seit 2016 durch Nicole verstärkt. Dafür befasst sie sich unter anderem mit den geltenden Verkehrsregeln, dem Ablauf von Bußgeldverfahren und den Vorgaben zum Jugendschutz.

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Kommentare

  1. Pasquale sagt:

    Hallo miteinander, wir haben gerade eine Geldstrafe bekommen in Deutschland und haben leider nicht ganz verstanden warum. Die Polizei redet über Datenschutz und auf den Unterlagen steht wie folgt: Sie haben nicht für die Eingabe der Unternehmenskarte in das Kontrollgerät Fahrtenschreiber gesorgt. Der Fahrer war unterwegs und die Karte war normal im Gerät. Was hätte er noch machen müssen? Seine Karte war im Gerät weil wir mit Visirun genau sehen konnten wo er genau war und wo die Polizei in angehalten hat. Könnt Ihr mir bitte sagen was wir falsch gemacht haben? Danke

  2. Lipfra sagt:

    Ich darf nur bis 7,5 t fahren.
    Seit einiger Zeit hat mein Arbeitgeber aber größere LKW.
    Da ich nächstes Jahr in Rente gehe, brauchte ich die Erweiterung auch nicht machen und fahre nur noch PKW.
    Trotzdem soll ich meine Fahrerkarte noch auslesen.
    Ist das Richtig ?

  3. Michael sagt:

    Es stellt sich jetzt nur noch die Frage, wer die Daten auslesen darf.
    Z.B. Ein Unternehmen beauftragt ein anderes Unternehmen mit 2 Fahrern regelmäßig eine Strecke für den Auftraggeber zu fahren. Darf das Auftraggebende Unternehmen die Karte auslesen? Wie sieht hier der Datenschutz aus. Die Fahrer haben weder einen Arbeitsvertrag noch sonstige Verträge mit dem auftraggebenden Unternehmen.

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